Beschluss
S 5 AS 238/24
SG Kassel 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKASSE:2025:0825.S5AS238.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG)-, 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil auch für den 2. PKH Antrag zur Überzeugung der Kammer keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Untätigkeitsklage vorliegen. Der Beklagte konnte den Nachweis des Zugangs des Bescheids nicht erbringen, so dass die Kammer davon ausgeht, dass der Bescheid vom 11.4.2024 dem Kläger nicht bekanntgegeben war. Somit war zwar der Antrag nach 6 Monaten nicht beschieden jedoch hatte der Beklagte einen zureichenden Grund nicht tätig zu werden. Er hat den Bescheid auf den Weg gebracht, den Vorgang abgeschlossen und keine Postrückläufer. Auch hat der Kläger nicht nachgefragt, was mit der Bescheidung des Antrags ist. Der Beklagte war daher mit einem zureichenden Grund untätig, denn er durfte davon ausgehen, alles zur Erledigung veranlasst zu haben. Erst mit Bekanntwerden der Tatsache, dass der Kläger behauptet mit Schriftsatz vom 20.03.25, er habe den Bescheid nicht erhalten, gab es Anlass weiter tätig zu werden und den Bescheid erneut bekannt zu geben. Dies ist laut Zustellungsurkunde am 12.08.25 erfolgt. Die Frist von 6 Monaten fing damit mit Eingang des Antrags, der in der Akte mit dem 4.03.24 vermerkt ist, an zu laufen bis zum 11.04.24. Sie lief dann ab Zugang der Mitteilung im Schriftsatz vom 20.3.25 mit dem 27.03.25 (Weiterleitung durch das Gericht an den Beklagten) weiter und war in Summe bei Zustellung am 12.08.25 noch nicht abgelaufen. Somit bleibt die Untätigkeitsklage aus Sicht der Kammer ohne Erfolg, so dass auch auf den 2. Antrag hin trotz der veränderten tatsächlichen Umstände keine Erfolgsaussichten für die Untätigkeitsklage bestehen. Im Gegensatz zum ersten PKH Beschluss nimmt die Kammer doch die Beschwerdemöglichkeit an, weil der Antrag beim Jobcenter ja sicherlich auf mehrere Monate ausgerichtet war. Selbst wenn der Kläger ggfs. mietfrei wohnen konnte, so stehen doch mehrere Monate Regeleistung im Raum, die gesamt den Wert von 750 EUR übersteigen dürften. Das hat die Kammer möglicherweise im ersten PKH Beschluss fehlerhaft beurteilt, so dass sie ggfs. fehlerhaft über die Unanfechtbarkeit belehrt hat.