Beschluss
S 8 P 24/25
SG Kassel 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKASSE:2025:0808.S8P24.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, für das Verfahren S 8 P 24/25 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, für das Verfahren S 8 P 24/25 wird abgelehnt. I. Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe hinsichtlich einer Klage, mit der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in einer Angelegenheit der privaten Pflegeversicherung geltend gemacht wird. Der Antragstellerin, die seit mindestens 2018 Leistungen von der Antragsgegnerin gemäß SGB XI nach Pflegegrad 2 bezog, hatte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Höherstufungsantrags nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens mit Schreiben vom 23.10.20224 mitgeteilt, dass ab dem 01.11.2024 Leistungen aus der Pflegeversicherung eingestellt würden. Auf ein seitens der Antragstellerin als "Widerspruch" formuliertes Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 29.10.2024 gab die Antragsgegnerin am 05.11.2024 ein Zweitgutachten in Auftrag. Bereits am 06.11.2025 leitete der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein (S 8 P 2/24 ER). Mit Schreiben vom 18.11.2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass ab dem 01.11.2024 wieder Leistungen nach einem Pflegegrad 2 gewährt würden. Mit Kostennote vom 30.12.2024 stellte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin der Antragsgegnerin insgesamt 1.367, 31 € in Rechnung, den die Antragsgegnerin bis auf einen Betrag i.H.v. 516, 46 € für das Rechtsbehelfsverfahren beglich. Nachdem die Antragsgegnerin auch auf ein Schreiben vom 20.01.2025 hin den ausstehenden Betrag nicht zahlte, wurde mit Schreiben vom 19.02.2025 die Klage S 8 P 24/25 erhoben, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird. II. Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussichten auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe konnte vorliegend aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten nicht bewilligt werden. Denn die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Zahlung weiterer 516, 46 € zu. In dem der Entscheidung des BSG in seinem Urteil vom 22.02.2024 zum Az.: B 3 P 8/22 R zugrunde liegenden Fall hatte das BSG eine analoge Anwendung des § 63 SGB X, der in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung keine unmittelbare Anwendung findet, nur deshalb ausnahmsweise angenommen, weil das Unternehmen der privaten Pflegeversicherung in seiner ablehnenden Entscheidung fakultativ ein isoliertes Einwendungsverfahren eröffnet hatte. In dem der Entscheidung des BSG zugrundeliegenden Fall hatte es in der ablehnenden Entscheidung wortwörtlich geheißen: "Gegen diese Feststellung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einwendungen geltend machen. Bei Einwendungen gegen die Einstufung fügen Sie Ihrem Schreiben an uns bitte die den Einwand begründenden ärztlichen oder sonstigen Unterlagen bei. Wenn keine Einwendungen geltend gemacht werden, gilt nach Ablauf der Monatsfrist dieses Schreiben als endgültige Ablehnung Ihres Antrages. Wenn Sie Ihre Ansprüche weiterverfolgen wollen, müssen Sie diese gerichtlich geltend machen. Andernfalls erlöschen möglicherweise bestehende Leistungsansprüche." Ein derartiges fakultatives isoliertes Einwendungsverfahren hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben vom 23.10.2024 hingegen gerade nicht eröffnet. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auf das seitens der Antragstellerin als "Widerspruch" formulierte Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 29.10.2024 ein Zweitgutachten in Auftrag gegeben, selbst jedoch nicht ein Widerspruchsverfahren eröffnet. Dementsprechend war Prozesskostenhilfe abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 2 b Sozialgerichtsgesetz - SGG).