Urteil
B 4 AS 37/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurückverweisung erfolgt, weil das Landessozialgericht unzulänglich festgestellt hat, ob und in welcher Höhe Aufwendungen durch den Umzug entstanden sind und ob die Ablehnung der Zusicherung bzw. der Erstattungsanspruch rechtmäßig war.
• Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 22 Abs. 3 SGB II kann entstehen, wenn die vorherige Ablehnung einer Zusicherung rechtswidrig war; die Zusicherung ist nicht zwingend Voraussetzung für einen späteren Kostenerstattungsanspruch.
• Bei der Prüfung sind zwischen Wohnungsbeschaffungs-, Umzugs- und Mietkautionskosten zu unterscheiden; Untervermietungserlöse sind grundsätzlich bei der Ermittlung der Unterkunftskosten zu berücksichtigen und regelmäßig keine Einkünfte nach § 11 SGB II.
• Zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit der neuen Unterkunft sind örtliche Vergleichsmaßstäbe auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts heranzuziehen; sind lokale Daten unzureichend, sind tatsächliche Aufwendungen als obere Grenze unter Rückgriff auf WoGG-Tabellen zu prüfen.
• Bei atypischen Fällen nach § 22 Abs. 3 SGB II aF ist das Ermessen des Trägers zu prüfen; bei Ermessensnichtgebrauch oder fehlerhafter Ermessensausübung ist der Ablehnungsbescheid rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen unvollständiger Feststellungen zu Umzugskosten, Angemessenheit und Untervermietung • Die Zurückverweisung erfolgt, weil das Landessozialgericht unzulänglich festgestellt hat, ob und in welcher Höhe Aufwendungen durch den Umzug entstanden sind und ob die Ablehnung der Zusicherung bzw. der Erstattungsanspruch rechtmäßig war. • Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 22 Abs. 3 SGB II kann entstehen, wenn die vorherige Ablehnung einer Zusicherung rechtswidrig war; die Zusicherung ist nicht zwingend Voraussetzung für einen späteren Kostenerstattungsanspruch. • Bei der Prüfung sind zwischen Wohnungsbeschaffungs-, Umzugs- und Mietkautionskosten zu unterscheiden; Untervermietungserlöse sind grundsätzlich bei der Ermittlung der Unterkunftskosten zu berücksichtigen und regelmäßig keine Einkünfte nach § 11 SGB II. • Zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit der neuen Unterkunft sind örtliche Vergleichsmaßstäbe auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts heranzuziehen; sind lokale Daten unzureichend, sind tatsächliche Aufwendungen als obere Grenze unter Rückgriff auf WoGG-Tabellen zu prüfen. • Bei atypischen Fällen nach § 22 Abs. 3 SGB II aF ist das Ermessen des Trägers zu prüfen; bei Ermessensnichtgebrauch oder fehlerhafter Ermessensausübung ist der Ablehnungsbescheid rechtswidrig. Die Klägerin bezog SGB-II-Leistungen und zog von W in ein freistehendes Haus in A (100 qm) mit einer Kaltmiete von 380 EUR und BK-Vorauszahlung 123 EUR. Vor und nach dem Umzug beantragte sie beim kommunalen Träger die Zusicherung bzw. Übernahme der Wohnungsbeschaffungs-, Umzugs-, Renovierungs- und Wiederbeschaffungskosten; der Träger lehnte im Februar bzw. März 2010 ab mit der Begründung, die Kosten seien unangemessen und eine vorherige Zusicherung habe gefehlt. Die Klägerin behauptete, sie habe einen Stellplatz für 130 EUR untervermietet und dadurch die effektiven Unterkunftskosten gesenkt; der Träger wertete solche Einnahmen als Einkommen. SG und LSG wiesen die Klagen ab; das LSG stützte sich auf die abstrakte Unangemessenheit der Kosten und lehnte die Berücksichtigung der Stellplatzuntervermietung als Kostensenkung ab. Die Klägerin rügt Verletzung des § 22 SGB II und begehrt Erstattung der Umzugskosten; der BSG hob das LSG-Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. • Zulässigkeit: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage wegen bereits durchgeführtem Umzug zulässig; ein Kostenerstattungsantrag muss beziffert werden, ein diesbezüglicher Verfahrensmangel ist aber im erneuten Verfahren zu beheben (§ 54 Abs. 4 SGG, § 92 SGG). • Rechtsstand: § 22 Abs. 3 SGB II (aF) verlangt grundsätzlich keine vorherige Zusicherung für einen späteren Kostenerstattungsanspruch; die Zusicherung ist ein eigenständiger, vorausgestellter Verwaltungsakt, dessen Fehlen eine Erstattung nicht von vornherein ausschließt. • Prüfungsmaßstab: Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Wohnungsbeschaffung, Umzug und ggf. Mietkaution; Umzugskosten sind eng zu fassen (Transport, Hilfskräfte, Versicherungen, Verpackung, Sperrmüll etc.). • Angemessenheit: Für gebundene Ansprüche nach § 22 Abs. 3 S 2 SGB II aF müssen die neuen Unterkunftskosten abstrakt angemessen sein; zur Ermittlung der abstrakten Angemessenheit sind örtliche Vergleichsmaßstäbe anhand eines schlüssigen Konzepts heranzuziehen; bei Ausfall lokaler Erkenntnisse sind tatsächliche Aufwendungen unter Rückgriff auf WoGG-Tabellen (zzgl. 10 % Sicherheitszuschlag) zu prüfen. • Regelfälle und Ermessen: Liegt ein Regelfall (Veranlassung durch Träger oder sonstige Notwendigkeit) vor, ist der Träger gebunden; in atypischen Fällen eröffnet § 22 Abs. 3 SGB II aF Ermessen über Ob und Wie der Leistungserbringung; bei Ermessensnichtgebrauch oder fehlerhafter Ermessensausübung ist die Ablehnung rechtswidrig. • Feststellungslücke: Die Vorinstanzen haben nicht ausreichend festgestellt, ob und in welcher Höhe Aufwendungen der Klägerin entstanden sind, ob die Ablehnung der Zusicherung rechtswidrig war und ob die behauptete Untervermietung des Stellplatzes die Unterkunftskosten senkt. • Untervermietung: Einnahmen aus der Untervermietung von Teilen der Unterkunft sind grundsätzlich als direkte Minderung der Unterkunftskosten zu berücksichtigen und nicht regelmäßig als Einkommen nach § 11 SGB II; lediglich übersteigende Erträge, die nicht mehr der Kostenminderung dienen, sind als Einkommen zu behandeln. • Verfahrensauftrag: Das LSG hat die tatsächlichen Aufwendungen, die Bestandteile des Mietvertrags, die Wirkung der Untervermietung sowie die Frage der abstrakten Angemessenheit unter Anwendung eines schlüssigen lokalen Konzepts zu ermitteln und ggf. nachzuermitteln; sodann ist zu prüfen, ob die Ablehnung der Zusicherung rechtmäßig war oder ob ein Erstattungsanspruch besteht. • Kostenentscheidung: Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Die Revision der Klägerin ist begründet; der Beschluss des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das BSG stellt fest, dass bislang entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen: Es ist unklar, ob und in welcher Höhe Aufwendungen durch den Umzug angefallen sind, ob die Ablehnung der Zusicherung rechtswidrig war und ob die behauptete Untervermietung von Teilen der Unterkunft die tatsächlichen Unterkunftskosten mindert. Das LSG hat im Wiederaufnahmesachverhalt die tatsächlichen Aufwendungen der neuen Unterkunft aus dem Mietvertrag zu ermitteln, die abstrakte Angemessenheit im örtlichen Vergleichsraum anhand eines schlüssigen Konzepts zu prüfen, die Wirkung der Untervermietung bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen und sodann zu entscheiden, ob ein Kostenerstattungsanspruch besteht oder die Ablehnung der Zusicherung ermessensfehlerhaft war. Darüber hinaus hat das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.