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Beschluss

L 4 AY 9/25 B ER

Hessisches Landessozialgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2025:0917.L4AY9.25B.ER.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen des § 14 Abs. 2 AsylbLG bedarf es der zwingenden Überprüfung durch die Behörde, ob die Anspruchseinschränkung aufrechterhalten bleiben kann. 2. Dies erfordert eine erneute individuellen Sach- und Rechtsprüfung durch die Behörde anhand einer strengen Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine Abwägung des Individualinteresses (Sicherung des Existenzminimums) und des öffentlichen Interesses (Verhinderung von Missbrauch) erfordert und zudem an verfassungsrechtlichen Grenzen ausgerichtet sein muss.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 4. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt H.., B-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des § 14 Abs. 2 AsylbLG bedarf es der zwingenden Überprüfung durch die Behörde, ob die Anspruchseinschränkung aufrechterhalten bleiben kann. 2. Dies erfordert eine erneute individuellen Sach- und Rechtsprüfung durch die Behörde anhand einer strengen Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine Abwägung des Individualinteresses (Sicherung des Existenzminimums) und des öffentlichen Interesses (Verhinderung von Missbrauch) erfordert und zudem an verfassungsrechtlichen Grenzen ausgerichtet sein muss. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 4. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt H.., B-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. I. Die Beteiligten streiten um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Leistungskürzung des Antragsgegners im Asylbewerberleistungsrecht. Der 1974 in Baghlan, Afghanistan geborene Antragsteller zu 1 und die 1979 in Baghlan, Afghanistan geborene Antragstellerin zu 2 reisten am 4. Juni 2024 mit ihren Kindern (C., geboren 2021; D., geb. 2012; E., geb. 2009 und F., geb. 2008) über C-Stadt, Flughafen nach Deutschland ein und stellten am 14. Juni 2024 einen Asylantrag. Die Einreise erfolgte über Griechenland (dortige Ankunft: 15. Februar 2024). Am 9. April 2024 wurde der Familie der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis in Griechenland erteilt, welche bis zum 8. April 2027 gültig ist, da internationaler Schutz gewährt wurde. Die Antragsteller sind in Deutschland derzeit im Besitz einer bis zum 19. November 2025 befristeten Aufenthaltsgestattung. Mit Bescheid vom 27. August 2024 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nach § 3 i.V.m. § 3a AsylbLG für den Zeitraum vom 12. August 2024 bis zum 31. August 2025. Nach Anhörung der Antragsteller mit Schreiben vom 25. September 2024 nahm der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Oktober 2024 den Bescheid vom 27. August 2024 hinsichtlich der Leistungshöhe zum 31. Oktober 2024 zurück und setzte die Leistungen ab dem 1. November 2024 für die Antragsteller neu fest. Leistungen würden gemäß § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege erbracht. Die Leistungsgewährung an die Kinder der Antragsteller erfolge weiterhin nach § 3 i.V.m. § 3a AsylbLG. Die Anspruchseinschränkung gem. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG erfolge zunächst für eine Dauer von 6 Monaten. Das Sozialgericht ordnete mit Beschluss vom 28. November 2024 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 16. Oktober 2024 gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2024 wegen der Nichtausübung von Ermessen durch den Antragsgegner an (S 7 AY 6/24 ER). Nach Anhörung der Antragsteller nahm der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. April 2025 den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem AsylbLG vom 27. August 2024 für den Zeitraum vom 12. August 2024 bis zum 31. August 2025 für die Antragsteller hinsichtlich der Leistungshöhe ab dem 1. Mai 2025 zurück und setzte die Leistungen ab dem 1. Mai 2025 bis zum 31. August 2025 für die Antragsteller neu fest. Leistungen würden gemäß § 1a Abs. 4 AsylbLG zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege erbracht. Die Leistungsgewährung an die Kinder der Antragsteller erfolge weiterhin nach § 3 i.V.m. § 3a AsylbLG. Rechtsgrundlage für eine Rücknahme bilde § 45 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Gründe zur Abweichung von der gesetzlich vorgegebenen Höhe der Anspruchseinschränkung seien in diesem Verfahren nicht genannt worden und auch nicht ersichtlich. In den vorliegenden Schriftstücken bezeichneten die Antragsteller die Leistungshöhe des § 1a AsylbLG generell als zu niedrig bzw. verfassungswidrig, individuelle Gründe seien jedoch nicht geltend gemacht worden. Es entspreche der Realität, dass die Leistungssätze des AsylbLG flächendeckend umgesetzt würden. Daher wäre es – eine Ausnahme für die Antragsteller hinsichtlich der Bestimmungen des AsylbLG zu machen und trotz Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen eine andere als die gesetzlich vorgegebene Leistungshöhe festzusetzen – staatliche Willkür, was dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz zuwiderlaufen würde. Nach § 14 Abs. 2 AsylbLG sei die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt würden. Gemäß § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG seien für Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung seien, die Leistungen einzuschränken, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat der EU oder von einem an Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat internationaler Schutz oder ein anderes Aufenthaltsrecht gewährt worden sei und dieses zum aktuellen Zeitpunkt fortbestehe, was hier aufgrund der bis 8. April 2027 gültigen Aufenthaltserlaubnis der Antragsteller in Griechenland der Fall sei. Den Antragstellern sei ein konkretes, selbst zu vertretendes Fehlverhalten vorzuwerfen, da ihr pflichtwidriges Verweilen in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des weiterhin bestehenden Aufenthaltsrechts in Griechenland spätestens seit der vorhergehenden Anspruchseinschränkung bekannt sei. Aus hiesiger Sicht seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Rückkehr der Antragsteller nebst Kindern nach Griechenland rechtlich wie tatsächlich unmöglich oder unzumutbar machen würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2025 wies der Antragsgegner u. a. den Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2024 zurück. Mit Beschluss vom 17. März 2025 ordnete das Sozialgericht Fulda u. a. die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 erhobenen Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2025 an (S 7 AY 3/25 ER). Unter dem 2. Mai 2025 erhoben die Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. April 2025 Widerspruch. Die Kürzung sei verfassungswidrig und verstoße zudem gegen Unionsrecht. Das Bundessozialgericht habe deshalb mit Beschluss vom 25. Juli 2024 (Az.: B 8 AY 6/23 R) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung des Aufnahmerichtlinie in Verbindung mit der Dublin-III-Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die dortigen Fragen seien auf den hier streitgegenständlichen § 1a Abs. 4 AsylbLG übertragbar. Am 4. Mai 2025 haben die Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Fulda gestellt mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Mai 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. April 2025 anzuordnen. Zur Begründung haben die Antragsteller erneut auf verfassungsrechtliche Bedenken im Blick auf § 1a AsylbLG hingewiesen und ihre verfassungsrechtlichen Bedenken im Blick auf § 1a Abs. 4 AsylbLG unter Verweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung, insbesondere dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 15. Juni 2020, Az.: L 9 AY 78/20 B ER, dem LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 28. April 2025, L 8 AY 6/25 B ER und dem erkennenden Senat, Beschluss vom 31. März 2020, L 4 AY 4/20 B ER, nebst ihrem Vortrag zum Verstoß gegen Unionsrecht vertieft. Ihnen sei eine individuelle Pflichtverletzung nicht vorwerfbar. Die Anspruchseinschränkung des § 1a Abs. 4 AsylbLG verfolge kein legitimes Ziel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 5. November 2019, Az.: 1 BvL 7/16, Rdnr. 126 ff.). Mit der Regelung solle schon keine asyl- oder aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflicht durchgesetzt werden. Es gehe dem Gesetzgeber offenkundig allein um die repressive Sanktionierung eines Verhaltens der Betroffenen im Einzelfall, das abschreckende Wirkung auf andere entfalten und die Betroffenen zur freiwilligen Ausreise drängen solle. Denn die Anspruchseinschränkung des § 1a Abs. 4 AsylbLG setzten nur voraus, dass ein anderer Staat für den Asylantrag zuständig sei. Eine Reaktionsmöglichkeit der Betroffenen sei überhaupt nicht gegeben. Der Gesetzgeber wolle auf diesem Weg unerwünschte Sekundärmigration eindämmen. Legitimes Ziel einer leistungsrechtlichen Sanktion könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur sein, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Dies sei vorliegend erkennbar nicht der Fall. Es trete eine Leistungskürzung um ca. 60% ein. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren an seiner Rechtsauffassung, dass eine Leistungskürzung rechtmäßig erfolgt sei, festgehalten. Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Regelung des § 1a AsylbLG bzw. § 1a Abs. 4 AsylbLG hätten die zuständigen Bundesgerichte bis dato nicht entschieden. Die Verfassungswidrigkeit sei auch nicht als offensichtlich anzusehen, da auch die Rechtsprechung der Landessozialgerichte unterschiedlich ausfalle. Dies gelte ebenfalls für eine mögliche Unvereinbarkeit mit EU-Recht, was das Bayerische LSG in seinem aktuellen Urteil vom 10. März 2025 (Az.: L 11 AY 9/25 B ER) zur Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG bestätigt habe. Im Rahmen der Interessensabwägung bestehe aus Sicht des Antragsgegners damit ein stärkeres öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anspruchseinschränkung als an den schützenswerten Interessen der Antragsteller. Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 hat das Sozialgericht Fulda die aufschiebende Wirkung des am 4. Mai 2025 erhobenen Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid vom 24. April 2025 angeordnet. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. April 2025 sei zu entsprechen, da sich dieser Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweise. Insoweit führt das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 4. Juni 2025 aus: „Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2025 nahm der Antragsgegner den Erstbescheid vom 27.08.2024 hinsichtlich der Leistungshöhe ab 01.05.2025 zurück und setzte die den Antragstellern gewährten Leistungen für den Zeitraum 01.05.2025 bis 31.08.2025 neu fest. Der Antragsgegner ist insoweit der Auffassung, dass die Leistungsbewilligung gemäß Bescheid vom 27.08.2024 von Anfang an rechtswidrig war, da vorliegend die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG einschlägig seien. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann im Ergebnis dahinstehen, da die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung über den 30.04.2025 hinaus nicht vorliegen. Gemäß § 14 Abs. 1 AsylbLG sind die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Eine solche sechsmonatige Anspruchseinschränkung verfügte der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 10.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2025, welcher Gegenstand des Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen S 7 AY 1/25 ist, für den Zeitraum 01.11.2024 bis 30.04.2025. Gemäß § 14 Abs. 2 AsylbLG ist zwar die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung im Anschluss fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. Eine solche Pflichtverletzung liegt hier allerdings nicht vor. Denn der gesetzliche Hintergrund der Leistungskürzung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG liegt nicht in einem konkreten Fehlverhalten der Leistungsberechtigten, sondern darin, dass diese Personen dem europäischen Asylregime oder einem drittstaatsbezogenen Schutzregime unterworfen sind und sich in Deutschland aufhalten. Sanktioniert wird eine asyl-bzw. ausländerrechtliche Lage, die einer unerwünschten europäischen Sekundärmigration entgegentreten soll (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 2018 – L 8 AY 2/18 B ER –, juris, Rn. 19; Oppermann in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 14.01.2025)) und damit keine Pflichtverletzung des Leistungsberechtigten. In Konstellationen wie der vorliegenden kommt folglich eine Anspruchseinschränkung über den Sechsmonatszeitraum des § 14 Abs. 1 AsylbLG hinaus nicht in Betracht.“ Gegen den dem Antragsgegner am 6. Juni 2025 zugestellten Beschluss hat dieser am 4. Juli 2025 Beschwerde bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass es sich entgegen der Ansicht des Sozialgerichts bei er Frage der Festlegung der Leistungen gemäß § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nicht um eine verhaltensabhängige Kürzung von Leistungen handele, sondern um die vom Gesetzgeber vorgesehene Höhe für Leistungen an Personen, die bereits einen legalen Aufenthalt für das Gebiet der Europäischen Union erworben hätten. Darüber hinaus seien Beginn und Ende des sog. „Zustands“ vom Verhalten der Antragsteller abhängig. Mit ihrem fortgesetzten Verbleib in der Bundesrepublik sowie dem hier gestellten Asylantrag hätten sie den Sachverhalt geschaffen, der Grundlage für Leistungen nach dem AsylbLG sei. Aufgrund ihres Aufenthaltstitels für Griechenland hätten die Antragsteller bereits die Möglichkeit eines legalen Aufenthaltes in einem europäischen Mitgliedsland und bedürften nicht des Schutzes durch Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. Es sei auch davon auszugehen, dass – unabhängig von detaillierter Kenntnis des deutschen Sozialleistungssystems und konkreten Ansprüchen auf Geldleistungen – den Antragstellern bewusst gewesen sei, dass mit ihrer Einreise in die Bundesrepublik eine Verantwortlichkeit für Lebensunterhaltsleistungen nun von Deutschland bzw. deutschen Behörden zu übernehmen sei. Damit hätten die Antragsteller bewusst eine Situation herbeigeführt, in der sie staatliche Leistungen geltend machen könnten, obwohl ihnen bereits ein gleichwertiger Anspruch in Griechenland zustehe. Ein Vergleich staatlicher Unterstützungsleistungen der einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Art, Maß und Höhe führe nicht dazu, einen Wechsel von Griechenland in die Bundesrepublik zu rechtfertigen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Leistungen nach § 1a Abs. 1 und § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG gegen Verfassungsrecht oder Unionsrecht verstoßen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei eine Festsetzung der Leistungen auf die Höhe des § 1a Abs. 4 AsylbLG auch nicht auf eine einmalige Anwendung durch § 14 AsylbLG eingeschränkt. Die Leistungen für die Antragsteller seien seit dem 27. August 2024 dauerhaft in Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG ausgezahlt worden, so dass eine Reduzierung gar nicht vorliege. Zudem handele es sich bei Leistungen gemäß § 3 AsylbLG im Fall der Antragsteller um Überzahlungen. Zusätzlich dazu verhindere § 14 AsylbLG keine Fortsetzung einer Leistungsreduzierung, sondern knüpfe diese an die Prüfung, ob die Voraussetzungen dafür weiterhin vorlägen. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Asylantrag der Antragsteller negativ beschieden werde. Dem Fachdienst Zuwanderung des Beschwerdeführers stünden Datensätze, die Reisedokumente und Aufenthaltstitel betreffend, in der verwaltungsrechtlichen Bearbeitung regulär nicht zur Verfügung, da es sich bei Ausländerbehörde und Fachdienst Zuwanderung um zwei voneinander getrennte Behörden handele. Der Austausch von Informationen, die für die jeweilige Sachbearbeitung wesentlich seien, erfolge daher nicht automatisch, sondern durch aktive Mitteilung. Der Fachdienst Zuwanderung habe erst durch Mitteilung vom 24. September 2024 Kenntnis davon erhalten, dass die Antragsteller einen Aufenthaltstitel für Griechenland hätten. Gemäß der Arbeitshilfe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Umsetzung der Identifizierung und Berücksichtigung vulnerabler Personen im Asylverfahren seien die Antragsteller nicht zu diesem Personenkreis zu zählen. Auch die Tatsache, dass sie vier minderjährige Kinder im Alter von fast vier, zwölf, fünfzehn und sechzehn Jahren hätten, führe nicht dazu, dass die Antragsteller oder die gesamte Familie per se als vulnerabel einzustufen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 16. April 2025 (BVerwG, Az.: 1 C 18.24) klargestellt, dass keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für Flüchtlinge in Griechenland vorliege. Die Antragsteller hätten zu den Lebensumständen in Griechenland bislang nicht vorgetragen. Dementsprechend seien die Andeutungen bzgl. einer möglichen Vulnerabilität oder unangemessenen Lebensumständen in Griechenland lediglich unbewiesene Behauptungen. Die Beweggründe der Antragsteller für ihre Einreise in die Bundesrepublik seien unbekannt, da sie hierzu bislang überhaupt keine Angaben gemacht hätten. Es gebe folglich keine Hinweise, aus welchen möglichen Gründen eine Rückkehr nach Griechenland nicht zumutbar sein sollte. Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Juni 2025 aufzuheben. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Sie weisen darauf hin, dass es sich bei ihnen um eine vulnerable Gruppe handele. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 sei eine Abschiebung nach Griechenland rechtswidrig. Insoweit sei zudem auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25. Juli 2025, Az.: 10 L 645/25.A und vom 29. Juli 2025 zu dem Az.: 10 L 647/25.A bzw. auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. Mai 2025 zu dem Az.: 15 B 2836/25 hinzuweisen. Mit Beschluss vom 22. Juli 2025 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats den Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 4. Juni 2025 auszusetzen, als unzulässig verworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners unter Einschluss der Ausländerakten, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BAMF Bezug, die Gegenstand der Entscheidung waren. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 4. Juni 2025 die aufschiebende Wirkung des am 4. Mai 2025 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. April 2025 angeordnet. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. April 2025 nach § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist insbesondere statthaft, denn nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AsylbLG hat der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird (Nr. 1) oder eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt wird (Nr. 2), keine aufschiebende Wirkung. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. April 2025 hat der Antragsgegner den Bescheid vom 27. August 2024 ab dem 1. Mai 2025 hinsichtlich der Leistungshöhe zurückgenommen und eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a Abs. 4 AsylbLG für die Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Mai 2025 bis zum 31. August 2025 festgestellt. Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. April 2025 war nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen. Die bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gebotene Interessenabwägung muss sich auf alle öffentlichen und privaten Interessen erstrecken, die im Einzelfall von Bedeutung sind. Den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also namentlich der Rechtmäßigkeit beziehungsweise der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, kommt dabei, soweit sie sich im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung beurteilen lässt, erhebliche Bedeutung zu (vgl. zu dem im Einzelnen umstrittenen Maßstab für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Hessisches LSG, Beschluss vom 26. März 2007, L 9 AS 387/07 ER und Beschluss vom 28. November 2024, L 4 AY 18/24 B ER sowie Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 86b Rdnrn. 12 ff.). So hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres zu erfolgen, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig (und die Klage zulässig) ist, während sie ausscheidet, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig (oder die Klage offensichtlich unzulässig) ist. Insbesondere wenn die Erfolgsaussichten offen sind, hat eine umfassende Folgenabwägung stattzufinden, in deren Rahmen namentlich die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen sind, sofern sie durch die Entscheidung berührt werden. Schließlich ist die der gesetzlichen Anordnung des regelmäßigen Sofortvollzugs zu entnehmende Wertung zu beachten. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids vom 24. April 2025 hat vorliegend hinter dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller zurückzutreten. Ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist nicht gegeben. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Verwaltungsakt ist § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG i. V. m. § 45 Abs. 1 SGB X und § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nebst § 14 Abs. 2 AsylbLG. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er nach § 45 Abs. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 24. April 2025 zurückgenommene Bescheid vom 27. August 2024, der eine Leistungsgewährung an die Antragsteller nach §§ 3, 3a AsylbLG vorsah, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der den Anwendungsbereich des § 45 SGB X zunächst eröffnet. Nach § 1a Abs. 4 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 1. internationaler Schutz oder 2. aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Der Senat kann offen lassen, ob der Bescheid vom 24. April 2025 rechtswidrig ist, weil der betreffenden Person die Rückkehr in das schutzgewährende Land aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2020, L 4 AY 7/20 B ER, zitiert nach juris Rdnr. 27; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Juni 2025, L 8 AY 24/25 B ER, zitiert nach juris unter Hinweis auf Bayerisches LSG, Beschluss vom 26. August 2021, L 19 AY 70/21 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2020, L 20 AY 20/20 B ER; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 15. Juni 2020, L 9 AY 78/20 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Februar 2025, L 8 AY 20/24 B ER). Der Bescheid vom 24. April 2025 ist jedenfalls bezüglich einer weiteren Leistungskürzung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG über die bereits mit Bescheid vom 10. Oktober 2024 erfolgten sechs Monate hinaus (hier: vom 1. Mai 2025 bis zum 31. August 2025) nicht mehr von § 14 AsylbLG gedeckt. Dies verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden, § 14 Abs. 2 AsylbLG. § 14 AsylbLG gilt für alle Tatbestände des § 1a AsylbLG (Spitzlei in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Kommentar, 45. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 14 AsylbLG Rdnr. 2). Da die Leistungseinschränkung kraft Gesetzes endet, bedarf es nach Ablauf dieses Zeitraums der zwingenden Überprüfung durch die Behörde, ob die Anspruchseinschränkung aufrechterhalten bleiben kann. Die Fortsetzung der Anspruchseinschränkung setzt zunächst voraus, dass nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden, d.h. der Tatbestand, aufgrund dessen Vorliegen die Anspruchseinschränkung festgestellt wurde, muss weiterhin gegeben sein. Allein die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung genügt für die Fortsetzung der Anspruchseinschränkung jedoch nicht. Hinzukommen muss nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 AsylbLG, dass die Pflichtverletzung fortbesteht. Insoweit knüpft, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausführt, die Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 4 AsylbLG zunächst an einen bestimmten formalen Status – asylrechtliche Zuständigkeit eines anderen Staates für den Leistungsberechtigten – an. Die Absenkung sanktioniert demzufolge kein konkretes Fehlverhalten der Leistungsberechtigten; vielmehr knüpft sie daran an, dass diese Personen dem europäischen Asylregime oder einem drittstaatsbezogenen Schutzregime unterworfen sind und sich in Deutschland aufhalten. Sanktioniert wird eine asyl- bzw. ausländerrechtliche Lage, die einer unerwünschten europäischen Sekundärmigration entgegentreten soll (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Auflage, Stand: 3. Juni 2025, § 1a AsylbLG Rdnr. 133). Das wirft die Frage auf, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt, an die in § 14 Abs. 2 AsylbLG angeknüpft werden kann. Selbst wenn hinter diesem formalen Anknüpfungspunkt ein pflichtwidriges Verhalten des Leistungsberechtigten darin gesehen werden könnte, sich nicht in den für sein Asylverfahren zuständigen bzw. ihm Schutz gewährenden Staat zu begeben (so: Cantzler, Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, 1. Auflage 2019, § 14 AsylbLG Rdnr.19; a.A. Sozialgericht Landshut, Beschluss vom 17. Oktober 2018, S 11 AY 153/18 ER; differenzierend unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung Oppermann, a.a.O., § 14 AsylbLG Rdnr. 21ff), erfordert dies nach der Auffassung des Senats im Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zumindest eine erneute individuelle Sach- und Rechtsprüfung anhand einer strengen Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dies ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien selbst (BT-Drs. 18/6185, S. 47, 48 zu Nummer 12): „Der neu gefasste § 14 Absatz 1 sieht vor, Anspruchseinschränkungen nach dem AsylbLG zunächst auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu begrenzen. Mithin bedarf es nach Ablauf dieses Zeitraums der Überprüfung, ob die Anspruchseinschränkung aufrechterhalten bleiben kann. Daher fordert Absatz 2 im Anschluss eine neue Prüfung der Behörde, ob die Pflichtverletzung andauert und die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, dass ein nicht mehr änderbares, zurückliegendes Fehlverhalten oder sogar ein bereits korrigiertes Fehlverhalten in einer Sanktion nicht unbegrenzt fortwirkt. Die Anspruchseinschränkung ist daher nach Absatz 2 nur bei einer Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens aufrechtzuerhalten.“ Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind auch die verfassungsrechtlichen Grenzen zu beachten, Verhalten als pflichtwidrig zu bewerten und fortgesetzt zu sanktionieren. Dies gilt zudem vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16, wonach der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums allen zusteht. Er ist dem Grunde nach unverfügbar und geht selbst durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 120). Das Sozialstaatsprinzip verlangt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind. Diese Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist demnach auch durch die Erreichung anderweitiger Ziele nicht zu relativieren (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 120), insbesondere nicht durch migrationspolitische Ziele (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, E 132, 134 ). Dies gilt auch mit Blick auf das gesetzgeberische Motiv des § 1a AsylbLG, den Leistungsberechtigten durch die Sanktionierungen mittelbar dazu zu veranlassen, seiner Ausreisepflicht nachzukommen (vgl. insoweit auch: erkennender Senat, Beschluss vom 31. März 2020, L 4 AY 4/20 B ER; Oppermann, a.a.O., § 14 AsylbLG Rdnr. 21ff; Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kommentar, Stand: Juli 2025, § 14 AsylbLG Rdnr. 13). An einer erneuten individuellen Sach- und Rechtsprüfung durch den Antragsgegner anhand einer strengen Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine Abwägung des Individualinteresses (Sicherung des Existenzminimums) und des öffentlichen Interesses (Verhinderung von Missbrauch) erfordert, fehlt es nach der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im vorliegenden Fall. Nach dem Stand der gegenwärtig ermittelten Sachlage erweist sich die Fortsetzung der Anspruchseinschränkung vielmehr als unverhältnismäßig. So wird im Rahmen des Bescheides vom 24. April 2025 lediglich formelhaft ausgeführt, dass „aus hiesiger Sicht (…) keine Anhaltspunkte ersichtlich (sind), die die Rückkehr von Familie A. nach Griechenland rechtlich wie tatsächlich unmöglich oder unzumutbar machen würden“. Die aus der BAMF-Akte ersichtlichen Angaben zu der Hauterkrankung eines Kindes der Antragsteller nebst einer vorgetragenen mangelnden medizinischen Versorgung in Griechenland (Niederschrift über die Anhörung der Antragstellerin zu 2 zur Zulässigkeit des Asylantrags am 19. Mai 2024, Bl. 173ff der BAMF-Akte) werden in keiner Weise berücksichtigt. Insoweit ist der Antragsgegner gerade auch im Verwaltungsverfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz unterworfen. Für eine Angemessenheit der Fortsetzung der Leistungsabsenkung spricht nicht, dass sich die Antragsteller nach wie vor in der Bundesrepublik aufhalten. Sie machen insoweit nur von der ihnen zuerkannten Aufenthaltsgestattung Gebrauch, was für sich genommen nicht pflichtwidrig sein kann (vgl. im Kontext von § 2 AsylbLG BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, B 8/9b AY 1/07 R, zitiert nach juris, wonach regelmäßig weder in der Stellung eines Asylantrags selbst noch im Verbleiben des Ausländers während des Asylverfahrens bis zur Rechtskraft einer ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmissbrauch zu sehen ist). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Nach alledem war den Antragstellern auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, § 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung sind gegeben. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.