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Urteil

B 13 R 16/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im Sozialprozess vom Rentenversicherungsträger abgegebenes Teilanerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG begründet die materielle Bindung des Trägers an die zuerkannten Regelungen und kann durch einen Ausführungsbescheid konkretisiert werden. • Eine auf einem angenommenen Teilanerkenntnis beruhende befristete Rentenbewilligung ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn nachträglich eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt, die die Voraussetzungen der Bewilligung entfallen lässt. • Das Vorliegen eines Teilanerkenntnisses ist durch Auslegung der Erklärung zu ermitteln; entscheidend ist der unbedingte Bindungswille des Anerkennenden, nicht die Bezeichnung als "Vergleich". • Ein in Ausführung eines angenommenen Anerkenntnisses ergangener Ausführungsbescheid kann hinsichtlich der Rentenhöhe eigenständige Regelungen enthalten und ist als Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 SGB X aufhebbar.
Entscheidungsgründe
Aufhebung befristeter Rentenbewilligung nach Teilanerkenntnis bei Wegfall der Erwerbsminderung • Ein im Sozialprozess vom Rentenversicherungsträger abgegebenes Teilanerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG begründet die materielle Bindung des Trägers an die zuerkannten Regelungen und kann durch einen Ausführungsbescheid konkretisiert werden. • Eine auf einem angenommenen Teilanerkenntnis beruhende befristete Rentenbewilligung ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn nachträglich eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt, die die Voraussetzungen der Bewilligung entfallen lässt. • Das Vorliegen eines Teilanerkenntnisses ist durch Auslegung der Erklärung zu ermitteln; entscheidend ist der unbedingte Bindungswille des Anerkennenden, nicht die Bezeichnung als "Vergleich". • Ein in Ausführung eines angenommenen Anerkenntnisses ergangener Ausführungsbescheid kann hinsichtlich der Rentenhöhe eigenständige Regelungen enthalten und ist als Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 SGB X aufhebbar. Die Klägerin begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Vorprozess erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.6.2003, sie erkenne einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.02.2003 bis 31.01.2005 an. Die Klägerin nahm dieses Teilanerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Auf Grundlage des Anerkenntnisses erließ die Beklagte am 24.7.2003 einen Ausführungsbescheid und bewilligte eine Rente; die Klägerin wurde operiert und hatte bis 05.08.2003 eine komplikationslose Anschlussheilbehandlung. Nach ärztlichem Entlassungsbericht war sie danach wieder in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 24.11.2003 die Bewilligung mit Wirkung zum 31.12.2003 auf. SG und LSG gaben der Klägerin Recht; das BSG hat die Revision der Beklagten zugelassen. • Anwendbare Normen: § 48 Abs.1 SGB X, § 101 Abs.2 SGG, § 102 SGB VI, § 31 SGB X, § 199 SGG i.V.m. Vollstreckungsvorschriften. • Rechtsfrage war, ob die Erklärung der Beklagten vom 13.6.2003 ein Teilanerkenntnis i.S.v. § 101 Abs.2 SGG oder ein Vergleichsangebot war; entscheidend ist die Auslegung nach dem erkennbaren Bindungswillen. • Die Beklagte hat durch die Formulierung ausdrücklich und ohne Vorbehalt die dem Grunde nach bestehende Rente für den Zeitraum konkret anerkannt; damit lag ein Teilanerkenntnis vor, das die Klägerin materiell-rechtlich gebunden hat und das vom Gericht als Verfahrenserledigung angenommen wurde. • Auf Grundlage dieses Teilanerkenntnisses erließ die Beklagte einen Ausführungsbescheid, der die Rentenhöhe regelte; Ausführungsbescheide können als Verwaltungsakte eigenständige Regelungen enthalten. • § 48 Abs.1 SGB X erlaubt die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, wenn nachträglich eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt, die den ursprünglichen Verwaltungsakt rechtswidrig macht. • Hier ergab sich nach der Hüft-Totalendoprothese und der erfolgreich verlaufenen Anschlussheilbehandlung eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit; die Klägerin konnte wieder mindestens sechs Stunden täglich arbeiten, so dass die Voraussetzungen für die Rente entfallen waren. • Daraus folgt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Bewilligung der befristeten Rente mit Wirkung für die Zukunft (zum 31.12.2003) aufzuheben; ein Ermessen bestand nicht. • Eine weitergehende Prüfung des hilfsweise gestellten Antrags auf Aufhebung des Anerkenntnisses für die Zeit ab 01.01.2004 war nicht erforderlich, da der Hauptantrag erfolgreich war. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Aufhebung der befristeten Rentenbewilligung mit Wirkung zum 31.12.2003 war rechtmäßig, weil nach der Hüftoperation und anschließender Rehabilitationsbehandlung eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist und die Klägerin wieder mindestens sechs Stunden täglich arbeitsfähig war, sodass der Anspruch auf Rente entfallen ist. Die Beklagte durfte die auf dem Teilanerkenntnis beruhende Bewilligung nach § 48 Abs.1 SGB X aufheben; der Ausführungsbescheid regelte nur die Rentenhöhe ergänzend und war ebenfalls aufhebbar. Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Klage ist damit abgewiesen.