Urteil
L 4 AS 123/24
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0623.L4AS123.24.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der infolge der Übertragung des Verfahrens nach § 153 Abs. 5 SGG mit dem Berichterstatter und den ehrenamtlichen Richtern besetzte Senat war trotz Ausbleibens des Klägers nicht gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden, da der Kläger in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen seines Fernbleibens hingewiesen worden ist. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger im Streitzeitraum Leistungen nach dem SGB II beanspruchen konnte. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (i.d.F. v. 9.12.2020) erhalten Personen Leistungen nach diesem Buch, die hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II (i.d.F. v. 13.5.2011) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht selbst sichern konnte, steht nicht fest. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 11. April 2024 Bezug (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Es ist auch im Berufungsverfahren unklar geblieben, ob und ggf. in welchem Umfang dem der Höhe nach unstreitigen Bedarf des Klägers im Zeitraum von April bis September 2021 ein zu berücksichtigendes Einkommen – aus der selbständigen Tätigkeit oder aus anderen Quellen – gegenüberstand. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016) Einnahmen in Geld zu berücksichtigen, abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge, mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit richtet sich nach § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V, hier i.d.F. v. 16.3.2021). Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V). Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 3 SGB II tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben, mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge, ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V ist für jeden Monat des Bewilligungszeitraums der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraums durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Der Senat hat sich anhand der Angaben des Klägers kein hinreichend sicheres Bild von den im Streitzeitraum tatsächlich zugeflossenen Einnahmen machen können. Der Kläger hat zwar Rechnungen vorgelegt, die mit den aus den Transaktionsübersichten seines (Geschäfts-) Kontos bei der F. Bank () erkennbaren Gutschriften übereinstimmen. Er hat jedoch zum einen keine Kontoauszüge vorgelegt, wie nicht nur vom Senat, sondern bereits vom Sozialgericht und vom Beklagten gefordert, sondern lediglich Transaktionsübersichten, also Umsatzübersichten. Dies betrifft auch das weitere (Privat-) Konto bei der F. Bank (). Umsatzanzeigen haben jedoch einen geringeren Beweiswert als Kontoauszüge, da sie vor dem Ausdruck bearbeitet werden können (LSG Hamburg, Beschluss vom 10.4.2025 – L 4 AS 18/25 B ER); sie genügen daher zum Nachweis der Kontobewegungen und des jeweiligen Kontostandes nicht. Zwar mag sich der Kläger, soweit es die Vorlage der Kontoauszüge für die Girokonten bei der F. Bank betrifft, in Beweisnot befinden, da die F. Bank ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Daraus folgt hier jedoch keine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers. Eine solche kann im Einzelfall in Fällen unverschuldeter Beweisnot angenommen werden, so dass sich das Gericht über Zweifel hinwegsetzen und eine Tatsache als bewiesen ansehen kann (BSG, Urteil vom 2.9.2004 – B 7 AL 88/03 R). Der Kläger hat die Beweisnot hier jedoch selbst verschuldet. Er war bereits vom Beklagten mit Schreiben vom 9. September 2021 darauf hingewiesen worden, dass die Vorlage von Kopien der Kontoauszüge zwingend erforderlich sei und die Vorlage von Umsatzanzeigen nicht genüge. Nachdem der Kläger dennoch lediglich Umsatzanzeigen eingereicht hatte, wies ihn der Beklagte mit Schreiben vom 14. März 2022 darauf hin, dass die beigereichten Übersichten keine Kontoauszüge darstellten und auch nicht deren Qualität teilten, da mittels Filtersystem Kontobewegungen ausgeblendet werden könnten. Der Kläger wusste demnach weit vor Schließung der F. Bank, die zum Ende des Jahres 2023 erfolgte, dass er Kopien von Kontoauszügen vorlegen musste. Vor diesem Hintergrund kommt eine Beweiserleichterung nicht in Betracht. Zum anderen hat der Kläger aber auch keine Kreditkartenabrechnungen für seine M. vorgelegt. Diese sind jedoch ebenso erforderlich, da auf dem Kreditkartenkonto ein Guthaben geführt werden kann (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30.11.2023 – L 4 AS 207/21). Und schließlich hat der Kläger auch keine Nachweise über die Verwendung seines P.-Kontos im Streitzeitraum erbracht. Der Senat selbst hat von P. trotz mehrfacher Anfrage keine Auskunft erhalten. Er hat dem Kläger deshalb angeraten, sich als Inhaber des P.-Kontos selbst an das Unternehmen zu wenden und diese Bemühungen sodann dem Senat nachzuweisen. Dem ist der Kläger bis zuletzt nicht nachgekommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen eine endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von April bis September 2021. Der Kläger betrieb als Selbständiger eine Werbeagentur. Am 29. März 2021 beantragte er die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit ab April 2021. Im Rahmen der Weiterbewilligung prognostizierte der Kläger einen Gewinn aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit von unter 100 Euro. Mit Bescheid vom 30. März 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger ohne Anrechnung von Einkommen für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 896 Euro. Mit Bescheid vom 7. Mai 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger zum Ausgleich der mit der Covid-19-Pandemie im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von vorläufig 150 Euro. In der Begründung des Bescheides hieß es, sei über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Mai 2021 vorläufig entschieden worden, werde auch über den Anspruch auf Einmalzahlung mit diesem Bescheid vorläufig entschieden. Dies bedeute, dass über den Anspruch auf die zustehenden Leistungen insgesamt nach Ablauf des Bewilligungszeitraums abschließend entschieden werde. Dabei könne es sowohl zu Nachzahlungen als auch zu Rückforderungen kommen. Mit Schreiben vom 9. September 2021 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung bis zum 1. Dezember 2021 auf, seine tatsächlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021 im Formular Anlage EKS anzugeben und diese zusammen mit Nachweisen vorzulegen. U.a. wurde der Kläger aufgefordert, Kontoauszüge in Kopie vorzulegen, und darauf hingewiesen, dass Umsatzanzeigen insoweit nicht genügten, und dass im Falle der Nichteinreichung der geforderten Unterlagen festgestellt werde, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2021 stellte der Beklagte fest, dass kein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021 bestand. Mit Erstattungsbescheid vom selben Datum forderte der Beklagte die zuvor vorläufig bewilligten Leistungen in Höhe von insgesamt 5.526 Euro vom Kläger zurück, darin enthalten die 150 Euro aus der mit Bescheid vom 7. Mai 2021 erfolgten Einmalzahlung. Der Kläger legte hiergegen am 9. Januar 2022 Widerspruch ein. Er reichte u.a. die ausgefüllte Anlage EKS vom 11. Januar 2022 für den Zeitraum von April bis September 2021, Transaktionsübersichten zu zwei Girokonten bei der F. ein. Mit Schreiben vom 14. März 2022 forderte der Beklagte den Kläger u.a. auf, alle Belege, die seinen Angaben in der abschließenden EKS zugrunde gelegen hätten, sowie Kontoauszüge vorzulegen. Die bereits übersandten Transaktionsübersichten genügten nicht. Nachdem sich der Kläger hierauf nicht gemeldet hatte, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2022 zurück. Der Kläger hat am 29. Juni 2022 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe seine Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß nachgewiesen. Zudem ließen sich sämtliche Einnahmen und Ausgaben über die Kontoauszüge nachvollziehen. Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, 1. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. Juni 2022 zurückzunehmen. 2. festzustellen, dass für den Zeitraum April 2021 bis September 2021 Leistungen i.H.v. 5.526 Euro nicht geschuldet sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, dass weiterhin die im Schreiben vom 14. März 2022 angeforderten Unterlagen fehlten. Das Sozialgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 17. November 2023 unter Hinweis auf § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) u.a. aufgefordert, binnen sechs Wochen die notwendigen Belege aller Betriebseinnahmen und -ausgaben sowie Kontoauszüge – keine Transaktionsübersichten – einzureichen. Ferner wurden die Beteiligten darüber informiert, dass das Gericht im Falle der Nichteinhaltung der Frist beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der abschließende Festsetzungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2022 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe auch im Klageverfahren keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von April bis September 2021 nachgewiesen. Rechtsgrundlage für den Erlass des abschließenden Festsetzungsbescheides sei § 41a Abs. 3 SGB II. Danach entschieden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspreche oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantrage (Satz 1). Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen seien nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), würden entsprechend gelten (Satz 2). Kämen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzten die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen worden seien (Satz 3). Für die übrigen Kalendermonate werde festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe (Satz 4). Diese Voraussetzungen für die abschließende Festsetzung, dass ein Leistungsanspruch des Klägers für den Zeitraum April 2021 bis September 2021 nicht bestanden habe, seien erfüllt. Denn zu keinem Zeitpunkt hätten für die streitgegenständlichen Monate alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Der Beklagte sei gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II i.V.m. § 60 Abs. 1, § 65 Abs. 1 SGB I berechtigt gewesen, die Vorlage aller Belege zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu verlangen. Hierbei handele es sich um Unterlagen, die allein die Sphäre des Klägers beträfen, so dass dem Beklagten keine anderen, jedenfalls keine mit geringem Aufwand verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Nur mithilfe der Belege sei es möglich, nachzuvollziehen, ob es sich bei den geltend gemachten Betriebsausgaben tatsächlich um betrieblich notwendige Ausgaben gehandelt habe. Auch hinsichtlich der Einnahmen lasse sich nur mittels der Belege nachvollziehen, ob die Betriebseinnahmen vollständig angegeben worden seien oder es z.B. weitere Bareinnahmen gebe. Da der Kläger selbst vorgetragen habe, Ausgaben auch bar getätigt zu haben, diese allerdings zugunsten des Beklagten nicht eingereicht habe, seien auch Bareinnahmen gut möglich. Der Beklagte habe den Kläger auch hinreichend i.S.d. § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung belehrt. Die Belehrung dürfe nicht nur allgemeiner Natur sein oder sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränken, sondern müsse unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt sei, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme. Einer Belehrung darüber, dass etwaige Unterlagen noch im Widerspruchs- oder Klageverfahren nachgereicht werden könnten, bedürfe es nicht. Die dem Kläger mit Aufforderungsschreiben vom 9. September 2021 und 14. März 2022 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genüge diesen Anforderungen. Denn in ihr werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, soweit der Kläger Nachweis- und Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkomme und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreiche. Der Kläger habe weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren die Unterlagen eingereicht, weshalb das Gericht nicht im Stande sei, die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu prüfen. Nach dem im Bereich des SGB II geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast hätten indes die Anspruchsteller das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die begehrten Leistungen nachzuweisen. Deshalb trage der Kläger die Beweislast, denn er begehre Leistungen und mache geltend, dass die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Es gehe daher zu seinen Lasten, wenn in seiner persönlichen Sphäre und in seiner Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien und die Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verhindert werde. Das Gericht sei auch nicht gehalten gewesen, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Zwar habe es den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, es könne indes die Beteiligten dabei heranziehen. Die Amtsermittlungspflicht werde damit durch die Mitwirkungspflicht der Kläger begrenzt. Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringerten sich, wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkämen. Weigerten sich die Kläger daher trotz gerichtlicher Aufforderung grundlos, dem Gericht erforderliche Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dies könnten und es ihnen zumutbar sei, verstoße dies nicht gegen die Untersuchungsmaxime nach § 103 SGG. Trotz Aufforderung zur Vorlage der genannten Belege und Fristsetzung unter Belehrung der Konsequenzen einer Präklusion nach § 106a SGG bei Fristversäumnis sei der Kläger bis heute untätig geblieben. Der Erstattungsbescheid sei ebenfalls rechtmäßig und beschwere den Kläger nicht. Rechtsgrundlage sei § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II. Nach § 41a Abs. 6 Satz 2 SGB II, dessen Voraussetzungen vorlägen. Der Beklagte habe den Erstattungsbetrag auch rechnerisch richtig ermittelt. Der Kläger hat am 16. Mai 2024 Berufung eingelegt. Er hat eine Einnahme-Überschussrechnung, ein Buchungsprotokoll, eine Umsatzsteuerliste, eine Betriebswirtschaftliche Auswertung sowie Einnahme- und Ausgabebelege übersandt und meint, er habe sämtliche Betriebseinnahmen und -ausgaben durch die Anlage EKS erklärt und durch entsprechende Kontoauszüge und lückenlose Rechnungskopien nachgewiesen. Für den Streitzeitraum ergäben sich Einnahmen i.H.v. 3.321,37 Euro bei Ausgaben i.H.v. 4.536,42 Euro. Soweit das Sozialgericht die Vorlage von Transaktionsübersichten moniere, sei darauf hinzuweisen, dass ein Kontoauszug dem Wesen einer Transaktionsübersicht entspreche. Er könne ohnehin keine Kontoauszüge vorlegen, da die F. Bank ihren Geschäftsbetrieb zum Jahresende 2023 eingestellt habe. Bareinnahmen habe er nicht gehabt. Die wichtigsten Betriebsausgaben habe er beim Beklagten nachgewiesen und für die restlichen auf die jeweiligen Abbuchungen auf dem Konto verwiesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2024 und die Bescheide des Beklagten vom 7. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, der Kläger sei nach § 106a SGG präkludiert. Der Senat hat den Kläger aufgefordert, neben lückenlosen Kontoauszügen für den Streitzeitraum auch Kreditkartenabrechnungen und Zahlungsübersichten von P. vorzulegen (gerichtliches Schreiben vom 16.10.2024). Der Kläger hat erneut die o.g. Transaktionsübersichten übersandt und erklärt, er könne eine P.-Kontoübersicht für das Jahr 2021 nicht mehr generieren, er habe insoweit eine Fehlermeldung erhalten. Im Übrigen aber handele es sich bei P. auch nur um ein Konto zur „automatischen Zahlung“. Jegliche Zahlung über P. sei deshalb ohnehin auf dem hinterlegen Bankkonto erkennbar. Der Beklagte hat dagegen eingewandt, P. diene nicht allein der automatischen Durchleitung von Geldern. Vielmehr könnten auf P. auch Gelder eingehen und als Guthaben verbleiben, und es könne auch bei Zahlungen ausgewählt werden, ob das bestehende Guthaben oder aber die Kreditkarte bzw. das Bankkonto verwendet werden solle. Nachdem sich der Berichterstatter mehrfach erfolglos an P. wegen der Auszüge für das Jahr 2021 gewandt hatte, hat er den Kläger aufgefordert, sich zur Vermeidung prozessualer Nachteile selbst an den Kundenservice von P. zu wenden – durch Verwendung des auf der Website bzw. in der App bereitgestellten Kontaktformulars, telefonisch oder per E-Mail –, und diese Bemühungen dem Senat innerhalb eines Monats nachzuweisen. Darüber hinaus ist der Kläger erneut aufgefordert worden, seine Kreditkartenabrechnungen vorzulegen (gerichtliches Schreiben vom 25.3.2025). Der Kläger hat sich darauf nicht mehr geäußert. Der Senat hat sodann das Berufungsverfahren nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 7. Mai 2025 auf den Berichterstatter übertragen, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 23. Juni 2025 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, zu dem der mit Postzustellungsurkunde vom 27. Mai 2025 geladene Kläger nicht erschienen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll, die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.