Urteil
L 6 AS 366/23
Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0605.L6AS366.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. September 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. September 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann nach Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere von Gesetzes wegen statthaft (vgl. § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG). 2. Die Berufung ist unbegründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. September 2023 und der Bescheid vom 16. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II für die Monate September 2021 bis einschließlich Februar 2022 gegen den Beklagten. Insbesondere sind bei dem Kläger keine höheren Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Aufwendungen für die vom Kläger angemietete Wohnung entspricht unstreitig den Angemessenheitskriterien. Allerdings folgt daraus nicht, dass dem Kläger die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen sind. Die laufenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach gefestigter Rechtsprechung des BSG im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen (stRspr des BSG seit 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28; vom 29. November 2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63, RdNr 26 und vom 22. August 2013 - B 14 AS 85/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 71, RdNr 20). Hintergrund für dieses auf die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17, juris RdNr 10) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 3/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 80, Rn. 26, juris). Da die Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum vom Kläger und dessen Eltern bewohnt wurde, waren die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Kopfteilprinzip auf drei Personen umzulegen und damit zu dritteln. Der Beklagte hat ein Drittel der Kosten von Unterkunft und Heizung beim Kläger berücksichtigt, nämlich 190,96 Euro von 572,87 Euro. Auf dieser Berechnungsgrundlage hat der Beklagte den Bedarf des Klägers zutreffend mit 636,96 Euro (Regelsatz i.H.v. 446,- Euro + Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 190,96 Euro) berechnet und Leistungen in dieser Höhe ohne Anrechnung von Einkommen für die Monate Oktober 2021 bis einschließlich Februar 2022 gewährt. Im September 2021 bestand kein Leistungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten, weil der Kläger nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen war. Denn Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Die Ausbildung des Klägers in Form des Studiums der Rechtswissenschaft war nicht nur förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern wurde im September 2021 durch die Gewährung von Bundesausbildungsförderung in Höhe von 752,00 Euro bedarfsdeckend gefördert. Auch ein Leistungsanspruch nach § 27 SGB II ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Der Kläger begehrt höhere Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 28. Februar 2022. Der im Jahr 1994 geborene Kläger stand bis zum 15. Februar 2021 im Leistungsbezug beim Beklagten. Er war bis zum 15. Februar 2021 mit seinen Eltern in der Wohnung unter der Anschrift B-Straße in A-Stadt wohnhaft. Aufgrund des Räumungsurteiles gegen seine Eltern beabsichtigte der Kläger umzuziehen. Die Zwangsräumung der Wohnung unter der Anschrift B-Straße erfolgte sodann im März 2021. Nach Zusicherung des Beklagten bezüglich der Angemessenheit der Wohnkosten schloss der Kläger einen Mietvertrag mit der E. AG über die Wohnung unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt. Zum 16. Februar 2021 zog der Kläger allein in diese Wohnung ein. Die Wohnfläche dieser Wohnung beträgt 48,65 m². Die Wohnung besteht aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem Flur, einem Balkon und einem Kellerraum. Eines der Zimmer wird als Schlafzimmer und eines als Wohnzimmer benutzt. Die Wohnkosten betrugen im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 572,87 Euro, bestehend aus der Grundmiete in Höhe von 380,87 Euro, einer Vorauszahlung für Heizkosten in Höhe von 62,00 Euro und einer Vorauszahlung für Nebenkosten in Höhe von 130,00 Euro. Die Eltern des Klägers zogen zum 1. Juni 2021 ebenfalls in die Wohnung des Klägers ein. Der Zuzug sollte nur vorübergehend erfolgen. Sobald den Eltern des Klägers eine eigene Wohnung durch das Wohnungsamt vermittelt werden könne, sei der Auszug der Eltern des Klägers aus seiner Wohnung geplant. Am 7. September 2021 stellte der Kläger per E-Mail einen Neuantrag bei dem Beklagten ab 1. September 2021. Im Antrag gab der Kläger an: „Ich persönlich bin der alleinige Mieter der Wohnung, allerdings hält sich noch mindestens ein Elternteil als Besucher in der Wohnung auf. Dieselbigen sind auch in ALG II Bezug; wenn Sie die Kosten der Unterkunft zu 100 % bei mir anerkennen, bzw. zurechnen, würden mind. ein Elternteil auf die Kosten der Unterkunft verzichten“. Dem Antrag beigefügt war neben Kontoauszügen eine Immatrikulationsbescheinigung der Goethe Universität Frankfurt am Main, aus der hervorgeht, dass der Kläger bis 30. September 2021 immatrikuliert war und zum 30. September die Exmatrikulation erfolgen werde. Des Weiteren übersandte der Kläger den BAfög-Bescheid vom 26. März 2021, wonach ihm von April 2021 bis Oktober 2021 monatliche Leistungen in Höhe 752,00 Euro bewilligt worden waren. Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 16. September 2021 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 28. Februar 2022. Für September 2021 setzte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 00,00 Euro fest und lehnte die Leistungen für diesen Monat ab. Ab 1. Oktober 2021 bis zum 28. Februar 2022 gewährte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 636,96 Euro. Neben dem Regelbedarf in Höhe von 446,00 Euro berücksichtigte der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 190,96 Euro. Hierbei legte der Beklagte eine Grundmiete in Höhe von 126,96 Euro, Heizkosten in Höhe von 20,67 Euro und Nebenkosten in Höhe von 43,33 Euro zugrunde. Der Kläger erhob gegen die Bewilligung durch den Bescheid vom 16. September 2021 Widerspruch und begehrte, dass ihm vom Beklagten höhere Leistungen hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung, nämlich in voller Höhe der Wohnkosten, zu gewähren seien, da er alleiniger Mieter der Wohnung unter der Anschrift A-Straße sei. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2021 zurück. Er führte aus, dass der Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 30. September 2021 als Student von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ausgeschlossen gewesen sei. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 28. Februar 2022 seien die Kosten der Unterkunft und Heizung wegen der Haushaltsgemeinschaft des Klägers mit seinen Eltern auf drei Personen aufzuteilen gewesen. Dabei sei unerheblich, wer im Mietvertrag als alleiniger Mieter stehe. Vielmehr gehe es um die tatsächlich anfallenden Kosten. Da die Wohnung zu dritt bewohnt werde, müssten auch die entsprechenden Anteile gedrittelt werden. Aus diesem Grunde sei dem Vortrag, die Miete sei von dem Widerspruchsführer vollständig zu zahlen, nicht zu folgen. Der Kläger hat am 7. Oktober 2021 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er hat vorgetragen, dass ihm vom Beklagten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe der Wohnkosten und nicht nur in Höhe eines Anteils von einem Drittel zu gewähren seien. Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 16. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 28. Februar 2022 in gesetzlicher Höhe, unter Berücksichtigung von Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 572,87 Euro, zu gewähren. Der Beklagte hat schriftlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen. Mit dem Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung am 27. September 2023 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 28. Februar 2022 noch einen Anspruch auf Leistungsgewährung nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 30. September 2021. Das Urteil ist dem Kläger am 29. September 2023 zugestellt worden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2023, eingegangen am 11. Oktober 2023, beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und vorgetragen, es habe ein Umzug erfolgen müssen, da die Wohnung von Schimmel befallen gewesen sei. Außerdem verweist er auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 14. Februar 2017 (13 UF 32/17 [Überschrift in juris: Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Anordnung einer Vormundschaft für sog. unbegleitete minderjährige Flüchtlinge]) wonach die rechtstaatliche Ordnung außer Kraft gesetzt sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. September 2023 den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 16. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2021 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 28. Februar 2022 in gesetzlicher Höhe, unter Berücksichtigung von Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 572,87 Euro, zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Der Beklagte verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die Darlegung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren S 1 AS 670/21. Der Beklagte hat sein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 und der Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2024 erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.