Beschluss
15 B 2836/25
VG Hannover, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0505.15B2836.25.00
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Leitsätze
1. Auch nach dem Urteil des BVerwG vom 16.04.2025 bestehen noch ernstliche Zweifel daran, dass nicht vulnerablen Begünstigten internationalen Schutzes bei einer Rückführung nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erniedrigende oder unmenschliche Lebensbedingungen drohen. 2. Aktuellen Erkenntnismitteln zufolge sind anerkannte Schutzberechtigten in Griechenland nach wie vor einem hohen Risiko von Obdachlosigkeit und Verelendung ausgesetzt, auch wegen der aktuellen Krise am griechischen Wohnungsmarkt und gravierender Lücken bei der Versorgung von Geflüchteten im Jahr 2024. 3. Die Annahme, dass anerkannte Schutzberechtigte möglicherweise in informellen Unterkünften bei Landsleuten unterkommen können, ist zu spekulativ, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit auszuräumen. 4. Die Existenz von Nichtregierungsorganisationen, die Asylsuchende in Griechenland allgemein unterstützen und begleiten, entbindet den Mitgliedstaat, der die Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland in Betracht zieht, nicht von seiner Verpflichtung, durch eine gründliche Prüfung festzustellen, ob die betreffende Person tatsächlich Zugang zu den Diensten von Nichtregierungsorganisationen hat. 5. Selbst wenn der Verweis anerkannter Schutzsuchender auf eine Arbeitstätigkeit in der "Schattenwirtschaft" ungeachtet des Grundsatzes der Einheit der Unionsrechtsordnung zulässig wäre, ist zweifelhaft, ob geflüchteten Personen in der "Schattenwirtschaft" nicht ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prekäre Lebensbedingungen drohen, die sie der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aussetzen.
Entscheidungsgründe
1. Auch nach dem Urteil des BVerwG vom 16.04.2025 bestehen noch ernstliche Zweifel daran, dass nicht vulnerablen Begünstigten internationalen Schutzes bei einer Rückführung nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erniedrigende oder unmenschliche Lebensbedingungen drohen. 2. Aktuellen Erkenntnismitteln zufolge sind anerkannte Schutzberechtigten in Griechenland nach wie vor einem hohen Risiko von Obdachlosigkeit und Verelendung ausgesetzt, auch wegen der aktuellen Krise am griechischen Wohnungsmarkt und gravierender Lücken bei der Versorgung von Geflüchteten im Jahr 2024. 3. Die Annahme, dass anerkannte Schutzberechtigte möglicherweise in informellen Unterkünften bei Landsleuten unterkommen können, ist zu spekulativ, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit auszuräumen. 4. Die Existenz von Nichtregierungsorganisationen, die Asylsuchende in Griechenland allgemein unterstützen und begleiten, entbindet den Mitgliedstaat, der die Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland in Betracht zieht, nicht von seiner Verpflichtung, durch eine gründliche Prüfung festzustellen, ob die betreffende Person tatsächlich Zugang zu den Diensten von Nichtregierungsorganisationen hat. 5. Selbst wenn der Verweis anerkannter Schutzsuchender auf eine Arbeitstätigkeit in der "Schattenwirtschaft" ungeachtet des Grundsatzes der Einheit der Unionsrechtsordnung zulässig wäre, ist zweifelhaft, ob geflüchteten Personen in der "Schattenwirtschaft" nicht ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prekäre Lebensbedingungen drohen, die sie der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aussetzen.