OffeneUrteileSuche
Urteil

B 14 AS 36/12 R

BSG, Entscheidung vom

78mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sind in Höhe der tatsächlich angefallenen, angemessenen Aufwendungen zu ermitteln und monatlich zuzuordnen. • Bei gemeinsamen Nutzung eines Hauses ist grundsätzlich nach Kopfteilprinzip aufzuteilen; von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn objektive, vertraglich begründete Umstände eine andere Verteilung rechtfertigen. • Vertragliche Verpflichtungen des Eigentümers, laufende Kosten des Hauses (z. B. Wasser, Grundabgaben, Wohngebäudeversicherung, Schornsteinfeger) zu tragen, können als vom Leistungsberechtigten zu tragende Aufwendungen im Sinne des § 22 SGB II anzuerkennen sein, wenn sie objektiv bestehen und nicht auf den Leistungsträger abwälzbar sind. • Die bloße nachträgliche Tilgung früherer Verbindlichkeiten durch Dritte ändert nichts an der Beurteilung laufender, vertraglich begründeter Verpflichtungen des Eigentümers zur Tragung von Unterkunftskosten. • Bei unklaren oder unvollständigen Feststellungen zur tatsächlichen Höhe der Aufwendungen ist Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung geboten.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung vertraglich begründeter laufender Unterkunftskosten bei SGB II-Leistungen • Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sind in Höhe der tatsächlich angefallenen, angemessenen Aufwendungen zu ermitteln und monatlich zuzuordnen. • Bei gemeinsamen Nutzung eines Hauses ist grundsätzlich nach Kopfteilprinzip aufzuteilen; von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn objektive, vertraglich begründete Umstände eine andere Verteilung rechtfertigen. • Vertragliche Verpflichtungen des Eigentümers, laufende Kosten des Hauses (z. B. Wasser, Grundabgaben, Wohngebäudeversicherung, Schornsteinfeger) zu tragen, können als vom Leistungsberechtigten zu tragende Aufwendungen im Sinne des § 22 SGB II anzuerkennen sein, wenn sie objektiv bestehen und nicht auf den Leistungsträger abwälzbar sind. • Die bloße nachträgliche Tilgung früherer Verbindlichkeiten durch Dritte ändert nichts an der Beurteilung laufender, vertraglich begründeter Verpflichtungen des Eigentümers zur Tragung von Unterkunftskosten. • Bei unklaren oder unvollständigen Feststellungen zur tatsächlichen Höhe der Aufwendungen ist Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung geboten. Der Kläger, geb. 1953, lebte mit seiner Mutter in einem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus (110 m²). Durch notariellen Vertrag 1995 wurde der Kläger Eigentümer; im Gegenzug übernahm er die Grundpfandrechte, räumte der Mutter ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht ein und verpflichtete sich, Licht, Heizung, Gas, Wasser, Abwasser für die Räume der Mutter zu tragen. Der Kläger beantragte Leistungen nach SGB II für Januar bis Juni 2005; das Jobcenter bewilligte monatlich 75,64 Euro für Unterkunft und Heizung. Das Sozialgericht sprach dem Kläger zusätzlich 21,55 Euro monatlich zu; das Landessozialgericht hob dies auf und wies die Klage ab. Der Kläger machte mit Revision geltend, die vertragliche Kostenübernahme begründe einen höheren Anspruch, das LSG habe die rechtlichen und tatsächlichen Umstände nicht ausreichend berücksichtigt. • Streitgegenstand ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in der streitigen Zeit; maßgeblich sind die in diesem Zeitraum tatsächlich angefallenen Aufwendungen und deren Angemessenheit. • Die Ermittlung der Unterkunfts- und Heizkosten ist monatsbezogen vorzunehmen; zeitliche Verrechnung oder Jahresdurchschnitt ohne Rechtsgrundlage ist unzulässig. • Wasser- und Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung gehören zu den tatsächlichen Unterkunftskosten, soweit sie nicht vermeidbar sind. • Grundsatz: Aufteilung der Kosten nach Köpfen; Abweichung ist jedoch möglich, wenn besondere Umstände, insbesondere vertragliche Verpflichtungen, objektiv eine andere Zuordnung rechtfertigen. • Im vorliegenden Fall begründet der notarielle Vertrag von 1995 eine objektive Verpflichtung des Klägers zur Übernahme laufender Hauskosten; deshalb ist eine Abweichung vom Kopfteilprinzip gerechtfertigt. • Die später von der Mutter vorgenommene Tilgung früherer Kreditschulden des Klägers berührt nicht die vertraglich begründeten laufenden Verpflichtungen des Klägers und ist für die Beurteilung der Unterkunftskosten ohne Bedeutung. • Für Januar, April und Juni 2005 lagen die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers unter dem bereits bewilligten Betrag von 75,64 Euro; die Revision ist insoweit zurückzuweisen. • Für Februar, März und Mai 2005 sind die Feststellungen des LSG nicht abschließend; insbesondere hinsichtlich einzelner Nebenkosten und ihrer Angemessenheit sind weitere Feststellungen erforderlich, daher ist Zurückverweisung an das LSG geboten. • Nach neuerlicher Feststellung hat das LSG sodann zu prüfen, ob der ermittelte Bedarf durch Einkommen oder Vermögen gedeckt ist und über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Die Revision des Klägers wird hinsichtlich der Monate Januar, April und Juni 2005 zurückgewiesen, weil in diesen Monaten die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung niedriger waren als der bereits bewilligte Betrag. Hinsichtlich Februar, März und Mai 2005 wird das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil die bisherigen Feststellungen zur Höhe und Angemessenheit der einzelnen Nebenkosten sowie zur Aufteilung nicht abschließend klären, ob ein Anspruch auf die vom Sozialgericht zusätzlich zugesprochenen Beträge besteht. Das Landessozialgericht hat nach erneuter Beweisaufnahme die monatlichen tatsächlichen Aufwendungen festzustellen, die Angemessenheit zu prüfen und dann gegebenenfalls die Hilfebedürftigkeit und die Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen zu prüfen. Der Kläger erhält damit für einige Monate keinen höheren Anspruch, für andere Monate bleibt sein Anspruch offen und ist erneut zu entscheiden.