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Urteil

L 4 AS 311/24

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:1013.L4AS311.24.00
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Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. September 2024 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 24. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2022 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 303,33 Euro monatlich zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. September 2024 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 24. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2022 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 303,33 Euro monatlich zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung, über die gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage vom 2. November 2022 zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 303,33 monatlich. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 SGB II (i.d.F. v. 13.5.2011) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen dabei den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung und werden in Höhe dieser erbracht, soweit sie nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 9.12.2020) erhalten Leistungen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4) (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen dem Grunde nach vor. Der 1989 geborene Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, aber die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, und er war auch erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II. Selbst wenn der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung gesundheitlich eingeschränkt war, steht für den Streitzeitraum nicht fest, dass seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben war. Der Kläger hatte im Übrigen in seinem Antrag vom 31. Januar 2022 selbst angegeben, seiner Einschätzung nach mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Der Kläger war im Streitzeitraum auch hilfebedürftig, dies allerdings in höherem Umfang, als vom Beklagten und dem Sozialgericht angenommen. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der monatliche Gesamtbedarf des Klägers betrug 849 Euro (449 Euro Regelbedarf und 400 Euro Bedarf für Unterkunft und Heizung). Der Kläger verfügte mit dem Bausparvertrag über Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II (i.d.F. v. 2.6.2021), das jedoch unterhalb der für ihn im Streitzeitraum geltenden Vermögensfreibeträge von insgesamt 5.550 Euro lag (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 SGB II). Der Kläger erzielte im Streitzeitraum kein Einkommen, das seinen Bedarf teilweise gedeckt hätte. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dem Kläger sind durch die Überweisungen seiner Mutter auf sein Girokonto am 10. Januar und am 14. Januar 2022 insgesamt 2.000 Euro zugeflossen. Bei diesen Zuwendungen handelte es sich indes nicht um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einnahmen hat. Der Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er die Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen. Eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kann demzufolge nicht als Einkommen qualifiziert werden (BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R). Insoweit ist zu unterscheiden zwischen Geldzahlungen (oder Sachleistungen), die einem nach dem SGB II Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist (BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R; LSG Hamburg, Urteil vom 8.5.2025 – L 4 AS 69/23 D) und Zuwendungen Dritter, die eine nicht rechtzeitig erbrachte oder – ggf. auch nur vermeintlich (so Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, 6. EL 2025, § 11 Rn. 226) – rechtswidrig vom Grundsicherungsträger verweigerte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar (vgl. BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R). Solche Zuwendungen, mit denen der Dritte vorläufig – gleichsam anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – einspringt, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, die also in Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten Alg II-Anspruchs erfolgen, entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 R –, unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG zum Bundessozialhilfegesetz, Urteil vom 23.6.1994 – 5 C 26/92 –, wonach es Angehörigen eines Hilfesuchenden möglich sein müsse, diesem „während der Verweigerung der Sozialhilfe“ Mittel für den Lebensunterhalt „vorzuschießen“, ohne dass die damit verbundene Deckung des tatsächlichen Bedarfs den Sozialhilfeanspruch entfallen lasse; s. auch BSG, Urteil vom 16.2.2012 – B 4 AS 94/11 R; LSG Hamburg, Urteil vom 27.2.2025 – L 4 AS 309/22 D – sowie Urteil vom 30.9.2021 – L 4 AS 249/18; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2025 – L 3 AS 281/24). Einen ursprünglich bestehenden Anspruch lassen solche Bemühungen dann nicht entfallen, wenn feststeht, dass dem Dritten im Falle des Obsiegens die zugewandten Leistungen zurückerstattet werden (BSG, Urteil vom 6.10.2011, a.a.O.). Für die positive Feststellung der Substituierungsabsicht ist entscheidend, ob die Zuwendung subjektiv tatsächlich im Vorgriff auf einen angenommenen, noch nicht erfüllten Leistungsanspruch erfolgt ist und einer Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Herstellung des vermeintlich rechtmäßigen Zustands durch das Jobcenter unterliegt (Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 228). Welche Vereinbarungen zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten für den Fall getroffen worden sind, dass ein Anspruch gegenüber dem Leistungsträger im Ergebnis eines Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht besteht, ist unerheblich (BSG, Urteil vom 6.10.2011, a.a.O.). Bei den im Januar 2022 erfolgten Zuwendungen der Mutter des Klägers handelte es sich um Darlehen. Ein Darlehen bewirkt per saldo keine endgültige Veränderung der Vermögenslage des Darlehensnehmers im Sinne eines wertmäßigen Zuwachses. Denn es wird diesem lediglich vorübergehend und gegen die Verpflichtung zur Rückgewähr im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Verfügung gestellt (BSG, Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 46/09 R; Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 218). Der behauptete Darlehensvertrag muss entsprechend § 488 BGB zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden und seine tatsächliche Durchführung – insbesondere unter nahen Angehörigen – in allen wesentlichen Punkten klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzbar sein (BSG, a.a.O.; Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 220). Bei der Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles miteingestellt werden. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann dabei als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen einen Darlehensvertrag, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (z. B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen entspricht (BSG, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.9.2020 – L 2 AS 788/14). Der Senat ist nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und Vernehmung seiner Mutter als Zeugin davon überzeugt, dass zwischen beiden vereinbart worden war, die am 10. Januar und 14. Januar 2022 jeweils überwiesenen 1.000 Euro dem Kläger lediglich vorübergehend und gegen die Verpflichtung der Rückzahlung zur Verfügung zu stellen. Der Kläger hat erklärt, er habe während seines erneuten Krankenhausaufenthaltes im Januar 2022 den Kontakt zu seiner Mutter gesucht, nachdem die Krankenkasse angekündigt habe, zukünftig 850 Euro als Beitrag einzuziehen, was er nicht habe zahlen können. Es sei aber beiden – ihm und seiner Mutter – klar gewesen, dass die Zahlungen zur Überbrückung bis zur Zahlung des Jobcenters hätten dienen sollen. Seine gesundheitliche und finanzielle Krise habe er mit seiner Mutter seit dem Herbst 2021 besprochen, sie habe auch gewusst, dass er Leistungen beim Jobcenter beantragt habe. Die Zeugin hat bestätigt, dass sich der Kläger, nachdem er auf ihre Veranlassung hin wegen geäußerter Suizidgedanken stationär aufgenommen worden und auch über Weihnachten nicht bei ihr gewesen sei, im Januar 2022 wieder bei ihr gemeldet habe. Er habe erklärt, sich nun erneut im Krankenhaus zu befinden und wieder „Überbrückung“ zu benötigen. Sie hätten sich daraufhin am Telefon verständigt, das „wieder über ein Darlehen“ zu „machen“; der Begriff des „Darlehens“ sei ausdrücklich im Gespräch benutzt worden. Anschließend habe sie dem Kläger 1.000 Euro am 10. Januar 2022 überwiesen. Nachdem der Kläger festgestellt habe, dass dieser Betrag im Wesentlichen durch die kurz danach erfolgte Abbuchung der Krankenversicherungsbeiträge aufgebraucht worden sei, habe er sie „wieder um ein Darlehen gebeten“, weshalb sie dann am 14. Januar 2022 erneut 1.000 Euro überwiesen habe. Sie habe bei der letztgenannten Überweisung „nur für Miete und Krankenkasse“ in den Betreff geschrieben, damit mit diesem Geld nicht der Bausparvertrag bedient werde. Denn auch die Bausparkasse habe sich plötzlich beim Kläger gemeldet und habe den Regelsparbetrag haben wollen. Aus den Angaben von Kläger und Zeugin ergibt sich eine übereinstimmende Darstellung der Umstände im Januar 2022 und der wesentlichen Inhalte der mündlichen Vereinbarung zur Zuwendung des Geldes. Kläger und Zeugin waren danach übereingekommen, dass es sich in keinem Fall um freiwillige Unterhaltszahlungen bzw. Schenkungen der Mutter handeln, sondern dass der Kläger vielmehr zur Rückzahlung des Geldes verpflichtet sein sollte. Dies entsprach zum einen auch dem Selbstverständnis des seinerzeit bereits 32 Jahre alten Klägers, der nach Ende seines Bachelorstudiums im Jahr 2015 und vor seiner schweren Erkrankung seinen Lebensunterhalt während des mehrjährigen Masterstudiums durch eigene Erwerbstätigkeit und ohne Unterstützung der Zeugin bestritten hatte. Die Zeugin hat insoweit ausdrücklich erklärt, der Kläger habe, da er seinen Lebensunterhalt selbst bestritten habe, „das Geld auch nicht geschenkt“ haben wollen. Zum anderen war die Zeugin auch wirtschaftlich nicht so gut gestellt, dass anzunehmen wäre, sie hätte ohne weiteres dauerhaft auf das dem Kläger zugewendete Geld verzichten wollen. Die Zeugin hat insoweit glaubhaft geschildert, dass es für sie eine finanzielle Erleichterung gewesen sei, die Unterhaltszahlungen an den Kläger nach Beendigung des Bachelorstudiums einstellen zu können, da dies mit ihrem Eintritt in den Vorruhestand zusammengefallen sei. Die im Januar 2022 zugewendeten 2.000 Euro habe sie dann von ihrem Ersparten genommen und deshalb zunächst auch auf den Austausch der Heizungsanlage in ihrem Haus verzichtet. Der Umstand, dass Kläger und Zeugin vor der Überweisung der insgesamt 2.000 Euro keine schriftliche Abrede zur Überlassung des Geldes getroffen hatten, steht der Einordnung als darlehensweise Zuwendung in der Gesamtschau aller Umstände hier ebenso wenig entgegen wie die fehlende Vereinbarung von Zinsen, die unter Verwandten ohnehin nicht den Regelfall darstellt. Die Zeugin hat im Übrigen nachvollziehbar erklärt, weshalb es erst im Nachgang zu den Überweisungen, am 31. Mai 2022, zur Verschriftlichung des Darlehensvertrags gekommen sei. Nachdem der Kläger noch bis Mitte Februar 2022 im U. gewesen sei, sei sie selbst über die Schwere seiner Erkrankung psychisch krank geworden und habe sich ab März 2022 in stationärer Rehabilitation befunden. Erst nach deren Beendigung habe sich die Gelegenheit ergeben, den Vertrag schriftlich aufzusetzen. Dies habe sie auch deshalb gemacht, um den Überblick über die Zahlungen an den Kläger zu behalten. Der Senat glaubt der Zeugin auch insoweit, dass das Aufsetzen des Darlehensvertrags nicht dazu dienen sollte, ggf. gegenüber dem Beklagten eine tatsächlich nicht getroffene Übereinkunft über die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers vorzutäuschen. Damit steht im Einklang, dass der Kläger in seiner Befragung geäußert hat, die Verschriftlichung der Vereinbarung über die Zahlungen im Januar 2022 sei die Idee der Zeugin gewesen. Auch die Zeugin hat ein völlig konsistentes Bild darüber vermittelt, welches Verständnis von der Natur der Zahlungen sie und der Kläger gehabt hatten. Insoweit decken sich die Erklärungen und Handlungen beider auch mit dem Vorgehen bei den bereits zuvor, im Jahr 2021 erfolgten Zahlungen. Bereits am 13. September 2021 und 16. Oktober 2021 hatten Kläger und Zeugin schriftliche Darlehensverträge (über seinerzeit 2.335,90 Euro bzw. 1.000 Euro) geschlossen, dies nach Auskunft des Klägers ebenfalls auf Veranlassung der Zeugin. Auch hier war bereits eine Rückzahlung bis zum Jahr 2025 bzw. bis zu dessen Ablauf vorgesehen, wie sodann auch in der schriftlichen Vereinbarung vom 31. Mai 2022. Dass sich Kläger und Zeugin angesichts der gesundheitlichen und finanziellen Notlage im Januar 2022, die umgehendes Handeln der Zeugin erforderte, nicht bereits telefonisch über einen konkreten Rückzahlungstermin verständigt haben dürften, spricht im konkreten Fall ebenfalls nicht entscheidend gegen die Qualifikation der Zahlungen als Darlehen. Es genügte hier, dass jedenfalls die Rückzahlung vereinbart war und ggf. stillschweigend davon ausgegangen wurde, dass sich auch diese Rückzahlung innerhalb des bereits einmal zuvor vereinbarten zeitlichen Rahmens bewegen sollte. Die Zeugin hat auch schlüssig erklärt, dass sie dem Kläger deshalb eine mehrjährige Frist zur Rückzahlung eingeräumt habe, da sie seinerzeit davon ausgegangen sei, dass er bis dahin seinen Masterabschluss schaffen und sodann als Ingenieur arbeiten werde. Gegen eine darlehensweise Überlassung des Geldes kann auch nicht eingewendet werden, dass die Zeugin in erster Linie durch die gesundheitliche Situation des Klägers zur Hilfe motiviert gewesen sein dürfte. Denn der Entschluss, ihren Sohn zu unterstützen, besagt noch nichts über die Art der Hilfe. Auch ein Darlehen war geeignet, die vorübergehende finanzielle Notlage zu beseitigen. Schlussendlich spricht auch der Umstand, dass der Kläger tatsächlich nach Angaben der Zeugin bereits 1.600 Euro der insgesamt zugewendeten Gelder zurückgezahlt und nachweislich einen entsprechenden Dauerauftrag eingerichtet hat, für die Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung. Handelte es sich nach allem bei dem Zufluss der 2.000 Euro im Januar 2022 nicht um Einkommen, so stehen dem Kläger für den Streitzeitraum um 303,33 Euro monatlich höhere Leistungen zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Der Kläger begehrt vom Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022. Der am xxx 1989 geborene Kläger stellte am 30. September 2021 erstmals einen (vereinfachten Online-) Leistungsantrag beim Beklagten. Der Kläger war zu dieser Zeit, wie auch von ihm im Antrag angegeben, im Wintersemester 2021/2022 als Master-Student im Fach Elektrotechnik an der T. beurlaubt. Der Kläger erklärte, in einer Wohngemeinschaft zu leben und sich derzeit in stationärer psychiatrischer Behandlung zu befinden (in der A., zunächst vom 7.9.2021 bis zum 21.9.2021, sodann ab dem 30.9.2021 bis schließlich zum 28.10.2021). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 forderte ihn der Beklagte zur Übersendung verschiedener Unterlagen und zur weiteren Äußerung zu seiner gesundheitlichen Lage bis zum 21. Oktober 2021 auf und wies auf die Möglichkeit der Leistungsversagung hin. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2021 versagte der Beklagte die Leistungen ab dem 1. September 2021. Am 31. Januar 2022 meldete sich der Kläger erneut, diesmal telefonisch, beim Beklagten. Er wolle einen Leistungsantrag für den laufenden Monat stellen und gab an, sich noch immer in stationärer Behandlung zu befinden. Seine Post hole er immer am Wochenende zuhause ab. Aufgrund seiner Erkrankung habe er seinerzeit keine Möglichkeit gehabt, auf die Mitwirkungsaufforderung des Beklagten zu reagieren. Der Kläger lud sodann am Abend des 31. Januar 2022 einen Online-Leistungsantrag hoch und erklärte, sich seit dem 30. Dezember 2021 erneut in stationärer Behandlung zu befinden, nunmehr im U., deren Ende für den 14. Februar 2022 vorgesehen sei. Der Kläger gab an, einen Bausparvertrag über 5.061,99 Euro zu besitzen. Er lud Kontoauszüge seines Girokontos bei der C. hoch, aus denen eine Überweisung seiner Mutter – der späteren Zeugin – am 18. Oktober 2021 in Höhe von 1.000 Euro mit dem Betreff „Zweites Darlehen“ ersichtlich war. Auf Aufforderung des Beklagten reichte der Kläger sodann weitere Kontoauszüge ein, aus denen sich zwei weitere Überweisungen seiner Mutter ergaben und zwar am 10. Januar 2022 in Höhe von 1.000 Euro ohne einen Betreff sowie erneut am 14. Januar 2022 in Höhe von 1.000 Euro mit dem Betreff „Nur für Krankenkasse und Miete“. Der Kläger übersandte außerdem Kopien zweier jeweils von ihm und seiner Mutter unterschriebener Schriftstücke. Dabei handelte es sich zum einen um eine Vereinbarung vom 13. September 2021, die mit „Darlehensvertrag“ betitelt war und welche die „darlehensweise“ Zahlung von 2.335,90 Euro („2.000 + 335,90 Semesterbeitrag“) vorsah, zum anderen um einen „Darlehensvertrag zwischen Privatleuten“ vom 16. Oktober 2021 über 1.000 Euro („Überbrückungsgeld für Miete, Krankenkasse, Lebensunterhalt“). Die vermeintlichen Darlehen wurden jeweils als zinsfrei bezeichnet und seien bis „2025“ (Vereinbarung vom 13.9.2021) bzw. bis zum 31. Dezember 2025 (Vereinbarung vom 16.10.2021) zurückzuzahlen. Vereinbart wurde außerdem, dass der Kläger seiner Mutter einen Bausparvertrag bei der S. zur Sicherung übereignet. Am 17. Februar 2022 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung im U. entlassen. Sodann versagte der Beklagte zunächst die Leistungen ab dem 1. Januar 2022, da der Kläger einen angeforderten Nachweis über das Ende der stationären Behandlung nicht erbracht habe (Bescheid vom 31.3.2022). Nachdem der Kläger dies nachgeholt hatte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2022 Leistungen für die Zeit vom 18. Februar 2022 bis zum 31. März 2022 unter Anrechnung eines Einkommens in Höhe von monatlich 303,33 Euro. Zur Begründung hieß es, bis zum 17. Februar 2022 habe sich der Kläger in stationärer Behandlung befunden und sei deshalb gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen. Ab dem 1. April 2022 sei der Kläger wiederum wegen seiner Eigenschaft als Studierender von Leistungen ausgeschlossen. Der Kläger legte Widerspruch ein und meinte, ihm stünden Leistungen auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 17. Februar 2022 zu. Mit Bescheid vom 24. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2023 lehnte der Beklagte den auf Leistungen für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2021 gerichteten Antrag des Klägers vom 13. Mai 2022 auf Überprüfung des Versagungsbescheides vom 28. Oktober 2021 ab. Die dagegen gerichtete Klage ist beim Sozialgericht Hamburg unter dem Az. S 16 AS 2639/23 D anhängig. Mit Bescheid vom 24. Mai 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger sodann Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2022. Auf Bedarfsseite wurden beim Kläger der Regelbedarf von 449 Euro, bis einschließlich 17. Februar 2022 allerdings keine Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Für die Folgezeit legte der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 400 Euro monatlich zugrunde. Als Einkommen rechnete der Beklagte 303,33 Euro monatlich an, die sich aus der Verteilung von 2.000 Euro auf sechs Monate (333,33 Euro) abzüglich 30 Euro monatlich für die Versicherungspauschale ergaben. Dies führte zu Bewilligungen von 145,67 Euro für Januar 2022, von 292,33 Euro für Februar 2022 sowie von 545,67 Euro für März 2022. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und übersandte einen weiteren, auf den 31. Mai 2022 datierten, zwischen ihm und seiner Mutter abgeschlossenen „Darlehensvertrag zwischen Privatleuten“ über ein zinsfreies Darlehen in Höhe von 2.000 Euro, bis zum 14. Januar 2022 auf das Konto des Klägers zu zahlen und von diesem bis zum 31. Dezember 2025 an seine Mutter zurückzuzahlen. Der Kläger trug vor, das Geld sei ihm in einer Notsituation gezahlt worden, da er zunächst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten habe, auch weil er vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, der geforderten Mitwirkung nachzukommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2022 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 2022 dahingehend ab, dass dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2022 nunmehr – so wie bereits für März 2022 – 545,67 Euro bewilligt werden. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es, bei den im Januar 2022 erfolgten Zahlungen der Mutter des Klägers über jeweils 1.000 Euro handele es sich um Schenkungen und nicht um Darlehen, da die Rückzahlungsverpflichtung erst im Nachhinein vereinbart worden sei. Die fehlende Ernsthaftigkeit der Rückzahlungsverpflichtung sei auch aus der langen Rückzahlungsfrist zu erkennen. Der Widerspruchsbescheid sah eine Erstattung der notwendigen Auslagen für das Vorverfahren im Umfang von 50 % vor. Der Kläger hat am 2. November 2022 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe ihm für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 keinerlei Leistungen zum Lebensunterhalt gezahlt, obwohl dies lange beantragt gewesen sei. Zudem sei dem Beklagten bekannt, dass er aufgrund einer schweren depressiven Episode mehrfach stationär habe behandelt werden müssen. Dass die Unterlagen für die Leistungsbewilligung im Herbst 2021 nicht früher eingereicht worden seien, sei auf diese schwere Erkrankung zurückzuführen. Die Auszahlung eines Darlehens durch seine Mutter sei zudem in einer Notsituation erfolgt. Da er kaum über ein eigenes Einkommen verfüge, sei auch die lange Frist für die Rückführung des Darlehens nachvollziehbar. Seine Mutter habe im Winter 2021/2022 unter dem Eindruck seiner mehrfachen Suizidversuche gestanden. In dieser Situation habe für seine Mutter gar keine andere Handlungsmöglichkeit bestanden, als ihm unmittelbar zu helfen. Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2022 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 849 Euro zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei dem angerechneten Einkommen handele es sich um Geldzuwendungen der Mutter des Klägers. Erstmalig seien vom Kläger Leistungen nach dem SGB II am 30. September 2021 beantragt worden. Eine erste Darlehenszahlung in Höhe von 2.000 Euro am 14. September 2021 könne daher nicht im Hinblick auf die noch zu treffende Leistungsbewilligung gesehen werden. Nach Versagung der Leistungen sei ein neuer Antrag am 31. Januar 2022 gestellt worden. Die Zahlungen der Mutter des Klägers am 10. Januar und 14. Januar 2022 in Höhe von jeweils 1.000 Euro seien auch noch vor der Antragstellung verfolgt. Zu dieser Zeit habe sich der Kläger im Krankenhaus befunden. Soweit der Kläger vortrage, Anlass der Zahlungen sei es gewesen, die größte finanzielle Not wegen der ausgebliebenen Leistungsbewilligung für die vorangegangenen Monate September bis Dezember 2021 zu lindern, werde darauf hingewiesen, dass im vorgenannten Zeitraum ein Bedarf in Höhe von 826 Euro monatlich bestanden habe, also im gesamten Zeitraum lediglich in Höhe von 2.478 Euro, was die deutlich höheren Zahlungen der Mutter des Klägers nicht erkläre. Vielmehr dürfte für die Zahlungen ursächlich gewesen sein, dass der Kläger, wie dem Entlassungsbericht der A. vom 24. November 2021 entnommen werden könne, seiner Mutter gegenüber angekündigt hatte, sich zu suizidieren. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. September 2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig. Die Gutschriften auf dem Konto des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 seien als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II auf den monatlichen Bedarf anzurechnen. Zum einen habe die Mutter dem Kläger bereits weit vor der Antragstellung am 31. Januar 2022 Gutschriften in Höhe von insgesamt 2.000 Euro auf sein Konto zukommen lassen, so dass eine Hilfebedürftigkeit, „gesehen auf den gesamten Zeitraum“, nicht bzw. nur eingeschränkt habe angenommen werden können. Zum anderen müsse sich der von der Klägerin mit seiner Mutter eingegangene Darlehensvertrag an den Kriterien messen lassen, die auch für Verträge mit Dritten gelten würden. Für ein Darlehen spreche, wenn in der Vergangenheit (vergleichbare) Geldzuwendungen tatsächlich zurückgezahlt worden seien oder wenn die Rückzahlungspflicht außer Zweifel stehe. Ferner müsse bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung eine konkrete Rückzahlungsabrede bestanden haben. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ausschlaggebend sei u.a., dass, wenn schon das Darlehen nicht habe verzinst werden sollen, zumindest eine ernsthafte und nachvollziehbare Rückzahlungsabrede getroffen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine Rückzahlungsabrede der gesamten Darlehenssumme bis zum 31. Dezember 2025 sei zu unbestimmt. Gegen eine Ernsthaftigkeit spreche vor allem, dass zum Beispiel keine regelmäßige monatliche Rate, auch mit Festlegung des Beginns der Ratenrückzahlung, vereinbart und vom Kläger auch bis heute nicht nachgewiesen worden sei, ggf. schon Teilzahlungen an seine Mutter geleistet zu haben, sowohl bezogen auf das gewährte Darlehen im Januar 2022 als auch im September 2021. Insofern sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Zuwendungen der Mutter als freiwillige Unterhaltszahlungen angesehen habe. Dafür spreche im Übrigen, dass die Mutter des Klägers, wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers auch vorgetragen, stark unter dem Eindruck der vom Kläger angekündigten Suizidversuche gestanden habe und dementsprechend von Zahlungen ohne Bedingung auszugehen sei. Letztlich spreche gegen eine Rückzahlungspflicht zum Zeitpunkt der Zuwendung auch die erst viereinhalb Monate nach der Zahlung zustande gekommene Darlehensvereinbarung am 31. Mai 2022. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 1. Oktober 2024 zugestellt worden. Der Kläger hat am 30. Oktober 2024 Berufung eingelegt. Er trägt vor, soweit das Sozialgericht dargelegt habe, seine Mutter habe ihm „weit vor“ der am 31. Januar 2022 erfolgten erneuten Antragstellung“ einen Betrag von 2.000 Euro zukommen lassen, habe es außer Acht gelassen, dass zum einen dieser Betrag in keiner Weise auskömmlich für den Lebensunterhalt für fünf Monate gewesen wäre. Zum anderen sei hier ein anderer Bewilligungsabschnitt betroffen, der mit den im Januar 2022 erfolgten Auszahlungen nur wenig zu tun habe. Vor allem aber seien die im Januar 2022 zugeflossenen 2.000 Euro von seiner Mutter gezahlt worden, um die akute Notlage zu beseitigen, in der er sich damals deshalb befunden habe, weil der Beklagte für den Zeitraum von September bis Dezember 2021 keine Leistungen nach dem SGB II gewährt habe. Dass die Unterlagen für die Leistungsbewilligung im Herbst 2021 nicht eingereicht worden seien, sei auf seine – dem Beklagten bekannte – schwere Erkrankung mit stationären Aufenthalten zurückzuführen. Auch nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei er gesundheitlich stark beeinträchtigt gewesen, so dass Ende Dezember 2021 ein weiterer Aufenthalt notwendig gewesen sei. Diese schwierige Lebenssituation sei zusätzlich zu berücksichtigen. Die Mutter habe sich stark unter Druck gesehen, ihm zu helfen. Dies könne aber nicht, wie es jedoch das Sozialgericht tue, als Indiz dafür gesehen werden, dass kein Darlehen gewollt gewesen sei. Ohne die besondere Notlage und seine Erkrankung wären die Zahlungen der Mutter nicht erfolgt. Die vereinbarte Frist zur Rückzahlung sei auch nicht unrealistisch, da er über kein eigenes Einkommen verfügt habe. Er habe im Übrigen am 30. Oktober 2024 eine erste Rate von 400 Euro an seine Mutter zurückgezahlt. Seit Dezember 2024 habe er einen Dauerauftrag eingerichtet und zahle nun laufend 100 Euro monatlich zurück (s. die Umsatzanzeigen, Anlage B1, Bl. 38 der Prozessakte). Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. September 2024 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2022 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2022 monatlich weitere Leistungen in Höhe von 303,33 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf den angefochtenen Gerichtsbescheid und trägt ergänzend vor, aktenkundig seien Überweisungen der Mutter an den Kläger in Höhe von insgesamt 8.000 Euro. Worauf sich der Dauerauftrag beziehe, sei unklar. Der Vortrag des Klägers erscheine konstruiert. Der Senat hat das Berufungsverfahren nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 28. Februar 2025 auf den Berichterstatter übertragen, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 13. Oktober 2025 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme stattgefunden, in dem die Mutter des Klägers, Frau Gitta Jünemann, als Zeugin vernommen worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.