Urteil
L 4 AS 207/21
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:1130.L4AS207.21.00
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Leitsätze
1. Die Beweislast für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB 2 als Voraussetzung eines Anspruchs auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung trägt der Antragsteller. Es geht zu dessen Lasten, wenn in seiner persönlichen Sphäre liegende Vorgänge nicht aufklärbar sind.(Rn.36)
2. Weigert sich ein Selbständiger, vollständige Belege über Betriebseinnahmen und -ausgaben dem Gericht vorzulegen, so ist ein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen entsprechend § 103 SGG zu versagen.(Rn.38)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beweislast für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB 2 als Voraussetzung eines Anspruchs auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung trägt der Antragsteller. Es geht zu dessen Lasten, wenn in seiner persönlichen Sphäre liegende Vorgänge nicht aufklärbar sind.(Rn.36) 2. Weigert sich ein Selbständiger, vollständige Belege über Betriebseinnahmen und -ausgaben dem Gericht vorzulegen, so ist ein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen entsprechend § 103 SGG zu versagen.(Rn.38) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2021 und, wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt, der Ablehnungsbescheid vom 30. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2019 sowie ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2020. Der zu betrachtende Zeitraum ist durch den Neuantrag des Klägers vom 30. April 2020 bis zum 31. März 2020 begrenzt. II. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2020 kann nicht festgestellt werden. Zwar erfüllte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II ist jedoch nicht nachgewiesen. 1. Ob die Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung vorliegen, hat das Gericht grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt demnach derjenige, der Leistungen nach dem SGB II geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 - 1 BvR 20/10, Rn. 2; BSG, Beschluss vom 12.10.2022 – B 4 AS 87/22, Rn. 3; Beschluss vom 29.6.2021 – B 4 AS 96/21 B, Rn. 2; Beschluss vom 6.4.2022 – B 4 AS 380/21 B, Rn. 4; LSG Hamburg, Urteil vom 10.10.2023 – L 4 AS 250/23 D). Es geht zu Lasten des Klägers, wenn in seiner persönlichen Sphäre und in seiner Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge – wie hier die konkreten finanziellen Verhältnisse einschließlich eines möglichen Einkommens aus einer oder mehreren selbstständigen Tätigkeiten – nicht aufklärbar sind. 2. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht bereits für sich genommen eine Hilfebedürftigkeit nicht feststellen, weil der Kläger dem Gericht trotz mehrmaliger Aufforderung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung selbst für das hauptsächlich genutzte Girokonto bei der H., Kto.-Nr., keine Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. November 2019 vorgelegt hat. Ohne Einsicht in das Konto für diesen erheblichen Teil des Streitzeitraums kann eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse nicht erfolgen. Es wurden zudem auch keine vollständigen Kontounterlagen für die weiteren Konten des Klägers vorgelegt. Auch die Vorlage von Kontoauszügen für Kreditkartenkonten ist erforderlich, denn zum einen können auch auf diesen Konten Guthaben geführt werden, zum anderen wären diese Unterlagen für die Gegenprüfung von Bareinzahlungen erforderlich. 3. Daneben kann eine Hilfebedürftigkeit des Klägers jeweils allein deshalb nicht festgestellt werden, weil er für die erkennbar betriebenen selbstständigen Tätigkeiten als Kurierfahrer und im Handel mit Gastronomiebedarf weder vollständige Belege über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben noch eine zusammenfassende und abschließende Erklärung über die geltend gemachten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorgelegt hat. Zu dem seit 2009 angemeldeten Gewerbe zur Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen hat der Kläger keine für das Gericht erkennbare abschließende Erklärung abgegeben, ob dieses Gewerbe im Streitzeitraum betrieben wurde oder nicht. Auf Belege und Erklärungen zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben kann hinsichtlich aller ausgeübten Tätigkeiten nicht etwa deswegen verzichtet werden, weil der Kläger geltend macht, keine nennenswerten Überschüsse erzielt zu haben, z.B. weil die Kraftstoffkosten die Einnahmen aus der Kuriertätigkeit weitgehend aufgezehrt hätten. Weder der Beklagte noch das Gericht können diesen Vortrag überprüfen, wenn die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vom Kläger selbst nicht erklärt und belegt werden. Sowohl im Rahmen der Kuriertätigkeit mit dokumentierten Einnahmen in Höhe von 7.550,- € innerhalb von vier Monaten als auch bei der Tätigkeit im Gastronomiehandel (Zufluss am 26. Januar 2020 über 2.698,92 €) mögen den Einnahmen erhebliche Betriebsausgaben gegenüberstehen. Im Rahmen einer Prüfung wäre aber zu berücksichtigen, dass aufgrund der erheblichen Darlehensaufnahmen des Klägers – nach den Verwendungszwecken auch für betriebliche Belange – ggf. nicht alle getätigten Ausgaben als Betriebsausgaben im Streitzeitraum zu berücksichtigen wären (§ 3 Abs. 3 Satz 4 und 5 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V). 4. Weil die vorstehend (2. und 3.) dargestellten Gesichtspunkte jeweils für sich genommen die Abweisung der Klage tragen, kommt es auf die weiteren im Verfahren diskutierten Gesichtspunkte, insb. die Bewertung der vorgetragenen Darlehen der Eltern bzw. die Abdeckung der Bareinzahlungen im Wesentlichen durch Kreditkartenabhebungen, nicht an. Dementsprechend war dem auf die Vernehmung der Eltern des Klägers als Zeugen gerichteten Beweisantrag aus der mündlichen Verhandlung nicht nachzugehen. Die erfolgten Rückzahlungen und die Frage der wirksamen Rückzahlungsverpflichtung können keinen Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens haben. Weiterhin war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, Auskunft beim Finanzamt H1 über die Einkommensteuerbescheide des Klägers für die Jahre 2019 und 2020 einzuholen, nicht nachzugehen, weil das Ergebnis einer solchen Auskunft keinen Einfluss auf das Urteil haben kann. Dies ergibt sich zum einen ebenfalls daraus, dass es bereits an vollständigen Kontoauszügen für den Streitzeitraum fehlt. Zum anderen kann die Auswertung der Einkommensteuerbescheide keinen Einfluss auf die Bewertung der Hilfebedürftigkeit haben, weil die Ermittlung des Einkommens aus selbstständigen Tätigkeiten, insb. die Berücksichtigung von Betriebsausgaben, gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V gerade „ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften“ erfolgt (seit 2008). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. IV. Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Juli 2019. Der 1964 geborene Kläger, an dessen Erwerbsfähigkeit im Streitzeitraum keine Zweifel bestehen, beantragte spätestens im Jahr 2008 erstmals die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen der Leistungsbeantragung gab er ein Konto bei der H. (H.) mit der Kto.-Nr. an. Am 5. Oktober 2009 meldete er ein Gewerbe zur Vermittlung von Versicherungen als gebundener Vermittler und zur Vermittlung von Bausparverträgen an. Seit 16. Mai 2011 ist er Mieter der Wohnung in der .... Erstmals im Februar 2013 führte der Beklagte ein Kostensenkungsverfahren durch, weil die Unterkunftskosten nach seiner Ansicht nicht angemessen waren. Der Kläger war zwischenzeitlich mehrfach bedarfsdeckend sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Eine erneute Absenkung der anerkannten Kosten der Unterkunft erfolgte ab 1. Juli 2016. Der Kläger bezog von Februar 2018 bis Juni 2018 vorläufige Leistungen in Höhe von 958,85 €, wobei der Beklagte nur einen Teil der Aufwendung für die Unterkunft berücksichtigte. Ab Januar 2018 fragte der Beklagte den Kläger mit mehreren Mitwirkungsschreiben, wie er angesichts der durch Leistungen nicht gedeckten Miete bei einer Differenz von mehr als 400,- € seit dem 1. Juli 2016 die Miete zahlen könne. Der Kläger reichte im März 2018 einen Darlehensvertrag ein, nach dem seine Eltern für die Dauer des Bezuges von ALG II (ab 1.1.2016) monatlich einen „Mietzuschuss“ in Höhe von 400,- € an den Kläger zahlten (2% Zinsen, Rückzahlung in Monatsraten zu 100,- €, ab Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung). Im Rahmen der Prüfung eines Weiterbewilligungsantrages aus Juni 2018 forderte der Beklagte den Kläger, Kontoauszüge der letzten sechs Monate einzureichen sowie eine erneute schriftliche Erklärung, aus welchen Mitteln er die Differenz der Miete zahle. Der Kläger überreichte verschiedene Darlehensverträge, wonach seine Mutter am 20. März 2018 seine Bankschulden übernommen habe und seine Eltern für die Dauer des Bezuges von ALG II (ab 1.1.2016) monatlich den „Mietkostenzuschuss“ in Höhe von 400 € an den Kläger zahlten (s.o.). Mit Änderungsbescheid vom 9. Oktober 2018 reduzierte der Beklagte die Leistungen des Klägers vom 1. November 2018 bis 30. Juni 2019 aufgrund einer Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen seiner Eltern in Höhe von 400,- € als Einkommen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Berücksichtigung des Mietzuschusses seiner Eltern als Einkommen. Der Vertrag über den darlehensweisen Mietzuschuss sei zum 30. November 2018 gekündigt worden. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 forderte der Beklagte Kontoauszüge vom 1. November 2018 bis zum 14. Januar 2019 an und eine Erklärung, wovon ab 1. Dezember 2018 die Miete bezahlt worden sei. Der Kläger legte Kontoauszüge vor. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 forderte der Beklagte den Kläger zur Erklärung diverser Einzahlungen bzw. Gutschriften auf dem Konto auf. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 beantragte der Kläger die Übernahme seiner vollen Mietkosten, da er ansonsten im Februar 2019 obdachlos sein werde. Er legte Widerspruch gegen sämtliche Bescheide aus dem Jahr 2018 und 2019 ein. Der Beklagte habe ignoriert, dass es sich bei den 400,- € um Darlehen und nicht um Einkommen gehandelt habe. Sämtliche Überweisungen und Bareinzahlungen von November bis Januar auf seinem Konto stammten aus einem Pfandkredit. Es handele sich dabei um das Hochzeitsgeschenk seiner Mutter. Die 1.000,- € im Januar stammten von seiner Kreditkarte. Damit sei der Rahmen ausgeschöpft. Es hätten immer nur Kredite und keine sonstigen Einkünfte bestanden. Seit dem 4. Januar 2019 mindert der Kläger die Miete gegenüber dem Vermieter in Höhe von 20 %. Am 31. Mai 2019 beantragte der Kläger für den hier streitigen Zeitraum die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seine Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung betrugen zu diesem Zeitpunkt 885,00 € Grundmiete, 87,00 € Nebenkosten und 33,00 € Heizkosten. Er gab eine Tätigkeit in der Gastronomie und die Kündigung zum 30. Juni 2019 an. Weitere Einkünfte gab er nicht an. Er gab auch nur eine Kontoverbindung, nämlich das Konto bei der H. mit der Kontonummer ..., an. Der Kläger schloss mit seiner Mutter am 3. Juni 2019 einen Darlehensvertrag über 1.700,- €. Danach ist der Betrag mit 2 % zu verzinsen. Als Rückzahlungstermin war der 31. Dezember 2019 vorgesehen. Einen weiteren Darlehensvertrag mit seinem Vater zu den gleichen Bedingungen in Höhe von 3.000,- € schloss der Kläger am 1. Juli 2019. Einen weiteren Darlehensvertrag mit seiner Mutter vom 29. April 2019 über 1.800,- €, einen weiteren mit seinem Vater vom 29. April 2019 über 700,- €, einen Vertrag mit seiner Mutter vom 26. März 2019 über 540,- € und einen Vertrag mit seiner Mutter vom 5. März 2019 über 1.400,- € reichte er ebenfalls ein. Der Beklagte forderte erneut aktuelle Kontoauszüge des Klägers an. Mit Mitwirkungsschreiben vom 25. Juli 2019 nahm der Beklagte auf Schwärzungen in eingereichten Unterlagen in der Rubrik Verwendungszweck Bezug und forderte erneut die Vorlage unter Beachtung der begrenzten Schwärzungsmöglichkeiten an. Im Anschluss an ein persönliches Gespräch am 8. August 2019 vermerkte der Beklagte, dass der Kläger eine Mietminderung mitgeteilt habe. Der Kläger habe zu den aus den Kontoauszügen ersichtlichen Lagerkosten angegeben, dass er in seiner derzeitigen Wohnung nicht alle Möbel unterbringen könne. Die Überweisung am 25. März 2019 stelle eine Überweisung von einem Prämiensparbuch der H. dar. Die Umsätze für dieses Sparbuch seien einschließlich März 2019 eingesehen worden und bewegten sich in einem nicht nennenswerten Bereich. Bei den Konten bei C. und der A. Bank handele es sich um Kreditkartenkonten. Auf die Frage, wie der Kläger Lebensmittel bezahle, habe dieser erwidert, dass dies über die Kreditkarten erfolge. Der Kläger sei abschließend noch um Kontoauszüge für Juli 2019 und die Vorlage von Kreditkartenabrechnungen ab Februar 2019 gebeten worden. Der Kläger reichte einen weiteren Darlehensvertrag vom 30. Juli 2019 mit seiner Mutter über 1.900,- €, zusammengesetzt aus zwei Teilbeträgen, ein, weiterhin einen Darlehensvertrag mit seiner Mutter vom 1. August 2019 über 2.000,- €. Mit Bescheid vom 30. August 2019 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Er sei von Juni bis August von seinen Eltern unterstützt worden. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 30. August 2019 erhob der Kläger am 13. September 2019 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, er habe Nothilfegaben von seinen Eltern erhalten. Hierbei handele es sich nicht um Einkommen. Der Bescheid sei rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2019 (W-12302-14370/19) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe verschiedene Darlehensverträge mit seinen Eltern geschlossen. Nach Aktenlage seien diese Zuwendungen mangels wirksamer Rückzahlungsverpflichtung nicht als Darlehen zu werten. Es handele sich vielmehr um Einkommen. Es sei zu erwarten, dass die Eltern den Kläger auch weiterhin unterstützten. Am 2. Dezember 2019 meldete der Kläger ein neues Gewerbe als Kurierdienst (Zustellung von Päckchen und Paketen) an. Die Gewerbe zur Vermittlung von Versicherungen als gebundener Vermittler und zur Vermittlung von Bausparverträgen bestanden fort. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. November 2019 hat der Kläger am 23. Dezember 2019 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, die Ausführungen des Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Die Darlehensverträge seien nicht unwirksam, der Beklagte stelle überzogene Anforderungen an Darlehensverträge unter Verwandten. Es habe sich um Nothilfeleistungen der Eltern gehandelt. Der Beklagte habe dem Kläger im April 2019 bewilligte Leistungen entzogen. Vor diesem Hintergrund seien die Darlehensverträge zu sehen. Am 30. April 2020 hat der Kläger erneut einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen gestellt. Er hat angegeben, kein Einkommen zu haben. Zu einem Telefonat vom 28.5.2020 hat der Beklagte vermerkt, dass der Kläger angegeben habe, selbstständig zu sein, nur momentan nicht genügend Einkommen zu haben, um seinen Bedarf zu decken. Mit Formular K. vom 12.6.2020 hat der Kläger erklärt, die Tätigkeit als Kurierdienst zum 1. August 2019 begonnen zu haben, dafür 7.500,- € einmalige Zuschüsse erhalten zu haben, von April bis Juni 2020 keine Betriebseinnahmen gehabt zu haben, jedoch in diesen drei Monaten jeweils 1.670,- € Betriebsausgaben. Aus einem beiliegenden Ausdruck aus dem Antragsportal für H. Corona Soforthilfe vom 18. April 2020 ergibt sich, dass der Antragsteller gegenüber der zuständigen Stelle (I.) angab, zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 29. Februar 2020 einen Nettoumsatz von insgesamt 6575,- € und im März 2020 einen Nettoumsatz von 975,- € gehabt zu haben. Am 17. Juli 2020 hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Das Verfahren war unter dem Aktenzeichen S 32 AS 2198/20 ER beim Sozialgericht anhängig. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, der Ablehnungsbescheid sei nicht hinreichend begründet. Aus den eingereichten Kontoauszügen ergebe sich, dass er von der Hand in den Mund lebe. Die Unterstützungsleistungen der Eltern seien nicht anzurechnen. Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass der Kläger offensichtlich eine selbstständige Tätigkeit ausübe bzw. ausgeübt habe und hierfür Soforthilfen erhalten habe. Aufgrund von Bareinzahlungen und Zahlungen Dritter sei der Kläger nicht hilfebedürftig. Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, durch die Kündigung seines Arbeitgebers im Sommer 2019 sowie der T1 GmbH am 9. März 2020 und dem bedingt durch die Corona-Pandemie gescheiterten Ausbau seiner selbstständigen Tätigkeit in der Gastronomie verfüge er über keine weiteren Einkünfte. Die Bargeldeinzahlungen würden durch Abhebungen von anderen Konten finanziert. Der Kläger hat im Rahmen des Eilverfahrens erklärt, über folgende Konten zu verfügen: ein Girokonto bei der H. (Kto.-Nr. s.o.), ein Girokonto bei der F. Bank, ein Sparkonto bei der H., acht Kreditkartenkonten, ein Konto bei der H. D. (alle Konten jeweils mit Kontonummern bezeichnet) sowie ein P. Konto, das nur einer Email-Adresse zugeordnet sei. Mit Beschluss vom 11. September 2020 hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers seien für das Gericht nicht nachvollziehbar. Das Landessozialgericht hat die Beschwerde des Klägers vom 3. Oktober 2020 mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 zurückgewiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gegenstand der Klage sei der Bescheid vom 30. August 2019, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab dem 1. Juli 2019 abgelehnt habe. Betroffen sei die Zeit bis zum nachfolgenden Antrag des Klägers am 30. April 2020. Streitgegenstand sei daher die Zeit bis Ende März 2020. Der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2019 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe nicht belegt, dass er einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 habe. Auch im Sozialrecht gelte unter Berücksichtigung der Amtsermittlungspflicht der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend mache, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trage (Hinweis auf Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 4.5.2017 – L 4 AS 219/15, Rn. 30). Der Kläger habe über Jahre im Verwaltungsverfahren unvollständige Angaben gemacht. So habe er nur sein Konto bei der H. angegeben, obwohl nach dem Eilverfahren S 32 AS 2198/20 ER feststehe, dass er über eine Reihe weiterer Konten verfüge. Es bestünden auch erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger alle seine Konten gegenüber dem Gericht offengelegt habe, weil sich aus den vorgelegten Kontoauszügen gewichtige Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Kläger über weitere Konten verfüge. Seine selbstständigen Tätigkeiten habe der Kläger gegenüber dem Beklagten in der Vergangenheit nicht offengelegt, sondern stattdessen in seinen Anträgen regelmäßig angegeben, dass er über keine Einkünfte verfüge. Erst im Eilverfahren habe er eingeräumt, Erwerbstätigkeiten ausgeübt zu haben, weil Zahlungen der Corona-Soforthilfe aus seinen Kontoauszügen ersichtlich geworden seien. Die Gewerbeanmeldung und auch die Gewerbeummeldung ließen vermuten, dass der Kläger bereits seit vielen Jahren Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erziele. Zu diesen Einkünften habe der Kläger keinerlei nachvollziehbare Angaben gemacht. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob Zahlungen der Eltern als Darlehen oder als Einkommen anzusehen seien. Das Ausgabeverhalten des Klägers habe nicht dem Ausgabeverhalten einer Person entsprochen, die sich im Leistungsbezug befinde und Nothilfeleistungen der Eltern in Anspruch nehmen müsse. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 26. Mai 2021 zugestellt worden. Er hat am 28. Juni 2021, einem Montag, Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass er aufgrund aus seiner Sicht rechtswidrig ausbleibender Zahlungen des Beklagten Darlehen von seinen Eltern und erhebliche Auszahlungen von mehreren Kreditkartenkonten habe in Anspruch nehmen müssen, woraus sich Einzahlungen auf sein Girokonto erklärten. Er habe unter Darlegung der einzelnen Zuflüsse auf diese Wechselwirkung hingewiesen und unter Datumsangabe dargestellt, welche Abhebungen auf dem eigenen Konto dem Zugang auf einem anderen Konto entsprächen. Er habe vollumfänglich Auskunft über seine Vermögensverhältnisse gegeben. Der Kläger beantragt: Unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Mai 2021 sowie des Bescheids des Beklagten vom 30. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2019 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2020 zu bewilligen. Er beantragt weiter, Auskunft beim Finanzamt H1 über die Einkommensteuerbescheide des Klägers für die Jahre 2019 und 2020 einzuholen, sowie Frau B. und Herrn B1, ..., ..., als Zeugen zu vernehmen über die bisher erfolgten Rückzahlungen und die Ernsthaftigkeit der geleisteten Darlehen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält den Gerichtsbescheid und seine Begründung für zutreffend und hält zudem daran fest, dass die Zuwendungen der Eltern beim Kläger als Einkommen anzurechnen seien. Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens der Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2020 sei. Für diesen Zeitraum lägen dem Gericht mit Ausnahme von Kontoauszügen des Kontos bei der H. mit der Kto.-Nr. (=...) ab dem 2. März 2020 keinerlei Kontoauszüge vor. Der Kläger habe offensichtlich im Streitzeitraum zwei Gewerbe ausgeübt, nämlich die Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen sowie eine Kurierfahrer-Tätigkeit. Aus den Kontoauszügen für März 2020 ergäben sich unter anderem Zahlungen von T1 GmbH in Höhe von 975,- €. Dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats für alle Konten vollständige Kontoauszüge für den streitigen Zeitraum vorzulegen sowie eine Darlegung, woher die Bargeldeinzahlungen stammten, und eine geordnete Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der drei selbständigen Tätigkeiten einzureichen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2023 den Ausdruck einer Umsatzübersicht vom 1. Dezember 2019 bis 31. März 2020 für das vorgenannte Konto bei der H. eingereicht. Aus der Umsatzübersicht ergeben sich u.a. Zuflüsse von T1 in Höhe von insgesamt 7.550,- € in den Monaten Dezember 2019 bis März 2020. Im Einzelnen erhielt der Kläger: 11. Dezember 2019 125,00 € 18. Dezember 2019 525,00 € 27. Dezember 2019 750,00 € 2. Januar 2020 575,00 € 8. Januar 2020 175,00 € 15. Januar 2020 787,50 € 22. Januar 2020 625,00 € 29. Januar 2020 675,00 € 6. Februar 2020 587,50 € 12. Februar 2020 450,00 € 19. Februar 2020 687,50 € 26. Februar 2020 612,50 € 4. März 2020 550,00 € 11. März 2020 425,00 €. Aus den Kontoumsatzanzeigen geht zudem eine Gutschrift am 26. Januar 2020 von M. mit dem Verwendungszweck „R.“ über 2.698,92 € sowie eine Zahlung am 4. Februar 2020 in Höhe von 1.007,45 € auf eine Rechnung der L. GmbH, einer Anbieterin von Softeis-/Milchshakemaschinen u.ä., hervor. Zudem ergeben sich einige größere Bargeldeinzahlungen: 23. Dezember2019 2.000,- € 28. Februar 2020 900,- € 5. März 2020 400,- € 6. März 2020 50,- € 24. März 2020 2.450,- €. Weiterhin erhielt der Kläger Zahlungen von seinen Eltern: 18. Dezember 2019 500,- € 30. Dezember 2019 3.000,- € (Verwendungszweck:) 30. März 2020 3.000,- € (Verwendungszweck: Firmendarlehen). Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 hat das Gericht den Kläger unter Hinweis auf § 153 Abs. 1, § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgegeben, die im Schreiben vom 27. Februar 2023 bezeichneten Unterlagen bis 9. Juni 2023 einzureichen. Für die im einzelnen angeforderten Unterlagen wird auf das gerichtliche Schreiben verwiesen. Weitere Einreichungen des Klägers sind nicht erfolgt. Am 30. November 2023 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls, die übrige Prozessakte sowie die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.