Beschluss
L 4 SO 51/25 B ER
Hessisches Landessozialgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2025:0606.L4SO51.25B.ER.00
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Leitsätze
Zur Berücksichtigung von (nächtlichen) Bereitschaftsdienstzeiten bei der Kalkulation von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX im Arbeitgebermodell.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 6. April 2025 geändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Mai 2025 bis 30. Juni 2025 vorläufig weitere Leistungen des persönlichen Budgets in Höhe von 3.498,88 Euro monatlich zu gewähren. Für die Zeit ab 1. Juli 2025 bis zur Entscheidung in der Hauptsache wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragssteller ein persönliches Budget in Höhe von insgesamt 22.556,926 Euro monatlich zu gewähren.
Im Übrigen werden der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigung von (nächtlichen) Bereitschaftsdienstzeiten bei der Kalkulation von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX im Arbeitgebermodell. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 6. April 2025 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Mai 2025 bis 30. Juni 2025 vorläufig weitere Leistungen des persönlichen Budgets in Höhe von 3.498,88 Euro monatlich zu gewähren. Für die Zeit ab 1. Juli 2025 bis zur Entscheidung in der Hauptsache wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragssteller ein persönliches Budget in Höhe von insgesamt 22.556,926 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen werden der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die am 6. Mai 2025 über das Sozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 6. April 2025 mit dem Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 6. April 2025 (S 30 SO 126/24 ER) aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab 27. Dezember 2024 weitere Leistungen für das persönliche Budget in gesetzlichem Umfang abzüglich der gewährten Pflegeleistungen zu gewähren, und ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., B-Straße, A-Stadt zu bewilligen, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, d. h. dass dem Antragsteller ohne eine entsprechende Regelung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, sodass ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund) und ihm aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen bei Prüfung der Rechtslage ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung bzw. Unterlassung zusteht (Anordnungsanspruch). Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 16b, 16c). Diese Anforderungen sind sowohl für Anfechtungs-wie für Vornahmesachen im Lichte der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu konkretisieren (zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014, 1 BvR 1453/12 - juris -). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt. Übernimmt das einstweilige Rechtsschutzverfahren allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, müssen die Gerichte bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur Begründung von Leistungen zur Existenzsicherung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG Rechnung tragen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020, L 4 AY 14/19 B ER, juris). Die Verpflichtung der Behörde auf der Basis einer reinen Folgenabwägung ist zudem regelmäßig nicht zulässig, wenn der Antragsteller nicht ausreichend an der Sachverhaltsaufklärung (vom Gericht aufgegebene Mitwirkungshandlungen) mitgewirkt hat (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Februar 2010, 1 BvR 20/10, juris). Zunächst ist im tenorierten Umfang ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der 1971 geborene Antragsteller hat – was zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitig ist – einen Anspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung zur sozialen Teilhabe in Form des persönlichen Budgets gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 4, §§ 113 ff Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) i. V. m. § 29 SGB IX, wobei die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 103 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) umfassen, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Persönliche Budgets werden nach § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX auf der Grundlage der nach Kapitel 4 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind (§ 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Der Antragsgegner hat im Gesamtplanverfahren nach §§ SGB IX, das gem. § 21 Satz 1 SGB IX Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens nach dem 4. Kapitel des SGB IX ist, den individuellen Bedarf des Antragstellers mit nicht bestandskräftigem Bescheid vom 12. Dezember 2024 (Bl. 507 der elektronische geführten Verwaltungsakte des Antragsgegners – VA) wie folgt festgestellt: 4410 Minuten kompensatorischer Assistenz (pflegerische Betreuung) wöchentlich (= 319,4 Stunden monatlich, 225 Minuten kompensatorischer Assistenz (Freizeitbegleitung) wöchentlich (= 16,3 Stunden monatlich), 1680 Minuten kompensatorischer Assistenz (Nachtbereitschaft) wöchentlich (= 121,7 Stunden monatlich), 1750 Minuten kompensatorischer Assistenz (körpernahe Pflege) wöchentlich (= 126,7 Stunden monatlich). 420 Minuten kompensatorischer Assistenz (zusätzlicher Transfers, die über den 24 Stunden Bedarf hinaus gehen) wöchentlich (= 30,4 Stunden monatlich), 415 Minuten kompensatorischer Assistenz (Hilfen zur Haushaltsführung) wöchentlich (= 30,1 Stunden monatlich). Zur Deckung des festgestellten Bedarfs hat er auf der Basis eines Vergütungssatzes in Höhe von 28,75 Euro je Stunde ein Gesamtbudget in Höhe von 18.532,27 Euro monatlich festgesetzt und unter Anrechnung von des monatlich für den festgestellten Pflegegrad 5 durch die Pflegekasse gezahlten Pflegegeldes (631,32 Euro) in Höhe von 17.900,95 Euro bewilligt (Bescheid vom 12. Dezember 2024). Das persönliche Budget ist in dem vom Antragsteller bewilligten Umfang nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung und mit dem insoweit maßgeblichen Grad für die richterliche Überzeugungsbildung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend, um den tatsächlichen Bedarf des Antragstellers zu decken. Dabei ist zunächst der im Rahmen des Bedarfsfeststellungsverfahrens festgestellte Bedarf für zusätzliche Transfers zum Verlassen und Wiederaufsuchen seiner Wohnung im Umfang von 420 Minuten wöchentlich (= 30,4 Stunden) kompensatorische Assistenz nicht durch den Umzug in die neue Wohnung zum 1. Juni 2025 weggefallen. Der Antragsteller hat durch Vorlage einer Fotodokumentation glaubhaft gemacht, dass ebenso wie in der zuvor bewohnten Wohnung auch in der aktuellen Wohnung das Treppenhaus nicht barrierefrei ist, so dass weiterhin die im Personenzentrierten integrierten Teilhabeplan (PiT) vom 10. September 2024 (Bl. 460 ff, 473 VA) anerkannten vier Transfers (2 x Verlassen, 2 x Betreten) mit zwei Assistenzkräften erforderlich sind. Soweit der Antragsteller einen weiteren spezifischen Bedarf bei der Freizeitbegleitung in Umfang von zwei Stunden täglich (60 Stunden pro Monat) für eine zweite Assistenzkraft für z. B. Café-Besuche und den Weg zur Toilette geltend macht, ist dieser zusätzliche Bedarf demgegenüber nicht glaubhaft gemacht, denn der entsprechende Bedarf des rollstuhlpflichtigen Antragstellers für die zweite Assistenzkraft für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ist auch in Bezug auf die Freizeitgestaltung außerhalb der Wohnung durch die zusätzlichen Transfers bzw. die im Rahmen der für körpernahen Pflege anerkannten Hilfe bei der Ausscheidung/Wechsel der Inkontinenzhilfsmittel und ergänzende Körperpflege abgedeckt. Dass für die Freizeitgestaltung außer Haus darüber hinaus eine zweite Assistenzkraft erforderlich ist, um die Fortbewegung des Antragstellers mit dem Rollstuhl – etwa auf dem Weg in ein Café – zu ermöglichen, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es erschließt sich weiterhin nicht, warum es dem Antragsteller nicht mindestens übergangsweise zuzumuten sein soll, im Café oder im Kino in dem Rollstuhl und nicht auf einem Stuhl zu sitzen. Allerdings hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass die bewilligten Mittel des persönlichen Budgets nicht ausreichend sind, um seinen nächtlichen Pflege-/Betreuungsbedarf abzudecken. Zwischen den Beteiligten ist dabei unstreitig, dass der Antragsteller einen nächtlichen Pflegebedarf zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr hat und Hilfen bei der Ausscheidung, das Anreichen von Getränken, Sicherstellung des Tag/Nacht-Rhythmus, Unterstützung bei fehlender Mobilität, sowie die Unterstützung bei nächtlichen Unruhezuständen benötigt. Entgegen der Feststellungen im PiT (Bl. 475 VA) hat der Antragsteller jedoch im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich der Bedarf nicht auf eine Nachtbereitschaft mit regelhaft zwei Einsätzen pro Nacht beschränkt, der es dem Antragsgegner erlauben würde, die acht Stunden nächtliche Assistenzleistungen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr als Bereitschaftsdienst zu beurteilen und – wie aber im Bescheid vom 12. Dezember 2024 erfolgt – mit 0,5 zu faktorisieren und deshalb mit lediglich 1680 Minuten kompensatorischer Assistenz (Nachtbereitschaft) wöchentlich (= 121,7 Stunden monatlich) in der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen. Dabei ist arbeitsrechtlich anerkannt, dass für Bereitschaftsdienste nicht zwingend die volle Vergütung gezahlt werden muss. Das Arbeitsentgelt für den Bereitschaftsdienst kann angesichts der geringeren Beanspruchung auch geringer sein als das Entgelt für Vollarbeit. Auch die Rechtsprechung des EuGH zur arbeitszeitrechtlichen Behandlung von Bereitschaftsdienstzeiten enthält keine andere Wertung für die Vergütungspflicht, da diese lediglich arbeitsschutzrechtliche Aspekte behandelt, jedoch keine Aussagen hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung trifft (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, vom 16. März 2006, Robinson Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, und vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423; s. auch EuGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 – C-437/05 –, juris). Der EuGH billigt aber eine Regelung, die für aktive Bereitschaftsdienstzeiten (= Vollarbeit) und passive Bereitschaftsdienstzeiten (= bloßes Bereithalten) eine unterschiedliche Vergütungshöhe vorsieht (EuGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 – C-437/05 –, juris, vgl. auch Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, Bereitschaftsdienst Rn. 9-11, beckonline). Da der Antragsgegner nach eigenem Vorbringen (vgl. Schriftsatz vom 8. Januar 2025, Bl. 31 SG-Akte) den Vergütungssatz im streitgegenständlichen persönlichen Budget ausgehend von dem Mindestentgelt für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung - 6. PflegeArbbV) in Höhe von 16,50 Euro berechnet hat, ist nach Auffassung des Senats für die Beurteilung, ob es sich bei dem nächtlichen Assistenzleistungen um Bereitschaftsdienst oder Vollarbeit handelt und das Entgelt zu berechnen ist, konsequenterweise auf die Regelungen der 6. PflegeArbbV abzustellen. Nach § 2 Abs. 5 Satz 3 6. PflegeArbbV leisten Bereitschaftsdienste Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes indessen nicht vor. Nach den im Beschwerdeverfahren zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Zeit ohne Arbeitsleistung zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht mindestens 75 Prozent beträgt. Bereits aus der Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. vom 2. September 2024 (Bl. 239 GA) ergibt sich eine Tag-Nacht-Rhythmusstörung mit unzureichender Fähigkeit der Einhaltung regulär-strukturierter Schlafens- und Zubettgeh-Zeiten bei dem Antragsteller. Es komme regelmäßig-wiederkehrend in unvorhersehbarer Weise krankheitsbedingt zu nächtlichem Erwachen, einhergehend mit Unruhe und teilweise auch Erregtheit; zuvor gegebene Anweisungen, z. B. im Bett liegen zu bleiben und nicht eigenständig aufzustehen – was mit einer Ataxie- und Intentionstremor-bedingt erheblicher Selbstgefährdung infolge Sturzneigung einhergehen würde - könne der Patient krankheitsbedingt nicht adäquat wahrnehmen bzw. nur inkonsistent umsetzen. Dies bestätigt sich nach den vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Assistenzkräfte D. und H. vom 5. Juni 2025 auch gegenwärtig noch und führt nach deren – insoweit schlüssigen Angaben – dazu, dass der Antragsteller nachts überwacht (ca. alle 30 Minuten für ein paar Minuten), unterstützt und versorgt werden muss, wobei er – was anhand der vorgelegten Pflege- und Betreuungsdokumentation auch teilweise nachvollzogen werden kann – sehr spät, "in der Regel erst zwischen 1:00 Uhr nachts und 5:00 Uhr morgens zu Bett" gehe und regelmäßig wach wird, unruhig und mitunter aufgebracht ist. Nächtliche Toilettengänge – ebenfalls in der Pflege- und Betreuungsdokumentation vermerkt – fallen immer wieder an und dauerten nach Angaben der Assistenzkräfte ca. 20 min bis 1 Stunde. Der Antragsteller nehme nicht wahr, ob Tag oder Nacht sei. Der nächtliche Pflege- und Betreuungsbedarf ist daher mit Wahrscheinlichkeit nicht als Bereitschaftsdienstzeit sondern als Vollarbeitszeit zu beurteilen, so dass die – auch nach § 2 Abs. 5 Satz 5 6. PflegeArbbV grundsätzlich zulässige – Faktorisierung mit 0,5 im vorliegenden Fall nicht vorgenommen werden darf, sondern vielmehr nach § 2 Abs. 5 Satz 7 6. PflegeArbbV die Vergütung wie bei Vollarbeit zu erfolgen hat. Hieraus folgt ein weiterer nächtlicher Pflegebedarf von 1680 Minuten wöchentlich bzw. 121,7 Stunden monatlich. Weitergehender Bedarf wird – in zeitlicher Hinsicht – vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Soweit der Antragsteller weiter die Höhe des Vergütungsstundensatzes von 28,75 Euro beanstandet, kann der Senat bei summarischer Prüfung offen lassen, ob mit der Rechtsprechung des Sozialgerichts Rostock (Beschluss vom 2. Mai 2025 – S 8 SO 39/24 ER –, juris) für die Kalkulation eines im sogenannten Arbeitgebermodell realisierten persönlichen Budgets für Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege als sachnächste und aktuellste Grundlage auf die jährlich zum 31. Oktober erfolgende Veröffentlichung des Entlohnungsniveaus und der Zuschläge in der Pflege durch die Geschäftsstelle Tarifliche Entlohnung in der Langzeitpflege des GKV-Spitzenverband im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen nach § 82 c Abs. 5 SGB XI abzustellen ist, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er seinen Bedarf nicht mit dem auf der Basis des Mindestentgelts nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 6. PflegeArbbV kalkulierten Stundensatz – jedenfalls vorläufig – decken kann (vgl. zu Kalkulation vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. Januar 2025, Bl. 31 SG-Akte). Der Antragsteller beschäftigt derzeit acht Arbeitnehmer, deren Stundenlohn (ohne Zuschläge) sich auf 14,00 Euro bis 19,70 Euro (H.: 19,70 Euro, D. 19,00 Euro, F. 18,50 Euro, G. 16,50 Euro, J. 14,00 Euro, K. 15,00 Euro, L. 15,00 Euro, M. 15,00 Euro) beläuft. Unter Berücksichtigung der insgesamt 802,2 Stunden/Monat (vgl. die Auswertung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 2. Juni 2025) errechnet sich ein durchschnittlicher Bruttostundenlohn (ohne Zuschläge) in Höhe von 16,46 Euro (173 x 19,70 Euro = 3.408,10 Euro, 168 x 19,00 Euro = 3.192,00 Euro, 86,9 x 18,50 Euro = 1.607,65 Euro, 80 x 16,50 Euro = 1.320,00 Euro, 54,3 x 14,00 Euro = 760,20 Euro, 80 x 15,00 Euro = 1.200 Euro, 80 x 15,00 Euro = 1.200 Euro, 80 x 15,00 Euro = 1.200 Euro; insgesamt 802,2 Stunden, Gesamtkosten: 13.203,95 Euro), der noch unterhalb des vom Antragsgegner kalkulierten Grundlohn von 16,50 Euro liegt. Vor diesem Hintergrund ist am Maßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Berücksichtigung von Feiertagen, Urlaubstagen, Krankheitstagen und Fortbildungen kalkulatorisch bei den verfügbaren Jahresarbeitsstunden vornimmt, was zur Folge hat, dass eine Auszahlung des vom Antragsgegner errechneten Bruttoentgelts i. H. v. 20,93 Euro an die Arbeitnehmenden als regelmäßiger Stundenlohn nicht möglich ist. Auf das errechnete Bruttoentgelt pro Arbeitsstunde kalkuliert der Antragsgegner weiter die Sonn- und Feiertagszuschläge, was dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist und vom Antragsteller hinsichtlich der Höhe der Zuschläge nicht substantiiert angegriffen wurde. Soweit Kosten für zusätzlichen Leitungs- und Verwaltungsdienste (Budgetassistenz, Steuerberater), Sachkostenanteile (Organisationsbezug, Fahrzeiten, Büroarbeit) und Regiekosten (Fahrtkosten, Sachkosten) in den Vergütungssatz pro Stunde mit 5% eingerechnet wurden, ist die Berücksichtigung solcher Kosten im Persönlichen Budget dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Ob die Berücksichtigung als Kalkulationsgröße des Vergütungsstundensatzes zwingend ist, erscheint zweifelhaft - denkbar erschiene auch eine pauschalierte Vergütung – dürfte am Maßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aber jedenfalls nicht zu beanstanden sein, zumal der Antragsteller der Berechnungsweise nicht substantiiert entgegengetreten ist. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, nach Abzug dieser Positionen verbleibe ein Grundlohn von 13,50 Euro pro Stunde, kann dies anhand seines Vorbringens nicht nachvollzogen werden. Hierauf hatte die Berichterstatterin mit Verfügung vom 3. Juni 2025 auch hingewiesen. Der Senat geht daher nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Vergütungsstundensatz jedenfalls gegenwärtig ausreicht, um den Bedarf des Antragstellers zu decken. Da allerdings das vom Antragsteller der Kalkulation zugrunde gelegte Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 6. PflegeArbbV ab 1. Juli 2025 auf 17,35 Euro brutto je Stunde steigen wird, ist ab diesem Zeitpunkt das höhere Mindestentgelt in der Berechnung anzuwenden. Nach der vom Antragsgegner auf Anforderung der Berichterstatterin im Schriftsatz vom 4. Juni 2025 (Bl. 246 GA) vorgelegten Kalkulation führt dies zu einer Erhöhung des Vergütungssatzes pro Stunde auf 30,26 Euro. Damit errechnet sich ein Anordnungsanspruch auf weitere Leistungen im persönlichen Budget unter Berücksichtigung weiterer 121,7 Stunden zur Abdeckung des nächtlichen Pflegebedarfs für die Zeit bis 30. Juni 2025 in Höhe von 121,7 Stunden x 28,75 Euro = 3.498,88 Euro. Für die Zeit ab 1. Juli 2025 ergibt sich ein Anordnungsanspruch auf ein Gesamtbudget in Höhe von 23.188,24 Euro (319,4 + 16,3 + 121,7 + 121,7 +126,7 + 30,4 + 30,1 Stunde/Monat x 30,26 Euro), mithin nach Abzug der Pflegeleistungen (631,32 Euro) ein persönliches Budget in Höhe von 22.556,92 Euro monatlich. Weiterhin hat der Antragsteller erst für die Zeit ab 1. Mai 2025 einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bis einschließlich April 2025 hat er selbst vorgetragen, dass die geltend gemachte Kostenunterdeckung durch nicht verbrauchte Budgetreste und Eigenmittel aus einem Kredit kompensiert werden konnte, was ihm zur Abwendung wesentlicher Nachteile auch zumutbar erscheint. Für die Zeit ab 1. Mai 2025 hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, keine Eigenmittel mehr aufwenden zu können, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache erforderlich erscheint, um den unzureichend berücksichtigten Pflegebedarf nachts abzudecken. Die Kostengrundentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das Teilunterliegen des Antragstellers. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen. Zwar liegen hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung i. S. v. § 73a SGG i. V. m. 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller ist jedoch nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen, denn er sich rechtsschutzversichert und hat trotz Aufforderung durch die Berichterstatterin in der Verfügung vom 28. Mai 2025 nicht glaubhaft gemacht, dass die Selbstbeteiligung in Höhe 150 Euro für das Beschwerdeverfahren erneut anfällt. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.