Urteil
B 14 AS 50/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Minderjährige, die zeitweise im Haushalt des getrennt lebenden erwerbsfähigen Elternteils wohnen, bilden für diese Aufenthalte eine temporäre Bedarfsgemeinschaft und haben Anspruch auf anteilige Regelleistungen.
• Für die örtliche Zuständigkeit bei solchen zeitweiligen Bedarfsgemeinschaften ist der gewöhnliche Aufenthalt des erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Elternteils maßgeblich (§ 36 SGB II).
• Die Bewilligung von Sozialgeld für den Monat in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter schließt nicht ohne Weiteres Ansprüche des Kindes für Tage aus, an denen es mehr als 12 Stunden beim Vater lebt; gezahlte Beträge der Mutter sind nur als Einkommen zu berücksichtigen, wenn ihr Zufluss nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf anteilige Regelleistungen bei temporärer Bedarfsgemeinschaft des Kindes (Umgangszeiten) • Minderjährige, die zeitweise im Haushalt des getrennt lebenden erwerbsfähigen Elternteils wohnen, bilden für diese Aufenthalte eine temporäre Bedarfsgemeinschaft und haben Anspruch auf anteilige Regelleistungen. • Für die örtliche Zuständigkeit bei solchen zeitweiligen Bedarfsgemeinschaften ist der gewöhnliche Aufenthalt des erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Elternteils maßgeblich (§ 36 SGB II). • Die Bewilligung von Sozialgeld für den Monat in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter schließt nicht ohne Weiteres Ansprüche des Kindes für Tage aus, an denen es mehr als 12 Stunden beim Vater lebt; gezahlte Beträge der Mutter sind nur als Einkommen zu berücksichtigen, wenn ihr Zufluss nachgewiesen ist. Der minderjährige Kläger lebte überwiegend bei der Mutter und hielt sich im Rahmen gerichtlicher Umgangsregelungen zeitweise beim getrennt lebenden, ebenfalls leistungsbeziehenden Vater auf, darunter 10 Tage im Oktober 2006 und 6 Tage im November 2006. Der Vater beantragte ergänzende Leistungen, das Jobcenter gewährte einen Mehrbedarf unter anderem als Verpflegungs- und Fahrkostenpauschale von insgesamt 90 Euro monatlich; 40 Euro wurden als Verpflegungspauschale dem Regelsatz des Kindes zugerechnet. Der Kläger bzw. sein Vater klagten auf anteilige Regelleistungen für die Tage der Aufenthalte beim Vater. Das Sozialgericht stellte nach Beweisaufnahme die tatsächlichen Aufenthaltstage fest und verurteilte das Jobcenter zur Nachzahlung abzüglich der bereits geleisteten 40 Euro monatlich. Der Beklagte legte Revision ein, beschränkte die Rüge auf Oktober und November 2006 und behauptete, der Bedarf des Kindes sei durch die an die Mutter gezahlten Leistungen abgedeckt gewesen. • Die Revision ist unbegründet; das Sozialgericht hat die Zahlungspflicht des Beklagten für die streitigen Tage zutreffend festgestellt (§ 170 Abs.1 SGG). • Zeitweise in den Haushalt eines erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Elternteils aufgenommene minderjährige Kinder können eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bilden und für jeden Aufenthaltstag von mehr als 12 Stunden anteilige Regelleistungen beanspruchen (§ 7 Abs.2, § 9, § 19 Satz 1, § 20, § 28 Abs.1 Satz 3 Nr.1 SGB II). • Örtlich zuständig ist das Jobcenter am gewöhnlichen Aufenthalt des erwerbsfähigen hilfebedürftigen Elternteils (§ 36 SGB II). • Der bloße Umstand, dass Sozialgeld für den Monat an die Mutter gezahlt wurde, verhindert nicht die Anspruchsbegründung des Kindes für die Tage beim Vater; Zahlungen der Mutter sind nur zu berücksichtigen, wenn ihr tatsächlicher Zufluss an das Kind nachgewiesen ist (§ 9 Abs.1 i.V.m. § 11 SGB II). • Die vom Beklagten als "Mehrbedarf" bewilligten Beträge sind aufteilbar; 40 Euro monatlich deckten die Verpflegung für das Kind und sind anzurechnen, die übrigen Ansprüche sind gesondert zu prüfen. • Die konkrete Berechnung ergibt für Oktober 2006 einen verbleibenden Anspruch von 29,00 Euro und für November 2006 von 1,40 Euro nach Abzug der bereits gewährten 40 Euro monatlich. Der Beklagte hat die Revision nur insoweit durchzuwinken, dass er verpflichtet wird, an den Kläger weitere Regelleistungen in Höhe von 29,00 Euro für Oktober 2006 und 1,40 Euro für November 2006 zu zahlen. Das Gericht bestätigt, dass für die Tage, an denen sich das minderjährige Kind länger als 12 Stunden beim erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Vater aufhielt, ein Anspruch auf anteilige Regelleistungen besteht und die örtliche Zuständigkeit beim Jobcenter des gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters liegt. Bereits geleistete Beträge in Form einer Verpflegungspauschale von 40 Euro sind anzurechnen; sonstige Zahlungen der Mutter wurden nicht nachgewiesen und daher nicht als Einkommen berücksichtigt. Der Beklagte hat zudem die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.