Urteil
L 4 SO 61/23 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:1017.L4SO61.23D.00
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Leitsätze
1. Der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie kann wegen der damit verbundenen Wertsteigerung der Immobilie eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs 1 darstellen und es kommt ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs 1 S 1 BGB in Betracht, der grundsätzlich nach § 93 Abs 1 S 1 SGB 12 überleitungsfähig ist. (Rn.33)
2. § 93 Abs 1 S 1 SGB 12 enthält kein intendiertes Ermessen. Geht der Sozialhilfeträger bei seiner Entscheidung über die Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs von einem intendierten Ermessen aus, leidet die Überleitungsanzeige an einem Ermessensfehler. (Rn.39)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.465 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie kann wegen der damit verbundenen Wertsteigerung der Immobilie eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs 1 darstellen und es kommt ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs 1 S 1 BGB in Betracht, der grundsätzlich nach § 93 Abs 1 S 1 SGB 12 überleitungsfähig ist. (Rn.33) 2. § 93 Abs 1 S 1 SGB 12 enthält kein intendiertes Ermessen. Geht der Sozialhilfeträger bei seiner Entscheidung über die Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs von einem intendierten Ermessen aus, leidet die Überleitungsanzeige an einem Ermessensfehler. (Rn.39) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.465 Euro festgesetzt. I. Die nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Überleitungsanzeige vom 7. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2016 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. 1. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gilt: Hat eine leistungsberechtigte Person einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger i.S.d. § 12 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. a. Die Überleitungsanzeige ist formell rechtmäßig. Sie ist auch hinreichend bestimmt. Der übergeleitete Anspruch ist klar benannt, der Wille zur Überleitung kommt zum Ausdruck, die Hilfeempfängerin, die Art der Hilfe sowie des übergeleiteten Anspruchs mit Gläubiger und Schuldner sind benannt (zu diesen Voraussetzungen vgl. Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 3. Auflage 2020 – Stand 1.2.2020 – § 93 Rn. 163 m.w.N.). Die Beklagte hat ausgeführt, dass sie den Verzicht auf das grundbuchlich gesicherte Nießbrauchsrecht als Schenkung ansehe, da sich hierdurch der Wert der Wohnung um 16.465 Euro gesteigert habe, der Mutter der Klägerin aber keine Entschädigung in dieser Höhe gezahlt worden sei. Es ergibt sich ferner, dass die Beklagte in dieser Höhe von einem Schenkungsrückforderungsanspruch der Mutter aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeht, den sie wegen der von ihr erbrachten und der Höhe nach bezifferten Leistungen auf sich überleitet. b. Materiellrechtlich setzt die Rechtmäßigkeit des die Überleitung bewirkenden Verwaltungsakts nach § 93 SGB XII voraus, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. Überleitungsfähig sind grundsätzlich sämtliche Ansprüche, verstanden i.S.d. Legaldefinition des § 195 Abs. 1 BGB als „Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“. In der Sozialhilfe dient die Überleitung eines Anspruchs – neben den Vorschriften über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens – dazu, den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) zu realisieren, weshalb die Vorschriften über die Überleitung von Ansprüchen bedarfsorientiert gesehen werden. Entscheidend ist also nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind. Nur wenn offensichtlich ist, dass dieses Ziel nicht verwirklicht werden kann – sog Negativevidenz – ist der Erlass einer Überleitungsverfügung sinnlos und trotz Vorliegens aller im Gesetz normierten Voraussetzungen als rechtswidrig aufzuheben (vgl. BSG, Urteil vom 23.2.2023 – B 8 SO 9/21 R – juris Rn. 19 m.w.N.). aa. Das Bestehen eines überleitungsfähigen Anspruchs ist nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass ein Schenkungsrückforderungsanspruch der Mutter der Klägerin in Betracht kommt, der einer Überleitung zugänglich ist. Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist gemäß § 516 Abs. 1 BGB eine Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm, seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Verzicht auf ein Wohnrecht durch Löschungsbewilligung wegen der damit verbundenen Wertsteigerung der Wohnung eine Schenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB darstellen kann und ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommt und dass dieser Anspruch grundsätzlich überleitungsfähig ist. Gegenstand des übergeleiteten Anspruchs sind hierbei nicht die höchstpersönlichen Rechte wie etwa auf Ausübung des Wohnrechts, die nicht zurückgegeben werden können, sondern gem. § 818 Abs. 2 BGB der in Höhe des Wertzuwachses der Wohnung zu bemessende Wert der Schenkung (vgl. BSG, Urteil vom 23.2.2023, a.a.O., Rn. 20 f. m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen für einen Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht, das dem Inhaber noch über das reine Bewohnen einer Immobilie hinausgehende Rechte einräumt (vgl. § 1093 BGB und § 1030 BGB). Den Wertzuwachs hat die Wohnung hier durch den 2010 eingetretenen Wegfall der dinglichen Belastung mit dem Nießbrauchsrecht erfahren (vgl. BGH, Urteil vom 17.4.2018 – X ZR 65/17 – juris Rn. 10), wobei eine sachgerechte Ermittlung des Wertzuwachses durch die Beklagte erfolgt ist. Das Nießbrauchsrecht stand ausweislich des Übertragungsvertrages auch nicht unter der auflösenden Bedingung einer dauerhaften Verhinderung seiner Ausübung, was das Vorliegen einer Schenkung mangels Zuwendung zum hier entscheidenden Zeitpunkt in Frage gestellt hätte. Vielmehr stimmte die Klägerin in Ausübung der ihr von ihrer Mutter erteilten Generalvollmacht der Löschung des Nießbrauchsrechts im Grundbuch zu, was ausweislich der Grundbuchauszüge auch so vollzogen wurde. Die Löschung basiert auf einer willentlich erfolgten Verfügung (§ 875 BGB), als deren Rechtsgrund mangels festgestellter oder behaupteter Gegenleistung eine Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Gläubiger des Rückforderungsanspruchs ist gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst der Schenker. Diesem bleibt es grundsätzlich überlassen, ob er den Anspruch aufgrund der eingetretenen Notlage geltend machen will oder nicht. Auch wenn die tatbestandlichen Entstehungsvoraussetzungen des Anspruchs nicht von seinem Willen abhängig sind, ist seine freie Entscheidung über die Geltendmachung des Anspruchs so lange schützenswert, als sie nicht zulasten Dritter geht. Ist demgemäß bis zum Tode des Schenkers niemand für seinen Unterhalt aufgekommen und hat der Schenker den Anspruch selbst ebenfalls nicht geltend gemacht, erlischt er mit seinem Tod. Hat der in Not geratene Schenker jedoch von Dritten in der Zwischenzeit Unterhaltsleistungen erhalten und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ohne die Rückforderung des Geschenkes nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt zu sichern, erlischt der bereits entstandene Rückforderungsanspruch auch mit seinem Tod nicht (vgl. Linsler in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 528 BGB (Stand: 1.2.2023), Rn. 31). Bei geleisteter Sozialhilfe kann der Sozialhilfeträger den Anspruch geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Anspruch – wie hier – erst nach dem Tode des Schenkers gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.4.2001 – X ZR 205/99 – juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 23.2.2023, a.a.O., Rn. 21). Der Anspruch erlischt nicht durch Konfusion, wenn der Beschenkte zugleich Erbe des verstorbenen Schenkers ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.8.2016 – 9 U 118/16 – juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 23.2.2023, a.a.O.; Linsler, a.a.O.). Der Anspruch erlischt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht dadurch, dass – wie hier – alle in Betracht kommenden Erben das Erbe ausschlagen. Vielmehr ist gem. §§ 1922, 1936 Abs. 1 Satz 1 BGB das Land Nordrhein-Westfalen Erbe geworden (vgl. BFH, Urteil vom 7.3.2006 – VII R 12/05 – juris Rn. 21). Im Hinblick auf den von der Beklagten nachvollziehbar ermittelten Wert des Nießbrauchsrechts ist keine Sinnlosigkeit oder Unverhältnismäßigkeit des übergeleiteten Rechts ersichtlich. Ein etwaiger Formmangel des Schenkungsversprechens wurde durch den tatsächlichen Vollzug geheilt (zu beidem BSG, Urteil vom 23.2.2023, a.a.O.). Eine von der Klägerin geltend gemachte Verjährung des Anspruchs hindert die Überleitung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht; sie hat, wenn die Einrede erhoben wird, ggf. eine zivilrechtlich zu klärende Auswirkung auf seine Durchsetzbarkeit (vgl. Armbruster, a.a.O., Rn. 93). Dies gilt gleichermaßen für die von der Klägerin erklärte Aufrechnung sowie die weiteren Einwendungen, die sich im Kern alle darauf beziehen, ob der Schenkungsrückforderungsanspruch überhaupt besteht und durchsetzbar ist. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung an die Mutter der Klägerin sind weder dargetan noch sonst ersichtlich (zum Streit, ob die Rechtmäßigkeit der gewährten Leistungen Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige ist vgl. ausführlich Armbruster, a.a.O., Rn. 48). bb. Die Überleitungsanzeige leidet jedoch an einem Ermessensfehler. Ob ein Anspruch gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übergeleitet wird, steht im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft ist, ist im Rahmen einer – wie hier – isolierten Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 SGG (Stand: 15.6.2022), Rn. 49). Ein Ermessensfehler liegt vor bei Ermessensausfall bzw. Abwägungsdefizit, bei Ermessensfehlgebrauch und bei Ermessensüberschreitung (vgl. Armbruster, a.a.O., Rn. 150). Dabei liegt ein Ermessensfehlgebrauch neben dem Verfolgen eines unsachlichen Motivs oder eines sachfremden Zwecks (Ermessensmissbrauch) auch dann als Abwägungsdefizit vor, wenn die Behörde nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat. Dies ist dann der Fall, wenn sie die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet (Abwägungsdisproportionalität) oder wenn sie ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. BSG, Urteil vom 23.2.2023, a.a.O., Rn. 23). So liegt es hier. Die Beklagte ist von einem falschen Maßstab bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen, indem sie ein intendiertes Ermessen angenommen hat und dem aus § 2 SGB XII folgenden Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe schon im Ausgangspunkt ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat. Das intendierte Ermessen kommt einer Soll-Regelung nahe. Wenn durch eine Rechtsnorm die Rechtsfolge bereits vorgezeichnet wird, darf die Behörde die vom Gesetz regelmäßig beabsichtigte Rechtsfolge wählen, ohne sie näher zu begründen. Die Begründungspflicht der Behörde wird also reduziert. Die Behörde muss nur darlegen, dass kein „Ausnahmefall“ vorliegt, der ein Abweichen von der vorgezeichneten Rechtsfolge rechtfertigt. Liegt hingegen ein atypischer (Ausnahme-) Fall vor, so bedarf es wie bei einer „normalen“ Kann-Vorschrift einer Interessenabwägung, bei der die Behörde ihr Ergebnis (ausführlich) ermessensgerecht begründen muss. Bei der Annahme eines intendierten Ermessens im Rahmen des § 93 SGB XII dürfte die Behörde regelmäßig davon ausgehen, dass die Wiederherstellung des Nachranggrundsatzes und die sparsame Verwendung von öffentlichen Mitteln die Überleitung rechtfertigen (vgl. BeckOK SozR/Weber, 74. Ed. 1.6.2024, SGB XII § 93 Rn. 40.1-41, beck-online). § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthält nach Auffassung des Senats jedoch kein intendiertes Ermessen. Gegen ein solches intendiertes Ermessen spricht bereits der Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, der eine „Kann“-, nicht aber eine „Soll“-Bestimmung enthält (wie hier Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.9.2017 – L 8 SO 219/15 – juris Rn. 53; Armbruster, a.a.O., Rn. 154; so wohl auch, aber letztlich offen lassend BSG, Urteil vom 23.2.2023, a.a.O., Rn. 25; a.A. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.5.2016 – L 23 SO 109/14 – juris Rn. 69; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2006 – L 20 B 135/06 SO ER – juris Rn. 23; Grube/Wahrendorf/Flint/Giere, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 93 Rn. 24, beck-online; jdf. für einen grundsätzlichen Vorrang öffentlicher Interessen: Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz, SGB XII, 4. Ergänzungslieferung 2024, § 93 SGB 12, Rn. 62). Auch ergibt sich eine entsprechende Zweckrichtung des eröffneten Ermessens aus dem Gesamtzusammenhang nicht. Ein übergeordnetes Strukturprinzip der Sozialhilfe, dem eine entsprechende Zweckrichtung für § 93 SGB XII entnommen werden könnte, besteht ebenfalls nicht. Aus dem allgemeinen Programmsatz des § 2 SGB XII ergibt es sich nicht, weil dieser gerade auf Konkretisierung angelegt ist (zum Ganzen und m.w.N. Armbruster, a.a.O., Rn. 154). Die Beklagte ist aber ersichtlich vom Vorliegen eines intendierten Ermessens ausgegangen. Im Überleitungsbescheid vom 7. September 2016 hat die Beklagte lediglich ausgeführt, die Verwertung sei zumutbar, besondere Härten lägen nicht vor. Der Nachrang der Sozialhilfe „verlange“ daher, dass von der Möglichkeit der Überleitung Gebrauch gemacht werde. „Sozialhilferechtliche Aspekte“, die ein Absehen von der Rückforderung gebieten würden, lägen nicht vor. Im Widerspruchsbescheid hat sie ausgeführt, die Überleitung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Dabei sei zu beachten, dass es sich um ein intendiertes Ermessen handele, weil der Gesetzgeber die Ermessensentscheidung praktisch vorgegeben habe. Eine atypische Situation, die ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich. Daraus wird deutlich, dass die Beklagte nicht sämtliche in Betracht kommenden Gesichtspunkte gleichwertig ermittelt und in ihre Ermessenserwägung eingestellt hat, sondern dass sie lediglich atypische Gesichtspunkte berücksichtigen wollte und deren Vorliegen verneint hat. Sie ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Nachrang der Sozialhilfe außer in atypischen Fällen stets verlangt, dass von der Möglichkeit der Überleitung Gebrauch zu machen ist. Die Beklagte hat die Berücksichtigung und ggf. Ermittlung weiterer Gesichtspunkte nicht erwogen (bspw. familiäre Verhältnisse, vgl. BSG, Urteil vom 23.2.2023, a.a.O., Rn. 23 ff.; Armbruster, a.a.O., Rn. 153). Ob (familiäre) Gesichtspunkte im konkreten Einzelfall (die Mutter der Klägerin war im Zeitpunkt der Überleitungsanzeige bereits verstorben) für oder gegen eine Überleitung gestritten hätten, ist vom Senat nicht zu entscheiden. Dieser dürfte sein Ermessen ohnehin nicht an die Stelle desjenigen der Beklagten setzen (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 23. Februar 2023, a.a.O., Rn. 28). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG. Die Beklagte macht mit der angegriffenen Überleitungsanzeige die Überleitung eines Anspruchs auf sich in wertmäßiger Höhe von 16.465 Euro geltend. Ein Abschlag ist nicht vorzunehmen (BSG, Urteil vom 23.2.2023, a.a.O., Rn. 29; Armbruster, a.a.O., Rn. 197). III. Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob das in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGG auszuübende Ermessen intendiert ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt und wird in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet. Die Klägerin wendet sich gegen eine Überleitungsanzeige nach § 93 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die mittlerweile verstorbene Mutter der Klägerin war Eigentümerin einer Wohnung (konkret: Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung B., ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss rechts gelegenen Wohnung nebst einem Kellerraum im Untergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichnet; im Folgenden: Wohnung). Das Eigentum hieran wurde der Klägerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Jahr 2000 übertragen und ihrer Mutter ein im Grundbuch eingetragenes, lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt. Die Mutter der Klägerin war berechtigt, sämtliche Nutzungen aus dem Vertragsgegenstand zu ziehen, sie hatte dabei sämtliche mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Lasten und Aufwendungen wie ein Eigentümer zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Übertragungsvertrag vom 20. April 2000 verwiesen (Bl. 420 der Verwaltungsakte). Seit dem 21. August 2009 lebte die Mutter der Klägerin als Pflegefall wegen zunehmender Demenz in einem Pflegeheim der D.. Mit Kaufvertrag vom 14. Mai 2010 verkaufte die Klägerin, die seit 2008 für die Angelegenheiten ihrer Mutter eine Generalvollmacht besaß und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit war, die Wohnung für 64.000 Euro und bewilligte zugleich die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchsrechts (Ziffer IV. 3. b. des Kaufvertrags). Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrags wird auf Bl. 441 ff. der Verwaltungsakte verwiesen. Das Eigentum wurde in der Folge an die Käuferin übertragen und das Nießbrauchsrecht im Grundbuch gelöscht. Die Beklagte gewährte der Mutter der Klägerin in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis einschließlich xxx 2016 zur Deckung von Heimkosten Hilfe zur Pflege gem. § 61 ff SGB XII zuzüglich eines Barbetrages gem. § 27b Abs. 2 SGB XII. Die Mutter der Klägerin verstarb am xxx 2015. Am 23. Juli 2015 schlugen die Klägerin und ihr nachfolgend alle weiteren als Erben in Betracht kommenden Familienmitglieder das Erbe aus. Mit Schreiben vom 17. August 2016 hörte die Beklagte die Klägerin dahingehend an, dass in Betracht komme, einen Anspruch ihrer Mutter auf Herausgabe einer Schenkung aus § 528 Abs. 1 BGB gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII überzuleiten. Die Klägerin habe bei Verkauf der Wohnung im Namen ihrer Mutter auf das im Grundbuch eingetragene Nießbrauchsrecht verzichtet. Ohne das Nießbrauchsrecht habe die Wohnung eine Wertsteigerung von 16.465 Euro erfahren. Eine finanzielle Entschädigung der Mutter aus dem Verkaufserlös der Wohnung sei jedoch nicht erfolgt, so dass der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht als Schenkung i.S.d. § 516 BGB einzustufen sei. Da die Mutter der Klägerin pflegebedürftig geworden sei und die Heimkosten nicht aus eigenem Vermögen habe begleichen können, seien die ungedeckten Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen worden. Ohne die Schenkung wäre dies nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin erklärte darauf, die Annahme einer möglichen Wertsteigerung durch den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht entbehre jeglicher Grundlage. Der Vorgang sei längst abgeschlossen. Mit Bescheid vom 7. September 2016 leitete die Beklagte den von ihr angenommenen Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 BGB gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII über. In dem unentgeltlichen Verzicht auf das Nießbrauchsrecht sei eine Schenkung i.S.d. § 516 BGB zu sehen, da durch den Verzicht ein höherer Verkaufserlös habe erzielt werden können. Gem. § 528 Abs. 1 BGB könne der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn er nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande sei, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Der Rückforderungsanspruch sei nicht gem. § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Weder seien seit der Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen, noch habe die Mutter der Klägerin die Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. In Anwendung von § 93 Abs. 1 SGB XII könne die Beklagte als Trägerin der Sozialhilfe diesen Anspruch der Mutter auf sich überleiten. Der Rückforderungsanspruch habe zum verwertbaren Vermögen der Mutter gehört. Die Verwertung sei auch zumutbar. Eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII liege nicht vor. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe verlange deshalb in diesem Fall, dass der Sozialhilfeträger von der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Überleitung des Rückforderungsanspruchs Gebrauch mache. Auch sonstige sozialhilferechtliche Gesichtspunkte, die ein Absehen von der Rückforderung geböten, lägen nicht vor. Anders als die Klägerin meine, habe der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht den Wert der Immobilie durchaus gesteigert. Bei Verkauf der Wohnung mit eingetragenem Nießbrauchsrecht wäre der Wert der Wohnung geringer gewesen. Es werde daher von der Überleitungsbefugnis Gebrauch gemacht. Hiergegen legte die Klägerin am 10. Oktober 2016 Widerspruch ein. In der Löschung des Nießbrauchsrechts liege keine Schenkung. Schenkungen seien notariell zu beurkunden, woran es vorliegend fehle. Mit der Löschung des Nießbrauchsrechts habe sich die Klägerin im Rahmen der ihr erteilten Generalvollmacht bewegt. Zudem habe der Mutter der Klägerin ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 20. April 2000 lediglich das Recht zur Rückübertragung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zugestanden. Die Rückübertragung habe die Mutter aber nicht gefordert. Selbst wenn man annähme, dass die Mutter nicht mehr in der Lage gewesen sei, persönlich die Rückübertragung zu fordern und sich der Rückübertragungsanspruch ausnahmsweise in einen Zahlungsanspruch umgewandelt habe, so hätte auch dieser innerhalb einer Frist von sechs Monaten geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen seien mögliche Ansprüche der Mutter der Klägerin gegenüber der Klägerin bereits verjährt. Zudem handele es sich bei etwaigen Ansprüchen der Mutter um persönliche Forderungen, die nicht Teil der Erbmasse geworden seien. Ferner verfüge die Klägerin im Gegenzug über einen eigenen Anspruch i.H.v. 3.850 Euro gegen die Beklagte, den die Mutter der Klägerin mit Klage vom 18. März 2015 vor dem Landgericht Wuppertal (Az. 2 O 50/15) geltend gemacht habe. Zwar sei dieses Verfahren wegen des Versterbens der Mutter mittlerweile abgeschlossen, die Klägerin habe jedoch auch ein Recht zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen. Sie habe nämlich zur Bezahlung von Heimkosten für November 2012 einen Betrag von 3.000 Euro auf das Konto ihrer Mutter überwiesen. Außerdem habe sie einen Betrag von 850 Euro als Taschengeld gewährt. Im November 2016 erhob die Beklagte gegen die Klägerin Klage vor dem Landgericht Hamburg, gerichtet auf die Zahlung von 16.465 Euro (Az. 303 O 3099/16). Das Verfahren ist weiterhin anhängig. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es seien Aufwendungen für die Mutter der Klägerin in Form von Pflegewohngeld ab August 2012 und Sozialhilfe ab Dezember 2012 bis 25. Juni 2015 erbracht worden und zwar i.H.v. insgesamt 28.031,59 Euro. Das Nießbrauchsrecht habe ausweislich der vorgenommenen Ermittlungen einen Wert von etwa 16.465 Euro. Es sei der Mutter der Klägerin zumutbar gewesen, diesen Betrag zurückzufordern, so dass sie in die Lage versetzt worden wäre, einen Teil der Heimkosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Überleitung des Schenkungsrückforderungsanspruchs auf die Beklagte sei zur Wiederherstellung des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) geeignet und geboten. Zum Zeitpunkt der Überleitung habe der Anspruch nicht bereits feststehen müssen, er habe nur nicht offensichtlich ausgeschlossen oder nicht vorhanden sein dürfen. Die Überleitung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Es handele sich dabei um ein intendiertes Ermessen, da der Gesetzgeber praktisch die Ermessensentscheidung vorgegeben habe. Die Überleitung folge dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und diene der Wiederherstellung des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe. Eine atypische Situation, die ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könne, sei nicht zu erkennen. Hiergegen hat die Klägerin am 20. Januar 2017 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, die im Übertragungsvertrag enthaltene Regelung, wonach die Mutter der Klägerin innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten das Recht zur Rückübertragung gehabt habe, sei lex specialis gegenüber dem gesetzlichen Anspruch auf Schenkungsrückforderung. Mit dem Recht auf Rückforderung habe eine mögliche Rückübertragung abschließend geregelt werden sollen. Im Übrigen seien mögliche Ansprüche der Mutter gegenüber der Klägerin verjährt. Letztlich sei die Überleitung nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, der Mutter der Klägerin, nicht mehr möglich. Nur Ansprüche der Person, die noch Hilfe erhalte, seien nach § 93 SGB XII überleitbar. Zudem habe die Mutter der Klägerin keine Anspruchsüberleitung auslösen wollen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage zurückzuweisen. Die Überleitung diene der Wiederherstellung des Nachrangprinzips. Es werde lediglich ein Gläubigerwechsel vorgenommen, ohne dass bereits konkrete Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht würden. Die Klägerin stütze ihre Klagebegründung auf materiell-rechtliche Erwägungen. Materiell-rechtlich müsse der Anspruch jedoch nicht bereits feststehen, er dürfe nur nicht offensichtlich ausgeschlossen sein. Das materiell-rechtliche Bestehen des Anspruchs sei zivilrechtlich zu klären. Der Tod der Mutter der Klägerin berühre das Überleitungsrecht jedenfalls dann nicht, wenn wie hier ein Dritter unterhaltssichernde Leistungen erbracht habe. In diesen Fällen habe sich der Schenker gerade nicht mit einem unangemessenen, geringen Unterhalt zufrieden gegeben oder habe es wegen Pflegebedürftigkeit gar nicht gekonnt, so dass der Anspruch auch gegen seinen Willen mit der Überleitung habe geltend gemacht werden können. Der Anspruch auf Rückgewähr gehe auch nicht im Wege der Konfusion unter, wenn der Beschenkte gleichzeitig Erbe des verstorbenen Schenkers werde. Zudem könne die Überleitung erfolgen, wenn die Eigenart des Anspruchs erlaube, dass dieser trotz § 399 Alt. 1 BGB an den Zessionar abgetreten werden könne, der den Lebensunterhalt des Schenkers sicherstelle. Die Erbausschlagung der Klägerin hindere die Überleitung ebenfalls nicht. Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2023 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 7. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2016 aufgehoben. Vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII bezogen habe und ein ihr eingeräumtes Nießbrauchsrecht durch Generalvollmacht gelöscht worden sei, sei die Beklagte zu Recht von einem im Raum stehenden Rückforderungsanspruch der Mutter gem. § 528 Abs. 1 BGB ausgegangen, der für eine Überleitung auch geeignet gewesen sei. Das tatsächliche Bestehen des Anspruchs sei vor den Zivilgerichten zu klären. Auch der Tod der Leistungsempfängerin stehe der Überleitung nicht absolut entgegen. § 93 SGB XII nenne keinen bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Überleitung erfolgen müsse. Die Sicherung des Nachrangprinzips der Sozialhilfe gebiete es, einen weiten Raum zur Vornahme der Überleitung zu gewähren. Da die Ermittlung möglicher Schenkungen zeitraubend und schwierig sei, beeinträchtige eine enge zeitliche Begrenzung die Überleitungsmöglichkeit. Allerdings habe hier die Klägerin das Erbe ausgeschlagen. Einen Übergang des Rückforderungsanspruchs auf sie habe es daher nicht gegeben. Gegen das ihr am 8. Dezember 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Dezember 2023 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe mit seiner Ausführung, dass aufgrund der Erbausschlagung ein Übergang des Rückforderungsanspruchs nicht stattgefunden habe, mittelbar ausdrücken wollen, dass hier eine sogenannte Negativevidenz vorliege, weil von vornherein kein überleitungsfähiger Anspruch mehr bestanden habe. Dies treffe nicht zu. Der Anspruch auf Rückübertragung gegenüber der Klägerin sei bereits zu Lebzeiten der Mutter durch deren Hilfebedürftigkeit entstanden. Der Anspruch habe sich unmittelbar gegen die Tochter gerichtet, die hier auch nicht als Erbin, sondern als Beschenkte in Anspruch genommen werde. Rechtsprechung, die der Auffassung des Sozialgerichts entspreche, gebe es nicht. Außerdem könne auch der Fiskus Erbe sein, so dass es den Rückforderungsanspruch weiterhin gebe, obgleich die Klägerin nicht Erbin geworden sei. Die Überleitungsanzeige sei hinreichend bestimmt gewesen, es seien auch die notwendigen Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid getroffen worden. Eine Anhörung der Schenkerin habe wegen ihres Todes nicht mehr erfolgen können. Ohnehin sei nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen gewesen, weil die Klägerin selbst ihre Mutter seit vielen Jahren mit Generalvollmacht vertreten habe. Es seien keine weiteren familiären und sozialen Belange der Klägerin und der Schenkerin abzuwägen gewesen, zumal die Klägerin diesbezüglich nichts vorgebracht und nur generell bestritten habe, dass eine Schenkung vorliege. Der Annahme, dass eine Schenkung erfolgt sei, stehe jedenfalls nicht entgegen, dass eine solche nicht notariell beurkundet worden sei. Ob Verjährung eingetreten sei oder eine aufrechenbare Forderung bestehe, sei zivilrechtlich zu klären und hier nicht von Belang. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt im Kern ihre bisherigen Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2024 verwiesen.