Beschluss
9 U 118/16
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2016, Aktenzeichen 19 O 37/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2016, Aktenzeichen 19 O 37/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.000,00 € festgesetzt. I. Zum Sachverhalt und den Berufungsanträgen wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung und die Beschlüsse des Senats vom 04.08.2016 und vom 12.10.2016 Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in den o.g. Beschlüssen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 26.10.2016, die keine neuen Gesichtspunkte anführt, gibt keinen Anlass zu einer geänderten Beurteilung der Sach- und Rechtslage. III. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 97 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO war angezeigt, weil die Berufung offensichtlich unbegründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts oder eine Zulassung der Revision nicht erfordern. Die Entscheidung weicht gerade nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab. Sie beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls. Über Umfang und Bedeutung des § 242 BGB herrscht kein Streit; ebensowenig ist erkennbar, dass sich eben jene von der Beklagten beanstandete Auslegung der Vorschrift durch den Senat aktuell in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt. Eine mündliche Verhandlung war auch nicht aus anderen Gründen geboten.