Urteil
L 6 AS 317/22 ZVW, L 6 AS 122/18
Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0306.L6AS317.22ZVW.00
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Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren sowie das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2018 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren sowie das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit der Berichterstatterin sowie zwei ehrenamtlichen Richtern, nachdem der Senat nach Hinweisschreiben an die Beteiligten vom 2. Oktober 2023 und nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht gegen das Urteil des 4. Senats des Hessischen Landessozialgerichts im parallelen Verfahren zum SGB XII die Berufung durch Beschluss vom 2. November 2023 auf die Berichterstatterin übertragen hat. Das Gericht war durch den am Tag der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Tod des Klägers zu 2 nicht an einer Entscheidung gehindert. Da der Kläger zu 2 anwaltlich vertreten war, ist durch seinen Tod das Verfahren nicht unterbrochen worden (§§ 114 Abs. 2, 202 SGG i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat auch nicht die Aussetzung des Verfahrens nach § 246 Abs. 1 Satz 2 ZPO beantragt. I. Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. II. Streitgegenständlich sind die Bescheide des Beklagten vom 1. Juli 2013 und 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2013. Damit steht der Zeitraum 1. Februar 2013 (Rückwirkung des Antrags vom 20. Februar 2013 auf den Monatsersten gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) bis zum bis 31. Juli 2014 in Streit. Der Zeitraum wird begrenzt durch den Folgeantrag der Prozessbevollmächtigten für beide Kläger vom 22. August 2014, Eingang bei dem Beklagten am 25. August 2014 (VA SGB XII Bl. 159). Da dem Antrag nicht zu entnehmen ist, dass er erst ab dem Folgemonat oder auch erst ab Antragstellung gelten soll, ist auch hier die Rückwirkung auf den Monatsersten anzunehmen. Streitgegenständlicher Zeitraum ist daher der 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2014. III. Die am 17. Juni 2013 erhobene Klage, die zunächst nur als Untätigkeitsklage zu verstehen sein konnte, ist mit Erlass der Bescheide vom 1. Juli 2013 und 26. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2013 als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig geworden (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG). Sie ist aber nicht begründet. 1. Die Bescheide des Beklagten vom 1. Juli 2013 und 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf die Anträge der Kläger vom 20. Februar und 25. Juli 2013 kommt § 7 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 zur Anwendung (nachfolgend „a.F.“). Die Kläger erfüllen die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. Nach dem eigenen Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger erfüllt der Kläger zu 2 allerdings nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F. Denn er ist nach diesem Vortrag wegen seiner Behinderung (einbeinig, rollstuhlpflichtig, auf ständige Hilfe der Ehefrau angewiesen) erwerbsunfähig. Auch bezieht er wegen seiner Erwerbsunfähigkeit eine bulgarische Rente. Da allerdings diese Erwerbsunfähigkeit nicht in einem Verfahren nach § 44a SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) festgestellt wurde, ist zugunsten des Klägers zu 2 im Verfahren zum SGB II von seiner Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II auszugehen. Ob die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. auch noch nach dem 14. Juni 2013 (Zustellung der Bescheide bezüglich des Verlustes der Freizügigkeit) hatten oder ob dieser gewöhnliche Aufenthalt womöglich erst mit der Bestandskraft der Verlustfeststellung (Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Darmstadt vom 20. Mai 2015, Beschluss des VGH Kassel vom 30. August 2017) beendet wurde, kann dahinstehen. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zur Klärung dieser zur damaligen Rechtslage soweit ersichtlich höchstrichterlich nicht entschiedenen Rechtsfrage. Ebenso kann für die Prüfung des Anspruchs nach dem SGB II dahingestellt bleiben, ob die Kläger die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. erfüllten, ob sie also in Deutschland hilfebedürftig waren. In Bulgarien konnten sie nach eigenem Vortrag von Rente des Klägers zu 2 und dem Pflegegeld der Klägerin zu 1 leben. Es gibt eine Reihe von Anhaltspunkten für die Hilfebedürftigkeit der Kläger in Deutschland, nicht zuletzt den Umstand – wie von der Prozessbevollmächtigten vorgetragen –, dass der Beklagte Unterstützungsleistungen in insgesamt niedriger vierstelliger Höhe erbracht hat. Auch die häufigen Wohnungswechsel und die zwischenzeitliche Obdachlosigkeit deuten darauf hin, dass die Kläger jeweils nicht in der Lage waren, die vereinbarte Miete zu zahlen. Letztlich ist aber die Einkommens- und Vermögenssituation der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum offen, weil aussagekräftige Unterlagen nicht vorliegen. Die von der Prozessbevollmächtigten (nach Ablauf einer mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Juli 2023 gesetzten, am 30. September 2023 ablaufenden Präklusionsfrist gemäß § 106a SGG, vgl. GA Bl. 280) am 21. Dezember 2023 vorgelegte, lediglich mit jeweils zwei Buchstaben abgezeichnete allgemeine Entbindung der Banken in Deutschland vom Bankgeheimnis (VA Bl. 303), ohne Benennung konkreter Banken, bei denen Konten im streitigen Zeitraum geführt wurden, ist ungeeignet, dem Gericht gezielte Nachforschungen zu ermöglichen. Ermittlungen des Gerichts ins Blaue hinein sind auch unter dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG nicht geboten. Erst recht nicht lassen sich mit den vorgelegten Entbindungserklärungen etwaige Vermögenswerte im Ausland ermitteln. Mangels geeigneter Nachweise ist die Einkommens- und Vermögenssituation der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nach wie vor ungeklärt. Das geht zu Lasten der insoweit materiell beweispflichtigen Kläger. Aber selbst wenn man aufgrund der vorliegenden Indizien von einer Hilfebedürftigkeit der Kläger ausgehen wollte, unterfallen die Kläger jedenfalls dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. Danach sind Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Über diese wortwörtlich geregelten Fälle hinaus umfasst dieser Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (EU-Ausländer) und die nicht über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen (hierzu BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 14 AS 18/17 R –, juris Rn. 17 m.w.N.). Es wurde seitens der Kläger im hiesigen Vierfahren nicht vorgetragen, dass sie Arbeit suchten. Auch im ausländerrechtlichen Verfahren wurde seitens der Prozessbevollmächtigten zunächst vorgetragen, die Kläger seien nicht zur Arbeitsuche eingereist (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 9. Juli 2013, VA Ausländerbehörde Bl. 47). Später allerdings wurde geltend gemacht, die Klägerin zu 1 sei „weiterhin arbeitsuchend“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem VG Darmstadt, VA Ausländerbehörde Bl. 171a). Eine etwaiges Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche würde der Klägerin zu 1 jedenfalls nicht einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II eröffnen, da sie wegen eines allein hierauf gestützten Aufenthaltsrechts dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. unmittelbar unterfallen. Auf eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügigG/EU in den hier maßgeblichen vom 29. Januar 2013 bis 8. Dezember 2014 und vom 9. Dezember 2014 bis 23. November 2020 geltenden Fassungen (a.F.), die nicht von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. umfasst ist, oder ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG, das eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss zu rechtfertigen vermag, können sich die Kläger im streitigen Zeitraum nicht berufen. Eine Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU a.F. oder als selbständig Erwerbstätige nach § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 FreizügG/EU a.F. lag nicht vor und wird auch nicht behauptet. Die Kläger waren zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Deutschland im streitgegenständlichen Zeitraum als Arbeitnehmer oder selbständig erwerbstätig. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgetragen, dass der Kläger zu 2 wegen seiner schweren körperlichen Behinderung nicht erwerbsfähig sei und die Klägerin zu 1 ihn rund um die Uhr pflegen müsse. Es wurde zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass die Kläger in Deutschland abhängig oder selbständig arbeiteten oder gearbeitet hätten. Den Klägern stand auch kein materielles Aufenthaltsrecht als Familienangehörige nach einem anderen Tatbestand des FreizügG/EU a.F. zu. Insbesondere genossen sie kein materielles Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU a.F. als Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU a.F. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU a.F. sind Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU a.F. freizügigkeitsberechtigt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kläger haben im Berufungsverfahren unter Berufung auf Art. 6 GG vorgetragen, sie seien zu ihren Kindern gezogen, um bei diesen zu sein und ihre materielle wie immaterielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Auf § 4 Satz 1 FreizügG/EU a.F., wonach nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU a.F. haben, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen, können sich die Kläger nicht berufen. Zwar wurde im ausländerrechtlichen Verfahren verschiedentlich behauptet, die Kläger hätten Krankenversicherungsschutz über die Rentenversicherung des Klägers zu 2 (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem VG Darmstadt, VA Ausländerbehörde Bl. 171a). Die Kläger haben aber auch – und das ist der Kern ihres Vortrags im hiesigen Verfahren – vorgetragen, dass sie selbst nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten, also hilfebedürftig seien. Auch ein Aufenthaltsrecht der Kläger aufgrund § 3 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU a.F., auf das sich die Kläger der Sache nach berufen, ist zu verneinen. Nach § 3 Abs.1 FreizügG/EU a.F. haben das Recht aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU a.F., also das Recht auf Einreise und Aufenthalt, Familienangehörige der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU a.F. genannten Unionsbürger, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Gemäß dem hier allenfalls in Betracht kommenden § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU a.F. sind Familienangehörige die Verwandten in (gerader) aufsteigender und in (gerader) absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU a.F. genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren. Zwar handelt es sich bei den Klägern und den schon in Deutschland lebenden Kindern um Verwandte i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU a.F. Allerdings ist die Tatbestandsvoraussetzung der Unterhaltsgewährung offensichtlich nicht erfüllt. Dabei kann es dahinstehen, ob – wozu der Senat keine Feststellungen getroffen hat – die Tochter oder der Sohn der Kläger ihrerseits über ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU a.F. verfügten. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU a.F. dient der Umsetzung des Art 2 Nr. 2 Buchst c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004, weswegen bei seiner Auslegung die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen ist. Eine Unterhaltsgewährung i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU a.F. setzt danach voraus, dass ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis nachgewiesen wird. Diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird. Eine solche Abhängigkeit liegt nur vor, wenn der Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt, wobei es auf die Situation im Herkunfts- oder Heimatland ankommt. Die Tatsache, dass ein Unionsbürger dem Verwandten in aufsteigender Linie regelmäßig während eines beachtlichen Zeitraums einen Geldbetrag zahlt, den Letzterer zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Herkunftsland benötigt, ist geeignet, ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Verwandten in absteigender Linie und dem Unionsbürger nachzuweisen. Geleistete Zahlungen müssen zu ihrer Beachtlichkeit zwar nicht in einer Höhe erbracht werden, die allein ausreicht, um den Unterhalt vollständig zu decken. Erforderlich ist aber eine fortgesetzte und regelmäßige Leistung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken. Dies setzt, auch zur Vermeidung rechtsmissbräuchlicher Verhaltensweisen, einen nicht unwesentlichen Betrag voraus, der sich über einen gewissen Zeitraum erstreckt, der – um der Notwendigkeit der Regelmäßigkeit der Zahlungen Rechnung zu tragen – mindestens zwölf Monate beträgt. Selbst dann fehlt es jedoch an einem Abhängigkeitsverhältnis, wenn der Verwandte die Zahlungen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Heimatland nicht benötigt (vgl. BSG, Urteil vom BSG, Urteil vom 6. Juni 2023 – B 4 AS 4/22 R, juris Rn. 24 mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH). Eine solche Unterhaltsgewährung im Herkunfts- bzw. Heimatland Bulgarien wurde seitens der Kläger nicht einmal behauptet. Vielmehr trugen diese vor, sie hätten in Bulgarien von Pflegegeld der Klägerin zu 1 und der Rente des Klägers zu 2 gelebt. Eine Unterhaltsgewährung im Herkunfts- bzw. Heimatland Bulgarien durch die Kinder liegt demnach nicht vor. In Deutschland haben die Kläger zwar übergangsweise bei der Tochter und ihrem Lebensgefährten gewohnt und sind nach ihrem Vortrag von diesen notdürftig über einige Monate unterstützt worden. Das reicht für eine Unterhaltsgewährung i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU a.F. wie dargestellt aber nicht aus. Dass es sich bei der Unterstützung durch die Tochter auch in Deutschland nicht um eine nachhaltige Unterstützung gehandelt hat, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die Kläger unmittelbar nach Auszug bei der Tochter Sozialleistungen beantragt haben. Nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten haben auch die Tochter und ihr Lebensgefährte nach Auszug der Kläger ihrerseits Leistungen nach dem SGB II beantragt. Auch hat die Prozessbevollmächtigte in einer Vielzahl von Schriftsätzen auf die prekäre finanzielle Situation der Kläger hingewiesen. Die Leistungen nach dem SGB II wurden auch beantragt ohne Anrechnung von Unterhaltsleistungen durch Verwandte. Der Sohn hat nach Aktenlage die Kläger zu keinem Zeitpunkt finanziell unterstützt. Der Umstand, dass dieser mit einer namentlich nicht bekannten Frau in die 25 qm große Wohnung der Eltern zuzog, spricht vielmehr dafür, dass er selbst nicht in der Lage war, für seine eigenen Unterkunftskosten aufzukommen, geschweige denn seine Eltern zu unterhalten. Somit können sich die Kläger auch nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus einem „anderen" Grund als „allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. berufen. Dass die Einreise nach Deutschland es den Klägern ermöglichte, ihre Kinder wiederzusehen und zeitweise mit diesen beengt zusammenzuleben, führt wie dargelegt aufenthaltsrechtlich zu keiner anderen Beurteilung. 2. Die Kläger können einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zudem nicht aus dem Gleichbehandlungsanspruch des Art. 1 EFA ableiten, da Bulgarien kein Unterzeichnerstaat dieses Abkommens ist. 3. Der Leistungsausschluss ist auch mit den grundrechtlichen Positionen der Kläger, insbesondere mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. etwa BSG, Urteil vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R – juris Rn. 38 ff.). Ebenso ist der Leistungsausschluss der Kläger nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch mit EU-Recht vereinbar (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 27; BSG, Urteil vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R – Rn. 45 f). 4. Da die Kläger keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten haben, scheidet auch ein Anspruch auf darlehnsweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II aus (hilfsweiser Berufungsantrag Nr. 3). 5. Die Kläger haben auch keinen Zahlungsanspruch gegen den Beigeladenen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in der Fassung vom 2. Dezember 2006 (a.F.). Die – anwaltlich vertretenen – Kläger haben zwar nach Zurückverweisung der Sache und nach Beiladung des SGB XII-Trägers durch Beschluss des Senats vom 6. Juli 2022 noch am 6. März 2024 durch Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 28. Februar 2018 erneut einen Antrag auf dessen Beiladung gestellt. Sie haben aber keinen Antrag auf Leistung gegen den Beigeladenen gestellt. Der Berufungsschriftsatz und der Schriftsatz vom 6. März 2024 enthalten nur Anträge gegen den Beklagten bzw. Anträge auf Beiladung des SGB XII-Leistungsträgers, Anträge zur Kostentragung und auf Zulassung der Revision. Aber selbst wenn man trotz der anwaltlichen Vertretung davon ausgehen wollte, dass die Kläger gleichwohl hilfsweise eine Verurteilung des Leistungsträgers nach dem SGB XII beantragen wollten, so könnten sie mit einem solchen Antrag gegen den Beigeladenen nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum, Leistungsausschluss in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II und zu § 21 Satz 1 SGB XII, der einer Leistungsgewähr nach dem SGB XII an erwerbsfähige Kläger nicht ausschließt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 24 ff. m.w.N.), könnte den Klägern zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 GB XII a.F. zustehen (zur Herleitung dieses Anspruchs unter Abgrenzung der Regelungsmaterien des SGB II und des SGB XII und der dort geregelten Leistungsausschlüsse vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 24ff., 36 ff. m.w.N.). Vorliegend kommt jedoch eine Verurteilung des Beigeladenen (ungeachtet der ungeklärten Hilfebedürftigkeit der Kläger) nicht in Betracht, nachdem der Vierte Senat des Hessischen Landessozialgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2022 im Verfahren L 4 SO 92/19 einen Rechtsanspruch der Kläger nach dem SGB XII auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum mangels Nachweises der Hilfebedürftigkeit der Kläger verneint hat. Mit Verwerfung der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig durch das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 3. Mai 2023 (B 8 SO 13/22 B) ist das Urteil des Landessozialgerichts rechtskräftig geworden und über einen Anspruch nach dem SGB XII rechtskräftig entschieden. Die Rechtskraft dieser Entscheidung des für das SGB XII zuständigen Senats steht einer erneuten Befassung durch den hiesigen Senat mit einem Anspruch nach dem SGB XII entgegen. IV. Hinsichtlich der nummerierten Feststellungsanträge Nr. 4 bis 8 und den zwei weiteren nicht nummerierten Feststellungsanträgen, ist festzustellen, dass das Sozialgericht die Frage einer Klageerweiterung offengelassen hat und die Anträge als jedenfalls nicht begründet abgewiesen hat. Damit hat sich auch der Senat in der Berufung hiermit zu befassen. Hinsichtlich des letzten Feststellungsantrags „Festzustellen, dass das Gericht überlange brauchte und wegen überlanger Verfahrensdauer wieder gut zu machen hat“ ist jedoch zu beachten, dass dieser in erster Instanz noch nicht gestellt wurde. Dieser Antrag ist unzulässig. Es handelt sich um eine Klageerweiterung in der Berufung. Eine Klageänderung und damit auch eine Klageerweiterung ist auf der Grundlage von § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 SGG grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 – B 8 SO 15/10 R, juris Rn. 12; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller//Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 99 Rn. 12 m.w.N.). Eine rügelose Einlassung liegt bereits vor, wenn der andere Beteiligte in der mündlichen Verhandlung oder in einem Schriftsatz einen Gegenantrag stellt oder sich zur Sache äußert, ohne durch eine Gegenerklärung die Zulässigkeit der Klageänderung wenigstens vorsorglich zu rügen. Ob er sich der Rechtsfolgen seiner Erklärung beziehungsweise seines Verhaltens bewusst war, ist dabei nicht erheblich (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 99 Rn. 9). Vorliegend hat sich der Beklagte in seiner Berufungserwiderung lediglich auf das sozialgerichtliche Urteil bezogen, das er in vollem Umfang für zutreffend halte. Das kann vorliegend nicht als rügelose Einlassung gedeutet werden, da der Beklagte sich durch den Antrag zur Überlänge des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen fühlen musste. Sollte das Gericht (sei das Sozialgericht oder das Landessozialgericht gemeint) überlang gebraucht haben, so könnten die Kläger eine (gerichtskostenpflichtige) Entschädigungsklage gegen das Land Hessen nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erheben. Im hiesigen Verfahren, in dem der Leistungsträger nach dem SGB II Beklagter ist, musste dieser sich zu einem solchen Antrag nicht verhalten, weil er als Verpflichteter des Anspruchs nach § 198 GVG nicht in Betracht kommt. Die Klageerweiterung ist auch offensichtlich nicht sachdienlich, da das Land Hessen nicht Beteiligter des hiesigen Rechtstreits ist. V. Auch hinsichtlich aller anderen Feststellungsanträge ist die Klage unzulässig. 1. Soweit die Feststellungsanträge sich mit Leistungspflichten des Beklagten befassen (Vorschuss, Wiedergutmachung, Auszahlung und Verzinsung, Verzug, Anträge Nr. 6, 8) steht der Zulässigkeit der Anträge die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen, die der Vermeidung überflüssiger Klagen dient (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 55 Rn. 19). Die Kläger haben Leistungsklage erhoben und sind mit dieser unterlegen. Auch hinsichtlich eines Zinsanspruchs nach § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) wäre die Leistungsklage vordringlich, die vorliegend aber schon deshalb unzulässig wäre, weil auf einen Verzinsungsantrag durch den Beklagten zunächst ein Vorverfahren durchzuführen wäre. In der Sache sind die gestellten Anträge auf Feststellungen betreffend Vorschuss, Wiedergutmachung, Auszahlung, Verzinsung und Verzug jedenfalls auch unbegründet, weil die Kläger keinen Leistungsanspruch gegen den Beklagten haben. 2. Soweit die Feststellung beantragt wird, „dass der Beklagte rechtswidrig nicht und nicht in gesetzlicher Frist“ entschieden hat (Antrag Nr. 5), fehlt es an dem notwendigen Feststellungsinteresse wegen einer Wiederholungsgefahr, da die Kläger sich jedenfalls seit dem Jahr 2017 in Bulgarien aufgehalten haben und sich damit seit Langem nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufhalten. Der Kläger zu 2 ist zudem verstorben. 3. Ebenso wenig ist zu erkennen, welches Feststellungsinteresse der Kläger bestehen könnte, mit Urteil festzustellen, dass Widerspruch und Klage gegen die hier angegriffenen, Leistungen ablehnenden, aber die Kläger nicht darüber hinaus belastenden Bescheide aufschiebende Wirkung haben (Antrag Nr. 4 und nicht nummerierter vorletzter Feststellungsantrag). Denn ihre Rechtsposition würde sich durch eine solche Feststellung in keiner Weise verbessern. Einen Antrag auf einstweilige Anordnung, der im Falle einer Leistungsablehnung der richtige Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes wäre, für den aber schon ein Rechtsschutzbedürfnis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erkennen ist, haben die Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz gestellt. 4. Auch der Feststellungsantrag Nr. 7, gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit der hier angegriffenen Bescheide und zumindest der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Widerspruchsbescheids, scheitert an der Subsidiarität der Feststellungsklage. Die Entscheidung über die Leistungsklage enthält die implizite Feststellung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. 5. Der Feststellungsantrag zu den „behaupteten Mitwirkungspflichten“ ist schon so unbestimmt, dass über ihn eine Entscheidung überhaupt nicht möglich ist. Auch er ist daher unzulässig. 6. Soweit die Kläger mit ihren Anträgen auf Feststellung eines Wiedergutmachungsverpflichtung des Beklagten (Antrag Nr. 4, vorvorletzter und vorletzter Antrag) darauf stützen sollten, dass der Beklagte amtspflichtwidrig Leistungen nicht rechtzeitig bewilligt und ausbezahlt hat und den Klägern daher Rechtsanwaltskosten entstanden sind oder ein nicht näher benannter sonstiger Schaden entstanden ist, kommt ausschließlich ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht, für den der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist. Eine Teilverweisung wegen einer Anspruchsgrundlage desselben prozessualen Anspruchs scheidet indessen aus (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 17a GVG Rn. 1). VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem vollständigen Unterliegen der Kläger Rechnung. Der Umstand, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Hessische Landessozialgericht geführt hat, ändert daran nichts. Auf die Zurückverweisung wurde der beklagte Kreis als Leistungsträger nach dem SGB XII gemäß der Vorgabe des Bundessozialgerichts beigeladen. In der Sache hatte die Klage auch gegen den Beigeladenen keinen Erfolg, ja wurde im hiesigen Verfahren seitens der Kläger nicht einmal ein Antrag gegen den Beigeladenen gestellt. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. Auch ist der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 neu gefasst worden. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2014. Die 1964 geborene Klägerin und der 1962 geborene Kläger waren miteinander verheiratet. Beide sind bzw. waren bulgarische Staatsangehörige. In Bulgarien bezog die Klägerin zu 1 nach ihren Angaben Pflegegeld, weil sie den schwerbehinderten Kläger zu 2 pflegte. Der Kläger zu 2 bezog eine Rente in Höhe von umgerechnet 140,- Euro. Hiervon lebten die Kläger in Bulgarien. Der Kläger zu 2 verstarb gemäß der Mitteilung der Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6. März 2024 am 14. Dezember 2023 in Bulgarien. Die Kläger reisten laut ihren gleichlautend abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen vom 4. Juli 2013 am 23. Oktober 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Entsprechend lautet auch die Meldebescheinigung der Kreisstadt B-Stadt vom 23. Oktober 2012 (Verwaltungsakte des Beklagten [VA] Bl. 51). Die Kläger gaben in ihren eidesstattlichen Versicherungen weiter an, sie seien zu ihrer Tochter D. und deren Lebensgefährten E. gezogen, „um bei ihnen und unserem Sohn zu sein und dauerhaft hier zu bleiben.“ Die Tochter und ihr Lebensgefährte hätte sie aufgenommen und sich um sie gekümmert (VA Bl. 51, 52). Zunächst lebten die Kläger bei ihrer Tochter und deren Lebensgefährten in deren Wohnung in B-Stadt, C-Straße. Ende Januar 2013 sahen sich die Tochter und der Lebensgefährte nicht mehr in der Lage, die Kläger weiter zu unterstützen, und beantragten nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten ihrerseits Leistungen nach dem SGB II. Am 17. Februar 2013 bezogen die Antragsteller eine eigene Wohnung in C-Stadt, D-Straße, meldeten sich aber erst am 13. März 2013 dort an (vgl. Meldebescheinigung der Meldebehörde C-Stadt (jetzt: E-Stadt) vom 13. März 2013. Die Meldebescheinigung wurde dem Beklagten am 14. März 2013 übersandt (VA Bl. 98). Die zum 17. Februar 2013 angemietete und bezogene Wohnung in C-Stadt hatte laut Mietbescheinigung ihrer Vermieterin, der G.-Stiftung in D-Stadt, eine Wohnfläche von 25 qm und es war monatlich eine Gesamtmiete inklusive Heizung von 421,- Euro zu zahlen (Mietvertrag vom 20. Februar 2013, VA Bl. 54). Die Kläger erklärten am 21. Februar 2013 ihr Einverständnis, dass die Miete direkt an die Vermieterin gezahlt werden solle. Mit auf den 15. Februar 2013 datiertem Formular, Eingang beim Beigeladenen am 18. Februar 2013 (VA Bl. 3), beantragten die Antragsteller zunächst laufende/ ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) beim Beigeladenen (Kreisausschuss des Odenwaldkreises). Sie gaben an, dass ihre Kinder jetzt selber kein Geld mehr hätten, um sie zu unterstützen (VA Bl. 12). Der Kläger zu 2 habe einen GdB von 100, sitze im Rollstuhl, ein Bein fehle (VA Bl. 6). Er beziehe eine Rente von umgerechnet ca. 140,- Euro (VA Bl. 10). Der Antrag der Kläger wurde, nachdem der Sachbearbeiterin Zweifel gekommen waren, ob die Kläger in den Zuständigkeitsbereich des SGB XII fallen (vgl. Aktenvermerk vom 20. Februar 2013, VA Bl. 17), am 21. Februar 2013 intern an den Beklagten weitergeleitet (VA Bl. 20, 26). Der Antrag nach dem SGB XII sollte parallel weiterbearbeitet werden, bis die Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu 2 geklärt sei (VA Bl. 17). Die Beigeladene benachrichtigte die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 21. Februar 2013 über die Weiterleitung des Antrages (VA Bl. 26; VA SGB XII Bl. 24). Am 20. Februar 2013 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Kläger „höchst vorsorglich parallel zum gestellten SGB XII-Antrag“ Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Die Kläger begehrten auch eine vorschussweise Leistungsgewährung bzw. dringend benötigte Lebensmittelgutscheine (VA Bl. 22, 27, 39). Der Kläger zu 2 sei erwerbsunfähig, ohne Schulabschluss und Analphabet. Er könne „nicht selbst auf die Toilette, sich nicht allein anziehen oder essen kochen oder sonstiges was normal Gesunde machen können“ (VA Bl. 21). Die Klägerin zu 1 sei zwar arbeitsfähig, könne aber auch nicht arbeiten, da sie ihren Ehemann rund um die Uhr pflegen müsse. Die Bedürftigkeit habe die Sachbearbeiterin selbst gesehen und sie stehe im Antrag. Kontoauszüge gebe es nicht (mehrere Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Zeitraum 20. bis 26. Februar 2013, VA Bl. 21-24, 27, 37, 39, 48, 40-42, 44, 45). Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 wandte sich der Beklagte an die Kläger und bat um Vorlage weiterer Unterlagen (VA Bl. 30 VA). Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 lud er die Klägerin zu 1 zu einer persönlichen Vorsprache ein (VA Bl. 31) und bat mit Schreiben vom gleichen Tag um die Vorlage weiterer Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs (VA Bl. 33). Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 an die Prozessbevollmächtigte der Kläger wurde mitgeteilt, der Termin sei zunächst hinfällig. Anbei wurden für die Klägerin zu 1 zwei Lebensmittelgutscheine zu je 25,- Euro übersandt. Mit Schreiben vom 4. März 2013 teilte der Beigeladene der Prozessbevollmächtigten mit, dass für beide Kläger das Jobcenter (der hiesige Beklagte) zuständig sei (VA Bl. 61). Der Vermieter erhöhte am 10. April 2013 die Nebenkosten um 80,- Euro (Gesamtmiete nunmehr 501,00 Euro), da die Wohnung von vier Personen bewohnt werde, die dort schlafen und ihre Wäsche waschen würden. (VA Bl.146 f.; Bl. 218 ff VA). Zu diesem Zeitpunkt waren der Sohn der Kläger und eine Frau, die ihrerseits keine Wohnung (mehr) hatten, zu den Klägern gezogen. Die Tochter der Kläger und ihr Lebensgefährte hatten ein eigenes Zimmer angemietet (Telefonvermerk der Beklagten vom 23. April 2013, VA Bl. 150 f. und Angaben der Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung). Mit Schreiben vom 6. Mai 2012 (wohl Schreibfehler, gemeint offenbar: 6. Mai 2013) kündigte der Vermieter den Klägern zum 17. Mai 2013 (VA Bl. 155) und erhob am 4. September 2013 vor dem Amtsgericht Michelstadt Räumungsklage (VA Bl. 234). Nach Auszug aus dieser Wohnung zogen die Kläger zum 23. Juli 2015 (VA Ausländerbehörde Bl. 190, 194) in die E-Straße in B-Stadt (VA Bl. 216) und wohnten nachfolgend bis 10. September 2015 dort. Ab 10. September 2015 (VA Bl. 2019) bis 10. März 2016 waren sie in der F-Straße in B-Stadt gemeldet (VA Bl. 233). Zum 15. Februar 2016 wurde ihnen durch die Obdachlosenfürsorge der Stadt B-Stadt eine Unterkunft in B-Stadt-H. zugewiesen (VA Ausländerbehörde Bl. 239). Ab 10. Mai 2016 waren die Kläger G-Straße in B-Stadt gemeldet (VA Bl. 235). Durch Bescheide vom 12. Juni 2013 (VA Bl. 174), der Bevollmächtigten der Kläger nebst Begleitschreiben und Empfangsbekenntnis am 13. Juni 2013 per Fax übermittelt, stellte die Ausländerbehörde des Kreises gegenüber den Klägern den Verlust des Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet fest. Sie wies darauf hin, dass die Antragsteller verpflichtet seien, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung nach Bulgarien an (VA Bl. 248 ff.). Die Widersprüche der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheiden vom 23. Oktober 2013 zurückgewiesen und der Verlust der Freizügigkeit bestätigt. Unter dem 24. Februar 2014 erteilte die Ausländerbehörde den Klägern Duldungen bis zum Ende des Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 12. Juni 2013. Die Klage der Kläger vor dem VG Darmstadt gegen die Bescheide vom 12. Juni 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Oktober 2013 wurde mit Urteil des VG Darmstadt vom 20. Mai 2015 zurückgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 30. August 2017 den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ab (VA Ausländerbehörde Bl. 272). Ein Antrag der Kläger auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtet auf Leistungen nach dem SGB II wurde durch das Sozialgericht Darmstadt am 14. Juni 2013 abgelehnt (Az. S 17 AS 234/13 ER, VA Bl. 273 ff.). Die Beschwerde zum Hessischen Landessozialgericht hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 26. September 2013, L 9 AS 486/13 B ER; VA Bl. 228 ff.). Der Beschluss stellt auf die nicht glaubhaft gemachte Hilfebedürftigkeit der Antragsteller ab. Im Zeitraum 18. Februar 2013 bis 12. Juni 2013 sind Gesamtleistungen in Form von Rechnungsübernahme für Lebensmittel und Barleistungen in Höhe von 1.452,48 Euro (102,48 Euro Lebensmittelgutscheine, 1.350,- Euro Überweisungen) für die Kläger durch den Kreis übernommen worden, davon 25,- Euro nach dem SGB XII durch den Beigeladenen, im Übrigen nach dem SGB II durch den Beklagten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Auszahlungen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 7. November 2016 Bezug genommen (Gerichtsakte [GA] Bl. 91 f). Auf ihren Antrag vom 25. Februar 2014 auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligte der Odenwaldkreis als Leistungsträger nach diesem Gesetz den Klägern mit Bescheid vom 26. Mai 2014 Leistungen für den Zeitraum 1. Juni bis 20. August 2014. Auch nachfolgend bezogen die Kläger, die wie bereits dargestellt mehrfach umzogen, mit Unterbrechungen Leistungen nach dem AsylbLG (GA Bl. 250). Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat am 18. Juni 2013 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt gegen den Leistungsträger nach dem SGB II erhoben (Bl. 1 GA) und geltend gemacht, die Kläger lebten „länger als drei Monate hier“, der Beklagte habe „bis heute nicht beschieden“ und kleinere Beträge gezahlt. Mit Bescheid vom 1. Juli 2013 (VA Bl. 196) lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 18. Februar 2013 ab, da die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in der Bundesrepublik Deutschland hätten. Im Übrigen nimmt der Bescheid auf den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. Juni 2013 (Az: S 17 AS 234/13 ER) Bezug (VA Bl. 289). Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 9. Juli 2013 Widerspruch ein (VA Bl. 194). Am 26. Juli 2013 stellten die Kläger einen auf den 25. Juli 2013 datierten Folgeantrag auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab Ende des laufenden Bewilligungszeitraums am 31. Juli 2013 (VA Bl. 201). Mit Bescheid vom 13. August 2013 lehnte der Beklagte auch diesen Antrag mit der gleichen Begründung wie im Bescheid vom 1. Juli 2013 ab (VA Bl. 219; GA Bl. 9). Hiergegen legten die Kläger am 16. August 2013 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 wies der Beklagte beide Widersprüche zurück (VA Bl. 238). Die form- und fristgerecht erhobenen Widersprüche vom 9. Juli 2013 gegen den Bescheid vom 1. Juli 2013 und vom 16. August 2013 gegen den Bescheid vom 13. August 2013 seien zulässig, aber nicht begründet. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhielten Leistungen nach dem SGB II Personen die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3), und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II könne vorliegend nicht festgestellt werden, nachdem die Widerspruchsführer insbesondere in den gerichtlichen Verfahren nicht plausibel erklären konnten, aus welchen Mittel sie in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Darüber hinaus sei auch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht gegeben. Nach § 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) habe jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Vorliegend habe die Ausländerbehörde des Odenwaldkreises mit Bescheid vom 12. Juni 2013 den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit festgestellt, die Widerspruchsführer zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung in ihr Heimatland Bulgarien angedroht. Damit fehle es an einem rechtmäßigen Aufenthalt der zur Ausreise verpflichteten Antragsteller. Im Weiteren werde, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf den am 26. September 2013 unter dem Aktenzeichen L 9 AS 486/13 B ER ergangenen Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts Bezug genommen (Bl. 361 ff VA). Das Sozialamt des Kreises als Leistungsträger nach dem SGB XII (Beigeladener) lehnte mit Bescheid vom 28. Oktober 2013 den Antrag der Kläger vom 18. Februar 2013 auf Leistungsgewährung nach dem SGB XII ab (VA SGB XII Bl. 103). Mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 bewilligte der Beigeladene den Klägern auf ihren Antrag Leistungen nach dem SGB XII zur Förderung der freiwilligen Rückreise nach Bulgarien (GA Bl. 249). Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2014 zurück. Hiergegen erhoben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt (Az.: S 28 SO 5/16). Am 22. August 2014 stellte die Prozessbevollmächtigte der Kläger einen Folgeantrag auf Zahlung von SGB II-Leistungen für die Kläger bei dem Beklagten (VA SGB XII Bl. 159). Zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt sind die Kläger aus Deutschland ausgereist. Am 8. Juli 2016 sind sie von Amts wegen in Deutschland abgemeldet worden (GA Bl. 98). Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 hat die Prozessbevollmächtigte, die Anschrift der Kläger in Bulgarien mitgeteilt (GA Bl. 108). Die Kläger haben im hiesigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt (Az.: S 17 AS 527/13) vorgetragen, sie hätten sich zunächst bei ihrer Tochter D. tatsächlich aufgehalten. Durch Mietvertrag, Mietbescheinigung und Meldebescheinigung sei nachgewiesen worden, dass der Wohnsitz hier vorgelegen habe. Hinsichtlich der sachfremden und willkürlichen rechtswidrigen Ansichten des Beklagten, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet sei, sei nicht näher einzugehen. Es bestehe eine Freizügigkeit, zu seinen Kindern zu ziehen. Die Kläger hätten mithilfe Dritter überlebt. Sie hätte mehr schlecht als recht überlebt mit dem Vorschuss, danach mit Spenden auf der Straße von Leuten, die Mitleid hatten, mit Mitessen und Mittrinken bei Freunden und Bekannten. Die Namen der Spender und die Höhe der Spenden könnten nicht genannt werden, da sie (die Kläger) diese auf der Straße erhalten hätten. Die Mietrückstände seien nachgewiesen. Hilfsweise stünden den Klägern bis zur rechtskräftigen Verlustfeststellung der Freizügigkeit Leistungen zu in welcher Form auch immer, so dass hilfsweise die Leistungen als Darlehen zu erbringen seien. Der Verlust der Freizügigkeit sei unabhängig von allem erst im Juni 2013 festgestellt worden, so dass bis dahin SGB II-Leistungen so oder so zustünden. Es gebe zudem so oder so keinen Grund, SGB II zu verweigern, hilfsweise da sowieso nicht ausschließlich zur Arbeitsuche eingereist worden sei. Wegen der erforderlichen Räumungsklagen und der damit einhergehenden Kosten hätten die Kläger auch ein Feststellungsinteresse aus ideellem und wirtschaftlichem Interesse. Über das hilfsweise beantragte Darlehen sei noch nicht entschieden. Die Kläger haben über ihre Prozessbevollmächtigte am 18. Juni 2013 zunächst wörtlich beantragt: „an die Kläger vorläufige Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen rückwirkend ab 01.02.2013, 2. hilfsweise einen Vorschuss zu zahlen rückwirkend ab 01.02.2013, 3. weiter hilfsweise einen vorläufigen Bescheid über Leistungen nach dem SGB II zu erteilen und die Leistungen daraus zu zahlen ab 01.02.2013, 4. höchst hilfsweise ein vorläufiges Darlehen zu zahlen in Höhe der gesetzlichen Leistungen nach SGB II bis zur Klärung der Hauptsache, 5. über den Antrag auf Vorschusszahlung zu entscheiden, hilfsweise über den Antrag auf ein vorläufiges Darlehen bis zur Klärung der Hauptsache.“ (Bl. 1 GA). Die Kläger haben über ihre Prozessbevollmächtigte am 4. November 2013 in der am 18. Juni 2013 erhobenen Klage, nachdem der Beklagte am 15. Oktober 2013 Widerspruchsbescheide erlassen hatte, weiter wörtlich beantragt (Bl. 13 GA): „1. den Bescheid des Beklagten vom 01.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 Az.: XXX1 und 2.1. den Bescheid des Beklagten vom 13.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 Az.: XXX2 abzuändern, 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen, hilfsweise als Darlehen.“ Weiter haben die anwaltlich vertretenen Kläger am 17. September 2014 wörtlich beantragt (GA Bl. 41): „den Beklagten zu verurteilen, eine endgültige Leistungsberechnung und Bescheid zu erteilen und den sich daraus ergebenden Betrag auszuzahlen nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.05.2014, festzustellen, dass der Beklagte den Vorschuss rechtswidrig nicht in angemessener Höhe zahlte und rechtswidrig gestückelt gezahlt hat, festzustellen, dass Widerspruch und Klage gegen Mitwirkungspflichten aufschiebende Wirkung haben, festzustellen, dass der Beklagte die aufschiebende Wirkung zu beachten hat, festzustellen, dass der Beklagte gegen die aufschiebende Wirkung verstoßen hat, festzustellen, dass der Beklagte sich in Verzug befindet, festzustellen, dass die Kläger etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllen mussten und nicht Folge leisten musste und diese irrelevant waren und Berechnung sowieso vorlag.“ Weiter haben die anwaltlich vertretenen Kläger am 12. Dezember 2016 wörtlich beantragt: „festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig nicht und nicht in gesetzlicher Frist über den Antrag auf einen vorläufigen Bescheid entschieden hat und keinen vorläufigen Bescheid in gesetzlicher Frist erteilt hat. festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig den angemessenen Vorschuss in gesetzlicher Höhe nicht in gesetzlicher Frist zahlte“ Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, die ergangenen Ablehnungsbescheide umfassten auch die vorliegenden Anträge auf eine vorschussweise beziehungsweise darlehensweise Bewilligung. Im Übrigen hat der Beklagte auf die Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II habe nicht vorgelegen. Auch die Hilfebedürftigkeit habe nicht vorgelegen. Hinsichtlich der weiteren Klageanträge vom 17. September 2014 werde eine Einwilligung zur Klageerweiterung nicht erteilt. Eine Beiladung des SGB XII-Trägers werde für entbehrlich erachtet, da die Kläger eine Duldung von der Ausländerbehörde erhalten hätten und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsrecht bezögen. Der Zeitraum ab Februar 2013 sei bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 28 SO 60/14 (GA Bl. 78). Nach Anhörung der Beteiligten vom 11. Juni 2015 zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat das Sozialgericht Darmstadt die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2018 abgewiesen. Die Akte des Sozialgerichts zum parallelen Verfahren nach dem SGB XII (S 28 SO 5/16, ehemals S 28 SO 60/14) ist beigezogen worden. Das Sozialgericht Darmstadt hat den Rechtsstreit ohne Beiladung des Odenwaldkreises als Träger von SGB XII-Leistungen entschieden, weil nach seiner Rechtsansicht eine Beiladung nach § 75 Abs. 2 Alt. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht notwendig sei, da die Kläger bereits eine Klage gegen den Odenwaldkreis als SGB XII-Träger anhängig gemacht hätten. Insofern entscheide in dem Verfahren S 28 SO 5/16 die vom Zuständigkeitsgebiet zuständige Fachkammer darüber, ob Leistungen nach dem SGB XII zu bewilligen seien. Die Frage sei somit bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens. Der Zweck der Beiladung (Vermeidung eines weiteren Prozesses) könne nicht mehr erreicht werden. Im Übrigen würde durch eine Beiladung vom Gericht eine Situation geschaffen werden, die mit einer doppelten Rechtshängigkeit vergleichbar wäre. Auch aus diesem Grund sei hier keine Beiladung erfolgt. Die Klage sei unbegründet. Der Beklagte habe mit Bescheiden vom 1. Juli 2013 und 13. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2013 zu Recht festgestellt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten. Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hätten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hätten, 2. erwerbsfähig sowie, 3. hilfebedürftig seien, 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hätten und 5. Die von keinem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst seien. Von Leistungen nach dem SGB II seien gemäß der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung (vom 20. Dezember 2011) danach ausgeschlossen 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt seien, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 14. Juni 2013 könne dahingestellt bleiben, ob die Kläger die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB II aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hätten. Insoweit müsse das Gericht nicht entscheiden, ob vorliegend eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers vorliege und ob in diesem Zeitraum tatsächlich Hilfebedürftigkeit bestanden habe. Das Gericht weise dennoch darauf hin, dass es nach dem Vortrag der Kläger durchaus nicht ausgeschlossen erscheine, dass sie hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II gewesen seien und ihren Lebensunterhalt nicht von Einkommen und Vermögen sichern und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten konnten. Denn unter Berücksichtigung der gezahlten Geldleistungen des Beklagten (im Februar 50,- Euro Gutschein, im März 30,- Euro Gutschein und 250,- Euro als Vorschuss, im April 500,- Euro als Vorschuss, im Mai 400,- Euro, im Juni 200,- Euro als Vorschuss) und der Rente des Klägers sowie dem Umstand, dass die Kläger ausweislich der Mitteilungen der Vermieterin keine Miete bezahlt hätten, erscheine es nicht ausgeschlossen, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt soweit sichern konnten, und nicht angenommen werden müsse, dass weitere Vermögens- oder Einkommensquellen bestanden hätten. Ungeachtet der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 1 bis 4 vorlägen, unterfielen die Kläger aber dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche). Die Kläger hätten zwar zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland zu sein. Mithilfe ihrer Prozessbevollmächtigten hätten sie ausweislich ihres Antrages vom 15. Februar 2013 zudem ursprünglich Leistungen nach dem SGB XII (laufende/ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beantragt. Insoweit dürfte der Ausschlusstatbestand in seiner direkten Anwendung nicht erfüllt sein. Die Kläger seien jedoch, auch wenn sie nicht den ausdrücklich normierten Ausnahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II unterfielen, gleichwohl von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen. Denn sie hätten über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht verfügt. Damit würden sie „erst-recht“ dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfallen. Der Leistungsausschluss umfasse erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (EU-Ausländer) und nicht über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügten (BSG, Urteil vom 30. August 2017 – B 14 AS 31/16 R, juris Rn. 22 m.w.N.). Die Vorschrift sei insoweit planwidrig lückenhaft, als sie nicht ausdrücklich den Ausschluss auch derjenigen normiere, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht verfügten, weil sie einen Leistungsausschluss schon für solche Ausländer anordne, die sich auf eine solche materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU berufen könnten (vgl. dazu insgesamt BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R, juris Rn. 20 ff.). Ein Aufenthaltsrecht für die Kläger sei nicht ersichtlich. Insbesondere seien sie weder Arbeitnehmer oder Selbständige, noch seien sie freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 3 FreizügG/EU. Wie die Kläger mit dem Antrag auf Grundsicherungsleistungen zum Ausdruck bringen würden, verfügten sie auch nicht über ausreichende Existenzmittel, um ihren Aufenthalt hier gemäß § 4 FreizügG/EU zu legalisieren. Anhaltspunkte für ein anderes Aufenthaltsrecht im Sinne des AufenthG seien ebenfalls nicht ersichtlich oder vorgebracht worden. Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II sei auch europarechtskonform (wird ausgeführt). Das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) stehe dem Leistungsausschluss der Kläger als bulgarische Staatsangehörige nicht entgegen, denn das EFA sei schon nach seinem persönlichen Anwendungsbereich nicht einschlägig, weil Bulgarien kein Unterzeichnerstaat dieses Abkommens sei. Auch Verfassungsrecht stehe dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. nicht entgegen (Verweis auf BSG, Urteil vom 30. August 2017, Az: B 14 AS 31/16 R, juris Rn. 28 f.). Das Gericht habe im hier anhängigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden, ob den Klägern gegen den Träger der SGB XII-Leistungen ein Recht auf Existenzsicherung durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in gesetzlicher Höhe zustehe (vgl. vertiefend BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R, juris Rn. 36). Denn diesbezüglich sei das Verfahren S 28 SO 5/16 gegen den Odenwaldkreis als Träger der Leistungen nach dem SGB XII-Träger anhängig. Für die Zeit nach dem 14. Juni 2013 (Zustellung der Bescheide bezüglich des Verlustes der Freizügigkeit) erfüllten die Kläger zusätzlich nicht mehr die Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Eine Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts beinhalte § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB II (vgl. BT-Drs.15/1516, S. 52). Danach habe jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Der Begriff orientiere sich an den tatsächlichen Verhältnissen, d.h. an der Anwesenheit an einem Ort, die nicht nur vorübergehender Natur sei, sondern zukunftsoffen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 – B 14 AS 15/15 R, juris, Rn. 15) den Lebensmittelpunkt ausmache. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts werde zwar bei Ausländern nicht durch zusätzliche rechtliche Voraussetzungen eingeschränkt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R, juris, Rn. 19). Ausländer, die tatsächlich dauerhaft im Inland verweilten, hätten aber nur dann einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie sich berechtigterweise hier aufhielten (Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 26. September 2013 – L 9 AS 486/13 B ER unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R, juris, Rn. 22). Der Aufenthalt der Kläger sei aber seit Verlustfeststellung der Freizügigkeit nicht mehr zukunftsoffen. Denn mit dem Bescheid vom 12. Juni 2013 habe die Ausländerbehörde des Odenwaldkreises festgestellt, dass die Unionsbürger die in den Verträgen und Durchführungsverordnungen vorgesehenen Bedingungen für die Freizügigkeit nach Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllen würden. Die Vermutung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) gelte solange die Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU nicht festgestellt habe, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht bestehe. Bis dahin dürfe sich ein Unionsbürger unabhängig vom Vorliegen einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 FreizügG/EU aufgrund der generellen Freizügigkeitsvermutung im Bundesgebiet aufhalten, ohne ausreisepflichtig zu sein (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R, juris Rn. 34). Mit Bekanntgabe des Bescheides sei die Vermutung der Freizügigkeit erschüttert worden, die Zukunftsoffenheit des Aufenthalts sei nicht mehr gegeben und damit bestehe kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr. Dies gelte auch, wenn die Kläger – so wie hier – gegen den feststellenden Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben hätten. Der Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ließe die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes unberührt und führe nur zu einem umfassenden Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot, da dem Suspensiveffekt nur Vollzugs- und keine Wirksamkeitshemmung zukomme (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl.2018, § 11 FreizügG/EU Rn. 14). Die Verlustfeststellung wäre hingegen dann nicht geeignet, die Zukunftsoffenheit zu beenden, wenn sie nichtig wäre nach § 44 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Denn dies stünde der Wirksamkeit der Verlustfeststellung bereits entgegen. Gründe für die Nichtigkeit seien aber weder vorgetragen, noch seien diese ersichtlich. Im Übrigen erhielten die Kläger ab Verlustfeststellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. den Ausschluss in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II a.F.). Soweit die Kläger eine Entscheidung über darlehensweise zu erbringende Leistungen begehren würden, habe der Beklagte bereits mit der Ablehnung von Leistungen vollständig über Leistungen nach dem SGB II entschieden. Die Anspruchsvoraussetzungen auch für darlehensweise zu erbringende Leistungen lägen zudem ebenfalls nicht vor. Denn auch insofern würden die Leistungsausschlüsse greifen. Soweit die Kläger Feststellungsklagen erhoben hätten, seien diese ungeachtet der Frage, ob die Einbeziehung nach § 99 SGG sachdienlich seien, jedenfalls nicht begründet. Denn der Beklagte habe wie zuvor ausgeführt zutreffend Leistungen abgelehnt. Der Gerichtsbescheid ist der Prozessbevollmächtigten am 30. Januar 2018 zugestellt worden (GA Bl. 123). Sie hat am 28. Februar 2018 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt (GA Bl. 126). Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 sind die Beteiligten zur Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin angehört (GA Bl. 140). Zur Begründung ihrer Berufung haben die Kläger vorgetragen, das Sozialgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Die Rechtsprechung des BVerfG zum Anspruch auf Leistung von menschenwürdigen Existenzsicherungsleistungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit dürfte bekannt sein. Der Gerichtsbescheid sei bereits fehlerhaft und aufzuheben, da der Entscheidung durch Gerichtsbescheid und ohne mündliche Verhandlung widersprochen, mündliche Verhandlung beantragt, Aufklärungsrüge erhoben und richterlicher Hinweis verlangt worden seien. Die Voraussetzungen zur Entscheidung ohne Gerichtsbescheid lägen augenscheinlich nicht vor, da die Sache seit 2013 nicht entschieden worden sei, also schwierig und kompliziert gewesen sei. Das Gericht habe auch sachfremd die Kosten nicht dem Beklagten auferlegt, obwohl der Beklagte die Klage veranlasst habe, da er beantragte Leistungen weder in gesetzlicher noch in zeitnaher Frist entschieden habe und das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährt habe, da er von 02/2013 bis 06/2013 lediglich 1.452.48 Euro für zwei Personen gezahlt und die Miete nicht übernommen habe. Daher sei auch Aufklärungsrüge erhoben worden. Der gesetzliche Vorschussanspruch solle u.a. die vollen Regelleistungen und Unterkunftskosten sicherstellen. Das Gericht habe auch willkürlich einseitig entschieden und dass nach Jahren (s.o.). Entgegen der Ansicht des Gerichts auf Seite 6 des Gerichtsbescheides sei die SGB XII-Behörde hier zum Verfahren beizuladen. Daran ändere ein anderes Verfahren nichts, da dies nicht identisch sei etc. Soweit das Gericht der Ansicht sei, dass es rechtmäßig sei, dass der Beklagte gesetzliche Ansprüche nicht bzw. nicht in gesetzlicher Höhe zahle trotz ausdrücklicher Beantragung, sei dies befremdlich. Der beantragte Vorschuss sei in Monatsfrist zu zahlen. Über Anträge sei sowieso zeitnah gemäß SGB I-, SGB II-Regelungen zu entscheiden, da es um Existenzsicherungspflicht der Behörde gehe und die Menschenwürde. Entgegen der Behauptung des Gerichts stünden den Klägern Leistungen so oder so zu, da die Kläger nicht allein zur Arbeitsuche eingereist seien. Der Beklagte habe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die Kläger allein zur Arbeitsuche eingereist sein sollen. Die Kläger seien hier zu ihren Kindern nachgezogen. Dies sei ihnen aufgrund Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auch zuzugestehen. Zudem sei der tatsächliche Aufenthalt der Kläger hier gewesen und dies sei maßgeblich für Leistungen nach SGB II. Das Sozialgericht verkenne ferner, dass der Verlustfeststellung widersprochen worden sei, so dass den Klägern bis zur tatsächlichen Ausreise Leistungen zustehen würden, so dass die Klage begründet sei, daher habe das Gericht die Klage zu Unrecht vollumfänglich abgewiesen. Die Nichtigkeit der Verlustfeststellung ergebe sich aus den angefochtenen Bescheiden und dem Grundgesetz (GG), EMRK, Behindertenrechtskonvention etc. Soweit das Gericht behaupte, dass Asylleistungen bezogen worden seien, fehle hierzu, von wann und in welcher Höhe dies gewesen sein solle. Unabhängig von allem könnte dies nichts ändern. Die Begründungen des Gerichts stünden nicht in den angefochtenen Bescheiden, so dass die Berufung begründet sei, da die angefochtenen Bescheide u.a. nichtig, zumindest rechtswidrig seien. Soweit das Sozialgericht meine, dass Feststellungen, wie beantragt, nicht begründet seien, da kein Anspruch bestehe, sei dies irrig. Denn die Anträge seien nicht in gesetzlicher Frist entschieden worden und dies sei festzustellen, wie beantragt, und aufgrund aufschiebender Wirkung wieder gut zu machen und wegen der überlangen Verfahrensdauer. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben wörtlich durch ihre Prozessbevollmächtigte beantragt (GA Bl. 127 f.), „unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Darmstadt vom 25.01.2018, AZ: S 19 AS 527/13, 1. den Bescheid des Beklagten vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013, WiNr. XX1 und 2. den Bescheid des Beklagten vom 13.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 WiNr. XX2 abzuändern, 3. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen, hilfsweise als Darlehen, 4. festzustellen, dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben und dem Beklagten zur Folgenbeseitigung zu verurteilen. 5. festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig nicht in gesetzlicher Frist den beantragten Vorschuss hilfsweise beantragte vorläufige Leistungen gewährt hat, 6. festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig den beantragten angemessenen Vorschuss in gesetzliche menschenwürdiger Höhe nicht in gesetzlicher Frist zahlte und in Verzug ist, 7. festzustellen, dass der Bescheid vom 01.07.2013 und vom 13.08.2013 nichtig sind und der Widerspruchsbescheid vom 15.10.2013 nichtig ist zumindest rechtswidrig, 8. den Beklagten zu verurteilen einen endgültigen Bescheid zu erlassen und den sich daraus ergebenden Betrag an die Kläger auszuzahlen nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2014. Weiter wird beantragt, die SGB XII Behörde und die Asylleistungsbehörde des Odenwaldkreises beizuladen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte in voller Höhe.“ Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Berufungsbeklagte hat insofern auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2018 verwiesen und sich der dortigen Rechtsauffassung vollumfänglich angeschlossen. Nach Anhörung der Beteiligten zu einer Übertragung der Entscheidung auf die Berichterstatterin vom 14. Januar 2020, der die Prozessbevollmächtigte widersprochen hat, da die Voraussetzungen, durch einen Gerichtsbescheid zu entscheiden, nicht vorgelegen hätten und daher auch die Voraussetzungen nach § 153 Abs. 5 SGG nicht vorliegen würden (GA Bl. 143), hat der Senat mit Beschluss vom 24. November 2020 die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid auf die Berichterstatterin nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen worden (GA Bl. 156). Das Landessozialgericht hat (nach Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen die seinerzeitige Berichterstatterin) auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2021 mit Urteil vom 15. November 2021 die Berufung zurückgewiesen. Der angegriffene Gerichtsbescheid sei ebenso wenig zu beanstanden wie die streitigen Bescheide. Den Kläger stünden keine Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu. Die angegriffenen Bescheide vom 1. Juli 2013 und 13. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2013 seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Zutreffend sei das Sozialgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass den Klägern allenfalls ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche zugestanden habe und sie daher von der Leistungsgewährung nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen gewesen seien. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe werde nach § 153 Abs. 2 SGG absehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen werde. Der Beklagte sei entgegen der Ansicht der Kläger nicht zu verurteilen, an diese Leistungen nach SGB II als Zuschuss oder als Darlehen zu zahlen. Aufgrund der Leistungsablehnung führten auch der Widerspruch und die Klage nicht zu einer (vorläufigen) Leistungsgewährung. Da die Leistungsablehnung zu Recht erfolgt sei, bestehe auch kein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten zur Folgenbeseitigung. Aus diesen Gründen hätten die Feststellungsanträge zu 5 und zu 6 keinen Erfolg. Da die Bescheide vom 1. Juli 2013 und vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2013 rechtmäßig seien, bestehe kein Anspruch, deren Nichtigkeit noch deren Rechtswidrigkeit festzustellen. Es bestehe deshalb auch kein Anspruch, den Beklagten zu verurteilen, einen endgültigen Bescheid zu erlassen und den sich daraus ergebenden Betrag an die Kläger auszuzahlen und diesen zu verzinsen. Zutreffend habe das Sozialgericht ausgeführt, warum keine weiteren Behörden zum Verfahren beizuladen seien, insofern werde auf die Ausführungen verwiesen. Die Kläger haben gegen das ihnen am 1. Dezember 2021 zugestellte Urteil am 27. Dezember 2021 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt und diese am 1. März 2022 begründet. Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 18. Mai 2022 das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. November 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Urteil beruhe auf dem von den Klägern noch hinreichend bezeichneten Verfahrensmangel der unterlassenen unechten notwendigen Beiladung des SGB XII-Leistungsträgers (§ 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG). Die Beiladung könne nicht im Revisionsverfahren nachgeholt werden, weil es für eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers im Revisionsverfahren an notwendigen Feststellungen nicht nur zum Grund des Aufenthalts der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch z.B. zur Hilfebedürftigkeit fehle. Nachdem die Akten am 29. Juni 2022 wieder beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen waren, hat dieses das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 6 AS 317/22 ZVW fortgeführt und mit Beschluss vom 6. Juli 2022 den beklagten Odenwaldkreis als Träger der Leistungen nach dem SGB XII zum Verfahren beigeladen. Dieser hat sich nachfolgend inhaltsgleich in seiner Rolle als Leistungsträger nach dem SGB II (kommunales Jobcenter) und als Leistungsträger nach dem SGB XII geäußert. Das Gericht hat die Kläger aufgefordert, zum Grund ihres Aufenthalts der Kläger in Deutschland und zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab Februar 2013 vorzutragen und Belege hierzu vorzulegen. Die Kläger haben vorgetragen, die Kläger seien „zu ihrer Tochter und deren Freund nachgezogen um bei ihnen zu sein, u.a. Art. 6 GG, Art. 1 GG.“ (GA Bl. 268). Im Jahr 2016 seien sie im Juni kurz nach Bulgarien gefahren und im Oktober 2016 wieder „hier“ gewesen. Im November 2018 seien sie endgültig nach Bulgarien ausgereist. Die Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 weiter wie folgt vorgetragen, „Ferner darf darauf verwiesen werden, dass qua Gesetz bereits ein Leistungsausschluss nicht vorliegt, da die Kläger hierher nachgezogen waren zu der Tochter, also Art. 6 GG, etc. bei der sie von Anfang an im Haushalt gelebt haben und Naturalien erhalten haben um nicht zu sterben bis sie eigene Wohnung hatten etc., also Freizügigkeit, Aufenthaltsrechte so oder so vorliegen.“ „I.ü. steht die Bedürftigkeit fest, da der Odw. selbst Vorschüsse, Lebensmittelgutscheine ausstellte.“ Die Prozessbevollmächtigte hat zudem eine „Entbindung der Banken in Deutschland vom Bankgeheimnis“ beider Kläger vorgelegt (GA Bl. 302 f.). Die Kläger beantragen unter Bezugnahme auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. Februar 2018 und vom 6. März 2024 wörtlich, „unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Darmstadt vom 25.01.2018, AZ: S 19 AS 527/13, 1. den Bescheid des Beklagten vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 WiNr. XX1 und 2. den Bescheid des Beklagten vom 13.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 WiNr. XX2 abzuändern, 3. den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen, hilfsweise als Darlehen, 4. festzustellen, dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben und den Beklagten zur Wiedergutmachung zu verurteilen. 5. Festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig nicht und nicht in gesetzlicher Frist und Menschenwürde über den Antrag auf vorläufigen Bescheid entschieden hat und keinen vorläufigen Bescheid in gesetzlicher Frist erlassen hat. 6. festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig den beantragten angemessenen Vorschuss in gesetzliche menschenwürdiger Höhe nicht in gesetzlicher Frist zahlte und in Verzug ist, 7. festzustellen, dass der Bescheid vom 01.07.2013 und vom 13.08.2013 nichtig sind und der Widerspruchsbescheid vom 15.10.2013 nichtig ist zumindest rechtswidrig, 8. den Beklagten zu verurteilen einen endgültigen Bescheid zu erlassen und den sich daraus ergebenden Betrag an die Kläger auszuzahlen nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2014, festzustellen, dass der Beklagte die aufschiebende Wirkung von Widerspruch, Klage missachtet hat und wieder gut zu machen hat, festzustellen, dass die vom Beklagten behaupteten Mitwirkungspflichten nicht bzw. nicht so bestehen und rechtswidrig sind und selbst wenn dies nicht dazu führen darf, dass nichts gezahlt wird unbefristet bzw. abgelehnt wurde unbefristet und dass der Beklagte dieses Unrecht wieder gut zu machen hat. Weiter wird beantragt die SGB XII Behörde des Odenwaldkreises beizuladen. Festzustellen, dass das Gericht überlange brauchte und wegen überlanger Verfahrensdauer wieder gut zu machen hat. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte in voller Höhe.“ „Es wird beantragt, die Revision zuzulassen.“ Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Beklagte und der Beigeladene halten den angegriffenen Gerichtsbescheid nach wie vor für rechtlich zutreffend. In dem parallel geführten Verfahren der Kläger wegen Leistungen nach dem SGB XII (Az. S 28 SO 5/16) hatten sowohl die Klage (Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. April 2019) als auch die Berufung (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2022, L 4 SO 92/19 GA Bl. 246 ff.) keinen Erfolg. Der 4. Senat des Landessozialgerichts verneinte für den Zeitraum ab Einreise der Kläger bis zum 19. Februar 2014 (Blatt 10 ff. des Urteils des 4. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2022, L 4 SO 92/19) und ab 18. Februar 2013 bis zu ihrer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland (Blatt 9 f. des genannten Urteils) einen Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem SGB XII und wies die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. April 2019 mit der tragenden Begründung zurück, die Kläger hätten ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen mit Beschluss vom 3. Mai 2023 (B 8 SO 13/22 B) als unzulässig. Das hiesige Urteil ist nach Verwerfung der Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende sowie die beiden ehrenamtlichen Richter (Beschluss des Senats vom 21. März 2024 in den Verfahren L 6 SF 33/24 AB, L 6 SF, 35/24 AB, L 6 SF 36/24 AB) am 10. April 2024 in öffentlicher Sitzung verkündet worden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen, insbesondere des Inhalts des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des parallelen Verfahrens zum SGB XII (L 4 SO 92/19), und den Inhalt der in elektronischer Form vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten zum SGB II (VA), des Beigeladenen zum SGB XII (VA SGB XII) sowie der Verwaltungsakte der Ausländerbehörde des beklagten/beigeladenen Kreises (VA Ausländerbehörde) verwiesen.