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Urteil

L 6 AS 105/23

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2025:1015.L6AS105.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. Februar 2023 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. Februar 2023 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Streitgegenständlich ist der Bescheid des Beklagten vom 5. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 2. März 2020, mit dem er den Antrag des Klägers, den Bescheid vom 1. Dezember 2015 im Wege der Überprüfung aufzuheben, abgelehnt hat. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat diesen daher zu Recht auf die Klage des Klägers hin aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Bescheid vom 1. Dezember 2015 aufzuheben. Das Sozialgericht hat schon eine Sozialwidrigkeit des Verhaltens des Klägers verneint und jedenfalls auf der subjektiven Ebene des Vorwurfs, der Kläger sei sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst gewesen, einen Erstattungsanspruch nach § 34 SGB II abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Argumente des Beklagten in der Berufung aufnehmend wird wie folgt ergänzend ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, ist der einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II tragende Vorwurf der Sozialwidrigkeit darin begründet, dass der Betreffende – im Sinne eines objektiven Unwerturteils – in zu missbilligender Weise sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen in die Lage gebracht hat, existenzsichernde Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen (BSG, Urteil vom 29. August 2019 – B 14 AS 50/18 R –, Rn. 20, juris mit weiteren Nachweisen). Einzubeziehen bei dieser Einordnung sind, nach dem BSG, auch die im SGB II festgeschriebenen Wertmaßstäbe, in denen sich ausdrückt, welches Verhalten als dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuwiderlaufend angesehen wird (BSG, Urteil vom 29. August 2019 – B 14 AS 50/18 R –, Rn. 20, juris mit weiteren Nachweisen). Danach drücken grundsätzlich auch die Tatbestände des § 31 SGB II aus Sicht des SGB II nicht zu billigende Verhaltensweisen aus, deren Verletzung Ersatzansprüche nach § 34 SGB II begründen können (vgl. BSG vom 2. November 2012 – B 4 AS 39/12 R – juris; BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 55/12 R – juris), so folgt daraus jedoch nicht, dass jede Verwirklichung eines nach § 31 SGB II sanktionsbewehrten Tatbestands zugleich einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II begründet. Soll dasselbe Verhalten neben den Minderungsfolgen der §§ 31a und 31b SGB II zusätzlich eine Ersatzpflicht nach § 34 SGB II auslösen, setzt das mit Blick auf die unter Umständen erheblich schwerer wiegenden Folgen der Inanspruchnahme nach § 34 SGB II nach der Regelungssystematik regelmäßig vielmehr einen grundsätzlich gesteigerten Verschuldensvorwurf voraus, der den unterschiedlichen Belastungswirkungen der §§ 31 ff SGB II auf der einen und des § 34 SGB II auf der anderen Seite gerecht wird; ansonsten bedürfte es der Minderungsregelung der §§ 31 ff SGB II und ihrer differenzierten Rechtsfolgen nicht (BSG, Urteil vom 29. August 2019 – B 14 AS 49/18 R –, Rn. 27, juris). Soweit ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II an ein Verhalten anknüpfen soll, das schon Anlass für eine Leistungsminderung nach den §§ 31 ff SGB II gegeben hat, ist zu beachten, dass beide in einem Stufenverhältnis stehen. Dementsprechend hat das BSG klargestellt, dass nach Verwirklichung eines nach § 31 SGB II sanktionsbewehrten Tatbestandes (nur) in einem besonderen Ausnahmefall zusätzlich ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geltend zu machen ist. Kennzeichen dessen ist, dass – deliktsähnlich – die in den Tatbeständen des § 31 SGB II ausgedrückten Verhaltenserwartungen in besonders hohem Maß verletzt worden sind (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 43/19 R –, Rn. 14, juris). Ob ein Verhalten als sozialwidrig anzusehen ist oder nicht, ist regelmäßig nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu bewerten (BSG, Urteil vom 29. August 2019 – B 14 AS 49/18 R –, Rn. 29, juris), wobei maßgebend nicht das Maß der Pflichtverletzung im Beschäftigungsverhältnis, sondern im Verhältnis zur Allgemeinheit ist, die als Solidargemeinschaft die Mittel der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufzubringen hat (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 43/19 R –, Rn. 16, juris). Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Beklagte das "Stufenverhältnis" der Regelungen §§ 31 ff SGB II zu § 34 SGB II nicht hinreichend beachtet. Würde man der Argumentation des Beklagten folgen, dann ergäbe sich aus der durch die Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III festgestellten und bestandskräftigen Sperrzeit ganz regelmäßig die Rechtsfolge des § 34 SGB II. Dieses Normverständnis trägt aber dem vom BSG erkannten Ausnahmecharakter von § 34 SGB II nicht (hinreichend) Rechnung. Der Beklagte hat weder im Ausgangsbescheid noch im Überprüfungsverfahren die konkreten Umstände des hiesigen Sachverhalts gewürdigt. Auch eine Prüfung von § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abzusehen ist, soweit sie eine Härte bedeuten würde, hat er unterlassen. So werden die vom Kläger vorgetragen gesundheitlichen Beschwerden – trotz Amtsermittlungspflicht des Beklagten – ohne eigene Prüfung und weitergehende Ermittlungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid in Frage gestellt. Denn der Beklagte argumentiert mit dem Umstand, dass der Kläger 2016, also rund ein Jahr nach Auflösung des früheren Arbeitsvertrages eine der alten Tätigkeit vergleichbare Tätigkeit wieder aufgenommen habe. Der Beklagte sieht auch, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid ergibt, dass der Kläger diese Tätigkeit nach rund neun Monaten wegen offenbar erheblicher Knieprobleme wieder aufgegeben musste; der Beklagte sieht darin – ohne eigene Ermittlungen – jedoch keinen Beleg dafür, dass eine Weiterbeschäftigung 2015 unzumutbar gewesen sei. Der Senat sieht demgegenüber auf Grund des glaubhaften Vorbringens des Klägers zu seinen Kniebeschwerden, die durch das vom Sozialgericht eingeholte Vorerkrankungsverzeichnis – wenn auch erst für einen späteren Zeitraum – bestätigt werden, keinen Zweifel, dass die Tätigkeit bei der Firma E. mit einer erheblichen gesundheitlichen Belastung für ihn einherging. Des Weiteren wird ebenfalls vom Beklagten nicht berücksichtigt, dass auch eine Motivation für den angestrebten Arbeitsplatzwechsel die Aussicht auf einen höheren Verdienst gewesen ist. Wenngleich zuzugeben ist, dass das Lösen des Arbeitsverhältnisses vor Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrages eine Pflichtverletzung darstellt, so ist nach Ansicht des Senats diese durch die Verhängung der Sperrzeit und der Sanktion hinreichend geahndet worden. Der Senat kann wie auch das Sozialgericht nicht erkennen, dass die Lösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, um die Solidargemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Hiergegen sprechen folgende Umstände: Zum einen hat der Kläger sowohl davor als auch nach dem Leistungsbezug seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften gedeckt. Zum anderen hat er erst nach Verbrauch seiner eigenen Mittel einen Antrag auf Leistungen gestellt. Diese Umstände zeigen auf, dass der Kläger gerade vermeiden wollte, die Solidargemeinschaft zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beanspruchen. Aus den dargelegten Gründen ist der angegriffene Bescheid vom 5. November 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. März 2020 rechtswidrig und zutreffend vom Sozialgericht aufgehoben und der Beklagte verpflichtet worden, den Bescheid vom 1. Dezember 2015 aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Ersatz erbrachter Leistungen dem Grunde nach im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens. Der 1987 geborene Kläger war seit Sommer 2012 bei dem Entsorgungsunternehmen E. GmbH sozialversicherungspflichtig tätig (Bl. 3 VA). Aus dieser Tätigkeit erzielte er monatliche Nettoeinkünfte zwischen 1.068,47 Euro und 1.305,23 Euro (Bl. 46-51). Am 21. August 2015 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, mit welchem das Arbeitsverhältnis am 21. August 2015 beendet wurde (Bl. 52 VA). Am 25. September 2015 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit. Am 29. September 2015 beantragte er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen 2014 geborenen Sohn zudem Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bei dem Beklagten (Bl. 1 VA). Am 30. September 2015 nahm er einen Minijob an (Bl. 54 VA), den er bis 9. Dezember 2015 ausübte (Bl. 106 VA). Mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2015 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld vom 25. September 2015 bis zum 13. August 2016 und verhängte Sperrzeiten bis zum 13. November 2015 wegen einer Arbeitsaufgabe gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) bzw. bis zum 20. November 2015 wegen der verspäteten Meldung als arbeitsuchend gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III (Bl. 56, 119 VA). Mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Familie Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. September 2015 bis 28. Februar 2016 (Bl. 85 VA). Bereits mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 hatte der Beklagte die Leistung des Klägers für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 21. November 2015 um 30 % des für ihn maßgebenden Regelbedarfs wegen der durch die Bundesagentur verhängten Sanktionen gemindert (Bl. 87 VA). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 hörte der Beklagte den Kläger zu dem Vorwurf an, er habe durch die Kündigung die Hilfsbedürftigkeit nach dem SGB II herbeigeführt; eine besondere Härte im Sinne des § 34 SGB II liege nicht vor, Leistungen nach dem SGB II seien deshalb zu erstatten. Im Anhörungsverfahren nahm der Kläger ausführlich Stellung und führte insbesondere zur erheblichen körperlichen Belastung durch die Tätigkeit als Müllkipper und seinen körperlichen Einschränkungen aufgrund eines Kreuzbandrisses aus. Hinsichtlich der Ausführungen wird auf Bl. 94 f der Verwaltungsakte Bezug genommen. Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2015 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, einschließlich dem Kläger, weitere Leistungen für Oktober 2015 (Bl. 101 VA). Mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 stellte der Beklagte dem Grunde nach fest, dass der Kläger zum Ersatz der erbrachten Leistungen verpflichtet sei (Bl. 104a VA). Diesen Bescheid griff der Kläger nicht mit Rechtsbehelfen an. Der Kläger nahm am 9. August 2016 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, mit welcher er eine monatliche Bruttovergütung von 1.775,- Euro erzielte (Bl. 167 VA). Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 bezifferte der Beklagte die Ersatzforderungen auf 14.896,49 Euro (Bl. 24 VA-Hefter). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, er habe nicht grob fahrlässig die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Zudem verwies er darauf, dass das damals erzielte Einkommen der Familie nicht bedarfsdeckend gewesen wäre (Bl. 28 VA-Hefter). Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund der den Ersatzanspruch begründenden Aufgabe des Arbeitsplatzes seien Leistungen in Höhe von 14.869,49 Euro erbracht worden, die zu erstatten seien. Der Kläger erhob hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Kassel (Az. S 7 AS 298/17). In dem dortigen Urteil wurde die Rechtmäßigkeit der Bezifferung der Ersatzleistungen bestätigt, nachdem von der Bestandskraft des Grundverwaltungsaktes vom 1. Dezember 2015 ausgegangen wurde. Das Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht (Az. L 6 AS 446/19) wurde mit Beschluss vom 15. November 2019 zur Durchführung eines Überprüfungsverfahrens ruhend gestellt (Bl. 124 f L 6 AS 446/19). Der Kläger beantragte am 17. September 20219 die Überprüfung des Bescheides vom 1. Dezember 2015 bei dem Beklagten. Der Beklagte wies den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 5. November 2019 zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2020 zurück, weil der Grundverwaltungsakt rechtmäßig sei. Gegen diese ablehnenden Überprüfungsentscheidung hat der Kläger am 19. März 2020 Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, am 24. August 2015 eine Probearbeit bei einem (Sub-) Unternehmer von H. in B-Stadt begonnen zu haben. Ihm sei zuvor ein Bruttogehalt von 2.000,- Euro in Aussicht gestellt worden, nach 14 Tagen Probearbeit habe sich der Arbeitgeber jedoch nur noch auf ein geringeres Gehalt, als er zuvor verdient gehabt habe, einlassen wollen. Deshalb habe der Kläger einen Vertragsabschluss abgelehnt. Er habe zudem auch Schmerzen am linken Knie gehabt, was ihm die Arbeit bei E. erschwert habe. Er habe sich durch den Stellenwechsel eine geringere körperliche Belastung erhofft. Weitere Angaben zu Namen und Anschriften von Zeugen könne der Kläger nicht machen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 5. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 2. März 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 1. Dezember 2015 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Vorerkrankungsverzeichnisses bei der Krankenkasse des Klägers (Bl. 72 ff GA). Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 7. Februar 2023 stattgegeben. Statthafte Klageart sei eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG (statt vieler BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R –, BSGE 115, 126-131, SozR 4-1300 § 44 Nr. 28 - Rn. 11, juris). Die Klage sei auch begründet, da der Überprüfungsbescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Bei Erlass des Bescheides vom 1. Dezember 2015 sei das Recht unrichtig angewandt worden, indem das Verschulden des Klägers angenommen worden sei, und daraufhin sei mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 16. Januar 2017 eine Rückforderung beziffert worden. Nach § 34 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 sei, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, ohne wichtigen Grund herbeigeführt habe, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasse auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs sei abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde. Nach dem Schutzzweck der Norm sei eine Haftung nach dieser Vorschrift nur dann gegeben, wenn das Verhalten, durch das die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen herbeigeführt worden seien, als sozialwidrig angesehen werde. Es handele sich um einen quasi-deliktischen Ausnahmetatbestand. Dabei müsse sich der Betroffene der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst sein (Hess. LSG, Urteil vom 16. März 2012- L 7 AS 314/11- Rn. 17, juris). Das Sozialgericht gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von SGB Il-Leistungen durch die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses bei der E. GmbH herbeigeführt worden seien, mithin zuvor keine Hilfsbedürftigkeit bestanden habe. Nach überschlägiger Rechnung habe sich das anzurechnende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft im Juli 2015 auf 1.248,- Euro belaufen. Mit Wohngeld (114,- Euro) und Kinderzuschlag (bis 140,- Euro) hätten der Kläger und seine Familie ihren Bedarf von 1.437,- Euro decken können. Das Sozialgericht gehe auch davon aus, dass das Aufheben eines Arbeitsvertrages ohne die konkrete Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung grundsätzlich in grundsicherungsrechtlicher Sicht objektiv als sozialwidrig anzusehen sei (LSG NRW, Urteil vom 22. April 2013 – L 19 AS 1303/12 –, juris). Das Sozialgericht sei jedoch der Überzeugung, dass der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe. Für eine vorsätzliche Herbeiführung lägen hier keinerlei Anhaltspunkte vor. Grob fahrlässig handele, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletze, mithin dasjenige nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Kammer gehe aufgrund des quasi-deliktischen Charakters des § 34 SGB II von einem besonders strengen Maßstab aus, nicht zuletzt um § 34 SGB II auch von sanktionswürdigem Verhalten nach § 31 SGB II abzugrenzen. Davon ausgehend sei die Kammer davon überzeugt, dass dem Kläger die Sozialwidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen und dies ihm auch nicht vorzuwerfen sei. Die Kammer habe keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die beschriebene Vertragsanbahnung mit einem Unternehmer von H. sich tatsächlich so zugetragen habe, wie sie vom Kläger vorgetragen worden sei. Die Kammer stütze sich hierbei vor allem auf die Aussage des Klägers und halte diese für glaubhaft, da er in der Befragung immer wieder selbst eingeräumt habe, dass es sich um eine "Schwachsinnsaktion" gehandelt habe, die nicht durchdacht gewesen sei, und er damit selber Einsicht in sein Verhalten gezeigt habe, gleichwohl bei seinem Vortrag über die Anbahnung des Kontaktes mit dem Mitarbeiter von H. geblieben sei. Aus der Befragung des Klägers ergebe sich, dass er das neue Arbeitsverhältnis habe antreten wollen, vor allem um ein höheres Gehalt zu erzielen, aber auch aufgrund seiner Knieprobleme. Es sei damit vor allem um eine Verbesserung seiner finanziellen Lage gegangen und gerade nicht darum, in das soziale Sicherungssystem zu fallen. Dies werde auch dadurch deutlich, dass er sich zunächst nicht arbeitslos gemeldet und zeitnah einen Minijob angenommen habe. Er sei offenbar bei der recht spontanen Aufhebung des Vertrages bei der E. GmbH davon ausgegangen, zeitnah wieder in eine Beschäftigung zu kommen. Zunächst sei er davon ausgegangen, bei H. anfangen zu können. Jedenfalls aber sei er davon ausgegangen, innerhalb weniger Wochen, in denen er zur Not von seinem Ersparten sich und seine Familie finanzieren würde, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Die Erfahrung, innerhalb weniger Wochen eine neue Arbeitsstelle zu finden, habe der Kläger offenbar auch schon in der Vergangenheit gemacht und die Kammer sei davon überzeugt, dass er sich hierauf auch im konkreten Fall verlassen habe. Für die Kammer sei aus seinen Lebensumständen auch nicht ersichtlich, dass er im August 2015 von etwas anderem habe ausgehen müssen: Der Kläger sei ungelernt und habe ohne Weiteres jeder Hilfsarbeitertätigkeit annehmen können, die bei einer Vollzeitbeschäftigung einen Gehalt ähnlich wie bei seinem bisherigen Arbeitgeber erbracht hätte. Vor diesem Hintergrund gehe die Kammer nicht davon aus, dass es sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass sein Verhalten (mittelfristig) die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nach dem SGB II schaffen würde. Er möge fahrlässig, nicht jedoch grob fahrlässig, die Sozialwidrigkeit seines Handelns nicht erkannt haben. Der Kläger habe die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB II nicht erfüllt. Damit sei der Bescheid vom 1. Dezember 2015 rechtswidrig. Er sei aufzuheben. Der ablehnende Aufhebungsbescheid vom 5. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2020 sei daher rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte habe vielmehr den Bescheid vom 1. Dezember 2015 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen. Das Urteil ist dem Beklagten am 22. Februar 2023 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit Eingang am 20. März 2023 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Ansicht und Ausführungen des Sozialgerichts nicht überzeugten. Der Vortrag des Klägers, insbesondere im Hinblick auf die konkreten zeitlichen Abläufe im Hinblick auf eine mögliche Anbahnung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses, sei nicht belegt; die Beweislast liege insoweit bei diesem. Dies gelte umso mehr, als es sich bei dem angefochtenen Bescheid um eine Überprüfungsentscheidung nach § 44 SGB X handele. Es sei daher Sache des Klägers, darzutun und nachzuweisen, dass hinsichtlich des überprüften Bescheides vom 1. Dezember 2015 das Recht unrichtig angewandt oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei. Selbst unter der Annahme, der Vortrag des Klägers sei – was allerdings erst bewiesen werden müsste – zutreffend, ergebe sich keine andere Bewertung. Nach dessen Ausführungen habe er am 24. August 2015 mit einer zweiwöchigen Probearbeit begonnen; den Aufhebungsvertrag bei der Fa. E. habe er indes bereits am 21. August 2015 abgeschlossen (vgl. auch Bl. 52, 53 der Akte). Insoweit habe er gerade keine verlässliche Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung gehabt. Dies gelte umso mehr, als keine Verständigung über die Vergütung der Beschäftigung erzielt worden sei, so dass es bereits an einer Einigung über wesentliche Vertragsinhalte fehle. Die oben dargestellten Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts basierten – ungeachtet der Beweislast – damit auf einer Übernahme des Vortrages des Berufungsbeklagten und im Hinblick auf dessen Motivation und Erwartungen in Zusammenhang mit der Beschäftigungsaufgabe mitunter auf Spekulationen. Eine insoweit angedachte Sachverhaltsermittlung sei nicht weiterverfolgt worden. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Kassel sei darüber hinaus vorliegend zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Aus Sicht des Beklagten sei festzustellen, dass der Kläger bei Abschluss des Aufhebungsvertrages am 21. August 2015 gerade keine verlässliche und nachgewiesene Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung gehabt habe. Die retrospektiv geäußerte eigene Einschätzung des Klägers, es sei eine "Schwachsinnsaktion" gewesen, lege dies ebenfalls nahe. Er möge die Erwartung gehabt haben, dass er schon irgendwie eine andere Tätigkeit werde finden könne, mit der der Lebensunterhalt auskömmlich sichergestellt werden könne; es sei aber nicht nachgewiesen, dass eine solche konkret und sicher in Aussicht gestanden habe. Entsprechend sei dann auch die Agentur für Arbeit zu der Erkenntnis gelangt, dass ein Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Arbeitslosigkeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses vorliege und daher eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III eingetreten sei. Diese setze voraus, dass eben keine verlässliche Aussicht für eine Anschlussbeschäftigung bestanden habe (vgl. Winkler in: Gagel, SGB II / SGB III, 80. Ergänzungslieferung Februar 2021, § 159 SGB III, Rdnr. 101). Vorliegend sei davon auszugehen, dass auch der Kläger hätte erkennen können, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages Arbeitslosigkeit herbeiführen und die Inanspruchnahme von Sozialleistungen erfordern könne, mithin von grober Fahrlässigkeit: Nachdem der Kläger offenbar keine hinreichend sichere alternative (mittelfristige) Einkommensquelle zur Deckung des finanziellen Bedarfs seiner Familie in Aussicht gehabt habe und auch die finanziellen Reserven nur für wenige Woche zum Bestreiten des Lebensunterhaltes ausgereicht hätten, sei die Aufgabe der Arbeitsstelle bei der Firma E. damit ein hochriskantes Verhalten, welches von einer groben Außerachtlassung der allgemein zu erwartenden Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten zeuge. Da ein derartiges Verhalten aus Sicht der Allgemeinheit klar zu missbilligen sei, müsse insoweit auch von Sozialwidrigkeit bezüglich der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit ausgegangen werden. Die Feststellung eines Ersatzanspruchs mit dem Bescheid vom 1. Dezember 2015 sei mithin zutreffend erfolgt und der Antrag auf dessen Überprüfung somit zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt worden, so dass das erstinstanzliche Urteil aufzuheben sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 7. Februar 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dass eine weitere Sachverhaltsermittlung laut dem gerichtlichen Schreiben vom 5. Januar 2021 nicht möglich gewesen sei. Unstreitig habe er bei Abschluss des Aufhebungsvertrags am 21. August 2015 keine verlässliche und sichere Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung gehabt. Gegen die von der Bundesagentur verhängte Sperrzeit (Bescheid vom 14. Oktober 2015) habe er sich nicht gewehrt. Allerdings habe er nicht grob fahrlässig gehandelt. Richtigerweise sei das Sozialgericht aufgrund des quasi-deliktischen Charakters des § 34 SGB II von einem besonders strengen Maßstab ausgegangen. Das Sozialgericht habe erkannt, dass § 34 SGB II von den Sanktionstatbeständen gem. § 31 SGB II abzugrenzen sei. Sein Handeln sei nicht darauf ausgerichtet gewesen, Sozialleistungen zu beziehen. Er habe nicht damit gerechnet, dass er in die Lage kommen könnte, hilfebedürftig zu werden. Dies zeige sich insbesondere daran, dass er die Probearbeit Anfang September beendet habe und erst am 25. September 2015 nach erster erfolgloser Stellensuche Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit und am 29. September 2015 SGB II-Leistungen beantragt habe. Am Tag darauf habe er einen Minijob aufgenommen. Im Erörterungstermin am 22. September 2025 hat die Berichterstatterin den Kläger befragt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Befragung wird auf das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen. In dem Termin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Berufungsverfahrens Az. L 6 AS 446/19, die Verwaltungsakte des Beklagten und das Protokoll des Erörterungstermins vom 22. September 2025 Bezug genommen.