Beschluss
L 6 AS 449/25 B
Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2025:1209.L6AS449.25B.00
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Leitsätze
Zum Vorliegenen eines hinreichenden Grundes für die ausstehende Bescheidung eines Antrags im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG und dessen Grenzen, wenn die Behörde einen Bescheid erlassen hat, der Betroffene jedoch geltend macht, den Bescheid nicht erhalten zu haben und die Behörde den Zugang nicht belegen kann.
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 25. August 2025 abgeändert und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 5 AS 238/24 geführte Verfahren ab 10. April 2025 bewilligt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Vorliegenen eines hinreichenden Grundes für die ausstehende Bescheidung eines Antrags im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG und dessen Grenzen, wenn die Behörde einen Bescheid erlassen hat, der Betroffene jedoch geltend macht, den Bescheid nicht erhalten zu haben und die Behörde den Zugang nicht belegen kann. I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 25. August 2025 abgeändert und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 5 AS 238/24 geführte Verfahren ab 10. April 2025 bewilligt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäß gestellten Antrag, ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Kassel vom 25. August 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 5 AS 238/24 geführte Verfahren zu bewilligen, ist zulässig und (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lagen (erst) ab dem 10. April 2025 vor. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen § 173 SGG). 2. Überdies ist sie (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. a) Dabei steht die Ablehnung des mit Klageerhebung gestellten ersten Prozesskostenhilfeantrags durch den (mit der Beschwerde nicht angegriffenen) Beschluss des Sozialgerichts vom 8. Januar 2025 der hier maßgeblichen erneuten Antragstellung nicht entgegen, da die (ablehnende) Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nicht in materieller Rechtskraft erwächst. Zudem kam es vorliegend nach der Ablehnung des ersten Antrags zu einer maßgeblichen Veränderung der Sach- und Rechtslage, weil sich, wie noch auszuführen ist, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Umstände änderten. b) Nach Auffassung des Senats liegen auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 10. April 2025 vor. aa) Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mi5 § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussichten ist dabei mit Blick auf den Zweck der Prozesskostenhilfe und ihre verfassungsrechtliche Verankerung im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) so auszulegen, dass eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Beteiligten bei der Verwirklichung gerichtlichen Rechtsschutzes erreicht wird (vgl. für die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2004 – 1 BvR 1172/02 –, NJW-RR 2004, 1053 und BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07 –, juris). Nachdem ein Beteiligter, der die Kosten im Fall des Unterliegens aus eigenen Mitteln aufzubringen hat, ein gerichtliches Verfahren regelmäßig nur nach vernünftiger Abwägung seiner Prozessaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos einleiten wird, bestimmen diese Kriterien auch die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten bei der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Sie ist daher (nur) zu bewilligen, wenn für den Antragsteller die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe, durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 –, juris; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7 ff.). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben sind die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzten hinreichenden Erfolgsaussichten ab 10. April 2025 zu bejahen. Nach der im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung lag zwar bei Erhebung der Untätigkeitsklage zunächst ein zureichender Grund im Sinne von § 88 Abs. 1 SGG für den ausstehenden (wirksamen) Erlass eines Bescheides auf den im März 2024 gestellten Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor, so dass die Klage anfangs keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte: Ein Leistungsträger, der – wie der Beklagte im hiesigen Verfahren – einen Bescheid auf den Weg gebracht hat, darf nach Auffassung des Senats davon ausgehen, dass der Bescheid auch zugeht und er also nichts weiter unternehmen muss, bis er konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil hat. Die fehlende Sachstandsanfrage des Antragstellers bei dem Beklagten vor Erhebung der Untätigkeitsklage führte daher zwar nicht zu deren Unzulässigkeit (wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses), wohl aber anfangs zu deren Unbegründetheit, obwohl ein Zugang des Bescheides nicht belegt ist und er daher nicht als – durch Bekanntgabe – wirksam geworden angesehen werden kann (vgl. zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Verwaltungsaktes: § 39 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X); zu der hierfür notwendigen Bekanntgabe: § 37 SGB X; im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende jeweils mit § 40 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II)). Während des Klageverfahrens kam es allerdings zu einer nach Auffassung des Senats wesentlichen Änderung der für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Umstände. Nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung auf den Bescheid vom 11. April 2024 hingewiesen, der Kläger aber geltend gemacht hatte, diesen nicht erhalten zu haben und der Beklagte den Zugang nicht belegen konnte, entstand für diesen die Notwendigkeit eines erneuten Bekanntgabeversuchs: Ab der Übermittlung des Schriftsatzes des Klägerbevollmächtigten vom 20. März 2025, in dem dieser den fehlenden Zugang geltend gemacht hatte, an den Beklagten zuzüglich einer angemessenen Reaktionszeit hätte der Beklagte nach summarischer Prüfung Anlass gehabt, den Bescheid (neu) zu übermitteln (was er dann schließlich auch getan hat). Dabei ist im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht abschließend zu entscheiden, ob es – wovon das Sozialgericht ausgegangen ist – durch den ersten Übermittlungsversuch des Bescheides zu einer Hemmung oder gar Unterbrechung der Sechs-Monats-Frist aus § 88 Abs. 1 SGG gekommen ist. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es nach Auffassung des Senats, dass sich (auch) plausibel vertreten lässt, der Beklagte habe alsbald reagieren können und müssen, nachdem der Kläger den Zugang des Bescheides in Abrede gestellt hatte: Zu diesem Zeitpunkt waren bereits deutlich mehr als sechs Monate seit der Antragstellung vergangen und der Beklagte konnte seinerseits eine Bekanntgabe und damit eine wirksame Bescheidung des Antrags nicht belegen. Der Klage konnte sich daher mit hinreichenden Erfolgsaussichten darauf berufen, dass ein zureichender Grund im Sinne des § 88 Abs. 2 SGG nur noch für die notwendige Zeit für einen weiteren Bekanntgabeversuch bestand. Der Senat geht daher für die Zeit ab 10. April 2025 von hinreichenden Erfolgsaussichten aus: Der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 20. März 2025 ging am 25. März 2025 beim Sozialgericht ein und wurde von diesem am 27. März 2025 an den Beklagten übermittelt. Dem Beklagten ist dann sicherlich eine gewisse Überlegungs- und Handlungsfrist zuzubilligen, deren Dauer im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend zu bemessen ist. Jedenfalls hinreichende Erfolgsaussichten lassen sich nach Auffassung des Senats nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen bejahen, da es nur darum ging, den bereits erstellten Bescheid nochmals zu versenden cc) Der Senat kann offenlassen, ob und unter welchen Umständen es als mutwillig angesehen werden könnte, wenn ein Betroffener ohne Nachfrage bei der Behörde Untätigkeitsklage erhebt (und tatsächlich ein Bescheid schon auf den Weg gebracht war und sich nur dessen Zugang nicht belegen lässt). Möglicherweise wäre dies in Betracht zu ziehen, wenn der Beklagte auf die Übermittlung des Schriftsatzes des Klägerbevollmächtigten vom 20. März 2025 ohne weitere Zwischenschritte mit der erneuten Absendung des Bescheides reagiert hätte. Da der Beklagte aber zunächst – wie sich aus seinem Schriftsatz vom 28. April 2025 ergibt – ungeachtet des vom Kläger bestrittenen Zugangs an der Auffassung festhielt, ein erneutes Tätigwerden seinerseits sei nicht erforderlich, und erst auf nachdrücklichen gerichtlichen Hinweis einen weiteren Bekanntgabeversuch unternahm, kann die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht als mutwillig angesehen werden. dd) Tatsächlich hat der Beklagte dann im August 2025 den Bescheid (nochmals und nunmehr förmlich) bekanntgegeben, so dass ab diesem Zeitpunkt die hinreichenden Erfolgsaussichten wieder entfallen sind. Prozesskostenhilfe kann und muss daher (nur) gewährt werden, wenn in der Zeit zwischen dem 10. April 2025 und der erneuten Übermittlung im August 2025 ein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag vorlag oder der Kläger verlangen kann, so gestellt zu werden, als sei dies der Fall. Dies ist nach Auffassung des Senats im Ergebnis zu bejahen. Zwar war der gestellte (zweite) Antrag im genannten Zeitraum noch nicht bewilligungsreif: Vielmehr war die mit ihm vorgelegte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen insofern nicht plausibel, als der unter G.1 vermerkte Kontostand nicht mit dem vorgelegten Kontoauszug übereinstimmte. Zum anderen hatte der Kläger zu seinem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nur eine Abrechnung für den Januar 2025 (über ein Entgelt für eine Unterweisung und eine erste Nachberechnung hierzu) und eine Abrechnung für Februar 2025 vorgelegt; sonstige Unterlagen, die geeignet wären, die Angaben zur Höhe der Einkünfte plausibel zu machen fehlten ebenso wie Unterlagen zu den geltend gemachten Wohnkosten. Das Sozialgericht hatte allerdings – von seinem Rechtsstandpunkt ohne Weiteres nachvollziehbar – keinen Anlass gesehen, auf eine Klärung beziehungsweise die Vervollständigung der Unterlagen hinzuwirken. Nachdem allerdings die Erklärung und die Unterlagen nicht so deutlich unzureichend waren, dass hierzu – bei Annahme hinreichender Erfolgsaussichten – kein Anlass bestanden hätten, war dem Kläger Gelegenheit zu geben, dies im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Da er dies mit den zwischenzeitlich eingereichten Unterlagen innerhalb der ihm hierzu vom Berichterstatter gesetzten (verlängerten) Frist getan hat, ist ihm – trotz des grundsätzlichen Ausschlusses rückwirkender Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache – Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 3. Die Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist – wie in sozialgerichtlichen Verfahren regelmäßig – erforderlich im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.