Beschluss
L 6 P 50/25 B
Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2025:0918.L6P50.25B.00
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Leitsätze
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nach dem klaren Wortlaut von § 172 Abs. 3 Nr. 2 Bst. b SGG ausgeschlossen, wenn die Berufung der Zulassung bedürfte, wenn sie also nicht bereits – unabhängig von einer Zulassungsentscheidung und damit dem Vorliegen eines Zulassungsgrundes – von Gesetzes wegen statthaft ist; auf die Frage, ob ein Zulassungsgrund gegeben ist, kommt es daher nicht an.
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 8. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nach dem klaren Wortlaut von § 172 Abs. 3 Nr. 2 Bst. b SGG ausgeschlossen, wenn die Berufung der Zulassung bedürfte, wenn sie also nicht bereits – unabhängig von einer Zulassungsentscheidung und damit dem Vorliegen eines Zulassungsgrundes – von Gesetzes wegen statthaft ist; auf die Frage, ob ein Zulassungsgrund gegeben ist, kommt es daher nicht an. I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 8. August 2025 wird als unzulässig verworfen. II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäß gestellten Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 8. August 2025 – S 8 P 24/25 – aufzuheben und ihr für das unter diesem Aktenzeichen geführte Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, ist nicht statthaft und daher bereits unzulässig. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Bst. b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn die Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedürfte. Zulassungsbedürftig ist eine Berufung, die einen Anspruch auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteigt und sie nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG). Dabei ist der Begriff der Geldleistung mit Blick auf den Zweck der Vorschrift weit zu verstehen und insbesondere nicht auf Sozialleistungen im Sinne von § 11 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R, juris, Rn. 11 und BSG, Beschluss vom 24. Juni 2021 – B 1 KR 68/20 B –, juris, Rn. 7). Er umfasst namentlich auch die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R, juris, Rn. 11 und BSG, Beschluss vom 24. Juni 2021 – B 1 KR 68/20 B, juris, Rn. 7; außerdem z.B. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 9). Hiervon ausgehend ist die Berufung im hiesigen Klageverfahren nicht von Gesetzes wegen statthaft, vielmehr bedürfte sie der Zulassung; die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist daher ausgeschlossen: Die Klägerin macht in der Hauptsache einen Betrag von 516,46 Euro geltend. Grund hierfür ist, dass die beklagte private Pflegeversicherung den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Leistungen nach Pflegegrad 3 (statt nach Pflegegrad 2) zunächst nicht akzeptiert, der Klägerin aber nach einem von dieser als Widerspruch bezeichneten Schreiben und anschließend eingeleiteter erneuter Begutachtung doch zugebilligt hat. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihr die in diesem Zusammenhang entstandenen Anwaltskosten auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung von § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu erstatten. Es geht damit in der Hauptsache gerade um ein – mit Blick auf die Frage der Berufungszulassung – dem Anspruch auf Erstattung isolierter Vorverfahrenskosten ganz vergleichbares Begehren, das aber den maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes für eine von Gesetzes wegen statthafte Berufung nicht erreicht. Schon das Sozialgericht hat daher im angegriffenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin überzeugen nicht. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Frage, ob bei einem solchen Klagegegenstand die Zulassung der Berufung erforderlich wäre, der Klärung durch das Bundessozialgericht bedürfte. Vielmehr hat das Bundessozialgericht dies, wie ausgeführt, für die hinsichtlich der Frage der Statthaftigkeit der Berufung übereinstimmende Frage eines Streits um isolierte Vorverfahrenskosten bereits entschieden; im Übrigen lässt die gesetzliche Regelung aus § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG diesbezüglich auch letztlich keinen Raum für Zweifel. Soweit die Klägerin zudem ausführt, dass ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG bestehe, kommt es darauf nicht an. Vielmehr ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von § 172 Abs. 3 Nr. 2 Bst. b SGG ausgeschlossen, wenn die Berufung der Zulassung bedürfte, wenn sie also nicht bereits – unabhängig von einer Zulassungsentscheidung und damit dem Vorliegen eines Zulassungsgrundes – von Gesetzes wegen statthaft ist (vgl. in diesem Sinne auch B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 172 Rn. 6h; Karl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 172 SGG – Stand: 12. September 2025 – Rn. 180 mit Rn. 138 f.; Jungeblut, in: Rolfs u.a, BeckOK Sozialrecht, § 172 SGG – 77. Edition, Stand: 1. Juni 2025 – Rn. 18 und Hahn, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, § 172 – Stand: 1. August 2025 – Rn. 89). Zwar deutet die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), auf das die aktuelle Fassung der Regelung zurückgeht, auf den ersten Blick in eine andere Richtung, nachdem es dort heißt, eine unangemessene Beeinträchtigung der Interessen der Rechtsuchenden sei mit der Neuregelung nicht verbunden; im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache werde das Gericht auch berücksichtigen, ob gegebenenfalls die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder beabsichtigt sei, von obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen, und in diesen Fällen Prozesskostenhilfe gewähren, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben seien (vgl. BT-Drucks. 17/12297 S. 40). Damit sind aber nur Kriterien für die Entscheidung des Sozialgerichts über Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe angesprochen; die Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 2 Bst. b SGG über den Beschwerdeausschluss stellt davon unabhängig ausdrücklich allein auf die Zulassungsbedürftigkeit und nicht auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes ab. Die Beschwerde ist damit bereits unzulässig, so dass der Senat das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten nicht zu prüfen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.