Urteil
L 1 KR 52/22
Hessisches Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0125.L1KR52.22.00
5Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berichterstatterin des Senats konnte gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern über die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 28.1.2022 entscheiden, da ihr mit Beschluss vom 27.11.2023 der Rechtsstreit übertragen wurde, § 153 Abs. 5 SGG. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Darmstadt hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.1.2022 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen sowie der früheren E. GmbH war ab 1.3.2015 bzw. 20.3.2015 kein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen, so dass insbesondere keine Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung ab dem 1.3.2015 aufgrund abhängiger Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bestand. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG vollumfassend Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids. Sie sind überzeugend und würdigen die fallentscheidenden Aspekte unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung vollständig. Ergänzend ist anzumerken: Nach Auffassung des Senats sind die durch das Sozialgericht zutreffend und ausführlich aufgeführten Verdachtsmomente für ein lediglich auf dem Papier bestehendes Arbeitsverhältnis nicht entkräftet. Wird das Beschäftigungsverhältnis durch ein nach § 117 BGB nichtiges Scheingeschäft vorgetäuscht, z. B. weil zu Beginn der Arbeitsaufnahme Arbeitsunfähigkeit besteht, dieses bekannt ist und die Arbeit von vornherein alsbald aufgegeben werden soll, so wird keine die Versicherungspflicht auslösende Beschäftigung ausgeübt. Auch nach Aufgabe des Rechtsinstituts des missglückten Arbeitsversuchs muss daher nicht in allen Fällen, in denen der Beschäftigte bei Beschäftigungsaufnahme arbeitsunfähig ist, ohne weiteres vom Eintritt der Versicherungspflicht ausgegangen werden. Vielmehr ist bei Verdacht von Manipulationen kritisch zu prüfen, ob die Versicherungspflicht aufgrund eines Scheinarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist. Treten zu den Verdachtsmomenten weitere Umstände, beispielsweise familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen, fehlender schriftlicher Arbeitsvertrag, vom Üblichen abweichende Entgelthöhe, Verlust eines anderweitigen Versicherungsschutzes, rückwirkende Anmeldung nach eingetretener kostenintensiver Erkrankung, Interessenidentität des Arbeitgebers mit dem zuletzt zuständigen Sozialleistungsträger oder dessen Drängen zur Arbeitsaufnahme hinzu, kann von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nur ausgegangen werden, wenn weitere Tatsachen die Verdachtsmomente entkräften (BSG in SozR 3-2500 § 5 Nr. 40 = USK 98100). Kann das Zustandekommens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht objektiv aufgeklärt werden so trägt der Arbeitnehmer die rechtlichen Nachteile (Werner Gerlach in: Hauck/Noftz SGB V, 12. Ergänzungslieferung 2023, § 5 SGB 5, Rn. 156). Auch der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren begründet keine andere Einschätzung. Nach Auffassung des Senats kann es dahinstehen, ob der Kläger ab 1.3.2015 bzw. 20.3.2015 tatsächlich für die Beigeladene und die E. GmbH gearbeitet hat, denn wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, war dem Kläger ab 1.3.2015 sehr wohl bewusst, dass er keine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert auf Dauer erbringen wird und sein Einsatz stunden- und tagemäßig begrenzt sein wird. Sowohl die Einschätzung des Anstaltsarztes Dr. K. noch vor Haftentlassung aus Januar 2015, die gutachterliche Stellungnahme des Dr. M. vom MDK vom 25.2.2015 zum Antrag des Klägers auf stationäre Rehabilitation, aber vor allem auch das Vorbringen des Klägers selbst in seinem Antrag auf Rehabilitation und im Rahmen seiner Vorsprache bei der MainArbeit belegen diese Einschätzung. Das Vorbringen des Klägers im Verwaltungs- und Klageverfahren ist wenig glaubhaft und lässt durchaus den Schluss zu, dass der Kläger – je nachdem, was er erreichen möchte – seinen Vortrag entsprechend ausrichtet. Auch wenn der Kläger vorträgt, die Unterlagen zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB II seien nicht unterschrieben, ist der Vermerk der Sachbearbeiterin Frau F. der MainArbeit vom 02.03.2015 zu berücksichtigen: „Kd wurde aus der JVA entlassen, wohnt zurzeit in einem Hotel am Bahnhof, postalisch bei der Ex-Frau gemeldet, Kd. geht es vorrangig um eine KV, da er krank ist und zum Arzt muss, Kd. hat eine Unfallrente von ca. 370,00 EUR und 90,00 EUR Berufsunfähigkeitsrente, ob ein Alg I Anspruch besteht muss noch geprüft werden.“ Diese Informationen hat der Kläger gegenüber der Sachbearbeiterin am 02.03.2015 mitgeteilt; von einer abhängigen Beschäftigung bei E. GmbH ab 01.03.2015 ist dort gerade nicht die Rede. Auch aus der Telefonnotiz der Frau D. vom 02.03.2015 bestätigt aus Sicht des Senats, dass der Kläger ausschließlich an einer Krankenversicherung interessiert war; die Beschäftigung ab 01.03.2015 wird nicht erwähnt. Im Vermerk heißt es: „Kunde wollte einen Krankenschein, ein Antrag auf İl wurde noch nicht gestellt, lediglich im Termin im Jobcenter vereinbart. Ihm wurde dort ein Antrag mitgegeben.“ Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, er arbeite seit Januar 2019 ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass er im Anschluss an seine Haftentlassung durchgängig arbeitsunfähig war, was auch im Entlassungsbericht der stationären Rehabilitationsmaßnahme bestätigt wird; dort gab der Kläger selbst an: „Heben und Tragen von Gegenständen sowie Bücken, längeres Gehen und Stehen, auch längeres Sitzen ist nicht möglich. Aufgrund der umfangreichen Diagnosen ist der Patient seit einigen Monaten arbeitsunfähig.“ Zudem gab der Kläger gegenüber der Sachverständigen der BG Dr. P. am 17.01.2018 an, dass er weiterhin starke Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule habe. Langes Sitzen oder Stehen sei nicht möglich. Es falle ihm schwer, eine längere Gehstrecken zu bewältigen. Er würde bereits nach einer Strecke von 500 Metern zunehmende Schmerzen im Rücken verspüren und der Gang würde immer kleinschrittiger werden. Lange Spaziergänge wären daher schon seit langer Zeit nicht mehr möglich. Auch das Heben von Lasten oder Tragen von Gegenständen wären aufgrund der Schmerzen im Rücken nicht möglich. Dies belegt, dass der Vortrag des Klägers auch insoweit wenig glaubhaft ist und er gerade auch im Jahr 2019 entgegen seiner Behauptung nicht in der Lage war, zu arbeiten. Sein Vortrag, im Rahmen der stationären Rehabilitation in der Zeit vom 10.8.2015 bis 4.9.2015 habe man ihm die „Fähigkeit zur Teilhabe an am gesellschaftlichen Leben bestätigt, begründet keine Arbeitsfähigkeit als Polier am Bau. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers aufgrund abhängiger Beschäftigung ab März 2015 sowie um Krankengeld. Der 1953 geborene Kläger war seit dem 13.1.2012 in Haft. Am 25.2.2015 wurde er aus der Haft entlassen. Er bezieht seit 2009 eine unbefristete teilweise Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV Hessen) und seit 2005 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 eine Rente aus der Unfallversicherung von der BG BAU bei folgenden Unfallfolgen: „endgradige Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes, anteilige Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule nach BWK-12-Kompressionsberstungsbruch mit einliegendem Fixateur interne und Titanstützkörbchen mit Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, ausgeprägte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, anteilige Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule“. Noch während der Haftzeit stellte Dr. C. am 5.1.2015 eine Bescheinigung aus, wonach der Kläger unter zahlreichen Erkrankungen leide, insbesondere unter einer hypertensiven Herzerkrankung, einer Aortenklappeninsuffizienz, einer Mitralklappeninsuffizienz und an einer globalen Herzinsuffizienz (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsakte der Beklagten). Wörtlich heißt es in der ärztlichen Stellungnahme insbesondere: „Herr A. leidet an schweren stato-muskulären Erkrankungen, außerdem bestehen schwere neurologische Erkrankungen, die eine körperliche Einsatzfähigkeit und die Beweglichkeit auf Dauer wesentlich einschränken und behindern. Von internistischer Seite bestehen schwerwiegende und lebenslang therapiebedürftige Leiden. Wegen der multiplen internistischen und orthopädischen sowie neurologischen Erkrankungen und Leiden war Herr A. seit mehreren Jahren praktisch ununterbrochen arbeitsunfähig. Da bei dem chronischen Verlauf der schwerwiegenden Erkrankungen keine wesentliche Besserungstendenz absehbar ist, ist Herr A. m.E. auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig und rentenbedürftig.“ (vgl. Bl. 2 der Verwaltungsakte der Beklagten) Mit diesem ärztlichen Attest stellte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen am 4.2.2015 einen Rehabilitationsantrag. In dem Anschreiben führte der Kläger gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Hessen aus: „Da ich während der Haftzeit ziemlich krank geworden bin, stationär behandelt werden musste, zu diversen Facharztvorstellungen ausgeführt wurde und mein derzeitiges Befinden vorerst eine Integration in den Arbeitsmarkt kaum zulässt, beantrage ich die o.a. Maßnahme.“ (vgl. Bl. 9 der Verwaltungsakte der Beklagten). Weiter gab der Kläger in dem Antrag an, dass er hinsichtlich seiner früheren Tätigkeit als Maurermeister/Polier in fast allen früheren Tätigkeiten eingeschränkt sei (vgl. Bl. 6 der Verwaltungsakte der Beklagten). Ziel der Rehabilitationsmaßnahme solle es sein, dass sich sein Gesundheitszustand bessere, um eventuell wieder arbeiten zu können (vgl. Bl. 4 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Deutsche Rentenversicherung leitete den Antrag an die Beklagte weiter und nach Einholung eines MDK-Gutachtens nach Aktenlage vom 25.02.2015, das keine positive Erwerbsprognose sah, aber die Rehabilitationsmaßnahme befürwortete (vgl. Bl. 16 der Verwaltungsakte der Beklagten), bewilligte die Beklagte dem Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durch Bescheid vom 1.4.2015 (vgl. Bl. 29 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme trat der Kläger jedoch zunächst nicht an, sondern erst ab 10.8.2015. Zuvor sprach der Kläger nach der Haftentlassung am 2.3.2015 bei der MainArbeit - Kommunales Jobcenter Offenbach vor. Ausweislich Bl. 1 der beigezogenen Verwaltungsakte der MainArbeit ließ sich der Kläger am 2.3.2015 Unterlagen zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB II aushändigen und gab an, dass er arbeitsunfähig sei; der Antrag wurde jedoch durch den Kläger nicht unterschrieben. Leistungen nach dem SGB II wurden nicht bewilligt, weil die MainArbeit einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II mangels weiterer Mitwirkung des Klägers versagte. Ebenfalls am 2.3.2015 meldete sich der Kläger und seine Schwiegertochter telefonisch bei der Beklagten (vormittags und nachmittags) und thematisierten den Krankenversicherungsschutz. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger eventuell Leistungen nach dem SGB II erhalten werde. Auf die Aktenvermerke von Frau D. auf Bl. 76 bis 77 der Verwaltungsakte der Beklagten wird Bezug genommen. In der Folgezeit wurde der Kläger von der E. Bau GmbH (ab 1.3.2015) und der B. Bau GmbH (ab 20.3.2015) jeweils im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung rückwirkend gegenüber der Beklagten als Einzugsstelle angemeldet. Der Kläger teilte zudem am 26.3.2015 der Beklagten im Rahmen eines Mitgliedantrages mit, dass er ab dem 1.3.2015 bei der E. Bau GmbH beschäftigt sei; eine Tätigkeit für die B. Bau GmbH erwähnte er jedoch nicht. Auf den Aktenvermerk von Frau G. auf Bl. 75 sowie auf die Mitgliedschaftserklärung des Klägers auf Bl. 27 der Verwaltungsakte der Beklagten wird Bezug genommen. Für die Einzelheiten der Tätigkeitsbeschreibungen - jeweils aus dem Jahr 2012 - wird auf Bl. 20 bis 22 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen (jeweils aus 2012). Ab dem 1.4.2015 wurde der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben wegen einer hypertonischen Herzkrankheit, einer Aortenklappeninsuffizienz und einer sekundären Rechtsherzinsuffizienz. Nachdem die Beklagte ein Auszahlschein für Krankengeld erhalten hatte, trat die Beklagte in die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers ein. Die Beklagte zahlte zunächst für die Zeit vom 13.05.2015 (Bl. 137 der Verwaltungsakte?) bis zum 1.6.2015 Krankengeld in Höhe von 1.173,51 Euro aus. Sie gab jedoch ein Gutachten des MDK in Auftrag. Der MDK kam im Gutachten vom 2.7.2015 zu dem Ergebnis: „Anhand obiger Ausführung ist klar ersichtlich, dass Herr A. aus medizinischer Sicht seit Haftentlassung am 25.2.2015 bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 1.4.2015 nicht in der Lage war Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu leisten.“ (vgl. Bl. 34 der Verwaltungsakte der Beklagten) Mit Schreiben vom 10.7.2015 hörte die Beklagte den Kläger und die beiden Baufirmen dazu an, dass beabsichtigt ist festzustellen, dass jeweils kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen sei und damit keine Versicherungspflicht des Klägers aufgrund abhängiger Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vorliege (vgl. Bl. 52 bis 57 der Verwaltungsakte der Beklagten). Daraufhin übersandte die E. Bau GmbH einen Arbeitsvertrag vom 20.3.2015 über durchschnittlich 24 Wochenarbeitsstunden und einen Monatsverdienst von 1.600,00 Euro brutto. Der Kläger sei ab dem 1.3.2015 als Polier eingestellt gewesen. Ab diesem Tag habe er regelmäßig im Büro und für den Beginn einer neuen Baustelle die folgenden Tätigkeiten ausgeübt: Ausarbeitung der Pläne und die Masseermittlung sowie Materialbestellungen. Von Vorerkrankungen habe man nichts gewusst (vgl. Bl. 61 bis 67 der Verwaltungsakte der Beklagten). Im März 2015 habe der Kläger netto 456,16 Euro bar ausgezahlt bekommen, für April 2015 netto 593,79 Euro und im Mai 2015 netto 566,33 Euro (vgl. Bl. 58 bis 60 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die E. Bau GmbH gab weiter an, dass die Einstellung des Klägers am 1.3.2015 veranlasst worden sei, da der Kläger schon früher für sie gearbeitet habe (vgl. Bl. 97 bis 100 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die B. GmbH teilte mit, dass der Kläger bei ihr am 20.3.2015 als technischer Betriebsleiter eingestellt worden sei. Seine Aufgaben hätten in folgenden Tätigkeiten bestanden: Arbeitsvorbereitung, Kalkulation, Betreuung von Baustellen und Kontrolle von Aufmaßen. Er habe bis zur Krankschreibung seine Aufgaben ordnungsgemäß ausgeführt (vgl. Bl. 68 der Verwaltungsakte der Beklagten). Der Kläger führte aus, dass er tatsächlich für die E. Bau GmbH und die B. Bau GmbH tätig gewesen sei. Er habe ab dem 1.3.2015 für die E. GmbH gearbeitet. Da er mit 80 Stunden im Monat nicht ausgelastet gewesen sei, habe er zum 20.3.2015 der B. Bau GmbH zugesagt auch für sie zu arbeiten. Mit den Angaben im Rehabilitationsantrag habe er nur Druck ausüben wollen, um eine Rehabilitationsmaßnahme zu erhalten. Mit Bescheiden vom 14.9.2015 stellte die Beklagte fest, dass die angemeldeten Beschäftigungsverhältnisse des Klägers bei den beiden Baufirmen keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründeten. Die Tätigkeiten - sofern sie überhaupt ausgeübt worden seien - seien in der Kenntnis aufgenommen worden, dass diese nicht auf Dauer ausgeübt werden könnten und dass dadurch Ansprüche auf Krankengeld erworben werden sollten. Dies sei missbräuchlich gewesen und schließe eine Versicherungspflicht daher aus (vgl. Bl. 106 bis 107, 112 bis 113 und 121 bis 124 der Verwaltungsakte der Beklagten). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Argumente. Für die Einzelheiten der Widerspruchsbegründung des Klägers wird auf Bl. 133 bis 134 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Auf weiteren Vorhalt der Beklagten führte der Kläger ergänzend aus, dass das frühere Beschäftigungsverhältnis bei der E. Bau GmbH seit 15.5.2011 bestanden und nie geendet habe. Der Geschäftsführer habe ihm nach der Haftentlassung dann eine Weiterbeschäftigung angeboten. Außerdem habe seine Schwiegertochter am 2.3.2015 nichts von der Arbeitsaufnahme gewusst. Der Kläger habe die Arbeit aufgenommen in der Absicht, eigenes Geld zu verdienen und sich ein neues Leben aufzubauen. Er sei davon ausgegangen, dass er eine Tätigkeit im Büro ruhigen Gewissens annehmen und ausüben könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.8.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Es würden keine versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse mit den Baufirmen vorliegen. Die Umstände des Falles würden vielmehr ein missbräuchliches Verhalten zulasten der Krankenkasse nahelegen. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er auf Dauer keine Beschäftigung ausüben könne. Eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sei vom MDK und von der Rentenversicherung verneint worden. Die Umstände würden dafürsprechen, dass die Tätigkeit nicht ernstlich und auf Dauer gewollt gewesen seien. Für die weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 169 bis 176 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger am 8.9.2016 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Zur Klagebegründung hat auf seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Der Kläger hat am 23.8.2019 ergänzend erklärt, dass er ab dem 1.6.2015 durchgehend krank gewesen sei und Krankengeld für die volle Dauer von 78 Wochen begehre. Er hat zudem insbesondere auf mehrere Auszahlscheine verwiesen, die seine Arbeitsunfähigkeit belegen sollen. Seit dem 1.3.2019 sei er Altersrentner. Hinsichtlich seiner Tätigkeit bei Baufirmen hat der Kläger vorgetragen, dass sich seine Tätigkeit nach der Haftentlassung nicht von der Tätigkeit vor der Haft unterschieden habe. Nach einem ersten Erörterungstermin am 23.08.2019 hat das Sozialgericht Darmstadt die Baufirmen E. Bau GmbH und B. Bau GmbH mit Beschluss vom 20.1.2021 notwendig zum Verfahren beigeladen und den Kläger im Rahmen eines Erörterungstermins am 18.11.2021 ergänzend angehört (Sitzungsniederschrift Bl. 352 der elektronischen Gerichtsakte). Die AOK Hessen - Pflegekasse, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Hessen haben auf die Benachrichtigung des Gerichts gemäß § 75 Abs. 2b SGG keinen Antrag auf Beiladung gestellt. Das Sozialgericht hat Befundberichte bei Dr. H. und Dr. C. eingeholt (Bl. 61 bis 79, Bl. 94 bis 110 sowie Bl. 203 bis 230 der Gerichtsakte). Darüber hinaus hat das Sozialgericht neben den Verwaltungsakten der MainArbeit auch die Verwaltungsakten der Deutschen Rentenversicherung Hessen und der BG Bau beigezogen. Das Sozialgericht Darmstadt hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 28.1.2022 abgewiesen. Die Klage sei bereits teilweise unzulässig soweit sie sich auf die Zahlung weiteren Krankengeldes richte. Denn die Beklagte habe in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht über einen Krankengeldanspruch des Klägers entschieden, sondern nur über die „Vorfrage“ des Versicherungsstatus. Die Klage des Klägers sei aber auch unbegründet. Das Gericht sei der Auffassung, dass zwischen dem Kläger und den beigeladenen Baufirmen ab März 2015 kein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen sei. Im streitigen Zeitraum hätten Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen seien, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) unterlegen. Beschäftigung sei gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Ob ein Beschäftigungsverhältnis begründet werde, richte sich nicht nur nach den Angaben oder Erklärungen der Betroffenen, sondern danach, ob die tatsächlichen Verhältnisse insgesamt den Schluss auf die ernstliche Absicht rechtfertigten, die mit einer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis verbundenen gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen einzugehen (vgl. etwa: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.2020 - L 5 KR 4514/18 - juris Rn. 38). Ein Beschäftigungsverhältnis, das jedoch nur zum Schein bestehe und „nur auf dem Papier stehe“, um in den Genuss von Leistungen der Sozialversicherung zu gelangen, sei nichtig und führe auch nicht zur Versicherungspflicht (vgl. Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV, Stand: 22.10.2020, Rn. 53; Zieglmeier in: Kasseler Kommentar § 7 SGB IV, Rn. 32). Dazu sei in der Rechtsprechung bisher ausgeführt worden, dass ein Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sei, wenn ein Scheingeschäft vorliege, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden solle, um etwa Leistungen der Krankenversicherung zu erlangen (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 29.9.1998 - Bl KR 10/96 R - juris Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 26.3.2015 - L 1 KR 82/13 -juris Rn. 31; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.3.2011 - L 11 KR 2278/09-juris Rn. 38). Versicherungspflicht trete ferner nicht ein, wenn ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis von vornherein mit der Absicht eingehe, die Tätigkeit unter Berufung auf die ihm bekannte Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 KR 10/96 R, juris Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.2020 - L 5 KR 4514/18, juris Rn. 38). Legten die Umstände des Falles ein missbräuchliches Verhalten oder eine Manipulation zu Lasten der Krankenkasse nahe, so bedürfe es einer sorgfältigen Aufklärung dieser Umstände und der von den Arbeitsvertragsparteien wirklich verfolgten Absichten. Kämen weitere Umstände, etwa eine familiäre oder verwandtschaftliche Beziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, eine offensichtlich vom üblichen Rahmen abweichende Lohnhöhe, der Verlust eines anderweitigen Versicherungsschutzes oder eine rückwirkende Anmeldung bei der Krankenkasse nach zwischenzeitlichem Auftreten einer kostenaufwendigen Erkrankung hinzu, könne von einer Versicherungspflicht nur ausgegangen werden, wenn weitere Tatsachen diese Verdachtsmomente entkräften würden (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 KR 10/96 R - juris Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 26.3:2015 - L 1 KR 82/13 - juris Rn: 31). Soweit sich die Tatsachengrundlage objektiv nicht aufklären lasse, trage derjenige den rechtlichen Nachteil, der sich auf sie berufe (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 KR 10/96 R - juris; LSG Hamburg, Urteil vom 26.3.2015-L 1 KR 82/13-juris Rn. 31). In Anwendung dieser Grundsätze lägen im vorliegenden Fall in der Gesamtschau zahlreiche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit den beigeladenen Baufirmen „nur auf dem Papier stehe". Die tatsächlichen Umstände rechtfertigten - entgegen den Angaben des Klägers und der Beigeladenen - nicht den Schluss auf die ernstliche Absicht, die mit einer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis verbundenen gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen einzugehen. Daher sei hier jeweils kein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen, dass eine Versicherungspflicht begründen kann. Etwas anderes sei nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht nachgewiesen. Selbst wenn man dies anders sehen würde, würde die Annahme von Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnissen jedenfalls daran scheitern, dass der Kläger die Arbeitsverhältnisse bei den Beigeladenen von vornherein mit der Absicht eingegangen sei, um die Tätigkeit unter Berufung auf die ihm bekannte Arbeitsunfähigkeit alsbald wieder aufzugeben. Die Gesamtumstände legten nahe, dass es dem Kläger darum gegangen sei, Krankengeld beziehen zu können, welches er im vorliegenden Verfahren auch einklagen wolle. Im Hinblick auf das vermeintliche Rechtsverhältnis mit der Beigeladenen zu 2. (B. Bau GmbH) rechtfertigen die tatsächlichen Umstände - entgegen den Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 2. im Verwaltungsverfahren - nicht den Schluss darauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit den ernstlichen Absicht begründet oder fortgeführt worden sei, die mit einer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis verbundenen gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen einzugehen. Gegen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ab dem 1.3.2015 bzw. gegen eine Tätigkeit des Klägers ab dem 1.3.2015 für die -Beigeladene zu 2. spreche bereits, dass sich der Kläger ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte des Kommunalen Jobcenter MainArbeit noch am 2.3.2015 bei der MainArbeit als arbeitslos und arbeitsunfähig gemeldet und Leistungen nach dem SGB II beantragt habe (vgl. Bl. 1 Verwaltungsakte der MainArbeit). Bereits dieser Umstand lege die Annahme nahe, dass der Kläger gerade nicht ab 1.3.2015 für die Beigeladene zu 1. gearbeitet habe. Diesen Widerspruch habe der Kläger im Erörterungstermin am 18.11.2021 auch nicht erklären können. Gestützt werde die Annahme, dass der Kläger überhaupt nicht für die Beigeladene zu 2. ab dem 1.3.2015 tätig geworden sei, ergänzend dadurch, dass er sich noch am 2.3.2015 sowohl selbst als auch seine Schwiegertochter sich für ihn telefonisch bei der Beklagten gemeldet und den Krankenversicherungsschutz bzw. seinen Antrag auf SGB Il-Leistungen thematisiert habe (vgl. Aktenvermerke von Frau D. auf Bl. 76 bis 77 der Verwaltungsakte der Beklagten). Eine Tätigkeit für die Beigeladene zu 2. sei gerade nicht Thema des Gesprächs gewesen. Da der Kläger selbst auch nichts von der Tätigkeit gesagt habe bzw. auch gegenüber dem Jobcenter selbst angegeben habe, dass er arbeitsunfähig sei und auch dort eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. nicht erwähnt habe, könne er diese Widersprüche auch nicht damit erklären, dass seine Schwiegertochter nichts von der Tätigkeit für die Beigeladene zu 2. gewusst habe. Die dargestellten Umstände sprächen vielmehr stark dafür, dass der Kläger gerade nicht ab dem 1.3.2015 für die Beigeladene zu 2. tätig gewesen sei. Ergänzend spreche dagegen, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 2. eine ernst gemeinte Tätigkeit aufgenommen hat, dass er zur Überzeugung des Gerichts überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2, geschweige denn ab 20.3.2015 eine weitere Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. auszuüben. Denn der Kläger habe im Rahmen seines Rehabilitationsantrages im Februar 2015 selbst ausgeführt: „Da ich während der Haftzeit ziemlich krank geworden bin, stationär behandelt werden musste, zu diversen Facharztvorstellungen ausgeführt wurde und mein derzeitiges Befinden vorerst eine Integration in den Arbeitsmarkt kaum zulässt, beantrage ich die o.a. Maßnahme.“ (vgl. Bl. 9 der Verwaltungsakte der Beklagten) Dies bestätigen sowohl im Verwaltungsverfahren bzgl. der Rehabilitationsmaßnahme als auch im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens Dr. C. im Rahmen von Befundberichten. Wörtlich heiße es in der ärztlichen Stellungnahme des Dr. C. insbesondere, dass der Kläger „… seit mehreren Jahren praktisch ununterbrochen arbeitsunfähig… “ sei und dass bei dem chronischen Verlauf der schwerwiegenden Erkrankungen keine wesentliche Besserungstendenz absehbar ist und dass der Kläger „… auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig und rentenbedürftig… “ sei (vgl. Bl. 2 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Annahme einer seit Jahren und dauerhaft bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die auch der MDK in seinem Gutachten vom 2.7.2015 nachgewiesen habe, sei für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Kläger bereits seit der Zeit vor Haftantritt eine teilweise Erwerbsunfähigkeitsrente der DRV Hessen beziehe sowie eine weitere Rente der BG BAU und zumal sich während der Haft sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe, etwa durch den dokumentierten Morbus Sudeck der linken Hand (März 2012), die Peroaeuslähmung rechts (seit Juni 2013), der fortschreitenden Parese und Versteifung der rechten Hand- und Fingergelenke (März 2014) und dem Aortaascendens-Ersatz (April 2014). Vor diesem Hintergrund habe das Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2 auszuführen. Bestätigt werde dies letztlich auch nachträglich durch die ab 1.4.2015 von Frau Dr. H. dokumentierte lang andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die aufgrund von Herzerkrankungen (Hypertensive Herzkrankheit, globalen Herzinsuffizienz, Aortenklappeninsuffizienz - vgl. Bl. 61 der Gerichtsakte) erfolgt sei, die sich auch schon in dem Bericht des Dr. K. vom 5.1.2015 (hypertensiven Herzerkrankung, Aortenklappeninsuffizienz, Mitralklappeninsuffizienz, globalen Herzinsuffizienz - vgl. Bl. 1 der Verwaltungsakte der Beklagten) dokumentiert fanden. Ein weiteres Indiz, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen zu 2. ab 1.3.2015 nur „auf dem Papier“ bestanden habe, sei, dass die Meldung des Klägers zur Sozialversicherung durch die Beigeladene zu 2. rückwirkend - nämlich am 16.4.15 (vgl. Bl. 172 der Verwaltungsakte der Beklagten) erfolgt sei (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 KR 10/96 R - juris Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 26.3.2015-L 1 KR 82/13-juris Rn. 31). Ergänzend komme zu den bereits dargestellten Anhaltspunkten als weitere Indizien hin zu, die für die Annahme sprechen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen zu 2. nur zum Schein bestanden habe, dass der Kläger und die Beigeladenen zu 2. sich bereits aus der Zeit vor der Haft des Klägers kannten und er keinen anderweitigen Versicherungsschutzes mit Anspruch auf Krankengeld hatte. Vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände, vermag das Gericht den Angaben der Beigeladenen zu 2. während des Verwaltungsverfahren und den Angaben des Klägers keinen Glauben zu schenken, dass der Kläger ab dem 1.3.2015 bei ihr bis zur Arbeitsunfähigkeit am 1.4.2015 gearbeitet habe. Umstände, welche die dargelegten Verdachtsmomente entkräfteten (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 KR 10/96 R - juris Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 26.3.2015 - L 1 KR 82/13 - juris Rn. 31) könnten, habe der Kläger nicht vortragen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Auch im Hinblick auf das vermeintliche Rechtsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1. (E. Bau GmbH) rechtfertigen die tatsächlichen Umstände - entgegen den Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 1- nicht den Schluss darauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit den ernstlichen Absicht begründet worden sei, die mit einer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis verbundenen gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen einzugehen. Dagegen würden zunächst die bereits zuvor ausführlich dargestellten Umstände sprechen, aus denen sich ergebe, dass der Kläger im März 2015 bereits seit Jahren, dauerhaft arbeitsunfähig gewesen sei und daher gar keine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. habe ausführen können. Dies gelte im Verhältnis zu der Beigeladenen zu 1. erst Recht, da der Kläger behauptet habe, dass er zuvor bereits eine Halbtagstätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. aufgenommen habe. Dass der Kläger gleich zwei Beschäftigungsverhältnisse habe annehmen können, sei vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in keinster Weise nachzuvollziehen. Dies gelte umso mehr, als dieses zweite Beschäftigungsverhältnis im Durchschnitt 24 Stunden pro Woche habe umfassen sollen, im Bedarfsfall nach Angaben der Beigeladenen zu 1. sogar teilweise bis zu 38 Stunden pro Woche (vgl. Bl. 98 der Verwaltungsakte der Beklagten). Weiter spreche gegen die behauptete Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu.1., dass es sich bei der Tätigkeit als Polier - die sich nach den ausdrücklichen Angaben des Klägers im Erörterungstermin am 23.8.2019 nicht von seiner Tätigkeit vor der Haft unterschieden haben solle - durchaus auch um eine körperliche Arbeit (zu 45 % im Stehen, zu 45 % im Gehen sowie zu 10 % im Sitzen und etwa 20-mal wöchentlich Lasten bis zu 7 kg zu heben seien - vgl. zu den Angaben der Beigeladenen zu 1. Im Jahre 2012 - Bl. 20 bis 22 der Verwaltungsakte) gehandelt haben solle. Dass der Kläger vor dem Hintergrund seiner Krankengeschichte eine solche Arbeit habe leisten können, sei nicht im Ansatz nachvollziehbar. Dies könne der Kläger auch nicht damit erklären, dass er geglaubt habe, einen „Bürojob“ annehmen zu können. Um einen Bürojob habe es sich bei der beschriebenen Tätigkeit als Polier der Beigeladenen zu T. nämlich nicht gehandelt. Zudem bestünden auch erhebliche Zweifel an dem geschildeten Zustandekommen eines wirksamen Beschäftigungsverhältnisses des Klägers mit der Beigeladenen zu 1. Schon die Behauptung des Klägers, dass er mit seiner Tätigkeit von 80 Stunden im Monat bei der Beigeladenen zu 2. nicht ausgelastet gewesen sei und daher noch eine weitere Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. in einem Umfang von durchschnittlich 24 Stunden pro Woche aufgenommen habe, sei vor dem Hintergrund der Krankheitsgeschichte des Klägers, der Angaben des Klägers im parallel laufenden Rehabilitationsverfahren, und vor dem Hintergrund seiner Angaben gegenüber der MainArbeit nicht glaubhaft. Erschwerend komme folgendes hinzu: Der Kläger hätte - wenn man seinen Angaben und den Angaben der Beigeladenen folgen wolle - mit der Aufnahme der behaupteten zweiten Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. als Polier insgesamt mehr als 40 Wochenstunden arbeiten müssen. Jedoch habe er gleichzeitig eine Rente der BG Bau und eine teilweise Erwerbsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung Hessen bezogen. Letztere habe jedoch gerade zur Voraussetzung, dass der Kläger wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Wie es dem Kläger daher möglich gewesen sein soll, eine zweite Tätigkeit aufzunehmen, die letztlich zu einer insgesamt mehr als 40 Stunden pro Woche führenden Erwerbstätigkeit geführt hätte, sei somit in keiner Weise nachzuvollziehen. Dies gelte ergänzend auch vor dem Hintergrund, dass dem Kläger bereits seit 2005 - nach seinem Arbeitsunfall im Jahre 2004 - mehrfach ärztlich bescheinigt worden war, dass er eine Tätigkeit als Polier nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben könne (vgl. etwa Bl. 254, 292 der Verwaltungsakte der BG Bau). Diese Widersprüche habe der Kläger ebenfalls nicht im Ansatz plausibel erklären können. Zudem seien auch die Erklärungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1. zu dem konkreten Abschluss des vorgelegten Arbeitsvertrages als Polier vom 20.3.2015 nicht frei von Widersprüchen. So solle der vorgelegte Arbeitsvertrag am 20.3.2015 unterschrieben worden sein und am 20.3.2015 solle die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. begonnen haben. Trotzdem habe der Kläger bei seiner „Mitgliedschaftserklärung“ vom 26.3.2015 gegenüber der Beklagten nichts vom der Beigeladenen zu 1. als Arbeitgeber erwähnt (vgl. Bl. 27 der Verwaltungsakte der Beklagten). Auch habe die Beigeladene zu 1. im Rahmen dieses Verfahrens offensichtlich unzutreffend vorgetragen, dass ihr im März 2015 über den Kläger keine Informationen über Vorerkrankungen bekannt gewesen seien. Denn bereits im Jahr 2007 sei der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. von der BG Bau befragt worden und schon damals sei angegeben worden, dass man von den „Unfallfolgen zum Einstellungszeitpunkt nichts gewusst“ habe und dass man sich deshalb über eine Weiterbeschäftigung, des Klägers nicht sicher sei (vgl. Bl. 454 der Verwaltungsakte der BG Bau). Außerdem hätten sich bereits damals an die Tätigkeitsaufnahme bei der Beigeladenen zu 1. lange Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers angeschlossen, so dass die Angaben der Beigeladenen zu 1. im vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar und schon gar nicht überzeugend seien. Ein weiteres Indiz, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1. ab 20.3.2015 nur „auf dem Papier“ gestanden habe, sei, dass die Meldung des Klägers zur Sozialversicherung durch die Beigeladene zu 1. ebenfalls rückwirkend erfolgt sei, nämlich Mitte April (vgl. Bl. 172 der Verwaltungsakte der Beklagten sowie im Allgemeinen: BSG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 KR 10/96 R - juris Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 26.3.2015 - L 1 KR 82/13 - juris Rn. 31). Ergänzend kämen zu den bereits dargestellten Anhaltspunkten als weitere Indizien hin zu, die für die Annahme sprächen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1. nur zum Schein bestanden habe, dass der Kläger und die Beigeladenen zu 1. sich bereits aus der Zeit vor der Haft des Klägers gekannt hätten und er keinen anderweitigen Versicherungsschutzes mit Anspruch auf Krankengeld hatte. Selbst wenn man der dargestellten Auffassung des Gerichts nicht folgen wolle, würde die Annahme von Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnissen jedenfalls daran scheitern, dass der Kläger die Arbeitsverhältnisse bei den Beigeladenen zu 1. und zu 2. von vornherein mit der Absicht eingegangen sei, um die Tätigkeiten unter Berufung auf die ihm bekannte Arbeitsunfähigkeit alsbald wieder aufzugeben. Die Gesamtumstände legten nahe, dass es dem Kläger darum gegangen sei, Krankengeld beziehen zu können, welches er im vorliegenden Verfahren auch (unzulässig) einklage. Dafür spreche neben den und aus den bereits dargestellten Gründen, dass der Kläger im März 2015 nach Auffassung des Gerichts ganz genau gewusst habe, dass er arbeitsunfähig sei. Dafür sprächen eindeutig die dem Kläger bekannten Einschätzung des Dr. C. bezüglich der seit Jahren bestehenden und andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die eigenen Angaben des Klägers in dem Rehabilitationsantrag aus Februar 2015 und auch die Angaben des Klägers gegenüber der MainArbeit vom 2.3.2015, bei der er sich selbst als arbeitsunfähig gemeldet habe. Ergänzend weise das Gericht auf folgende Umstände hin: Dem Kläger sei seitens der BG Bau im Jahre 2007 sein Verletztengeld eingestellt worden. Im Anhörungsschreiben der BG Bau vom 24.5.2007 heiße es dazu: „Am 1.3.2007 haben Sie eine Teilzeitstelle bei der Firma B. Bau aufgenommen und wurden ab dem 4.4.2007 wegen Unfallfolgen krankgeschrieben. Allerdings stand bereits bei der Tätigkeitsaufnahme fest, dass Sie diese Arbeit aufgrund ihrer Unfallfolgen nicht dauerhaft und wettbewerbsfähig ausüben können.“ (vgl. Bl. 499 der Verwaltungsakte der BG Bau) Nach Auffassung des Gerichts gelte jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum - fast genau acht Jahre später - nichts anderes. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits damals im Jahre 2007 gegenüber der BG Bau angegeben habe, dass er auf dem Bau eigentlich nicht mehr arbeiten könne (vgl. Bl. 505 der Verwaltungsakte der BG Bau) und dass er schon damals die Stelle bei der Beigeladenen zu 1. angenommen habe, „um wieder Versicherungsschutz zu haben“ (vgl. Bl. 516 der Verwaltungsakte der BG Bau). Nur ergänzend weise das Gericht darauf hin, dass der von dem Kläger geltend gemachte Krankengeldanspruch bereits deshalb nicht begründet sei, weil es an einem Krankenversicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld fehle. Da der Kläger ab dem 1.3.2015 - wie ausgeführt - nicht aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterlegen habe und kein anderweitiger Versicherungstatbestand ersichtlich sei, komme für den Kläger nur ein Krankenversicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Betracht, der jedoch gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld vermittelt. Der Kläger hat gegen den seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 31.1.2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 18.2.2022 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben. Der Senat hat mit Beschluss vom 18.7.2023 die Beiladung der E. GmbH aufgehoben: Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 810 IN 272/22 D) vom 27.10.2022 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist ausweislich des Handelsregisterauszuges aufgelöst; mangels zustellungsfähiger Adresse der E. ist die Zustellung im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgt. Zur Berufungsbegründung hat der Kläger ausgeführt: Er habe nichts mit den Anmeldungen der Baufirmen gegenüber der Beklagten zu tun gehabt, zumal Arbeitsverhältnis mit der E. Bau GmbH während seiner Haftzeit nur geruht habe. An die Hinzuverdienstgrenzen habe er sich gehalten. Mit 80 Stunden im Monat habe er sich nicht ausgelastet gefühlt. Er habe nicht vorgehabt, auf Dauer krankgeschrieben zu werden. In der Reha habe man auch bestätigt, dass er wieder am gesellschaftlichen Leben teilnehmen könne. Ab 2.1.2019 habe er wieder für die Fa. E. Bau GmbH und einen anderen Betrieb gearbeitet; am 28.02.2019 sei er in Rene gegangen. Einen Antrag bei der MainArbeit habe er nie gestellt; die vorliegenden Dokumente enthielten keine Unterschrift. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 28.1.2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger seit dem 1.3.2015 bei der Beklagten versicherungspflichtiges Mitglied gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit seit dem 1.4.2015 Krankengeld in gesetzlicher Höhe ab dem 1.6.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat auf die angefochtenen Bescheide sowie auf den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid verwiesen. Die beigeladene B. Bau GmbH hat keinen Antrag gestellt. Die Berichterstatterin des Senats hat am 10.11.2022 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Daraufhin hat die Beklagte den aktuellen Versicherungsstatus des Klägers überprüft und festgestellt, dass der Kläger ab 1.8.2017 im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist; einen Antrag auf Durchführung der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - rückwirkend ab 2015 – habe der Kläger bisher nicht gestellt. Auf Nachfrage des Senats hat die DRV Hessen mit Schreiben vom 9.5.2023 bestätigt, dass der Kläger 1.3.2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehe und Beitragsanteile zur KVdR an die Beklagten abgeführt worden seien, seit dem 1.3.2019 beziehe der Kläger eine Altersrente. Der Senat hat mit Beschluss vom 27.11.2023 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 28.01.2022 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin des 1. Senats übertragen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der BG Bau Bezug genommen.