Beschluss
L 6 AS 596/25 B ER
Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2025:1215.L6AS596.25B.ER.00
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Leitsätze
Den nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft steht nur ein anteiliger Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten gegen den SGB II-Leistungsträger nach § 22 Abs. 1 SGB II zu, wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft es unterlässt, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen (in Anschluss an: Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 21. November 2025, S 19 AS 840/25 ER).
Hat der Vermieter eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgesprochen, so kann die Wohnung auch im Falle der Begleichung des Mietrückstandes nur dauerhaft erhalten bleiben, wenn der Vermieter sein Einverständnis zur Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen erklärt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 – VIII ZR 107/12 –, BGHZ 195, 64-73, Rn. 27, juris).
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. November 2025 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft steht nur ein anteiliger Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten gegen den SGB II-Leistungsträger nach § 22 Abs. 1 SGB II zu, wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft es unterlässt, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen (in Anschluss an: Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 21. November 2025, S 19 AS 840/25 ER). Hat der Vermieter eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgesprochen, so kann die Wohnung auch im Falle der Begleichung des Mietrückstandes nur dauerhaft erhalten bleiben, wenn der Vermieter sein Einverständnis zur Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen erklärt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 – VIII ZR 107/12 –, BGHZ 195, 64-73, Rn. 27, juris). Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. November 2025 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz zum einen über die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung für ein weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und zum anderen begehren die Antragsteller die Übernahme von Mietschulden. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1 und Vater des Antragstellers zu 2 bezieht eine nicht bedarfsdeckende Altersrente in Höhe von 485,25 Euro (netto 426,32 Euro, Bescheid vom 9. September 2025). Die Bedarfsgemeinschaft lebt in einer 55 Quadratmeter großen Wohnung, für die laut Mahnschreiben des Vermieters vom 5. März 2025 eine Warmmiete von 595,- Euro zu entrichten ist. Mieter ist der Ehemann der Antragstellerin zu 1. Die Antragstellerin zu 1 arbeitet 11 Stunden wöchentlich und erzielt laut Arbeitsvertrag ein Gehalt von 600,- Euro brutto. Die Antragsteller beziehen seit Dezember 2024 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vom Antragsgegner. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für die Zeit vom 1. Juni 2025 bis 30. November 2025 Leistungen. Für Juli 2025 bis November 2025 bewilligte er dabei vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 473,81 Euro (Bescheid vom 25. Juni 2025). Hierbei berücksichtigte er ausgehend von 595,00 Euro Warmmiete (Mietbescheinigung des Vermieters vom 13. Dezember 2024) 2/3 der Kosten der Unterkunft und Heizung (396,67 Euro). Nach seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 9. September 2025 hatte Antragsgegner die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2025 darauf hingewiesen, dass ihr mit dem – vorangegangenen – Bewilligungsbescheid vom 25. April 2025 (nur) die anteiligen Unterkunftskosten für sie und den Antragsteller in Höhe von 396,68 Euro gewährt worden seien. Ihr Ehemann könne einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) haben. Hierzu solle er sich an das Sozialamt wenden. Bereits zuvor hatte der Vermieter laut eines weiteren Schreibens vom 26. Juni 2025 am 5. Mai 2025 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. Mai 2026 ausgesprochen. Er hat am 3. Juli 2025 Räumungsklage gegen den Ehemann der Antragstellerin beim Amtsgericht Dieburg erhoben und Mietrückstände in Höhe von 7.140,- Euro geltend gemacht. Die Antragsteller haben am 7. Oktober 2025 einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht Darmstadt gestellt. Sie haben ausgeführt, der Antragsgegner habe von Januar bis Mai 2025 keine Kosten der Unterkunft gezahlt. Aufgrund der hierdurch entstandenen Mietrückstände habe der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt und Räumungsklage vor dem Amtsgericht Dieburg erhoben. Seit Juni 2025 zahle der Antragsgegner nur einen Teil der Miete (396,66 Euro statt 595,00 Euro). Sie beantragten daher dringend eine einstweilige Anordnung, damit der Antragsgegner vorläufig die vollständige Mietzahlung übernehme, bis über die Hauptsache entschieden sei. Die Antragsteller haben damit sinngemäß beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von monatlich 595,00 Euro zu gewähren und die bestehenden Mietschulden der Antragsteller bei ihrem Vermieter, Herrn E., für die von ihnen bewohnte Wohnung A-Straße in A-Stadt, als Darlehen zu übernehmen Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Er hat auf den Verfahrensablauf verwiesen und ausgeführt, dass seiner Ansicht nach kein weitergehender Leistungsanspruch der Antragsteller bestehe. Ein sozialgerichtliches Auskunftsersuchen vom 10. November 2025 hat der Landkreis Darmstadt-Dieburg als zuständiger Sozialhilfeträger mit Schriftsatz vom 12. November 2025 dahingehend beantwortet, dass Herr C. A. dort keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt habe. Mit Bescheid vom 21. November 2025 hat der Antragsgegnern den Antragstellern vorläufige monatliche Leistungen in folgender Höhe bewilligt: Hierbei hat der Antragsgegner weiterhin ausgehend von 595,00 Euro Warmmiete 2/3 der Kosten der Unterkunft und Heizung (396,67 Euro) berücksichtigt. Hinsichtlich der Berechnung wird auf den Berechnungsbogen zum Bescheid vom 21. November 2025 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 21. November 2025 hat das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag auf vorläufige Gewährung der vollständigen Kosten der Unterkunft zulässig, aber unbegründet sei, weil bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es sei nach summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage in der Hauptsache begründet sei, weil die Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 595,00 Euro hätten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die Kosten der von den Antragstellern bewohnten Wohnung beliefen sich auf monatlich 595,00 Euro. Der Antragsgegner gewährte jedem Antragsteller jedoch zu Recht nur ein Drittel jener Gesamtkosten der Unterkunft. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers und der ständigen Rechtsprechung seien die Kosten der Unterkunft im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzten. Dies gelte unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft seien oder nicht (BSG, 22. August 2013 – B 14 AS 85/12 R m.w.N.). Hintergrund für dieses auf die Rechtsprechung des BVerwG vom 21. Januar 1988 (vgl. BVerwG, 21. Januar 1988 – 5 C 68/85, NJW 1989, 313) zurückgehende "Kopfteilprinzip" seien Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdecke und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulasse. Eine im Ausnahmefall gebotene Abweichung vom Kopfteilprinzip hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sie sei auch für die Kammer nicht ersichtlich. Die auch der Verwaltungspraktikabilität gerecht werdende Aufteilung der Unterkunftskosten nach Köpfen bedürfe nämlich nur dann der Korrektur, wenn und soweit der Hilfefall durch bedeutsame Umstände gekennzeichnet sei. In Betracht kommen beispielsweise Fälle der Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder die Bedarfsunterdeckung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft infolge der Sanktionierung eines anderen Mitglieds (vgl. BSG, 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R, NZM 2014, 684 m.w.N.). So lägen die Dinge hier jedoch nicht. Vielmehr sei die nicht vollständige Berücksichtigung von Unterkunftskosten in der Haushaltsgemeinschaft einzig auf den freien Willen des Ehemanns der Antragstellerin zurückzuführen, keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen. Auf die Möglichkeit hierzu hätten sowohl der Antragsgegner als auch die Kammer die Antragsteller mehrfach hingewiesen. Den Stellungnahmen der Antragstellerin sei – wenn auch für die Kammer nicht recht nachvollziehbar – zu entnehmen, dass ein Bezug von Leistungen nach dem SGB XII durch den Ehemann der Antragstellerin nicht gewollt sei. Eine solche Entscheidung sei zu akzeptieren, wie der Gesetzgeber nicht zuletzt durch das auch für die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII geltende Antragserfordernis des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zum Ausdruck gebracht habe. Die unterbleibende Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII durch ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft begründe jedoch keine Ausnahme vom Grundsatz des Kopfteilprinzips. Auch der auf die darlehensweise Übernahme von Mietschulden gerichtete Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 22 Abs. 8 SGB II könnten, sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht werde, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Die darlehensweise Gewährung von Mietschulden zugunsten der Antragsteller hätte vorliegend jedoch keine Sicherung der Unterkunft zur Folge. Denn gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werde eine bereits ausgesprochene vermieterseitige Kündigung nur dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt werde. Dies setzte voraus, dass die gesamte bei Zahlungseingang fällige Miete bzw. Nutzungsentschädigung bezahlt werden müsse (BGH 24.08.2016 – VIII ZR 261/15, NJW 2016, 3437; Häublein, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2023, § 569 Rn. 46 m.w.N.). Eine vollständige Übernahme der Mietschulden durch den Antragsgegner komme vorliegend aufgrund des dargestellten Kopfteilprinzips jedoch nicht in Betracht, zumal lediglich Herr C. A. Vertragspartei des die Räumungsklage betreffenden Mietvertrags sei. Die Antragsteller hätten zudem nicht glaubhaft gemacht, dass eine anteilige Begleichung der für die Wohnung bestehenden Mietschulden entgegen der gesetzlichen Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB zur Sicherung des Wohnraums beitrüge. Der Beschluss ist den Antragstellern am 26. November 2025 zugestellt worden. Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 Beschwerde beim Sozialgericht Darmstadt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens eingelegt. Sie verweisen u.a. darauf, dass das Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin mit 502,84 Euro unter dem Existenzminimum liege. Ein Mietanteil von 1/3 wäre rechtswidrig. Nach Abzug eines fiktiven Mietanteils von 198,33 Euro würden ihm nur 228 Euro zum Leben bleiben. Für den Zeitraum Januar bis Mai 2025 sei keinerlei Miete gezahlt worden. Dieser für den Mietrückstand entscheidende Umstand sei in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Zudem weisen die Antragsteller auf eine akute Räumungsgefahr hin. Vom Vermieter sei eine Räumungsklage eingereicht worden. Der neue Verhandlungstermin finde am 19. Januar 2026 statt. Die Familie sei dadurch konkret und unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. November 2025 1. den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufige die Kosten der Unterkunft der Antragsteller ohne Berücksichtigung eines Mietanteils von Herrn C. A. bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen und 2. den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die bestehenden Mietschulden zu übernehmen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat erwidert, dass die Beschwerde zulässig, aber unbegründet sei. Er vertritt, wie auch das Sozialgericht Darmstadt in erster Instanz, die Auffassung, dass es hier bereits am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs fehle. Für Herrn C. A. seien keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, da er aufgrund des Bezugs einer Altersrente vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Weiterhin lägen auch die Voraussetzungen für eine darlehensweise Übernahme von Mietschulden nicht vor, da auch hier kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Gemäß § 22 Abs. 8 SGB II könnten, sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht werde, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Die darlehensweise Gewährung von Mietschulden hätte vorliegend jedoch keine Sicherung der Unterkunft zur Folge. Eine solche könnte allenfalls kopfteilig für die Beschwerdeführer erfolgen, da für Herrn A. ein Leistungsausschluss bestehe und, wie oben ausgeführt, ein Abweichen vom Kopfteilprinzip nicht geboten sei. Mit Eingangsverfügung vom 4. Dezember 2025 sind die Antragsteller aufgefordert worden mitzuteilen, ob der Ehemann der Antragsteller inzwischen Leistungen beim zuständigen SGB XII – Träger beantragt habe. Die Antragstellerin zu 1 hat daraufhin im Verfahren die Geltendmachung ihrer Ansprüche bekräftigt und auf Verfahrensfehler des Antragsgegners verwiesen. Sie hat des Weiteren ausgeführt: Weiter heißt es in dem Schreiben vom 10. Dezember 2025: Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Die Beschwerde ist insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Landessozialgericht eingegangen. Sie ist auch statthaft gemäß § 173 Abs. 3 Ziffer 1 SGG. Das Begehren wird nach § 123 SGG dahingehend ausgelegt, dass die Antragsteller neben der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft die Übernahme von Mietschulden in Höhe von 7.140,- Euro begehren. Damit wird der Beschwerdewert von mehr als 750,- Euro zweifelsfrei überschritten. Die Beschwerde ist allerdings hinsichtlich beider Anträge unbegründet. Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. März 2022 – L 3 AS 29/22 B ER –, juris Rn. 28 - 29). Entscheidungserhebliche Angaben sind dabei von den Beteiligten glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Mangels Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen. Von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe wird nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG abgesehen, da das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen ist. Ergänzend wird lediglich darauf verwiesen, dass vom Sozialgericht zutreffend sowohl der Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe als auch der Anspruch auf Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II verneint wurde. Mit Blick auf die intensive Grundrechtsbetroffenheit der Antragsteller und die daraus resultierenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes ist insofern klarzustellen, dass die geltend gemachten Ansprüche auf vollständige Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne Berücksichtigung eines Kopfteils für den Ehemann bzw. Vater der Antragsteller und auf Übernahme der Mietschulden aus den vom Sozialgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht nur unwahrscheinlich, sondern nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand ausgeschlossen erscheinen. Denn entgegen der Ansicht der Antragsteller, steht den nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nur ein anteiliger Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten gegen den SGB II-Leistungsträger nach § 22 Abs. 1 SGB II zu, wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft es unterlässt, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen. Auch einen Anspruch auf Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II können, sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass eine darlehensweise Übernahme der Mietrückstände zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Eine solche Übernahme kommt immer nur dann in Betracht, wenn durch sie die innegehabte Wohnung erhalten und so Obdachlosigkeit vermieden werden kann. Diesbezüglich haben das Sozialgericht und der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Mietschulden nur anteilig für die Antragsteller, nicht aber für den Ehemann übernommen werden könnten und daher mit einem Darlehen die Mietschulden nicht vollständig ausgeglichen werden könnten. Es ist nicht ersichtlich und trotz entsprechender Ausführungen bereits durch das Sozialgericht von Seiten der Antragsteller weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass der Vermieter sich mit einem entsprechenden Teilausgleich der Schulden zufriedengeben und dementsprechend Kündigung und Räumung der Wohnung nicht weiter betreiben würde. Darüber hinaus verkennen die Antragsteller, dass lediglich einer fristlosen Kündigung durch einen Ausgleich des Mietrückstandes innerhalb der 2-monatigen Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach Zustellung der Räumungsklage der Boden entzogen werden (Eicher/Luik-Luik, SGB zwei, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 261; SG Köln, Beschluss vom 14. März 2018 – S 4 AS 477/18 ER –, Rn. 17, juris). Hat der Vermieter jedoch – wie hier mit Schreiben vom 5. Mai 2025 bzw. 26. Juni 2025 – eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgesprochen, so bleibt diese von der Schonfristregelung unberührt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 – VIII ZR 107/12 –, BGHZ 195, 64-73, Rn. 27, juris), d.h., dass die Wohnung auch im Falle der Begleichung des Mietrückstandes nicht dauerhaft erhalten bleibt, es sei denn, der Vermieter erklärt sein Einverständnis, im Falle der Begleichung des Mietrückstandes das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen (Eicher/Luik-Luik, SGB zwei, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 261f.; juris-PK-Piepenstock, § 22 SGB II Rn. 243f.). Von diesen Maßstäben ausgehend haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, durch eine Begleichung der Rückstände ihre Wohnung dauerhaft halten zu können. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.