Urteil
L 1 KR 271/23
Hessisches Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:1128.L1KR271.23.00
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Tenor
Die Klage gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 2023 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Nach § 106 Abs. 1 SGG hat der Vorsitzende, in der vorliegenden Spruchkörperbesetzung der Berichterstatter, darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Der Kläger hat trotz erläuternder Hinweise allerdings auf seinen wörtlich gestellten Antrag bestanden. Dieser Antrag des unvertretenen Prozessbeteiligten ist Hinblick auf sein tatsächliches, in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordenes Begehren gem. § 123 SGG auszulegen. Er wendet sich mit seiner Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 20.10.2023. Dementsprechend verfolgt er das Ziel der Aufhebung dieser Gerichtsentscheidung und der Weiterverfolgung seines dortigen Klagebegehrens. Sein dort noch zusätzlich verfolgtes Feststellungsbegehren hat der Kläger, trotz Erörterung im Termin, nicht weiterverfolgt. Mithin geht der Senat von dem klägerischen Antrag aus, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 20.10.2023 sowie den Bescheid vom 20.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2022 aufzuheben. Die Berufung mit diesem Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides. Sie sind überzeugend und würdigen die fallentscheidenden Aspekte vollständig. Lediglich weil der Kläger diesen Aspekt in den Mittelpunkt seiner Argumentation des Klage- und des Berufungsverfahrens gestellt hat, ergänzt der Senat, wie folgt: Der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Jobcenter Darmstadt weist gegenüber dem vorliegenden keine Vorgreiflichkeit auf. Die Spezialvorschrift § 39 Nr. 1 SGB II bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage unter anderem gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder entzieht, keine aufschiebende Wirkung hat. Mit der vollständigen Aufhebung der SGB-II-Leistungen durch Bescheid des Jobcenters vom 19.01.2021 mit Wirkung ab dem 16.02.2021 bestand deshalb ab diesem Datum keine Krankenversicherung nach § 5 Abs. 2a SGB V mehr. Der Ausschluss- oder Vorrangtatbestand von § 5 Abs. 7 S. 1 SGB V, bezogen auf den Versicherungspflichttatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, entfiel ab diesem Tag, weshalb dieser Tatbestand sodann eingriff. Abweichende subjektive Wünsche des Klägers in diesem Zusammenhang sind nicht rechtsrelevant. Aus der Krankenversicherung der Studenten folgt im Übrigen die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung aufgrund von § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung und die damit einhergehende Beitragspflicht im Zeitraum vom 16.02.2021 bis zum 30.09.2021. Der 1994 geborene Kläger war vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2021 an der Goethe-Universität Frankfurt am Main als Student immatrikuliert. Bis zum 15.02.2021 bezog er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in der damaligen Fassung vom Jobcenter Darmstadt und war über den Bezug von Arbeitslosengeld II krankenversichert. Aufgrund eines Umzugs des Klägers aus der elterlichen Wohnung hob das Jobcenter Darmstadt die Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 19.01.2021 mit Wirkung ab dem 16.02.2021 auf. Zur Begründung gab das Jobcenter an, der Kläger sei vom Leistungsbezug nach dem SGB II nach seinem Auszug aus der Wohnung der Eltern gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Diesbezüglich läuft ein separater Rechtsstreit. Am 01.05.2021 sandte der Kläger das ihm von der Beklagten zur Klärung der Mitgliedschaft übersandte Formular „Mitgliedschaftserklärung Student“ zurück und gab an, ab dem 01.05.2021 als Student versichert sein zu wollen. In dem Begleitschreiben wies er darauf hin, dass er gegen die Entscheidung des Jobcenters Klage erhoben habe und fragte an, ob für die Dauer des Klageverfahrens Krankenversicherungsschutz bestehe. Er kündigte zudem an, ab dem 15.05.2021 die Krankenversicherung monatlich zu zahlen. Für die Zeit davor, werde er keine Zahlung leisten, da der Ausgang des Gerichtsverfahrens abgewartet werden müsse. Mit Bescheid vom 20.05.2021 teilte die Beklaget dem Kläger mit, dass dieser ab dem 16.02.2021 in der Krankenversicherung der Studenten zu versichern sei und setzte die Beiträge ab dem 16.02.2021 fest. Hiergegen legte der Kläger unter dem Datum des 22.05.2021 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, dass er den Vertragsbeginn auf den 01.05.2021 festgelegt habe, nicht auf den 16.02.2021. Mit Anhörungsschreiben vom 01.06.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der Abmeldung durch das Jobcenter zum 15.02.2021 kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe, nach dem Gesetz jedoch keine Person ohne Versicherungsschutz sein dürfe. Daher sei die studentische Versicherung ab dem 16.02.2021 durchzuführen gewesen. Unerheblich sei, dass der Kläger als Versicherungsbeginn den 01.05.2021 angegeben habe. Sofern das Jobcenter den Kläger erneut anmelde, werde die studentische Versicherung entsprechend angepasst. Die Beklagte wies zudem darauf hin, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Das Jobcenter Darmstadt bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 16.09.2021 Leistungen nach dem SGB II und führte ab Oktober 2021 wieder Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Beklagte ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben seien, krankenversicherungspflichtig seien. Da der Kläger bis zum 15.02.2021 ALG II bezogen habe, sei bis zu diesem Datum die Pflichtversicherung wegen des ALG II-Bezugs nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V vorrangig vor der Versicherungspflicht als Student gewesen (§ 5 Abs. 7 SGB V). Zum 15.02.2021 habe dann die Vorrangversicherung aufgrund des ALG II-Bezugs geendet, weshalb ab dem 16.02.2021 die Versicherungspflicht als Student kraft Gesetzes – unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten – eintrete. Sinngemäß gelte das gleiche für die Soziale Pflegeversicherung. Hiergegen hat der Kläger am 14.02.2022 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger ergriffen. Mit Gerichtsbescheid vom 20.10.2023 hat das Sozialgericht das Klagebegehren dahingehend ausgelegt, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 20.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2022 sowie die Feststellung, dass er nicht ab dem 16.02.2021 versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Studenten bei der Beklagten geworden sei. Diese Klage hat die Kammer abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid vom 20.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2022 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II habe nicht über den 15.02.2021 hinaus fortbestanden. Die Beklagte habe daher die Krankenversicherung der Studenten rückwirkend ab dem 16.02.2021 feststellen müssen. Zur Begründung beziehe sich die Kammer gem. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 03.02.2022. Lediglich ergänzend weise sie darauf hin, dass es für eine Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung gerade nicht darauf ankomme, dass er – wie er meint – einen Vertrag abschließen würde, in welchem er den Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht festlegen könne. Vielmehr trete die in § 5 SGB V in den verschiedenen Ziffern geregelte Versicherungspflicht kraft Gesetzes ein, sobald deren Voraussetzungen erfüllt seien. Versicherungspflicht im Sinne des Sozialversicherungsrechts bedeute, dass bestimmte Personen unabhängig von ihrem Willen und Wissen kraft Gesetzes – oder auch Satzung (§ 2 Abs. 1 SGB Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) – versichert seien. Die Versicherung bestehe auch unabhängig von einer Anmeldung oder Beitragszahlung (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.1984, 11 RK 3/84; Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 5 SGB V (Stand: 05.06.2023), Rn. 19, 159). Sei eine dieser im Gesetz genannten Fallgestaltungen in § 5 Abs. 1 SGB V einschlägig, sei die erste Voraussetzung für das Bestehen der Versicherungspflicht gegeben. Zu prüfen sei dann lediglich, ob die weiteren Absätze des § 5 SGB V sowie die §§ 6, 7, 8 und 10 SGB V, Ausnahmen darstellten, die das gewonnene Ergebnis modifizieren könnten. Eine solche Ausnahme lasse sich vorliegend nicht begründen. Insbesondere greife hier nicht die Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 2a Halbsatz 2 SGB V, wonach Versicherungspflicht auch dann weiterhin bestehe, wenn die Bewilligungsentscheidung rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden sei. Das Jobcenter habe keine rückwirkende Aufhebung seines Leistungsbescheides verfügt, sondern mit Bescheid vom 19.01.2021 die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 16.02.2021, mithin in der Zukunft, verfügt. Unerheblich sei, dass der Aufhebungsbescheid des Jobcenters Darmstadt vom 19.01.2021 noch nicht rechtskräftig (womit ersichtlich „bestandskräftig“ gemeint ist). Insofern schließe sich die Kammer den Ausführungen der 1. Kammer in dem Urteil vom 24.05.2023 nach eigener Prüfung und Überzeugung vollumfänglich an, wonach ein Leistungsbezug und damit eine darauf fußende vorrangige Versicherung (vgl. § 5 Abs. 7 SGB V) im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestehe. Daher sei kraft Gesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten ab dem 16.02.2021 eingetreten. Die Beklagte habe auch die Zwangsvollstreckung betreiben können, da der Klage keine aufschiebende Wirkung zukomme und die Beiträge fällig seien. Die aufschiebende Wirkung entfalle nämlich bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Gegen diesen, ihm am 24.10.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.11.2023 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Der Kläger beantragt ausdrücklich und wörtlich, durch Urteil den Bescheid vom 20.05.2021 und den Widerspruchsbescheid vom 03.02.2022 aufzuheben, da diese rechtswidrig waren, den Gerichtsbescheid vom 20.10.2023 mit dem Aktenzeichen S 10 KR 49/22, des Sozialgerichts Darmstadt durch Urteil abzuändern oder aufzuheben. Denn die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen der AOK Darmstadt waren rechtswidrig, denn durch § 86a SGG ist eine aufschiebende Wirkung entstanden, denn das LSG Darmstadt hat zu den Verfahren mit dem Aktenzeichen L 6 AS 271/23 noch nicht entschieden, ob das Jobcenter Darmstadt hier die Krankenversicherungsbeiträge nicht doch hätte überweisen müssen!? Weiterhin auszuführen, welcher Schaden durch die Zwangsvollstreckung entstanden ist!? Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend, verweist auf Ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ergänzt vertiefend zu den einschlägigen Rechtsgrundlagen, insb. zum Eintreten der Versicherungspflicht kraft Gesetzes, unabhängig vom Willen des Versicherten und zu den Versicherungszeiten im vorliegenden Fall. Der Senat hat die Beigeladene – als betroffene Pflegeversicherung des Klägers – beigeladen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.