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Urteil

L 4 AS 294/24

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0710.L4AS294.24.00
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Beklagte hat 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Beklagte hat 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2023 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 16. Dezember 2023 und vom 30. Januar 2024 und des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2024, mit denen der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 gewährt wurden. Bezüglich dieser Bescheide, die Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils waren, entscheidet der Senat als Berufungsinstanz. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 27. August 2024 ergingen noch die beiden Änderungsbescheide vom 3. September 2024, die die Leistungsgewährung für die Monate November und Dezember 2023 bzw. Februar bis Oktober 2024 betreffen, der Änderungsbescheid vom 11. Oktober 2024 betreffend die Leistungen für die Monate September und Oktober 2024, der Bescheid vom 31. März 2025 über die Übernahme der im Oktober 2024 von der Klägerin gezahlten Kosten der Erneuerung am Wasserzähler sowie der Bescheid vom 5. Juni 2025 betreffend die Monate Januar, April, Juli und Oktober 2024. Diese Änderungsbescheide sind gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, insoweit entscheidet der Senat auf Klage. II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. In Bezug auf die nach Verkündigung des erstinstanzlichen Urteils ergangenen Bescheide ist die Klage zulässig. Berufung und Klage sind nach Erlass der Bescheide vom 3. September 2024, 11. Oktober 2024, 31. März 2025 und 5. Juni 2025 im Berufungsverfahren jedoch nicht (mehr) begründet. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 keinen weiteren Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II. 1. Der Beklagte hat bei der Leistungsberechnung für den streitgegenständlichen Zeitraum den Regelbedarf (502 Euro für November und Dezember 2023, 563 Euro ab Januar 2024) und als Kosten der Unterkunft das von der Klägerin für ihre Eigentumswohnung monatlich zu zahlende Hausgeld entsprechend dem Wirtschaftsplan, die Grundsteuer, den an den Wasserversorger zu zahlenden Abschlag, den Großteil der sich aus der Jahresabrechnung der Wohnungsverwaltung (B.) vom 22. September 2023 für das Abrechnungsjahr 2022 ergebenden Nachforderung (1.280,46 Euro, berücksichtigt als Bedarf im Monat Februar 2024) und schließlich die sich aus der Jahresabrechnung der Wohnungsverwaltung (G1) vom 4. September 2024 für das Abrechnungsjahr 2023 ergebende Nachforderung (1.378,72 Euro, berücksichtigt als Bedarf im Monat September 2024) anerkannt. Außerdem hat er die der Klägerin für den Austausch der Oberteile der Wasserzähler entstandenen Kosten als Unterkunftsbedarf berücksichtigt und entsprechende Leistungen mit Bescheid vom 31. März 2025 bewilligt. Fehler bei der Bedarfsberechnung, die zu Lasten der Klägerin gehen, sind nicht zu erkennen. Nicht berücksichtigt hat der Beklagte die vom Wasserversorger geforderte Nachzahlung in Höhe von 5,69 Euro aus der Abrechnung vom 26. August 2024 mit der Begründung, die Klägerin habe nicht die vollständigen monatlichen Abschläge an den Wasserversorger weitergeleitet (Bescheid vom 11.10.2024). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aus der Abrechnung des Wasserversorgers vom 26. August 2024 ergeben sich für den Abrechnungszeitraum vom 12. August 2023 bis zum 17. August 2024 Wasserkosten in Höhe von 145,69 Euro; ferner ist erkennbar, dass die Klägerin für den genannten Zeitraum Zahlungen lediglich in Höhe von insgesamt 140 Euro an den Wasserversorger erbracht hat (wobei Zahlungen bis zum 26. August 2024 berücksichtigt wurden, Zahlungen der Klägerin in Höhe von 14 Euro monatlich erfolgten in den Monaten September 2023 bis Juni 2024). Vom Beklagten sind bei der Bedarfsberechnung für die Monate September 2023 sowie November 2023 bis einschließlich August 2024 Wasserabschläge in Höhe von monatlich 14 Euro berücksichtigt worden (Änderungsbescheid vom 10.10.2023 betreffend die Monate September und Oktober 2023), für Oktober 2023 nur 2,69 Euro wegen der Verrechnung eines Guthabens aus der Wasserkostenabrechnung vom 21. August 2023. Insgesamt hatte der Beklagte für den Abrechnungszeitraum 12. August 2023 bis 17. August 2024 damit 156,69 Euro (14 Euro x 11 Monate plus 2,69 Euro) als Bedarf berücksichtigt. Dies übersteigt die in der Abrechnung vom 26. August 2024 geltend gemachten Kosten, sodass die Klägerin insoweit keine weiteren Zahlungen vom Beklagten verlangen kann. Ferner hat der Beklagte bezüglich der Jahresabrechnung der Wohnungsverwaltung vom 22. September 2023 für das Abrechnungsjahr 2022 den Forderungsbetrag von 153,65 Euro, der dort als „weiterer Rückstand laut Kontoblatt Personenkonto 31.12.2022“ bezeichnet ist, nicht berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn die Forderung in Höhe von 153,65 Euro stammt bereits aus der Abrechnung der Wohnungsverwaltung vom 21. April 2021 für das Jahr 2020. Hierfür hatte der Beklagte aber bereits mit Bescheid vom 19. Januar 2022 Leistungen bewilligt, die mit 336,65 Euro sogar deutlich über der geltend gemachten Forderung lagen (vgl. dazu die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 21. Januar 2025 im Parallelverfahren L 4 AS 293/24). Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin die Nachforderung in Höhe von 153,65 Euro zunächst nicht an die Wohnungsverwaltung gezahlt hat, weil sie mit der Abrechnung nicht einverstanden war. Entscheidend ist allein, dass hierfür bereits Leistungen vom Beklagten erbracht wurden. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren rügt, ihr stünden außerdem noch Heizkosten zu, kann der Senat dem nicht folgen. Denn auch wenn es für die Heizkosten jedes Jahr eine gesonderte Abrechnung gibt, so werden die sich aus dieser ergebenden Kosten von der Klägerin doch nicht gesondert gefordert. Vielmehr fließen die Heizkosten als ein Rechnungsposten neben den anderen spitz abgerechneten Betriebs- und sonstigen Kosten in die Jahresabrechnung der Wohnungsverwaltung mit ein. Für die sich aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2022 und 2023 ergebenden Nachforderungen hat der Beklagte der Klägerin aber Leistungen gewährt (bis auf den „Rückstand“ in Höhe von 153,65 Euro, der wie oben dargelegt zu Recht nicht berücksichtigt wurde), sodass sie diesbezüglich keine weiteren Ansprüche geltend machen kann. Weitere unterkunftsbezogene Bedarfe, die der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum noch hätte berücksichtigen müssen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die von ihr benannte Umlageanforderung für die Solaranlage datiert vom 21. September 2022 und betrifft damit nicht den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Auch für die geltend gemachte Beseitigung des Durchfeuchtungsschadens sind im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten entstanden. Entnahmen der Wohnungsverwaltung aus der Instandhaltungsrücklage begründen keinen Bedarf der Klägerin, den diese gegenüber dem Beklagten geltend machen könnte. Schließlich vermag auch der Vortrag der Klägerin, sie habe vergleichsweise niedrige Unterkunfts- und insbesondere Heizkosten, was auf ihr sparsames Verhalten zurückzuführen sei, einen höheren zu berücksichtigenden Bedarf nicht zu begründen. 2. Dem Bedarf der Klägerin war in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober 2024 ein Einkommen aus Vermietung in Höhe von 225 Euro, abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 30 Euro, gegenüberzustellen. Unstreitig hatte die Klägerin in diesen Monaten jeweils Einnahmen in Höhe von 225 Euro aus der Vermietung eines in ihrem Eigentum stehenden Stellplatzes. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld als Einkommen zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Einnahmen aus Vermietung. Die Einnahmen der Klägerin aus der Stellplatzvermietung unterfallen auch keiner der in § 11 a SGB II genannten Ausnahmen. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. August 2014 (B 4 AS 37/13 R), wonach Einnahmen aus der Untervermietung eines vom Leistungsberechtigten als Teil der Unterkunft angemieteten Stellplatzes nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, sondern die zu berücksichtigenden Unterkunftskosten mindern, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass es hier – anders als in dem dem genannten Urteil zugrundeliegenden Fall – nicht um die Untervermietung eines von der Klägerin angemieteten Stellplatzes geht, sondern um die Vermietung eines in ihrem Eigentum stehenden Stellplatzes, würde sich auch bei einer Berücksichtigung der Mieteinnahme nicht als Einkommen, sondern als Minderung der Unterkunftskosten kein höherer Leistungsanspruch der Klägerin ergeben. Im Gegenteil stünde die Klägerin dann im Ergebnis sogar schlechter, da in diesem Fall kein Freibetrag gelten und die Mieteinnahmen in voller Höhe mindernd wirken würden, der Anspruch sich in den Monaten mit Einkommen also nicht nur um 195 Euro, sondern um die vollen 225 Euro reduzieren würde. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe die Einnahmen aus der Stellplatzvermietung für Reparaturen ihrer Wohnung vorgesehen, für die sie als Wohnungseigentümerin – anders als Wohnungsmieter – alleine zuständig sei, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Wie eine Einnahme verwendet wird, ändert nichts an ihrem Charakter als Einkommen. Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen zwar die mit der Einkommenserzielung verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen, ein Zusammenhang zwischen Kosten für notwendige Reparaturen der Eigentumswohnung und der Vermietung des Stellplatzes ist jedoch nicht erkennbar. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht ferner dargelegt, dass die Absetzung eines Freibetrags von 100 Euro nach § 11b Abs. 2 SGB II hier nicht in Betracht kommt, da es sich nicht um Erwerbseinkommen handelt. Im Übrigen sind die Einnahmen aus der Stellplatzvermietung in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober 2024 faktisch gar nicht in Höhe von jeweils 195 Euro in die Leistungsberechnung eingeflossen. Denn der Beklagte hat nach dem Hinweis des Senats (Schreiben vom 21.5.2025) den Änderungsbescheid vom 30. Januar 2024 hinsichtlich der Monate Januar, April, Juli und Oktober 2024 aufgehoben mit der Folge, dass es für diese Monate bei der Bewilligungsentscheidung durch den Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2023 bleibt. In dieser Entscheidung war Einkommen jedoch lediglich in Höhe von 45 Euro monatlich berücksichtigt worden. Die nachfolgende Hausgelderhöhung um 20 Euro monatlich (die der Beklagte mit dem Bescheid vom 3.9.2024 berücksichtigt hat) führte folglich in den genannten Monaten nicht zu einem höheren Leistungsanspruch. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGB. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Klägerin im Laufe des Verfahrens weitere Leistungen bewilligt wurden, sie also mit ihrem Begehren teilweise Erfolg hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Die 1961 geborene, erwerbsfähige Klägerin bezieht seit November 2014 Leistungen nach dem SGB II. Sie wohnt in einer Eigentumswohnung und zahlt monatliches Wohngeld auf der Grundlage eines von der Eigentümerversammlung beschlossenen Wirtschaftsplanes, welches Vorauszahlungen auf Betriebs- und Heizkosten enthält. Sie ist außerdem Eigentümerin eines Garagenstellplatzes, den sie vermietet. Hierfür erhielt sie von den Mietern zuletzt 75 Euro monatlich. Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass sich eine Änderung ergeben habe und die Miete für den Garagenstellplatz im Januar 2023 für die Monate Januar bis März, also für ein Quartal, überwiesen worden sei. Mit Bewilligungsbescheid vom 10. Oktober 2023 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in Höhe von monatlich 794,45 Euro für November 2023 bis August 2024 und in Höhe von monatlich 780,45 Euro für September und Oktober 2024. Dabei berücksichtigte er einen Regelbedarf in Höhe von 502 Euro und Nebenkosten als Kosten der Unterkunft in Höhe von 337,45 Euro (November 2023 bis August 2024) bzw. 323,45 Euro (September und Oktober 2024, da insoweit die Wasserabschläge noch nicht festgesetzt waren). Auf den Bedarf rechnete der Beklagte ein Einkommen aus der Vermietung des Garagenstellplatzes in Höhe von monatlich 45 Euro (75 Euro Einnahmen abzüglich Versicherungspauschale von 30 Euro) an. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 4. November 2023 Widerspruch und wandte sich insbesondere gegen die Anrechnung der Einnahmen aus der Stellplatzvermietung. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit (Schreiben vom 6. Dezember 2023, beim Beklagten am 7.12.2023 eingescannt), die Stellplatzmiete werde ihr derzeit quartalsweise im Voraus gezahlt. Im Oktober 2023 habe sie die Miete für die Monate Oktober, November und Dezember 2023 in Höhe von 225 Euro erhalten. Mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2023 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Monate Januar bis Oktober 2024 infolge der Erhöhung des Regelbedarfs auf 563 Euro entsprechend höhere Leistungen. Die Einkommensanrechnung blieb unverändert. Daraus ergaben sich folgende Bewilligungen: Januar bis August 2024 monatlich 855,45 Euro, September und Oktober 2024 monatlich 841,45 Euro. Am 30. Januar 2024 erging ein weiterer Änderungsbescheid, mit dem der Beklagte der Klägerin für die Monate November und Dezember 2023 sowie Februar, März, Mai, Juni, August und September 2024 um 45 Euro höhere Leistungen als bisher bewilligte und für die Monate April, Juli und Oktober 2024 um 150 Euro niedrigere Leistungen als bisher. Daraus ergab sich folgende Leistungsbewilligung: November und Dezember 2023 monatlich 839,45 Euro, Januar, April und Juli 2024 monatlich 705,45 Euro, Februar, März, Mai und August 2024 monatlich 900,45 Euro, September 2024 886,45 Euro und Oktober 2024 691,45 Euro. Ausweislich der Berechnungsbögen legte der Beklagte dabei Regelbedarf und Unterkunftskosten wie zuvor zugrunde und berücksichtigte in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober 2024 Einkommen aus der Vermietung des Garagenstellplatzes in Höhe von monatlich 295 Euro (225 Euro Einnahmen abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro), in den übrigen Monaten wurde kein Einkommen angerechnet. Der Beklagte versandte am 30. Januar 2024 zudem ein Anhörungsschreiben an die Klägerin und teilte mit, es sei beabsichtigt, die Leistungsbewilligung für den Monat Januar 2024 in Höhe von 150 Euro aufzuheben. Die Klägerin habe in diesem Zeitraum ein höheres Einkommen aus der Vermietung des Garagenstellplatzes erzielt als bisher angenommen. Sie habe daher einen um 150 Euro geringeren Leistungsanspruch, die überzahlten Leistungen seien zu erstatten. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2024 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2023 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. Dezember 2023 und 30. Januar 2024 zurück. Die Klägerin nahm unter dem 10. Februar 2024 zu dem Anhörungsschreiben vom 30. Januar 2024 Stellung und führte aus, sie habe kein höheres Einkommen als bisher aus der Stellplatzvermietung erzielt, es habe sich nur die Zahlungsweise geändert, der monatliche Betrag sei gleichgeblieben. Außerdem seien die Einnahmen für Reparaturkosten an der Wohnung vorgesehen. Am 19. Februar 2024 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Mit dieser hat sie sich gegen die Anrechnung von Einkommen aus der Stellplatzvermietung gewandt. Sie erhalte insgesamt nur wenige Leistungen für ihre Wohnung vom Beklagten und sei schlechter gestellt als Leute, die zur Miete wohnten. Sie habe als Eigentümerin Kosten. So müsse sie über 4.000 Euro für eine Solaranlage zahlen. Es kämen weitere Kosten für notwendige Sanierungen auf sie zu. Das Sozialgericht hat am 27. August 2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und mit Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 10. Oktober 2023 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. Dezember 2023 und 30. Januar 2024 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2024 sei rechtmäßig. Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf höhere Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024. Der Beklagte habe den Bedarf der Klägerin korrekt berechnet. Er habe auch das Einkommen aus der Vermietung des Gargenstellplatzes zutreffend berücksichtigt. Es handele sich insbesondere nicht um Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit, sodass die Absetzung des Freibetrags von 100 Euro gem. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht in Betracht käme. Das Urteil ist der Klägerin am 18. September 2024 zugestellt worden. Am 11. Oktober 2024 hat sie Berufung eingelegt. Sie wendet sich weiterhin gegen die Anrechnung der Einnahmen aus der Stellplatzvermietung und führt aus, die Miete für den Garagenstellplatz habe sie als Rücklage für Reparaturen vorgesehen; die Wohnung sei unzertrennlich mit der Garage verbunden. Die quartalsweise Zahlung der Miete sei nicht von ihr gefordert worden, die Mieter hätten dies selbst so entschieden. Das Sozialgericht habe außerdem nicht berücksichtigt, dass ihr noch Heizkosten zuständen. Sie habe insgesamt nur sehr niedrige Nebenkosten für ihre Unterkunft vom Jobcenter erhalten, andere Leistungsempfänger würden sehr viel mehr bekommen. Dass sie, die Klägerin, nur so niedrige Heizkosten habe, liege an ihrem sparsamen Verhalten. Sie habe weitere Kosten, die der Beklagte nicht berücksichtigt habe: So sei für die Installation einer Solaranlage eine Umlage in Höhe von 4.078 Euro angefallen, außerdem müsse sie die Decke in ihrer Wohnung aufgrund eines Wasserschadens sanieren; der Beklagte habe die Übernahme der Kosten hierfür abgelehnt. Für die Erneuerung der Oberteile der Wasserzähler habe sie 254,54 Euro zahlen müssen. Es seien auch Entnahmen aus den Rücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt. Der Beklagte tritt dem entgegen. Bereits im Februar 2024 hatte die Klägerin beim Beklagten die Jahresabrechnung der Wohnungsverwaltung (B.) für das Jahr 2022 vom 22. September 2023 eingereicht, ausweislich derer die Klägerin für das Jahr 2022 eine Nachzahlung in Höhe von 1.280,46 Euro zu erbringen hat. In die Jahresabrechnung sind Heizkosten der Klägerin in Höhe von 395,48 Euro eingeflossen, die sich aus der Heizkostenabrechnung des Unternehmens M1 vom 22. März 2023 ergeben. Außerdem ist in der Abrechnung der Wohnungsverwaltung als weitere Forderung gegen die Klägerin aufgeführt ein „weiterer Rückstand laut Kontoblatt Personenkonto 31.12.2022“ in Höhe von 153,65 Euro. Diese Forderung in Höhe von 153,65 Euro stammt aus der Abrechnung der Wohnungsverwaltung vom 21. April 2021 für das Jahr 2020. Hierfür hatte der Beklagte bereits mit Bescheid vom 19. Januar 2022 Leistungen bewilligt (vgl. dazu die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 21. Januar 2025 im Parallelverfahren L 4 AS 293/24). Die Klägerin hatte den Beklagten aufgefordert, ihr die gesamte in der Wohngeldabrechnung geforderte Nachzahlung von 1.434,11 Euro zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 395,48 Euro zu erstatten. Ebenfalls im Februar 2024 hatte die Klägerin beim Beklagten den Wirtschaftsplan für das Jahr 2023 eingereicht, nach dem die Klägerin ab dem 1. Januar 2023 ein um 20 Euro höheres Hausgeld (316 Euro statt zuvor 296 Euro) zu zahlen hat. Mit Änderungsbescheid vom 3. September 2024 hat der Beklagte der Klägerin für den Monat Februar 2024 Leistungen in Höhe von weiteren 1.300,46 Euro und für die Monate März bis Oktober 2024 in Höhe von weiteren 20 Euro bewilligt, mithin insgesamt Leistungen in folgender Höhe: 2.200,91 Euro für Februar 2024, 920,45 Euro für die Monate März, Mai, Juni und August 2024, 725,45 Euro für April und Juli 2024, 906,45 Euro für September 2024 und 711,45 Euro für Oktober 2024. In der Begründung heißt es, es würde die Nachforderung in Höhe von 1.280,46 Euro aus der Abrechnung vom 22. September 2023 berücksichtigt, die Kosten aus der Abrechnung in Höhe von 153,65 Euro für „Rückstände aus Ihrem Personenkonto“ würden nicht berücksichtigt. Ferner werde das geänderte Haus- und Wohngeld ab dem 1. Januar 2023 (20 Euro mehr als zuvor) berücksichtigt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 3. September 2024 hat der Beklagte der Klägerin auch für die Monate November und Dezember 2023 Leistungen in Höhe von 20 Euro mehr als bisher bewilligt, mithin insgesamt in Höhe von 859,45 Euro monatlich. In der Begründung hat er auf die Änderung des Haus- und Wohngeldes hingewiesen. Anfang Oktober 2024 hat die Klägerin beim Beklagten die Hausgeldabrechnung der G1 für das Abrechnungsjahr 2023 vom 4. September 2024 eingereicht, aus der sich eine Nachzahlungspflicht der Klägerin in Höhe von 1.378,72 Euro ergibt. In diese Hausgeldabrechnung sind Heizkosten der Klägerin in Höhe von 408,48 Euro eingeflossen, die sich aus der Heizkostenabrechnung des Unternehmens M1 vom 3. Juli 2024 ergeben. Ferner hat die Klägerin die Abrechnung des Wasserversorgers vom 26. August 2024 für den Abrechnungszeitraum vom 12. August 2023 bis zum 17. August 2024 vorgelegt. Aus dieser ergeben sich Wasserkosten für den genannten Zeitraum in Höhe von 145,69 Euro; ferner ist erkennbar, dass die Klägerin für den genannten Zeitraum Zahlungen lediglich in Höhe von insgesamt 140,- Euro an den Wasserversorger erbracht hat (wobei Zahlungen bis zum 26. August 2024 berücksichtigt wurden, im Juli und August 2024 erfolgten keine Abschlagszahlungen durch die Klägerin). Die Abrechnung weist den für das neue Verbrauchsjahr zu zahlenden Wasserabschlag mit 12 Euro aus, im September 2024 seien 17,69 Euro (12 Euro Abschlag zuzüglich 5,69 Euro Nachforderung) zu zahlen. Der Beklagte hat daraufhin am 11. Oktober 2024 einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem er der Klägerin für den Monat September 2024 Leistungen in Höhe von 1.390,72 Euro mehr als bisher, mithin nunmehr in Höhe von 2.297,17 Euro bewilligt hat und für den Monat Oktober 2024 Leistungen in Höhe von 12 Euro mehr als bisher bewilligt, mithin nunmehr in Höhe von 723,45 Euro. In der Begründung heißt es, es würden die monatlichen Abschläge für Wasser berücksichtigt, außerdem die Nachforderung aus der Hausgeldabrechnung 2023 in Höhe von 1.378,72 Euro. Die Nachforderung aus der Wasserabrechnung in Höhe von 5,69 Euro könne hingegen keine Berücksichtigung finden, da die Klägerin in dem genannten Zeitraum nicht die vollständigen monatlichen Abschläge an den Wasserversorger weitergeleitet habe. Die Klägerin hat außerdem eingereicht eine Rechnung der Firma M1 über 254,54 Euro für die Erneuerung der Oberteile der Wasserzähler vom 23. September 2024; diesen Betrag hat die Klägerin am 2. Oktober 2024 überwiesen. Mit Bescheid vom 31. März 2025 hat der Beklagte der Klägerin unter Verweis auf § 22 SGB II Leistungen für die Erneuerung der Oberteile der Wasserzähler gemäß der Rechnung vom 23. September 2024 in Höhe von 254,54 Euro gewährt. Schließlich hat die Klägerin einen Bescheid vom 26. Mai 2025 eingereicht, mit dem der Beklagte die Übernahme von „Kosten für einen Durchfeuchtungsschaden“ abgelehnt hat mit der Begründung, der Klägerin seien bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Kosten entstanden, sodass eine Überprüfung der übernahmefähigen Kosten nicht erfolgen könne. Die Klägerin hat hiergegen Widerspruch eingelegt (Schreiben vom 7.6.2025). Nachdem der Senat den Beklagten darauf hingewiesen hat (Schreiben vom 21.5.2025), dass der Änderungsbescheid vom 30. Januar 2024 insoweit rechtswidrig sein dürfte, wie damit der Klägerin für die Monate Januar, April, Juli und Oktober 2024 niedrigere Leistungen als zuvor bewilligt werden (für die Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21.5.2025 Bezug genommen), hat der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juni 2025 den Änderungsbescheid vom 30. Januar 2024 in der Gestalt der nachfolgenden Bescheide für die Monate Januar, April, Juli und Oktober 2024 aufgehoben und erklärt, für diese Monate habe der Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2023 weiter Bestand. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. August 2024 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 10. Oktober 2023 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 16. Dezember 2023 und vom 30. Januar 2024, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2024, der Änderungsbescheide vom 3. September 2024 und 11. Oktober 2024 sowie des Bescheids vom 31. März 2025 und des Bescheids vom 5. Juni 2025 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Leistungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten der von der Klägerin parallel geführten Verfahren beizogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.