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Urteil

L 6 SF 20/21 EK AS

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2024:0327.L6SF20.21EK.AS.00
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Tenor
I. Im Wege des Teilanerkenntnisurteils wird festgestellt, dass das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt – S 1 AS 965/14 – unangemessen lange gedauert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 9/10, der Beklagte zu 1/10. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Im Wege des Teilanerkenntnisurteils wird festgestellt, dass das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt – S 1 AS 965/14 – unangemessen lange gedauert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 9/10, der Beklagte zu 1/10. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Senat kann und muss unter Beteiligung von Vorsitzendem Richter am Landessozialgericht X., Richterin am Landessozialgericht Prof. Dr. Y., Richterin am Sozialgericht Z. sowie der ehrenamtlichen Richterin D. und des ehrenamtlichen Richters E. entscheiden. Die gegenüber diesen formulierten Ablehnungsgesuche hat der Senat durch Beschlüsse vom 9. April 2024 abschlägig beschieden. Der Senat war am 27. März 2024 nicht an der Durchführung der mündlichen Verhandlung und einer auf dieser beruhenden und (erst) nach Ablehnung der Befangenheitsanträge verkündeten Entscheidung in der Sache gehindert. Denn die Ablehnungsgesuche wurden erst in der mündlichen Verhandlung gestellt. Daher war § 47 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) einschlägig. Hiernach kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn ein Richter während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertragung der Verhandlung erfordern würde. So lag der Fall hier. Dem Schriftsatz der rechtskundig vertretenen Kläger vom 26. März 2024 war demgegenüber noch kein Ablehnungsgesuch zu entnehmen. Darin wurde ausdrücklich lediglich die Besetzung des Gerichts gerügt. Selbst wenn man diesen Schriftsatz bereits als Ablehnungsgesuche auslegen würde, so wären diese zu diesem Zeitpunkt jedenfalls allesamt offensichtlich unzulässig gewesen, weshalb ohnehin kein Tätigkeitsverbot im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO bestanden hätte (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG, § 60, Rn. 13b). Auf die Gründe der Beschlüsse vom 9. April 2024 zu den oben angegebenen Aktenzeichen wird Bezug genommen. Den Vertragungsanträgen war demnach auch in der mündlichen Verhandlung nicht stattzugeben. Aufgrund der Vorgaben des § 47 ZPO und der daraus resultierenden Möglichkeit, die mündliche Verhandlung durchzuführen bzw. fortzusetzen, stellen die Ablehnungsgesuche keinen erheblichen Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 202 SGG) dar. Eine Vertagung war ebenso wenig aufgrund des Vortrags der Prozessbevollmächtigten notwendig, sie habe noch kein Mittagessen gehabt und sei krank. Nach § 227 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 202 SGG) kann aus erheblichem Grund ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Nach § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten, sie habe noch kein Mittagessen zu sich nehmen können, wurde durch eine Unterbrechung des Termins für eine Mittagspause hinreichend nachgekommen. Auch die vorgetragene Erkrankung stellt keinen solchen erheblichen Grund dar. Überdies war die Prozessbevollmächtigte, obwohl sie schon zu Beginn des Termins auf eine Erkrankung hingewiesen hatte und auch Zeichen einer Erkältung zeigte, zum Termin erschienen und hatte engagiert an der Verhandlung teilgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass sich ihr Gesundheitszustand im Termin derart verschlechtert hatte, dass eine Vertragung notwendig geworden wäre, hat sie weder vorgetragen noch waren diese sonst ersichtlich. Hinzu kommt Folgendes: Wird der Antrag erst so kurz vor dem Termin gestellt, dass eine Glaubhaftmachung nicht mehr verlangt werden kann, müssen die Gründe sogleich substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Bei einer geltend gemachten Erkrankung, muss die Verhinderung dann so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Hinweise und Auflagen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht (vgl. Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 227 ZPO, Rn. 8, m.w.N.). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall, in dem eine Vertagung aufgrund einer Erkrankung beantragt wird, nachdem die mündliche Verhandlung unter Anwesenheit der erkrankten Prozessbevollmächtigten bereits begonnen hatte. Ein entsprechend substantiierter Vortrag erfolgte jedoch nicht. Vielmehr ist die Prozessbevollmächtigte nach der auf ihren Wunsch hin erfolgten Unterbrechung der mündlichen Verhandlung für eine Mittagspause schlicht nicht wieder zur Verhandlung erschienen. Sie hat auch danach – das Urteil wurde erst zwei Wochen später verkündet – ihre Erkrankung und eine daraus folgende Verhandlungsunfähigkeit weder konkretisiert noch gar glaubhaft gemacht. Der Senat war an der Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie einer Entscheidung auch nicht deshalb gehindert, weil der Klägerseite nicht ausreichend rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG) gewährt worden wäre. Warum der Anspruch auf rechtliche Gehör verletzt worden sein soll, weil das Gericht drei Verfahren an einem Tag terminiert hat, in denen die Prozessbevollmächtigte bevollmächtigt war, erschließt sich nicht. Zunächst hatte die Prozessbevollmächtigte ausreichend Zeit, in dem seit mehreren Jahren anhängigen Verfahren vorzutragen. Überdies war das Verfahren erstmals mit Ladung vom 16. Januar 2024 zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Die Ladung ist der Prozessbevollmächtigten ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 31. Januar 2024 zugegangen. Da die Prozessbevollmächtigte am Tag der anberaumten mündlichen Verhandlung erkrankt war, war das Verfahren mit Schreiben des Senats vom 28. Februar 2024 auf den 27. März 2024 umgeladen worden. Die Umladung ist der Prozessbevollmächtigten ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 8. März 2024 zugegangen. Konkrete Gründe dafür, warum es der Prozessbevollmächtigten in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen sein soll, die drei terminierten Verfahren vorzubereiten, wurden weder schlüssig vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem pauschalen Vortrag im Schriftsatz vom 26. März 2024, die Vorbereitungszeit sei bei den Arbeitsbedingungen eines Anwalts nicht angemessen möglich, da „allgemein bekannt Anwälte auch andere Termine, Fristen, Sachen etc.“ hätten und nicht der Richter von sich selbst ausgehen könne. II. Das Verfahren ist rechtshängig. Unabhängig von der Frage, ob die Klageschrift bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt wurde, ist eine Zustellung jedenfalls mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Februar 2024 erfolgt (Zugang beim Beklagten laut elektronischem Empfangsbekenntnis am 20. Februar 2024). III. Der Senat legt den schriftsätzlich gestellten Antrag der Kläger vor dem Hintergrund des Schreibens ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2024 dahingehend aus, dass diese im vorliegenden Verfahren nicht die im Antrag genannten gesamten 2.400,00 Euro beanspruchen, sondern lediglich mindestens 1.200,00 Euro insgesamt, also mindestens 600,00 Euro pro Kläger. Dies ergibt sich daraus, dass der schriftsätzliche Antrag zu einem Zeitpunkt formuliert worden war, in welchem noch die Überlänge des erstinstanzlichen Klageverfahrens sowie des erstinstanzlich gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz in einem Klageverfahren anhängig waren. Die Prozessbevollmächtigte hat dann im Schriftsatz vom 26. März 2024 nochmals klargestellt, dass die Kläger im vorliegenden Verfahren mindestens 600,00 Euro pro Kläger, also insgesamt mindestens 1.200,00 Euro, beanspruchen. IV. Die auf Entschädigung in Geld gerichtete Klage ist als reine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft. Das Landessozialgericht ist erstinstanzlich für die Entscheidung zuständig (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG). Die Entschädigungsklage ist nach § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zulässig. V. Die Entschädigungsklage ist jedoch unbegründet. Den Klägern stehen der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen etwaiger mit der Überlänge des Ausgangsverfahren (Klageverfahren) verbundener immaterieller Nachteile sowie der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu. Dabei kann im hiesigen Zusammenhang sogar dahingestellt bleiben, ob das Klageverfahren beim Sozialgericht Darmstadt überlang gedauert hat. Ein Anspruch der Entschädigungskläger auf Entschädigung in Geld scheitert schon daran, dass sie nicht wirksam Verzögerungsrüge erhoben haben. Entschädigung in Geld erhält ein Verfahrensbeteiligter nach § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Dieser kommt Warn- und Beschleunigungsfunktion zu (vgl. BT-Drucks. 17/3802 Seite 20; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 202 Rn. 28). Zweckbestimmung einer Verzögerungsrüge ist danach, wie das Bundessozialgericht unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien überzeugend formuliert hat, dass sie dem mit der Sache befassten Gericht – soweit erforderlich – die (zukunftsgerichtete) Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen soll (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 ÜG 4/19 R -, Rn. 27, juris). Die Verzögerungsrüge hat dementsprechend den Charakter einer „Mahnung“ (so Loytved, SGb 2014, 293, 295). Sie dient damit dem Primärrechtsschutz, soll dem Betroffenen also helfen, sein – vom Gesetzgeber unterstelltes – Ziel, ihm Rechtsschutz in angemessener Zeit zu verschaffen, als solches zu realisieren. Zugleich soll ein sogenanntes „Dulde und liquidiere“ ausgeschlossen werden; es soll einem Verfahrensbeteiligten also nicht ermöglicht werden, einem Prozess seinen Lauf zu lassen und im Nachhinein Entschädigung zu verlangen, ohne zuvor dem Gericht gegenüber rechtzeitig kenntlich gemacht zu haben, dass nach seiner Auffassung eine überlange Verfahrensdauer droht (vgl. ähnl. LSG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - L 11 SF 398/13 EK AS -, juris, Rn. 22). Dies würde dem zentralen Gesetzeszweck widersprechen, überlange Gerichtsverfahren gerade zu verhindern (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - B 10 ÜG 3/19 R -, Rn. 46, juris). Kann die Verzögerungsrüge diesen Zweck auf Grund ihrer gemessen daran verspäteten Erhebung nicht mehr erfüllen, erfolgt sie vielmehr (gerade erst) zu einem Zeitpunkt, zu dem das Gericht von sich aus Maßnahmen veranlasst hat, die einen baldigen Verfahrensabschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, so liegt regelmäßig eine auf ein „Dulde und Liquidiere“ gerichtete Gestaltung des Verfahrens nahe (vgl. ähnl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. April 2017 - L 15 SF 18/16 EK AS -, Rn. 15, juris). Umso mehr gelten diese Überlegungen für eine erst nach Abschluss der jeweiligen Instanz erhobene Verzögerungsrüge. Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde eine wirksame Verzögerungsrüge nicht erhoben. Denn die Kläger haben beim Sozialgericht Darmstadt keine Verzögerungsrüge erhoben. Soweit sie geltend machen, sie hätten zeitlich nach Einlegung der Berufung sowie Erhebung der Entschädigungsklagen Verzögerungsrüge erhoben, so ist dies ohne Relevanz. Denn nach Abschluss des Verfahrens kann eine Verzögerungsrüge nicht mehr wirksam erhoben werden, weil sie ihre Funktion, das Verfahren zu beschleunigen, offensichtlich nicht (mehr) erfüllen kann. Die Verzögerungsrüge ist in jedem Fall beim Richter des Ausgangsverfahrens anzubringen (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 ÜG 4/19 R -, Rn. 27, juris). Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG, der verlangt, dass die Dauer des Verfahrens bei dem mit der Sache befassten Gericht gerügt wurde. Damit ist die auf eine Geldentschädigung gerichtete Klage schon aus diesem Grunde unbegründet. Wegen des nicht gegebenen Anspruchs auf Entschädigung in Geld können die Kläger auch (Prozess-)Zinsen nicht verlangen. VI. Gegenstand des Klageverfahrens ist zudem die Feststellung der Überlänge des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens. Neben beziehungsweise hilfsweise zu dem Entschädigungsanspruch in Geld wird regelmäßig – und auch hier – ein auf die Feststellung der Überlänge gerichtetes Begehren Gegenstand des Verfahrens (§ 198 Abs. 4 Satz 1 GVG); eines gesonderten Antrags hierfür bedarf es kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG). Einen solchen haben die Kläger in den vorliegenden Verfahren zudem ausdrücklich gestellt. Die Klage hinsichtlich der Feststellung der Überlänge des erstinstanzlich geführten Klageverfahrens wurde vom Beklagten anerkannt. Da die Kläger das Teilanerkenntnis nicht angenommen haben, hat ein Teilanerkenntnisurteil zu ergehen, § 202 SGG i.V.m. § 307 S. 1 ZPO (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 13 R 16/09 R -, juris; Urteil vom 7. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, juris). Des Tatbestandes und der (weiteren) Entscheidungsgründe bedarf es gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO, der im sozialgerichtlichen Verfahren über § 202 SGG entsprechende Anwendung findet, nicht. VII. In Verfahren nach § 198 GVG hat die Kostenentscheidung nach § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu ergehen. Eine Gerichtskostenfreiheit besteht hier nicht (vgl. § 183 Satz 6 SGG). Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1, 3. HS SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung in Geld unterliegen die Kläger in vollem Umfang. Hinsichtlich des Feststellungsanspruchs liegt ein Anerkenntnis des Beklagten vor. Zwar stand die Entschädigung in Geld erkennbar und deutlich im Vordergrund des klägerischen Interesses, weshalb eine vollständige Kostentragung der Kläger über § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO (wegen nur geringem Unterliegen) in Erwägung zu ziehen ist. Allerdings mag man bei den von Beklagtenseite anerkannten Zeiträumen der fehlenden Verfahrensförderung auch unter Berücksichtigung einer Bedenkzeit von zwölf Monaten den Anteil des Unterliegens des Beklagten nicht von vornherein als so gering einstufen, dass es kostenrechtlich unerheblich sein könnte. Mit einer Quotelung von 1/10 und 9/10 gemäß § 155 Abs. 1 VwGO wird nach der Überzeugung des Senats das kostenrechtlich gering zu bewertende Teilanerkenntnis nur hinsichtlich der Feststellung der Überlänge in der Kostenentscheidung hinreichend abgebildet. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe hierfür vorliegt. Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in einem Klageverfahren wegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vor dem Sozialgericht Darmstadt. Mit ihrer am 29. September 2014 vor dem Sozialgericht Darmstadt erhobenen Klage (Aktenzeichen zunächst S 17 AS 965/14 und nach zwei Kammerwechseln zuletzt S 1 AS 965/14) begehrten die Kläger, „den Beklagten zu verpflichten, sofort über den Folgeantrag der Kläger vom 22.05.2014 zu entscheiden, die den Klägern zustehenden Leistungen sofort auszuzahlen nebst Nachweis, hilfsweise sofort einen vorläufigen Bescheid zu erlassen“. Nach Eingangsbearbeitung durch den seinerzeit zuständigen Kammervorsitzenden am 1. Oktober 2014 beantragte das beklagte Jobcenter mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2014 die Klageabweisung, da inzwischen über den Antrag der Kläger entschieden worden sei. Auf die gerichtliche Anfrage vom 23. Oktober 2014, ob sich die Untätigkeitsklage mit Erlass des Bewilligungsbescheides erledigt habe, beantragten die Kläger mit Schreiben vom 18. November 2014 (taggleicher Eingang beim Sozialgericht), „den Beklagten zu verpflichten die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Kürzung wegen unangemessener Miete zu beachten und die zu Unrecht gekürzten monatlichen 75,- sofort an die Kläger auszuzahlen sowie nachzuweisen“. Die Kläger trugen vor, sie hätten Widerspruch erhoben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. November 2014 bat der Kammervorsitzende das beklagte Jobcenter um Stellungnahme. Nachdem dieses den Widerspruch bestätigt hatte, wies der Kammervorsitzende die Kläger unter dem 15. Dezember 2014 darauf hin, dass die Klage damit unzulässig sei (§ 78 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Unter dem 17. Juli 2015 wies der Kammervorsitzende darauf hin, dass sich das Verfahren mit Erlass des endgültigen Bescheides durch das beklagte Jobcenter inzwischen erledigt haben dürfte, und bat darum, die Fortführung des Verfahrens zu überdenken. Zu dem mit Schreiben vom 18. November 2014 gestellten Antrag wies er auf Folgendes hin: „Soweit Sie die Klage mit Schriftsatz vom 18. November 2014 erweitert haben, ist festzustellen, dass es sich hierbei um einen Antrag handelt, der allenfalls in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu stellen wäre. Es bleibt Ihnen unbenommen, einen entsprechenden Eilantrag zu stellen, über den dann in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden wäre.“ Er bat die Klägerseite um Äußerung binnen einer Frist von drei Wochen nach Zugang des Schreibens. Nach diesem Hinweis des Gerichts vom 17. Juli 2015 erklärte die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 18. August 2015, dass – sofern das Gericht im Verhalten der Beklagten ein Anerkenntnis sehe – dieses angenommen werde. Zur Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, äußerte sich die Klägerseite nicht. Ein eigenständiges Verfahren hierzu wurde am Sozialgericht Darmstadt auch nicht separat angelegt. Unter dem 26. August 2015 wurde das Verfahren zur Sitzung geschrieben. Nach einem Kammerwechsel verfügte die neue Kammervorsitzende am 10. Oktober 2017 eine EMA-Abfrage und ließ anschließend die neue Adresse der Kläger ins Rubrum aufnehmen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 29. November 2017 hörte sie die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an und gab die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen nach Zustellung der Anhörung (Zustellungen am 11. und 15. Dezember 2018). Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 wandte sich die Klägerseite gegen die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Die Kammervorsitzende gab dem beklagten Jobcenter mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Januar 2018 die Möglichkeit zur Stellungnahme. Das Sozialgericht Darmstadt wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 11. März 2019 ab. Zum Antrag aus dem Schriftsatz vom 18. November 2014 (einstweiliger Rechtsschutz) führte es aus, bei diesem Antrag handele es sich um eine unzulässige Klageänderung. Der Gerichtsbescheid wurde der Beklagten am 15. März 2019 und der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 21. März 2019 zugestellt. Am 15. April 2019 haben die Kläger beim Sozialgericht Darmstadt Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11. März 2019 eingelegt (Aktenzeichen zunächst L 9 AS 193/19, nach einem Senatswechsel L 6 AS 193/19). Sie haben unter anderem beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beachten und Gelder sofort auszuzahlen (Antrag Ziff. 3), sowie festzustellen, dass das Gericht überlange brauchte zur Entscheidung und dies zu entschädigen (Antrag Ziff. 6). Nach Eingang der Berufung beim Landessozialgericht wurde bei diesem wegen des auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung und die sofortige Auszahlung von Leistungen gerichteten Begehrens ein Eilverfahren angelegt, welches unter dem Aktenzeichen L 6 AS 145/20 ER geführt und abschlägig beschieden wurde (Beschluss vom 27. April 2020). Für den Antrag auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer wurde ein weiteres Verfahren (Aktenzeichen inzwischen L 6 SF 35/21 EK AS) angelegt, welches zunächst unter dem Aktenzeichen L 8 SF 2/20 EK AS geführt wurde. Nachdem das Verfahren zunächst aufgrund fehlender Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ausgetragen worden war, ist es nach dessen Einzahlung im März 2021 unter dem Aktenzeichen L 8 SF 10/21 EK AS fortgeführt worden. Mit gerichtlichen Schreiben vom 8. April 2021 hat der 8. Senat den Beklagten zur Stellungnahme aufgefordert. Eine förmliche Zustellung ist nicht erfolgt. Ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 16. April 2021 ist ihm dieses gerichtliche Schreiben am 8. April 2021 aber zugegangen (vgl. Bl. 87 GA L 6 SF 35/21 EK AS). Im weiteren Verlauf haben die Kläger klargestellt, es sei Entschädigungsklage lediglich hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageverfahrens S 1 AS 965/14 (und nicht hinsichtlich des Berufungsverfahrens L 6 AS 193/19) erhoben worden (vgl. Bl. 32 GA L 6 SF 35/21 EK AS). Daraufhin hat der 8. Senat mit Beschluss vom 4. August 2021 das Verfahren hinsichtlich der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Dauer des erstinstanzlichen Klageverfahrens abgetrennt und an den nach der Geschäftsverteilung zuständigen 6. Senat abgegeben. Das Verfahren ist unter dem hiesigen Aktenzeichen L 6 SF 20/21 EK AS weitergeführt worden. Nachdem die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren L 8 SF 10/21 EK AS (inzwischen L 6 SF 35/21 EK AS) am 25. November 2021 klargestellt hatte, dass sich das Entschädigungsverfahren nicht auf die Länge des beim Hessischen Landessozialgericht zum Aktenzeichen L 6 AS 145/20 ER geführten Verfahrens beziehe, sondern lediglich die Länge des Verfahrens zu dem beim Sozialgericht Darmstadt gestellten Eilantrag gerügt werde (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 153 GA L 6 SF 35/21 EK AS), ist das Verfahren im Dezember 2021 aufgrund von dessen Zuständigkeit ebenfalls an den 6. Senat abgegeben und unter dem nunmehrigen Aktenzeichen L 6 SF 35/21 EK AS fortgeführt worden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Februar 2024 hat der Senat dem Beklagten die Klageschrift förmlich zugestellt. Die hiesige Entschädigungsklage haben die Kläger damit begründet, dass das Sozialgericht Darmstadt erst fünf Jahre nach Antragstellung durch Gerichtsbescheid entschieden habe. Mit Schriftätzen vom 18. August 2015, 16. Januar 2018 und vom 13. September 2019 und vom 21. Oktober 2019 sei die Überlänge des Verfahrens gerügt worden. Es werde für beide Verfahren (Klageverfahren und einstweiliges Rechtsschutzverfahren) eine Entschädigung von jeweils mindestens 1.200,00 Euro begehrt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. Januar 2024 in dem Verfahren L 6 SF 20/21 EK AS anerkannt, dass das unter dem Aktenzeichen S 1 AS 965/14 vor dem Sozialgericht Darmstadt geführte Klageverfahren überlang gedauert hat. Die unangemessene Verfahrensdauer ergebe sich daraus, dass das Ausgangsverfahren von September 2015 bis September 2017 und von Februar 2018 bis Februar 2019 seitens des Gerichts nicht gefördert worden sei. Ein Anspruch auf Entschädigung hinsichtlich des Klageverfahrens bestehe jedoch nicht, da keine Verzögerungsrüge erhoben worden sei. Die Klägerseite hat das Teilanerkenntnis nicht angenommen. Mit Schreiben vom 26. März 2024 hat die Prozessbevollmächtigte für das vorliegende Klageverfahren ausgeführt, es werde für jeden Kläger eine Entschädigung von jeweils mindestens 600,00 Euro begehrt. Überdies hat die Prozessbevollmächtigte die Besetzung des Senats gerügt. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf Bl. 116 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2024 hat die Prozessbevollmächtigte alle anwesenden Senatsmitglieder unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 26. März 2024 sowie wegen weiterer Gründe abgelehnt. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Ablehnungsgesuche wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift auf Bl. 121 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die mündliche Verhandlung am 27. März 2024 verlassen, bevor Anträge in der Sache gestellt worden waren. Vor Abtrennung der Entschädigungsklage für den erstinstanzlich gestellten Eilantrag hatte die Prozessbevollmächtigte jedoch bereits Anträge formuliert. Die Kläger haben schriftsätzlich wörtlich für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren L 6 SF 35/21 EK AS gemeinsam beantragt (Bl. 5 der Gerichtsakte), „1. Es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer in dem Verfahren Az: S 1 AS 965/14 und L 6 AS 145/20 ER unangemessen war, 2. die Beklagte wird verurteilt an die Kläger eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 2400,- liegen sollte nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung. 3. die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“ Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit der Antrag auf Feststellung der unangemessenen Dauer nicht bereits anerkannt ist. Zur Begründung hat er vorgetragen, im Verfahren S 1 AS 964/14 sei weder hinsichtlich der Hauptsache noch des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz eine Verzögerungsrüge erhoben worden. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden ist durch Beschluss vom 9. April 2024 (Az. L 6 SF 51/24 EK AS AB) zurückgewiesen und die Ablehnungsgesuche gegen die Berichterstatterin, die weitere Beisitzerin und die beiden ehrenamtlichen Richter sind durch Beschlüsse vom 9. April 2024 (Az. L 6 SF 52/24 EK AS AB, L 6 SF 53/24 EK AS AB, L 6 SF 54/24 EK AS AB und L 6 SF 55/24 EK AS AB) als unzulässig verworfen worden. Das Urteil wurde anschließend am 10. April 2024 in öffentlicher Sitzung verkündet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten L 6 SF 35/21 EK AS und L 6 SF 20/21 EK AS verwiesen, hinsichtlich des Verfahrensgangs des Ausgangsklageverfahrens vor dem Sozialgericht Darmstadt mit dem Aktenzeichen S 1 AS 965/14 auf die beigezogene Gerichtsakte dieses Verfahrens und hinsichtlich des Ausgangs des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Hessischen Landessozialgericht mit dem Aktenzeichen L 6 AS 145/20 ER auf die beigezogene Gerichtsakte dieses Verfahrens.