OffeneUrteileSuche
Urteil

L 6 AS 411/20

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2023:0125.L6AS411.20.00
5Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat den Klägern 1/10 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat den Klägern 1/10 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. Streitgegenständlich ist, nachdem der Beklagte ein Teilanerkenntnis in erster Instanz und ein weiteres in zweiter Instanz abgegeben hat und die Kläger beide Teilanerkenntnisse angenommen haben, der Bescheid des Beklagtes vom 13. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2017, soweit nicht durch die beiden angenommenen Teilanerkenntnisse Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist. II. Die Berufung der Kläger ist zulässig. Nachdem die Prozessbevollmächtigte am Tag der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung der Bevollmächtigung auch durch den Kläger zu 1) vom 3. Juni 2021 zur Prozessführung für sich und das gemeinsame Kind (die Klägerin zu 3) vorgelegt hat, hat das Gericht weiter keinen Anlass, an der Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten für alle drei Kläger zu zweifeln. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch statthaft. Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend wird über wiederkehrende oder laufende Leistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten (Mai bis Oktober 2015) gestritten. Begehrt werden in beiden Instanzen zum einen die vollen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung inklusive an den Vermieter im Rahmen des im Mietvertrag Vereinbarten abgeführter Stromkosten. Damit werden nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten in erster Instanz für sechs Monate noch Stromkosten als Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 75,- Euro monatlich verlangt. Damit sind die drei Kläger hinsichtlich der Kosten der Unterkunft in Höhe von 6 x 75,- Euro (450,- Euro) in erster Instanz unterlegen. Weiter ist die Versicherungspauschale in Streit. Der Beklagte hat im angegriffenen Bescheid vom 13. November 2015 die Versicherungspauschale von 30,00 Euro, die der Klägerin zu 2) aufgrund ihres Elterngeldbezugs zustand, in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. November 2015 für die Monate Mai und Juni 2015 nicht ausgewiesen, da auch Elterngeld nicht bedarfsmindernd angerechnet wurde. Die Prozessbevollmächtigte geht zwar in ihrer Berufungsbegründung vom 31. Juli 2020 nicht auf eine nicht anerkannte Versicherungspauschale ein. Allerdings hat sie in einem Schriftsatz vom 31. August 2021 folgende Fragen gestellt: „Ist u.a. Versicherungspauschale beachtet worden etc.? Was ist mit übergegangenem Elterngeld passiert und wurden Pauschalen hierzu beachtet?“ (GA Bl. 61). Der Senat legt diese Fragen der Prozessbevollmächtigten dahingehend aus, dass die Kläger – ungeachtet dessen, dass in dem angegriffenen Bescheid vom 13. November 2015 Elterngeld nicht bedarfsmindernd in die Berechnung eingestellt wurde („bereinigtes Einkommen“: 0,00 Euro) – auch für diese Monate die Versicherungspauschale geltend machen. Hieraus ergibt sich eine weitere Beschwer von 60,- Euro. Weiter angegriffen ist die monatliche Verrechnung von 72,00 Euro ab Juli 2015. Gemeint ist die Aufrechnung des Beklagten in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfes des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) – jeweils 360,- Euro – wegen eines Mietkautionsdarlehens des Beklagten. Hieraus errechnet sich im Zeitraum Juli bis Oktober 2015 ein Betrag von (4 x 72,- Euro =) 288,- Euro. Zinsen, die eigens beantragt und beschieden werden müssen (§ 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil – SGB I), waren nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides und bleiben daher für die Berechnung der Beschwer außer Betracht. Die weiteren Anträge der Kläger (Auszahlung der vollen Unterkunftskosten und der aufgerechneten Beträge, Erteilung einer transparenten Berechnung, Erlass eines Abhilfebescheids, Erlass eines Teilanerkenntnisurteils) wirken nicht streitwerterhöhend. Die Auszahlungsbegehren hinsichtlich der Leistungen, um die gestritten wird, sind wirtschaftlich identisch mit der Bewilligung dieser Leistungen. Der Antrag, in der Sache zu entscheiden, lässt nicht erkennen ist, welcher Antrag aus Sicht der Kläger unbeschieden geblieben ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es bei diesem Verbescheidungsantrag um etwas gehen soll, was wirtschaftlich außerhalb der bereits benannten streitgegenständlichen Begehren steht. Auch Verfahrenskosten haben bei der Berechnung der Beschwer außer Betracht zu bleiben. Nach allem errechnet sich für die Kläger eine Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung in Höhe von 798,- Euro. Damit wird der nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert der Beschwer von über 750,- Euro erreicht. III. Die Berufung der Kläger ist aber nicht begründet. Nach Erledigung des Rechtsstreits durch die in erster und zweiter Instanz angenommenen Teilanerkenntnisse des Beklagten ist nur noch über die verbleibenden Begehren durch Urteil in der Sache zu entscheiden. (1) Der Antrag, „den Bescheid des Beklagten vom 13.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2017 aufzuheben“ und (2) „den Beklagten zu verurteilen in der Sache zu entscheiden“, ist hinsichtlich der Anfechtung zulässig (dazu unten 3.) und hinsichtlich des Verbescheidungsantrags unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, welcher Antrag der Kläger nicht verbeschieden worden ist. Insbesondere ist der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 28. November 2017 auch auf die Aufrechnung eingegangen und hat erklärt, dass die Aufrechnung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, sondern des Darlehensbescheides vom 8. Juni 2015. Sie sei aber auch in der Sache rechtmäßig erfolgt. (3) Der Antrag, „den Bescheid des Beklagten vom 13.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2017 aufzuheben“ und „den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach SGB II gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen seit 01.01 2016, u.a. Unterkunftskosten in voller Höhe zu zahlen, Aufrechnungen bzw. interne Einbehalte nicht vorzunehmen“, ist hinsichtlich des Anfechtungs- und Leistungsantrags zulässig, hinsichtlich des Zinsantrags unzulässig, weil es insoweit an einem Bescheid und Vorverfahren fehlt. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2017 ist (nach Abgabe der beiden Teilanerkenntnisse in der Sache) nicht zu beanstanden. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Leistungsberechnung an Rechtsfehlern kranken würde. Die Kläger haben außer zu den Unterkunftskosten und der Aufrechnung auch nichts weiter zur Leistungsberechnung vorgetragen. Der Regelbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und der Mehrbedarf für Schwangere der Klägerin zu 2) werden ab Juli 2015 in die Berechnung eingestellt. Die Neuberechnung der Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1) ist mit dem angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten unstrittig gestellt worden, ebenso die Berücksichtigung der Versicherungspauschale so, als wäre das Elterngeld von der Elterngeldstelle rechtzeig monatlich auch in den Monaten Mai und Juni 2015 ausbezahlt worden. Die vorgenommene Aufrechnung ist im – hier nicht streitgegenständlichen – Mietkautionsbewilligungsbescheid vom 8. Juni 2015 erklärt worden. Dieser wurde nicht mit Widerspruch angegriffen und ist folglich bestandskräftig geworden. Die aus dem angegriffenen Bescheid ersichtliche Nichtauszahlung des Aufrechnungsbetrags in Höhe von 72,- Euro an die Kläger ist daher rechtmäßig. Auch die Bewilligung der Unterkunftskosten begegnet keinen Bedenken. Die nach § 22 SGB II zu tragenden Aufwendungen für Unterkunft sind in voller Höhe seitens des Beklagten übernommen. Nachdem in erster Instanz erklärten und angenommenen Teilanerkenntnis (Abzug von lediglich 75,- Euro bezahlter Haushaltsstromkosten von der Gesamtmiete) verbleiben keine Kosten für Unterkunft und Heizung, die vom Beklagten nicht übernommen worden sind. Der – von dem Beklagten bestrittene – Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der Mietvertrag vom 19. Mai 2015 sei auf Druck des Beklagten in der Form, in der er dem Gericht vorliegt, zustande gekommen (ebenso die Mietbescheinigung vom 28. April 2015), vermag keine andere Einschätzung zu begründen. Die Verwaltungsakte gibt keinen Anhalt, dass der Beklagte auf die Vertragsgestaltung des Mietvertrages Einfluss genommen hat. Schließlich haben die Mietvertragsparteien, wie sich aus den in der Akte vorliegenden Quittungen ergibt, den geschlossenen Mietvertrag auch tatsächlich umgesetzt. Sollte es, wie die Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, keine individuellen Stromzähler für die einzelnen Wohnungen gegeben haben, konnte der Vermieter zwar nicht die von ihm nach § 3 unter 3 des Mietvertrages geschuldete jährliche Abrechnung der Haushaltstromkosten vornehmen. Dies geht aber nicht zu Lasten des Beklagten. Der Senat sieht keine Grundlage, den Mietvertrag als Scheingeschäft zu qualifizieren und gemäß § 117 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das (behauptetermaßen eigentlich) gewollte Rechtsgeschäft „Inklusiv-Pauschalmiete“ zur Grundlage der Berechnung der den Klägern zustehenden Unterkunftsaufwendungen nach § 22 SGB II zu machen. (4) Der weitere Antrag, „den Beklagten zu verurteilen die zu Unrecht aufgerechneten intern einbehaltenen Beträge an die Kläger auszuzahlen nebst Zinsen ab 01.01.2016 nebst transparenter Berechnung und Nachweise der tatsächlichen Zahlungen und Protokoll der Hilfeberechnung zu erteilen“, ist hinsichtlich des Zahlungsantrags unbegründet. Auch auf die mit dem Zahlungsantrag verbundene Geltendmachung von behördlichen Verfahrenshandlungen (§ 56a SGG) besteht kein Anspruch. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Kläger die in den Akten ausgewiesenen Zahlungen nicht erhalten haben. Die Kläger haben keinerlei Belege (Kontounterlagen) vorgelegt, aus den sich ergeben könnte, dass in der Akte ausgewiesene Zahlungen nicht auf ihrem Konto eingegangen sind. Die – anwaltlich vertretenen – Kläger haben nicht einmal konkret den Nichteingang einer ihnen zuustehenden konkreten Zahlung gerügt, sondern ins Blaue hinein behauptet, es sei weniger ausgezahlt als bewilligt worden. Solchen allgemeinen unsubstantiierten Vorwürfen muss das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlung nach § 103 SGG nicht weiter nachgehen. (5) Der Antrag, „den Beklagten zu verurteilen einen ordnungsgemäßen Abhilfebescheid zu erlassen und die Kosten der Uz. zu übernehmen“, ist hinsichtlich der Bescheiderteilung unzulässig, weil ein gerichtlich protokolliertes angenommenes Teilanerkenntnis, wie es in erster Instanz vorliegt, eine diesbezügliche Bescheiderteilung ersetzt. Es gibt kein rechtlich schützenswertes Interesse, dieses Anerkenntnis nochmals in Bescheidform zu kleiden. Über die „Kosten der Uz.“ (gemeint wohl: der Unterzeichnenden) ist im Urteil nie zu entscheiden, denn die Prozessbevollmächtigte ist nicht Beteiligte. Über die aus dem Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten für die Kläger den Klägern entstandenen notwendigen Kosten im Vorverfahren und im gesamten gerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht von Amts wegen nach § 193 SGG (dazu unten IV.). (6) Der Antrag ein „(Teil-)Anerkenntnisurteil zu erlassen und dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen“, ist unzulässig. Die Prozessbevollmächtigte hat sowohl in erster wie auch in zweiter Instanz das jeweilige Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen. Damit hat sich der Rechtsstreit insoweit erledigt. Für ein Teilanerkenntnisurteil ist kein Raum mehr, es kann – wie der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung von dem Vorsitzenden ausführlich erläutert wurde – vom Gericht nicht mehr gefällt werden, weil der Rechtsstreit insoweit erledigt ist. Nur auf ein nicht angenommenes Anerkenntnis hat im sozialgerichtlichen Verfahren ein Anerkenntnisurteil zu ergehen gemäß § 202 SGG i.V.m. § 307 Zivilprozessordnung – ZPO (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 13 R 16/09 R –, juris Rn. 21 m.w.N.). IV. Dem Beklagten werden in Ausübung des nach § 193 SGG auszuübenden richterlichen Ermessens 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger auferlegt. Dieser Kostenentscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde; Die Berufung war zulässig, die Kläger haben in der Berufungsinstanz jedenfalls weitere 798,- Euro (sowie Zinsen) gefordert, nachdem sie in erster Instanz bereits in Höhe von 30,- Euro ein Teilanerkenntnis erreicht hatten. Bei einem Gesamtstreitwert von somit 828,- Euro obsiegen die Kläger im Verfahren in Höhe von 101,46 Euro, also zu weniger als einem Achtel. Dass der Beklagte offenbar auf die nachzuzahlenden 30,- Euro – wie von der Prozessbevollmächtigten vorgetragen – auch Zinsen gezahlt hat, ist für die hier zu treffende Kostenentscheidung unbeachtlich. Eine Zinszahlung war nicht Teil des in erster Instanz ausgesprochenen Teilanerkenntnisses und konnte mangels eines Bescheides und eines Vorverfahrens zu dieser Frage auch nicht zulässigerweise geltend gemacht werden. Weiter fließt in die im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung anzustellende Gesamtbetrachtung ein, dass die Kläger auch nach dem weiteren Teilanerkenntnis des Beklagten (das in der Sache dem schon mit Schriftsatz vom 3. November 2021 vom Beklagten angebotenen Vergleich entspricht) das Verfahren fortgeführt und auch in der mündlichen Verhandlung trotz ausführlicher verfahrensrechtlicher Erläuterung bereits durch das Sozialgericht offensichtlich unzulässige Anträge weiterverfolgt haben. Sie sind mit diesen weiter verfolgten Anträgen in vollem Umfang unterlegen. Die Kläger haben damit, obwohl sie in der Sache bereits im November 2021 alles ihnen materiell Zustehende mit Abschluss des angebotenen Vergleichs erlangen konnten, den Rechtstreit fortgeführt und weitere unnötige Verfahrenskosten generiert. Die Verurteilung des Beklagten zur Kostentragung in Höhe von immerhin 1/10 erscheint vor diesem Hintergrund als gegenüber den Klägern großzügig. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden und auszuzahlenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum Mai bis Oktober 2015. Die in den Jahren 1981 und 1993 geborenen Kläger zu 1) und 2) sind (oder waren) nichteheliche Lebensgefährten. Sie reisten in den Jahren 2014 und 2015 ins Bundesgebiet ein. Hier standen sie – ergänzend zur zeitweisen Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1) – im Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Die Klägerin zu 3) ist die gemeinsame, 2014 geborene Tochter, für die der Kläger zu 1) die Vaterschaft anerkannt hat und die Eltern gemeinsames Sorgerecht haben (Paginierung der Verwaltungsakte [VA] Bl. 73 ff.). Alle Kläger haben die bulgarische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 1) stellte im Januar 2015 einen Antrag auf Elterngeld bei dem Beklagten, den dieser an das Amt für Versorgung und Soziales (Elterngeldstelle) weiterleitete (VA Bl. 94). Ihr wurde mit Bescheid vom 6. März 2015 Elterngeld in Höhe von 300,00 Euro monatlich ab der Geburt der Tochter für den Zeitraum 6. November 2014 bis 5. März 2015, auszuzahlen am 16. März 2015 bewilligt (VA Bl. 146). Mit Änderungsbescheid vom 26. Mai 2015 wurde der Klägerin zu 1) Elterngeld in Höhe von 300,00 Euro monatlich bewilligt ab 6. November 2014 bis November 2015, wobei die Zahlungstermine für den Zeitraum ab 6. März bis 5. Juli 2015 einheitlich auf den 8. Juni 2015 festgesetzt wurden; danach erfolgte eine monatliche Auszahlung (VA Bl. 195). Ein weiteres Kind, E. F., wurde 2016 geboren (e-Akte Bl. 49). Der Kläger zu 1) wurde am 1. März 2016 verhaftet, in Auslieferungshaft genommen und am 15. April 2016 nach Bulgarien ausgeliefert. Die Kläger bewohnten Anfang des Jahres 2015 eine Mietwohnung in einem früheren Gasthaus in der C-Straße in C-Stadt. Zum 1. Mai 2015 zogen sie in eine größere, vollmöblierte Wohnung in demselben Haus. Die Zentralheizung, über die auch die Warmwassaufbereitung erfolgte, wurde mit Heizöl betrieben. (Mietbescheinigung vom 28. April 2015, VA Bl. 164). Laut dem am 19. Mai 2015 unterzeichneten schriftlichen Mietvertrag (VA Bl. 150 f.) war hierfür eine Gesamtmiete i.H.v. 615,- Euro zu zahlen; darin enthalten war ein Betrag i.H.v. 80,- Euro für Haushaltsstrom. Tatsächlich zahlten die Kläger ausweislich von ihnen vorgelegter Quittungen allerdings nur 75,- Euro für Haushaltstrom (VA Bl. 264 - 266). Desweiteren regelt der Mietvertrag in § 3 unter Punkt 3., dass die Betriebskosten als Vorschuss zu entrichten seien und der Vermieter eine jährliche Abrechnung vornehme. Am 27. April 2015 stellten die Kläger durch die Klägerin zu 2) einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1. Mai 2015. Sie legten die Mietbescheinigung vom 28. April 2015 vor, die in der Gesamtmiete enthaltene 80,- Euro für Haushaltsstrom auswies. Durch Bescheid vom 8. Juni 2015 bewilligte der Beklagten daraufhin vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2015. Hierbei berücksichtigte er Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 535,- Euro (Gesamtmiete plus Heizung, abzüglich des in Mietvertrag und Mietbescheinigung ausgewiesenen Haushaltsstroms in Höhe von 80,- Euro). Mit Bescheid vom 8. Juni 2015 gewährte der Beklagte dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) ein Mietkautionsdarlehen in Höhe von 600,- Euro, monatlich in Höhe von 72,00 Euro (10 % des jeweiligen Regelbedarfs der beiden Kläger) aufrechenbar ab 1. Juli 2015. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit weiterem Bescheid vom 10. Juni 2015 wurde die vorläufige Leistungsbewilligung ab 1. Juli 2015 wegen der Bewilligung und Auszahlung von Elterngeld angepasst. Mit Bescheid vom 25. August 2015 wurden die Leistungen für August bis Oktober 2015 neu vorläufig festgesetzt, weil der Kläger zu 2) sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Am 13. November 2015 erging ein vorläufiger Änderungsbescheid für September und Oktober 2015, der einen Mehrbedarf für Schwangere bei der Klägerin zu 1) berücksichtigte. Ebenfalls durch Bescheid vom 13. November 2015 (VA Bl. 275) erging dann eine endgültige Festsetzung der Leistungen nach Vorlage aller Verdienstabrechnungen des Klägers zu 1) für den Zeitraum Mai bis Oktober 2015. In diesem Bescheid hat der Beklagte für den Sechsmonatszeitraum aus den Verdiensten des Klägers zu 1) ein durchschnittliches Monatseinkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet und in die Berechnung eingestellt. Der Mehrbedarf für Schwangere der Klägerin zu 2) fließt ab Juli 2015 in die Berechnung ein. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach wie vor mit 535,- Euro angegesetzt. Der Bescheid vermerkt bei der Klägerin zu 2) in den Monaten Mai und Juni 2015 zwar Einkommen in Höhe von 300,- Euro aus Elterngeld, setzt dann aber ein bereinigtes Einkommen von 0,- Euro für die weitere Berechnung an. Im Ergebnis wird kein Elterngeld als zufließendes Einkommen in diesen beiden Monaten angerechnet. Erst ab Juli 2015 wird die Zahlung von Elterngeld abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro in die Berechnung eingestellt. Im Ergebnis ergab sich für die Kläger ein Nachzahlungsanspruch i.H.v. 120,42 Euro. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger anwaltlich vertreten am 30. November 2015 Widerspruch (VA Bl. 295) ein mit der Begründung, die Nachzahlung müsse höher sein. Mit der vorläufigen Bewilligung sei zu Unrecht nur Miete i.H.v. 375,- Euro monatlich berücksichtigt worden, obwohl diese tatsächlich 535,- Euro betrage. Zudem seien die Auszahlungen, die auf die vorläufigen Entscheidungen erfolgt seien, geringer gewesen als in der endgültigen Festsetzung ausgewiesen sei. Schließlich wende man sich gegen die vorgenommene interne Verrechnung von 72,- Euro monatlich. Eine Vollmacht wurde am 14. Januar 2016 nachgereicht (VA Bl. 346). Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 28. November 2017 zurück. Der Berechnungen seien korrekt. Miete sei i.H.v. 535,- Euro monatlich berücksichtigt worden. Die tatsächlich an den Vermieter zu entrichtende Zahlung sei zwar 615,- Euro gewesen; hierin seien jedoch laut Mietbescheinigung 80,- Euro für Haushaltsstrom enthalten, der bereits durch den Regelbedarf abgegolten sei. Die Aufrechnung i.H.v. 72,- Euro gehe auf eine darlehensweise Übernahme der Mietkaution durch Bescheid vom 8. Juni 2015 zurück, womit auch bereits die Aufrechnung erklärt worden sei; insoweit sei der Widerspruch daher schon unzulässig. Die Kläger haben am 22. Dezember 2017 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Sie haben vorgetragen, die Leistungen seien in zu niedriger Höhe festgesetzt und ausgezahlt worden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien höher gewesen. Auch die Stromkosten seien bei einer „Inklusiv-Pauschalmiete“ in voller Höhe zu berücksichtigen. Zudem seien die Auszahlungen auf die vorläufigen Bewilligungen durcheinander erfolgt und daher die Nachzahlungsberechnung intransparent. Weiter sei die monatliche Aufrechnung rechtswidrig, da ein minderjähriges Kind zum Haushalt gehöre. Der Beklagte hat den Klägern im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2020 weitere Leistungen i.H.v. 5,- Euro monatlich bewilligt, weil tatsächlich nur 75,- Euro statt der vereinbarten 80,- Euro für Strom an den Vermieter bezahlt worden seien, der Restanteil der Pauschalmiete sei daher entsprechend zu erhöhen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat – nach Annahme dieses Teilanerkenntnisses und Erledigungserklärung insoweit – wörtlich beantragt, „den Bescheid des Beklagten vom 13.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2017 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen in der Sache zu entscheiden, den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach SGB ll in gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen seit 01.01.2016, u.a. Unterkunftskosten in voller Höhe zu zahlen, Aufrechnungen bzw. interne Einbehalte nicht vorzunehmen, den Beklagten zu verurteilen die zu Unrecht aufgerechneten intern einbehaltenen Beträge an die Kläger auszuzahlen nebst Zinsen ab 01.01.2016 nebst transparenter Berechnung und Nachweis der tatsächlichen Zahlungen und Protokoll der Hilfeberechnung zu erteilen, den Beklagten zu verurteilen einen ordnungsgemäßen Abhilfebescheid zu erlassen und die Kosten der Uz. zu übernehmen.“ Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die in den Bescheiden gegebene Begründung berufen. Das Sozialgericht hat die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 27. Mai 2020 als teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet abgewiesen. Der Antrag, den Bescheid vom 13. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem SGB ll in gesetzlicher Höhe zu zahlen, sei zulässig aber – nach Modifizierung der Bescheide durch das Teilanerkenntnis – unbegründet. Der Bescheid vom 13. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2017 und des Teilanerkenntnisses sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie hätten keinen Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum Mai bis Oktober 2015. Die Berechnungen des Beklagten begegneten keinen gerichtlichen Bedenken. Insbesondere seien die Kosten der Unterkunft und Heizung richtig festgesetzt worden. Laut Mietbescheinigung vom 28. April 2015 und Mietvertrag vom 19. Mai 2015 sei eine Gesamtmiete i.H.v. 615,- Euro monatlich zu entrichten, worin 80,- Euro für Haushaltsstrom enthalten seien. Nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Mietquittungen sollte auf den Strom lediglich ein Betrag i.H.v. 75,- Euro entfallen. Korrekterweise gehe der Beklagte davon aus, dass dann jedenfalls diese 75,- Euro nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigungsfähig seien. Denn die Kosten für die Versorgung mit Haushaltsenergie seien in der Regelleistung abgebildet, was sich aus § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II ergebe. Die Übernahme von Stromkosten als (weitere) Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 sei damit regelmäßig nicht möglich (BSG, Urteil v. 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 193). Nicht nachvollziehbar sei für das Gericht der klägerische Einwand, die Kosten für den Haushaltsstrom seien hier zu übernehmen, da es sich um eine „Inklusiv-Pauschalmiete“ handele. Laut dem vorliegenden Mietvertrag sei gerade eine Vorschusszahlung mit jährlicher Verbrauchsabrechnung vereinbart worden, keine Pauschal- oder Inklusivmiete. Die für den Haushaltsstrom monatlich anfallenden Kosten seien daher hier eindeutig feststellbar. Nicht zu beanstanden sei ferner die Minderung des Auszahlungsbetrags um 72,- Euro monatlich ab Juli 2015 wegen der Aufrechnung des durch Bescheid vom 8. Juni 2015 gewährten Mietkautionsdarlehens. In diesem Bescheid, der nicht mit Widerspruch angefochten worden und daher bestandskräftig geworden sei, habe der Beklagte die entsprechende Aufrechnung bereits geregelt. Durch die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide habe der Beklagte diese Aufrechnung lediglich umgesetzt. Eine inhaltliche Prüfung der Aufrechnung selbst sei dem Gericht daher verwehrt. Aber auch die Umsetzung dieser Aufrechnung begegne keine rechtlichen Bedenken. Ein Rechtssatz, wonach beim Vorhandensein minderjähriger Haushaltsangehöriger eine solche Aufrechnung schlechthin unzulässig wäre, sei dem Gericht unbekannt. Die Kammer könne auch nicht feststellen, dass den Klägern geringere vorläufige Leistungen ausgezahlt worden seien, als im angefochtenen Bescheid vom 13. November 2015 auf Seite 3 ausgewiesen würden. Vielmehr sei deren Auszahlung anhand der Buchungsprotokolle des Beklagten, die in den Verwaltungsvorgängen enthalten seien, nachvollziehbar. Die Klägerseite habe auch keinerlei konkrete Beanstandungen vorgebracht, welche der angesetzten Beträge im Einzelnen unzutreffend und ihr nicht überwiesen worden sein sollen. Der gestellte Verzinsungsantrag sei – auch hinsichtlich der erstrittenen Mehrleistung i.H.v. 5,- Euro monatlich – unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe diesbezüglich nicht, da die Kläger sich hinsichtlich der Zinsen zunächst an den Beklagten hätten wenden müssen, um diesem Gelegenheit zu geben, hierüber eine Verwaltungsentscheidung zu treffen. Eine entsprechende Entscheidung sei mit den angefochtenen Bescheiden ebenso wenig getroffen worden wie in der mündlichen Verhandlung, in der das Teilanerkenntnis abgegeben worden sei. Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, in der Sache zu entscheiden, sei ebenfalls unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe auch diesbezüglich nicht, da der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt sei. Die angefochtenen Bescheide enthielten bereits inhaltliche Entscheidungen über die in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren gestellten Anträge. Auch der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, den Klägern eine „transparente Berechnung und einen Nachweis der tatsächlichen Zahlungen und Protokoll der Hilfeberechnung“ zu erteilen, sei unzulässig. Die Kläger begehrten insoweit behördliche Verfahrenshandlungen (zusätzliche Begründung eines Verwaltungsaktes, Vorlage von Nachweisen), deren rechtswidriges Unterlassen nur im Rahmen der Überprüfung der Sachentscheidung geltend gemacht werden könne, § 56a S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Prozessbevollmächtigte im Vorverfahren zu übernehmen, sei als Hauptantrag ebenfalls unzulässig, da über die im Vorverfahren entstandenen Kosten im Rahmen der gerichtlichen Kostengrundentscheidung des folgenden Klageverfahrens mitentschieden werde. Die gerichtliche Kostenentscheidung ergebe sich aus § 193 SGG. Das Obsiegen der Kläger sei vorliegend geringfügig und führe nicht zu einer teilweisen Kostenlast des Beklagten. Auch könne das Gericht keine Mängel in der Begründung der angefochtenen Bescheide erkennen, die zu einer zurechenbaren Veranlassung des Klageverfahrens durch den Beklagten führen würden. Insbesondere im Ausgangsbescheid werde die Berechnung der endgültig festgesetzten Leistungen und des Nachzahlungsbetrags umfassend dargelegt. Die Kläger haben gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 8. Juli 2020 zugestellte Urteil am 31. Juli 2020 beim Sozialgericht Darmstadt (u.a.) Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor, die Ansicht des Gerichts, dass kein höherer Anspruch zustehe, sei nicht nachvollziehbar. Denn der Beklagte habe die Gesamtmiete von monatlich 615,- Euro inklusive 80,- Euro in voller Höhe anzuerkennen, da dies vom Vermieter als Miete vorgegeben worden sei für die Mietwohnung, selbst wenn Strom enthalten sei. Der Beklagte trage vor, dass er im endgültigen Bescheid eine Miete von monatlich 535,- Euro anerkannt habe, also nicht vorher. Soweit das Gericht der Ansicht sei, dass gegen die Aufrechnung von monatlich 72,- Euro wegen des Mietkautionsdarlehens 2015 keine Bedenken bestünden, sei dies weder rechtmäßig noch dargelegt, dass dies rechtmäßig sei. Das Gericht verkenne, dass mit Aufrechnungen in Höhe von monatlich 72,- Euro der Existenzsicherungsbedarf unterdeckt werde und die Mietkaution nicht aus dem Regelbedarf zu zahlen sei. Im Übrigen sei sowieso nicht erkennbar, dass der Beklagte Ermessen erkannt und ausgeübt habe, sodass die Aufrechnung rechtswidrig sei. Nach allem seien die internen Einbehalte nebst Zinsen zurückzuzahlen, da nicht erkennbar sei, dass dies rechtmäßig erfolgt sei. In der mündlichen Verhandlung haben sie bezüglich des Mietvertrages ergänzt, dieser sei in dieser Form nur auf Druck des Beklagten abgeschlossen worden. Der Beklagte hat im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R, wonach es für die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens in Abweichung vom Monatsprinzip bei der abschließenden Entscheidung über die Festsetzung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vor dem 1. August 2016 außerhalb der Bagatellgrenze an einer Rechtsgrundlage fehle), die Leistungen für den Zeitraum Mai bis Oktober 2015 neu berechnet. Er hat – so der Beklagte – dabei zu Gunsten der Kläger auch berücksichtigt, dass, wenn das Elterngeld in den Monaten Mai und Juni 2015 rechtzeitig gezahlt worden wäre, die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzugsfähig gewesen wäre (Gerichtsakte [GA] Bl. 67). Aufgrund der Neuberechnungen für den Zeitraum Mai bis Oktober 2015 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. November 2021 einen Vergleichsvorschlag zu einer gütlichen Erledigung des Verfahrens unterbreitet. Dieser lautet: „1. Der Berufungsbeklagte verpflichtet sich, an die Berufungskläger per Ausführungsbescheid für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 eine weitere Zahlung i.H.v. 71,46 € zu leisten. 2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit alle gegenseitigen Rechte und Pflichten im streitigen Zeitraum vom 01.05.2015 bis ein 30.10.2015 abgegolten sind. 3. Der Berufungsbeklagte erstattet dem Berufungskläger 1/5 der außergerichtlichen Kosten. 4. Der Rechtsstreit ist damit vollumfänglich erledigt.“ Auf die gerichtliche Anfrage vom 8. November 2021, ob sie das Vergleichsangebot des Beklagten annähmen, haben die Kläger nach mehrfacher Erinnerung und Betreibensaufforderung nach § 156 Abs. 2 SGG mit Schreiben vom 23. Mai 2022 erklärt, der Vergleichsvorschlag des Gerichts (richtig: des Beklagten) könne nicht akzeptiert werden. Es gebe keinen Grund, die Berufung zurückzunehmen. Die Kläger hätten ein Rechtsschutzinteresse daran, dass über die Berufung entschieden werde. Es gehe um Existenzbedarfsdeckung und Menschenwürde nach SGB II und es sei nicht alles, was zustehe nach SGB II, ausgezahlt worden. Insbesondere habe das Gericht kein Teilanerkenntnisurteil erlassen trotz Teilanerkenntnis des Odw. (gemeint: des Beklagten), so dass das Urteil so oder so fehlerhaft sei. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht einen weiteren Leistungsanspruch der Kläger in Höhe von insgesamt 71,46 Euro anerkannt und wegen der Verteilung im Einzelnen auf seinen Schriftsatz vom 3. November 2021 Bezug genommen. Die Kläger haben dieses weitere Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen und im Übrigen den Rechtsreit fortgeführt. Die Kläger beantragen wörtlich, soweit sich der Rechtsstreit nicht durch die beiden angenommenen Teilanerkenntnisse vom 27. Mai 2020 und vom 25. Januar 2023 erledigt hat, „das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt Sozialgerichts Darmstadt vom 27. 05.2020 AZ.: S 21 AS 1166/17 aufzuheben, 1. den Bescheid des Beklagten vom 13.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2017 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen in der Sache zu entscheiden, 3. den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach SGB II gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen seit 01.01.2016, u.a. Unterkunftskosten in voller Höhe zu zahlen, Aufrechnungen bzw. interne Einbehalte nicht vorzunehmen, 4. den Beklagten zu verurteilen die zu Unrecht aufgerechneten intern einbehaltenen Beträge an die Kläger auszuzahlen nebst Zinsen ab 01.01.2016 nebst transparenter Berechnung und Nachweise der tatsächlichen Zahlungen und Protokoll der Hilfeberechnung zu erteilen, 5. den Beklagten zu verurteilen einen ordnungsgemäßen Abhilfebescheid zu erlassen und die Kosten der Uz. zu übernehmen, 6. (Teil-) Anerkenntnisurteil zu erlassen und dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Kosten beider Instanzen trägt der Beklagte.“ Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er sieht nach Anerkennung weiterer 71,46 Euro sämtliche Ansprüche der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als berücksichtigt an. Höhere Leistungen stünden den Klägern nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vortrags der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Gericht in elektronischer Form vorliegenden Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Blattangaben beziehen sich auf die Paginierung der eingescannten Papierakte.