Gerichtsbescheid
S 10 KR 49/22
SG Darmstadt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDARMS:2023:1020.S10KR49.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Das Klagebegehren war zunächst auszulegen (§ 123 SGG). Bei der Auslegung ist der für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbare Klagevortrag einschließlich der Verwaltungsvorgänge heranzuziehen (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 92, Rn. 12, m.w.N.). Es gilt der sog. Grundsatz der Meistbegünstigung. Zur Bezeichnung genügt damit im Wesentlichen das, was für die Abgrenzung des Streitgegenstandes ausreicht. Dabei ist unter Streitgegenstand der prozessuale Anspruch zu verstehen, nämlich das von der Klägerseite auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Antrag bezeichneten Entscheidung (vgl. Schmidt in: a.a.O, § 95 Rn. 5 und § 99 Rn. 2). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Kammer davon aus, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 20.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2022 begehrt, sowie die Feststellung, dass er nicht versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Studenten bei der Beklagten geworden ist. Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren allein den Beginn der studentischen Krankenversicherung am 16.02.2021, statt wie von ihm "beantragt" am 01.05.2021 zur Überprüfung stellte, wendet er sich mit der vorliegenden Klage gegen die generelle Feststellung des Bestehens einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Studenten für den Zeitraum vom 16.02.2021 bis zum 30.09.2021. Da sich der Widerspruchsbescheid nicht in der Überprüfung des Beginns der Krankenversicherung der Studenten erschöpft, war das Begehren somit vollumfänglich überprüfbar. Die fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Der Bescheid vom 20.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II bestand nicht über den 15.02.2021 hinaus fort. Die Beklagte konnte und musste daher die Krankenversicherung der Studenten rückwirkend ab dem 16.02.2021 feststellen. Zur Begründung bezieht sich die Kammer gem. § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 03.02.2022. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es für eine Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung gerade nicht darauf ankommt, dass er – wie er meint – einen Vertrag abschließen würde, in welchem er den Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht festlegen könne. Vielmehr tritt die in § 5 SGB V in den verschiedenen Ziffern geregelte Versicherungspflicht kraft Gesetzes ein, sobald deren Voraussetzungen erfüllt sind. Versicherungspflicht im Sinne des Sozialversicherungsrechts bedeutet, dass bestimmte Personen unabhängig von ihrem Willen und Wissen kraft Gesetzes – oder auch Satzung (§ 2 Abs. 1 SGB IV) – versichert sind. Die Versicherung besteht auch unabhängig von einer Anmeldung oder Beitragszahlung (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 11 RK 3/84 –, juris; Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 5 SGB V (Stand: 05.06.2023), Rn. 19, 159). Ist eine dieser im Gesetz genannten Fallgestaltungen in § 5 Abs. 1 SGB V einschlägig, ist die erste Voraussetzung für das Bestehen der Versicherungspflicht gegeben. Zu prüfen ist dann lediglich, ob die weiteren Absätze des § 5 SGB V sowie die §§ 6, 7, 8 und 10 SGB V, Ausnahmen darstellen, die das gewonnene Ergebnis modifizieren können. Eine solche Ausnahme lässt sich vorliegend nicht begründen. Insbesondere greift hier nicht die Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 2a Halbsatz 2 SGB V, wonach Versicherungspflicht auch dann weiterhin besteht, wenn die Bewilligungsentscheidung rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Das Jobcenter hat keine rückwirkende Aufhebung seines Leistungsbescheides verfügt, sondern mit Bescheid vom 19.01.2021 die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 16.02.2021, mithin in der Zukunft verfügt. Unerheblich ist, dass der Aufhebungsbescheid des Jobcenters Darmstadt vom 19.01.2021 noch nicht rechtskräftig ist. Insofern schließt sich die Kammer den Ausführungen der 1. Kammer in dem Urteil vom 24.05.2023 nach eigener Prüfung und Überzeugung vollumfänglich an, wonach ein Leistungsbezug und damit eine darauf fußende vorrangige Versicherung (vgl. § 5 Abs. 7 SGB V) im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht besteht. Daher trat kraft Gesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten ab dem 16.02.2021 ein. Die Beklagte konnte auch die Zwangsvollstreckung betreiben, da der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt und die Beiträge fällig sind. Die aufschiebende Wirkung entfällt nämlich bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 105 Abs. 2, 143, 144 SGG, da sich die Beitragsforderung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zwischenzeitlich auf insgesamt 897,64 Euro beläuft. Die Beteiligten streiten über das Bestehen der gesetzlichen Versicherungspflicht als Student und die damit einhergehende Beitragspflicht im Zeitraum vom 16.02.2021 bis zum 30.09.2021. Der 1994 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und der dort angegliederten Pflegekasse pflegeversichert. Vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2021 war der Kläger an der Goethe-Universität Frankfurt am Main als Student immatrikuliert. Er bezog zunächst bis zum 15.02.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – vom Jobcenter Darmstadt und war über den Bezug von ALG II krankenversichert. Aufgrund eines Umzugs des Klägers aus der elterlichen Wohnung hob das Jobcenter Darmstadt die ursprüngliche Leistungsbewilligung Bescheid vom 19.01.2021 mit Wirkung ab dem 16.02.2021 auf. Der Kläger sei vom Leistungsbezug nach dem SGB II nach seinem Auszug aus der Wohnung der Eltern gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Widerspruch und Klage (vgl. Az. S 1 AS 80/21) hiergegen blieben erfolglos. Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt vom 24.05.2023 ist derzeit ein Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht anhängig. Am 01.05.2021 sandte der Kläger das ihm von der Beklagten zur Klärung der Mitgliedschaft übersandte Formular "Mitgliedschaftserklärung Student" zurück und gab an, ab dem 01.05.2021 als Student versichert sein zu wollen. In dem Begleitschreiben wies er darauf hin, dass er gegen die Entscheidung des Jobcenters Klage erhoben habe und fragte an, ob für die Dauer des Klageverfahrens Krankenversicherungsschutz bestehe. Er kündigte zudem an, ab dem 15. Mai die Krankenversicherung monatlich zu zahlen. Für die Zeit davor, werde er keine Zahlung leisten, da der Ausgang des Gerichtsverfahrens abgewartet werden müsse. Mit Bescheid vom 20.05.2021 teilte die Beklaget dem Kläger mit, dass dieser ab dem 16.02.2021 in der Krankenversicherung der Studenten zu versichern sei und setzte die Beiträge ab dem 16.02.2021 fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 22.05.2021. Zur Begründung gab er an, dass er den Vertragsbeginn auf den 01.05.2021 festgelegt habe, nicht auf den 16.02.2021. Mit Anhörungsschreiben vom 01.06.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der Abmeldung durch das Jobcenter zum 15.02.2021 kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe, nach dem Gesetz jedoch keine Person ohne Versicherungsschutz sein dürfe. Daher sei die studentische Versicherung ab dem 16.02.2021 durchzuführen gewesen. Unerheblich sei, dass der Kläger als Versicherungsbeginn den 01.05.2021 angegeben habe. Sofern das Jobcenter den Kläger erneut anmelde, werde die studentische Versicherung entsprechend angepasst. Die Beklagte wies zudem darauf hin, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht und verwies erneut auf einen Vertragsbeginn zum 01.05.2021. Das Jobcenter Darmstadt bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 16.09.2021 Leistungen nach dem SGB II führte ab Oktober 2021 wieder Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Beklagte ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben seien, krankenversicherungspflichtig seien. Da der Kläger bis zum 15.02.2021 ALG II bezogen habe, sei bis zu diesem Datum die Pflichtversicherung wegen des ALG II-Bezugs nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V vorrangig vor der Versicherungspflicht als Student gewesen (§ 5 Abs. 7 SGB V). Zum 15.02.2021 habe dann die Vorrangversicherung aufgrund des ALG II-Bezugs geendet, weshalb ab dem 16.02.2021 die Versicherungspflicht als Student kraft Gesetzes – unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten – eintrete. Hiergegen hat der Kläger am 14.02.2022 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er verwies erneut auf die Aufhebungsentscheidung des Jobcenters und das hiergegen anhängige Gerichtsverfahren und wolle klären lassen, ob für die Dauer dieses Verfahrens Krankenversicherungsschutz bestehe und die Krankenkasse bereits die Zwangsvollstreckung betreiben dürfe. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Bescheid vom 20.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2022 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht ab dem 16.02.2021 versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Studenten bei der Beklagten sei. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2022. Sollte dem Kläger nachträglich für den hier maßgeblichen Zeitraum Arbeitslosengeld II bewilligt werden, werde die (studentische) Krankenversicherung entsprechend angepasst. Das Gericht hat Einsicht genommen in die Verfahrensakte S 1 AS 80/21. Einem Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens S 1 AS 80/21 hat die Beklagte nicht zugestimmt. Mit Schreiben vom 15.08.2023 hat das Gericht die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.