Urteil
L 7 AL 22/23
Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0823.L7AL22.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt.
III. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
IV. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2023 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt. III. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. IV. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 23. August 2024 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hatte und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2023 auf den Berichterstatter übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger das in der Filiale hinterlegte Schreiben des Gerichts mit dem Beschluss nicht innerhalb der Frist abgeholt hat. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 179 Satz 3 ZPO gilt mit der Annahmeverweigerung das Schriftstück als zugestellt. Etwaige Zweifel an der fehlenden Berechtigung bestehen – auch mangels eines entsprechenden Vortrags – nicht. Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der vom Kläger in seinen Schreiben vom 8. August 2024 und 21. August 2024 abgelehnten Richterin am Sozialgericht Y. entscheiden, da die Befangenheitsgesuche des Klägers offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter – von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet – berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben. Die Ablehnungsgesuche hinsichtlich der in den Schriftsätzen vom 8. August 2024 und 21. August 2024 namentlich aufgeführten Richterin am Sozialgericht Y. sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sie dienen erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und verfolge somit allein verfahrensfremde Zwecke. Sie reihen sich damit ein in die Vielzahl seit mehreren Jahren reflexhaft gestellter Ablehnungsanträge gegen die Berichterstatter und Vorsitzende, die ebenso wie die Vielzahl von Anhörungsrügen und sonstigen Eingaben allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung oder ggf. anderen, jedenfalls verfahrensfremden Zwecken dienen. Die gemäß §§ 105 Abs. 2, 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht vom Kläger gemäß §§ 105 Abs. 2, 151 SGG eingelegt worden. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den maßgeblichen Betrag von 750,00 € überstieg. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 24. Februar 2023 ist unbegründet. Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2022 über die Ablehnung der vorläufigen Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 sowie der Gewährung eines Vorschusses. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die im Nachgang bis zum Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2023 erlassenen Bescheide nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Keiner der bis zum 20. Juni 2023 erlassenen Bescheide der Beklagten ändern oder ersetzen den streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2022 im Sinne dieser Regelung. Eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 99 SGG liegt nicht vor. Die Entscheidung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2023 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat daher auf die Gründe in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab. Ein weiterer Vortrag in der Sache ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Soweit der Kläger die Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG rügt, sei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG vorliegend gegeben waren. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Regelung nicht. Auch ist die Regelung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, da in diesen Fällen jedenfalls in der Berufungsinstanz eine öffentliche mündliche Verhandlung – wie auch vorliegend – durchgeführt werden muss (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 105 Rn. 2 m.w.N.). Der Antrag des Klägers nach § 72 SGG war abzulehnen. Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da eine Prozessunfähigkeit weder vorgetragen wurde noch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen ersichtlich sind. Gemäß § 72 Abs. 2 SGG ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Zwar hat der Kläger zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, nunmehr in B-Stadt wohnhaft zu sein. Gleichwohl hält der Senat seine Anreise zur auf 14:00 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung nicht für unzumutbar. Zwischen B-Stadt und Darmstadt stehen zahlreiche Zugverbindungen zur Verfügung. Aufgrund der Terminierung erst ab 14:00 Uhr war das Landessozialgericht Darmstadt für den Kläger auch aus B-Stadt erreichbar, zumal keinerlei Mobilitätseinschränkungen bekannt sind. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass die kurzfristigen Anträge nach § 72 SGG einzig der Verfahrensverzögerung dienen. Sie reihen sich in eine Vielzahl von diversen Anträgen ein, die der Kläger in nahezu allen Verfahren wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Dies widerspricht jedoch gerade dem Zweck des § 72 Abs. 2 SGG, der die zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens bezweckt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen. Sie setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a SGG, 114 ZPO). Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Solche aktuellen Angaben liegen nicht vor. Soweit der Kläger behauptet, es sei absurd eine derartige Erklärung einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung anzufordern, so erscheint es ebenfalls absurd, dass der prozesserfahrene Kläger erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung einen solchen Antrag stellt. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor, da der Kläger in der Lage wäre, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Der Kläger bezieht seit 4. Dezember 2023 Krankengeld in Höhe von mehr als 1.800,00 € monatlich (siehe die beigezogene Akte L 8 KR 150/24 B ER) und war zudem in der Lage, das Apartment in B-Stadt für die Zeit bis zum 20. September 2024 für 1.160,00 € anzumieten, die er laut der vorgelegten Rechnung bar bezahlte. Aus diesem Grund konnte auch schon eine Fahrkarte zum Termin am 23. August 2024 nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Mit der Klage begehrt der Kläger die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 sowie die Gewährung eines Vorschusses von der Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Der 1975 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Energieelektroniker und eine Weiterbildung zum Automatisierungstechniker. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in Vollzeit in der Haft beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstags am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führt der Kläger eine Vielzahl von Eil- und Klageverfahren, unter anderem vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht. Der Kläger war ab der Haftentlassung ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten vorliegenden Arbeitgeberbescheinigungen wie folgt beschäftigt, wobei die Aufstellung nicht abschließend ist: 14.01.2019 - 19.01.2019 B. GmbH, 35 Stunden wöchentlich, wobei vom 16.01.2019-19.01.2019 unbezahlter Urlaub in der Arbeitsbescheinigung vermerkt ist 18.01.2019 - 30.01.2019 C. Personaldienste GmbH, 34 Stunden wöchentlich 14.01.2019 - 28.01.2019 D. Deutschland GmbH & Co. KG, 35 Stunden wöchentlich 18.03.2019 - 28.08.2019 E. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 17.02.2020 - 20.02.2020 F. PersonalService GmbH 02.03.2020 - 10.03.2020 G. GmbH, 40 Stunden wöchentlich. 15.03.2020 - 01.07.2020 H. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 01.06.2020 - 02.06.2020 J. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 03.08.2020 - 03.11.2020 K. Personalservice GmbH, 40 Stunden wöchentlich 01.02.2021 - 25.03.2021 L. GmbH, Vollzeit 22.03.2021 - 30.03.2021 M. GmbH, Vollzeit 14.06.2021 - 14.07.2021 N. GmbH Seit November 2018 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld bei der Beklagten, zunächst nach der Haftentlassung, sodann zwischen den Beschäftigungen wie folgt: Beantragter Beginn Bescheid Widerspruchsbescheid 16.11.2018 11.12.2018 27.12.2018 01.09.2019 05.11.2019 16.03.2021 04.02.2020 04.02.2020 11.03.2020 11.03.2020 11.03.2020 16.04.2020 04.11.2020 20.11.2020 21.01.2021 09.11.2020 20.11.2020 21.01.2021 21.11.2020 04.01.2021 16.01.2021 26.03.2021 11.06.2021 25.11.2021 19.04.2021 07.05.2021 12.10.2021 18.08.2021 13.12.2021 24.01.2022 Soweit die Beklagte die Anträge nicht ablehnte, bewilligte sie dem Kläger zuletzt mit zwei Bescheiden vom 17. März 2021 ab 26. März 2021 vorläufig Arbeitslosengeld. Die Techniker Krankenkasse gewährte dem Kläger aufgrund einer am 8. April 2021 begonnenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis 18. April 2021, vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2021 und vom 17. Januar 2022 bis 5. Oktober 2022 (Bescheinigung vom 30. September 2022). Die Techniker Krankenkasse gewährte dem Kläger zuletzt aufgrund einer am 8. April 2021 begonnenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis 18. April 2021 vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2021 und vom 17. Januar 2022 bis 5. Oktober 2022 (Bescheinigung vom 30. September 2022). Der Kläger meldete sich am 29. September 2022 zum 6. Oktober 2022 persönlich bei der Beklagten arbeitslos. Hierbei wurden ihm als Verdachtsfall nach § 145 SGB III mehrere Unterlagen ausgehändigt, mit der Bitte, diese dem Ärztlichen Dienst zur Begutachtung zurückzusenden. Zur Frage 2a, ob er alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen werde, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, wählte er keine Antwortmöglichkeit. Im Antragsformular bejahte er die Frage 2b (Nebenschäftigungsausübung). Zudem gab er an, dass er bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben könne bzw. sich zeitlich einschränken müsse. Bei einer ärztlichen Begutachtung sei er bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Der Kläger reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Folgebescheinigung, vom 29. September 2022, ausgestellt von P., Dr. S. &. Kollegen, ein, wonach die Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29. November 2022 fortbestehen würde. Mit Email vom 4. Oktober 2022 teilte der Kläger mit, dass er eine Begutachtung verweigere. Der „angebliche Gutachter“ habe keine Sachkunde. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehe sich nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicetechniker/Elektrotechniker. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass eine Entscheidung über seinen Antrag auf Arbeitslosegengeld noch nicht möglich sei. Das Gutachten des Ärztlichen Dienstes liege noch nicht vor. Er werde um Beantwortung der Frage 2a sowie um Ergänzung weiterer Fragen gebeten. Auch fehlten noch Nachweise zum Bezug von Krankengeld. Der Kläger übersandt der Beklagte das Antragsformular ohne die erbeteten Angaben zurück. Zugleich reichte er die Kostenzusage der Stadt Frankfurt am Main bezüglich der Unterbringung in der Notübernachtungsstätte R. ein und beantragte mit Email vom 5. Oktober 2022 die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld sowie die Zahlung eines Vorschusses. Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Oktober 2022 lehnte die Beklagte die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld oder eine Vorschusszahlung ab. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf die Emails des Klägers aus, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben sei. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit bestehe ein Verdachtsfall nach § 145 SGB III, auch, weil der Vortrag des Klägers hierzu widersprüchlich sei. Eine ärztliche Begutachtung sei erforderlich. Eine vorläufige Entscheidung gemäß § 328 SGB III setze unter Anderem voraus, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlägen. Dies sei hier nicht gegeben. Ob der Kläger objektiv verfügbar sei, könne nicht festgestellt werden, da er eine Begutachtung durch den ärztlichen Dienst verweigere. Diese sei aber für die Feststellung der Verfügbarkeit, einer zwingenden Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld, notwendig. Da aber schon eine vorläufige Bewilligung nicht erfolgen könne, scheide auch ein Vorschuss gemäß § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) aus, da dieser verlange, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen, lediglich die Höhe noch nicht feststehe. Die Beklagte übersandt erneut den Gesundheitsfragebogen mit der Bitte, diesen ausgefüllt bis zum 11. November 2022 zurückzusenden. Sie wies auf die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I sowie auf die mögliche Versagung der Leistungen nach § 66 SGB I hin, wenn der Kläger den Gesundheitsfragebogen ohne wichtigen Grund nicht ausfülle oder bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens nicht mitwirke. Hiergegen erhob der Kläger am 4. November 2022 Widerspruch und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Urheber des Schreibens vom 28. Oktober 2022. Zur Begründung führte er aus, dass ihm Arbeitslosengeld gemäß § 145 SGB III aufgrund der „Nahtlosigkeitsregelung" geschuldet sei. Im Übrigen handele es sich bei den diversen Schreiben der Beklagten um Unfug. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei in der Variante mit Befunden vorgelegt worden. Es sei allgemeinkundig, dass sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung immer nur auf den zuletzt ausgeübten Job (Servicetechniker) beziehe und ab Ausstellung nur vier Wochen gültig sei. Eine Begutachtung sei nicht zumutbar im Sinne von § 65 SGB I und werde endgültig verweigert. Für den vorliegenden Streit sei keine medizinische Sachkunde notwendig. Dass man mit einer kaputten Schulter oder einem kaputten Knie weiterhin als Planer, Programmierer und Vieles mehr arbeiten könne, sei Allgemeinbildung. Ein Mediziner könne auch kein Gutachten erstellen, weil er die diversen Berufsbilder nicht kenne. Mangels eines Medizinstudiums könnte er zudem den Fragebogen nicht ausfüllen. Die Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit führte in ihrem Schreiben an den Kläger vom 16. November 2022 aus, dass ein Widerspruch gegen das Schreiben vom 28. Oktober 2022 nicht möglich sei, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele. Es befänden sich auch keine Anhaltspunkte für die Dienstaufsichtsbeschwerde. Um über den Antrag auf Arbeitslosengeld entscheiden zu können, sei eine ärztliche Begutachtung durch den ärztlichen Dienst erforderlich. Die Beklagte versagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 mit Bescheid vom 18. November 2022. Mit Schreiben vom 24. November 2022 und 25. November 2022 fragte der Kläger unter anderem nach dem Begutachter und nach einem Termin zur Begutachtung. Zudem wandte sich der Kläger erneut schriftlich an die Beklagte/das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 29. November 2022. Die Regionaldirektion solle es unterlassen, Unfug zu verbreiten. Die Ablehnung vorläufiger Gewährung könne mit dem Widerspruch angegriffen werden. Er sei als Nahtlosigkeitsfall zu behandeln. Er werde sich nicht begutachten lassen. Mit Schreiben vom 29. November 2022 nahm die Beklagte auf die Schreiben des Klägers vom 24. November 2022 und vom 25. November 2022 Bezug. Diese würden dahingehend ausgelegt, dass der Kläger eine Begutachtung seitens des Ärztlichen Dienstes in Erwägung ziehe. Die Beklagte erläuterte das generelle Vorgehen bei einer Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Beklagten. Sie bat um Vorlage der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Schweigepflichtentbindungserklärung. Sie rege ich an, dass der Kläger schnellstmöglich die erforderlichen Informationen dem Ärztlichen Dienst zukommen lasse. Der ärztliche Dienst sei informiert und werde dem Kläger zusätzlich vorsorglich einen Termin zusenden. Darüber hinaus bat die Beklagte, eine über den 29. November 2022 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und einen Nachweis über die voraussichtliche Dauer vorzulegen. Sollte sie bis spätestens zum Ablauf des 13. Dezember .2022 keine positive Rückmeldung hierzu erhalten und eine tatsächliche Mitwirkungshandlung des Klägers feststellen, gehe sie davon aus, dass der Kläger weiterhin keine Zustimmung zur Begutachtung seitens des Ärztlichen Dienstes erteile. Auch gegen das Schreiben vom 29. November 2022 erhob der Kläger Widerspruch und Dienstaufsichtsbeschwerde. Das Schreiben sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gelogen. Einer Zustimmung zur Begutachtung bedürfe es nicht. Er schlage einen Vergleich dahingehend vor, dass er die Zustimmung zur Begutachtung erteile, wenn die Beklagte im Gegenzug eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld rückwirkend zum 5. Oktober 2022 vornehme und die Leistungen abzüglich der 449,00 € für das Jobcenter auszahle. Am 5. Dezember 2022 meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 hob die Beklagte die Entscheidung der Regionaldirektion mit dem Schreiben vom 16. November 2022 auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. November 2022 wegen der Versagung von Arbeitslosengeld ab dem 6. Oktober 2022 zurück. Der Kläger erhob hiergegen Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) (Az. S 15 AL 363/22). Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers wegen Mitwirkungsaufforderung, der Ablehnung vorläufiger Leistung sowie der Ablehnung der Auszahlung eines Vorschusses auf Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 als unbegründet zurück. Soweit sich der Kläger mit seinem Widerspruch gegen die Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne des § 60 SGB I wende, sei der Widerspruch nicht zulässig. Nach § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig. Das Widerspruchsverfahren werde danach nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt würden. Mit der Mitwirkungsaufforderung würden Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Klägers sei mit dieser Aufforderung nicht getroffen. Im Übrigen sei der Widerspruch zwar zulässig, aber nicht begründet. Nach § 328 Abs. 1 Satz 3 SGB III i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III sei auf Antrag über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig zu entschieden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlägen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten habe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Ob der Kläger objektiv bzw. subjektiv verfügbar sei, könne nicht abschließend festgestellt werden. Der Kläger sei seit der Antragsstellung vom 29. September 2022 mehrfach zur Mitwirkung aufgefordert worden, um das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen überprüfen zu können. Dieser Aufforderung sei der Kläger nicht zureichend nachgekommen. Die Verfügbarkeit sei eine der zwingenden Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen ab dem 6. Oktober 2022 sei damit nicht gegeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 SGB IİI seien danach nicht erfüllt. Es sei daher nicht fehlerhaft, die Erbringung vorläufiger Leistungen nach § 328 SGB III abzulehnen. Nach § 42 SGB I habe der zuständige Leistungsträger auf Antrag des Berechtigten Vorschüsse zu zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach bestehe und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei. Vorliegend könne nicht einmal eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Leistungsanspruchs ab dem 6. Oktober 2022 festgestellt werden, daher seien bereits aus diesem Grunde die tatbestandlichen Voraussetzungen auf eine Vorschusszahlung ab dem 6. Oktober 2022 nicht erfüllt. Der Kläger meldete sich am 13. Januar 2023 bei der Beklagten erneut persönlich arbeitslos. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 9. Februar 2023 Arbeitslosengeld ab 13. Januar 2023 mit einem täglichen Leistungsbetrag i.H.v. 40,46 €. Der Kläger hat bereits am 21. November 2022 Klage beim Sozialgericht erhoben. Beigefügt war das Schreiben der Regionaldirektion vom 16. November 2022. Der Kläger hat ebenfalls einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am Sozialgericht gestellt (Az. S 15 AL 326/22 ER). Den Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren wurde beim Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 7 AL 97/22 ER geführt und mit Beschluss vom 12. Januar 2023 zurückgewiesen. Im Hauptsacheverfahren beantragte der Kläger, die beigefügten bzw. im Anhang erwähnten Bescheide der Beklagten aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, die offenen Widersprüche sachlich zu prüfen und förmlich zu bescheiden, die Leistungsgewährung anzuordnen und im Übrigen das Verhalten der Beklagten für rechtswidrig zu erklären. Mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2023 hat das Sozialgericht – nach Anhörung der Beteiligten – die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Rechtstreit gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden könne, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Der Entscheidung der Kammer stehe nicht das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende entgegen. Denn das Ablehnungsgesuch sei unzulässig, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) könne ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie finde statt, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei komme es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen sei; maßgeblich sei vielmehr allein, ob ein Beteiligter, von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet, berechtigten Anlass habe, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen schieden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssten ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben. Ausweislich der Vielzahl der Verfahren und dem nicht vorhandenen Vortrag zu den Gründen einer möglichen Befangenheit sei der Antrag rechtsmissbräuchlich. Dem Kläger gehe es nicht um die Verhinderung der Befassung der Vorsitzenden mit dem vorliegenden Verfahren (und dem materiellen Recht), sondern lediglich um die Beschäftigung der Vorsitzenden mit einem weiteren Antrag. Seit Jahren mache der Kläger regelmäßig ohne weitere Begründung auf die gerichtliche Aufforderung der von Gesetzes wegen notwendigen Angaben und Unterlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe geltend, die Vorsitzende würde Rechtsbeugung betreiben (vgl. bereits Az. S 2 SF 309/18). Dies reihe sich ein in die übliche Praxis des Klägers, in den ersten Schriftsätzen eines Verfahrens in der weit überwiegenden Mehrheit der Verfahren neben dem Befangenheitsantrag Verzögerungsrüge zu erheben, Prozesskostenhilfe ohne Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie die Beiordnung nach § 72 SGG zu beantragen. Die Klage sei, soweit nicht unzulässig, unbegründet. Sie sei mangels Bestimmtheit hinsichtlich der pauschalen Anträge auf Rechtswidrigkeitserklärung des Verhaltens der Beklagten und des Antrags auf Bescheidung offener Anträge und Widersprüche unzulässig. Das Gericht könne nicht erkennen, was der Kläger mit diesen Anträgen insbesondere im Hinblick auf „die weiteren seit Oktober 2022 über zehn rechtshängigen Verfahren“ mit diesen Anträgen zusätzlich begehre. Soweit der Kläger die Aufhebung der beigefügten bzw. im Anhang erwähnten Bescheide der Beklagten sowie die Leistungsgewährung begehre, so verstehe das Gericht den Antrag in verständiger Auslegung dahingehend, dass der Kläger zum einen die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28. Oktober 2022 (Ablehnung der vorläufigen Gewährung sowie eines Vorschusses auf Arbeitslosengeld) in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2022 begehre, sowie die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 nahtlos an das Ende des Krankengeldbezugs sowie eines Vorschusses auf dieses. Das Gericht entscheide gemäß § 123 SGG über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei der Auslegung sei der für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbare Klagevortrag einschließlich der Verwaltungsvorgänge heranzuziehen (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 92 Rn. 12 m.w.N.). Es gelte der sog. Grundsatz der Meistbegünstigung. Zur Bezeichnung genüge damit im Wesentlichen das, was für die Abgrenzung des Streitgegenstandes ausreiche. Dabei sei unter Streitgegenstand der prozessuale Anspruch zu verstehen, nämlich das vom Kläger auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bezeichneten Entscheidung (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig et. al., SGG, 13. Aufl. 2020, § 95 Rn. 4. und § 99 Rn. 2). Der Kläger, der aufgrund seiner Verfahrenshistorie seit November 2018 allein im Bereich des Arbeitsförderungsrechts am hiesigen Gericht als gerichtserfahren angesehen werden könne, habe mit seinem wörtlichen Antrag sowie der Bezeichnung der Beklagten im Klageantrag, nicht der Regionaldirektion Hessen, zur Überzeugung des Gerichts lediglich die Aufhebung der Entscheidungen der Beklagten begehrt. Einer Auslegung des Antrags dahingehend, dass der Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Regionaldirektion hinsichtlich der Statthaftigkeit des Widerspruchs gegen die Ablehnung im Schreiben vom 28. Oktober 2022 begehre, stehe entgegen, dass diese Entscheidung durch die Aufhebung der Beklagten mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 sich erledigt habe. Die Beklagte als für die Entscheidung über einen Widerspruch tatsächlich rechtlich zuständige Stelle sei hierzu im Übrigen auch berechtigt gewesen. Darüber hinaus stehe einer Auslegung des Klagebegehrens dahingehend, dass auch die Aufhebung des Schreibens vom 16. November 2022 begehrt werde, entgegen, dass die Beklagte hinsichtlich der Entscheidungen über die Dienstaufsichtsbeschwerden nicht passiv legitimiert sei, sowie, dass gerichtlicher Rechtsschutz gegen Entscheidungen über Dienstaufsichtsbeschwerden nicht möglich sei. Es handele sich um reine Verwaltungsinterna. Zudem lege das Gericht den Klageantrag gerichtet auf Leistungsgewährung dahingehend aus, dass der Kläger nicht die abschließende Leistungsgewährung ab 6. Oktober 2022, sondern lediglich weiterhin nur die vorläufige bzw. eines Zuschusses begehre. Einer anderen Auslegung stehe entgegen, dass die auf abschließende Bewilligung gerichtete Klage unzulässig wäre. Denn hierüber hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 28. Oktober 2022 und Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 ausweislich des Wortlauts nicht entschieden. Vielmehr zeige die Versagungsentscheidung vom 18. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2022, dass auch die Beklagte weiterhin davon ausgehe, dass eine endgültige Entscheidung über den Antrag ab 6. Oktober 2022 weiterhin ausstehe. Die so verstandene Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 sowie einen Vorschuss hierauf. Der § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimme: Über die Erbringung Geldleistungen könne vorläufig entschieden werden, wenn (1.) die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhänge, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sei, (2.) eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht sei oder (3.) zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlägen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten habe. Die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden Tatbestands der Nr. 3 seien vorliegend nicht erfüllt. Denn es habe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass der Kläger ab 6. Oktober 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit habe nach § 137 Abs. 1 SGB III, wer arbeitslos sei (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt habe (Nr. 3). Nach § 138 SGB III sei arbeitslos, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sei und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe (Nr. 1; Beschäftigungslosigkeit), sich bemühe, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Nr. 2; Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe (Nr. 3; Verfügbarkeit). Gemäß § 138 Abs. 5 SGB III stehe den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer (1.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben könne und dürfe, (2.) Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten könne, (3.) bereit sei, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und (4.) bereit sei, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Der § 138 Abs. 5 SGB III unterscheide zwischen den objektiven und subjektiven Bedingungen der Verfügbarkeit. Während das Vorliegen der objektiven Bedingungen unabhängig vom Willen des Beschäftigungslosen zu beurteilen sei, würden die subjektiven Bedingungen auf die Bereitschaft des Beschäftigungslosen, eine Beschäftigung aufzunehmen bzw. an einer Maßnahme teilzunehmen, zielen. Objektiv verfügbar sei ein Beschäftigungsloser zum einen dann, wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben könne und dürfe, § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III. Weiter müsse es dem Beschäftigungslosen möglich sein, den Vorschlägen der Agentur zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können, § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (vgl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014 § 138 Rn. 71). In subjektiver Hinsicht müsse der Beschäftigungslose auch bereit sein, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III bzw. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen, § 138 Abs. 5 Nr. 4 SGB III (vgl. Öndül in: SchlegelA/oelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 138 Rn. 71). Es könne dahinstehen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der objektiven Verfügbarkeit nach § 138 Abs. 5 SGB III bzw. hinsichtlich eines Falles des § 145 SGB III vorliege, wonach die objektive Verfügbarkeit fingiert werde. Es lägen diesbezüglich bereits mehrere, sich wesentlich widersprechende Unterlagen, eingereicht durch den Kläger, vor, wonach zum einen Arbeitsunfähigkeit bis 29. November 2022 bescheinigt werde, zum anderen jedoch auch wiederum Arbeitsfähigkeit seit 2021. Dahingehend trage der Kläger zudem vor, dass er arbeitsunfähig sei, fordere jedoch gleichzeitig höchst widersprüchlich Vermittlungen in eine zumutbare Tätigkeit. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger der Arbeitsvermittlung der Beklagten zur Verfügung gestanden habe (subjektive Verfügbarkeit). Die subjektive Verfügbarkeit, sich im Rahmen seines gesundheitlichen Vermögens dem Arbeitsmarkt für alle zumutbaren Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen, entfalle insbesondere nicht in den Fällen des § 145 SGB III. Diese Regelung sei Ausdruck einer Kompetenzzuweisung, wonach der zuständige Rentenversicherungsträger grundsätzlich für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw. deren Einschränkungen zuständig sei. Sie diene damit dem Schutz des Klägers, indem die Agentur für Arbeit die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht ablehnen dürfe, weil sie die objektive Verfügbarkeit wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit verneine. In den Fällen verweise die Agentur den Betroffenen vielmehr an die Rentenversicherung mit gleichzeitiger Sanktionsmöglichkeit, soweit dieser der Aufforderung nicht nachkomme. Die Regelung diene jedoch nicht der Fortsetzung des Bezugs von Krankengeld als Arbeitslosengeld, gewährt von der Beklagten, ohne dass die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssten. Die übrigen Voraussetzungen nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III außer der objektiven Verfügbarkeit würden durch § 145 SGB III nicht fingiert. Die Beklagte verhalte sich mit ihrer Aufforderung an den Kläger, sich durch den Ärztlichen Dienst begutachten zu lassen, damit vollumfänglich rechtmäßig. Es lägen Anhaltspunkte vor, die die generelle Erwerbsfähigkeit sowie deren Umfang bezüglich des Klägers zweifelhaft erscheinen ließen, ohne dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen ohne sachkundige Expertise bereits eine Beurteilung seitens der Beklagte möglich wäre. Eine ärztliche Begutachtung wäre darüber hinaus auch sinnvoll, um die Zumutbarkeitsgrenzen des § 140 SGB III im Rahmen der Arbeitsvermittlung für die Beklagte in medizinischer Sicht eindeutig festlegen zu können. Es sei für das Gericht höchst zweifelhaft, dass der Kläger den Aufforderungen der Beklagten zu Bewerbungen, Gesprächen etc. nachkommen werde. Vielmehr bestehe aufgrund der vorliegenden schriftlichen Äußerungen des Klägers in der Verwaltungsakte, dem vorliegenden sowie den parallelen Gerichtsverfahren die Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III nicht erfülle. Beispielhaft mache der Kläger geltend, seine Emails aus dem Jahr 2021 seien nicht beantwortet worden und die vergangenen Jahre hätten gezeigt, dass die Beklagte keine Arbeitsvermittlung vornehme. Dies entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Die am hiesigen Gericht vorliegende Verfahrenshistorie bezüglich des Klägers und die seit November 2018 umfangreich geführte Verwaltungsakte der Beklagte zeige vielmehr überdeutlich für das Gericht, dass sich der Kläger seit Jahren und auch weiterhin jeglicher Arbeitsvermittlungsbemühungen der Beklagte verweigere. Er verweigere sich jetzt insbesondere dem rechtmäßigen Begehren der Beklagten, eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit Folge zu leisten. Auch jetzt erhebe er wieder gegen jegliche Kontaktpersonen bei der Beklagten nicht nur Dienstaufsichtsbeschwerden, sondern stelle deren Kompetenz und Vermittlungswillen offensichtlich in Abrede (bspw. „gehören entlassen“; „endlich angemessen kontrolliert und gesteuert“; Eingaben der Beklagte seien „Schwachsinn“; „Unfug“). Die im KursNet der Beklagte geführten offenen Stellen halte er für sämtlich ungeeignet, was deutlich zeige, dass er sich nicht bewerben werde. Als Arbeitsvermittlung verstehe der Kläger offensichtlich ausschließlich eine Tätigkeit, die seine Aufforderungen, beispielhaft eine bestimmte Umschulung als SPS Programmierer, erfülle (siehe zu dieser Umschulung bereits die Verfahren S 15 AL 219/21 und S 15 AL 220/21 ER). Der Kläger gehe offensichtlich davon aus, dass er die Voraussetzungen des § 138 SGB III allein durch Berufung auf § 145 SGB III nicht erfüllen müsse, stelle sich jedoch zugleich in erheblichen Widerspruch, wenn er auf die nun bestehende Arbeitsfähigkeit verweise. Das Gericht sei zuletzt überzeugt, dass die Beklagte, wie in den vergangenen vier Jahren, dem Kläger eine Serviceleistung hinsichtlich der Arbeitsvermittlung entgegenbringe, wie sie das Gesetz vorsehe. Zudem stelle sich der Kläger ausweislich seines in einer Vielzahl von Schriftsätzen geäußerten Vortrags ausschließlich für Tätigkeit als „Elektrotechniker“ zur Verfügung. Dies sei jedoch unzureichend, da sich die subjektive Verfügbarkeit nach § 140 Abs. 1 SGB III auf jegliche zumutbaren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erstrecken müsse. Dieser Zustand habe sich mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit, die für das Gericht für die Überzeugung des Fehlens der subjektiven Verfügbarkeit unbeachtlich wie ausgeführt wäre, nicht geändert. Für den Zeitraum ab 13. Januar 2023 habe die Beklagte darüber hinaus Arbeitslosengeld bewilligt. Ob die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei erfolgt sei, könne mangels Erfüllung des Tatbestands dahinstehen. Die Gewährung eines Vorschusses nach § 42 Abs. 1 SGB I komme aus denselben Gründen nicht in Betracht. Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts hat der Kläger am 27. Februar 2023 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Die Beklagte hat nach Klageerhebung folgende Bescheide erlassen: Bescheid vom: Gegenstand: 09.02.2023 Aufrechnung mit der Forderung i.H.v. 495,38 € ab 13.01.2023 mit monatlich 14,03 € 09.02.2023 Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers 09.02.2023 Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld für 13.01.2023-31.01.2023 13.02.2023 Ablehnung Überprüfung des Versagungsbescheides vom 18.11.2022 auf Überprüfungsantrag vom 30.01.2023 10.03.2023 Ablehnung Arbeitslosengeld ab 22.02.2023 17.03.2023 Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 07.11.2022 gegen eine Email der Beklagten vom 04.11.2023 28.03.2023 Ablehnung der Anträge auf Arbeitslosengeld vom 23.02.2023 und 18.03.2023 11.04.2023 Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 13.01.2023 gegen das Schreiben der Beklagten vom 10.01.2023 wegen Ergänzung zur Zwischenmitteilung vom 05.01.2023 14.04.2023 Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 15.03.2023 gegen den Bescheid vom 10.03.2023 wegen Ablehnung des Arbeitslosengeldes zum 22.02.2023 27.04.2023 Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 13.02.2023 gegen den Bescheid vom 09.02.2023 wegen § 107 SGB X 16.05.2023 Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 24.02.2023 gegen die befristete Bewilligung von Arbeitslosengeld bis zum 31.01.2023 16.05.2023 Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 20.02.2023 gegen die Aufrechnung von Forderungen mit einer laufenden Leistung 16.05.2023 Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 31.03.2023 gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld zum 23.02.2023 bzw. 18.03.2023 26.05.2023 Änderungsbescheid, Anpassung der Leistungsbewilligung vom 13.01.2023-31.01.2023 an die mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossenen Erhöhungen des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende bei Steuerklasse II 20.06.2023 Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 26.05.2023 gegen die Änderung des täglichen Leistungsbetrages aufgrund der Lohnsteuertabelle 2023 Zur Berufungsbegründung rügt der Kläger die fehlende mündliche Verhandlung und beruft sich auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Im Übrigen nimmt er auf den Inhalt der Klage sowie des Widerspruchs Bezug. Er ist der Auffassung, dass sämtliche bis zum Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2023 erlassenen Bescheide zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden sind. Der Kläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2023 zurückzuweisen. Sie verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter übertragen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 20. Oktober 2023 (Bereitstellung zur Abholung in einer Filiale) zugestellt. Auf den mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zur ladungsfähigen Anschrift als Voraussetzung für ein zulässiges Rechtsschutzbegehren, hat der Kläger die Richterin am Sozialgericht Y. mit Schriftsatz vom 8. August 2024 wegen Befangenheit abgelehnt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom gleichen Datum hat der Kläger sein Ablehnungsgesuch wiederholt. Mit einem weiteren Schreiben vom 21. August 2024, zwei Tage vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, hat der Kläger mitgeteilt, unter der Anschrift B-Straße, B-Stadt wohnhaft zu sein. Er hat einen Mietvertrag vorgelegt sowie eine Rechnung, wonach er die Miete für den Zeitraum vom 20. August 2024 bis 18. September 2024 in Höhe von 1.160,00 € in bar beglichen habe. Ebenfalls am 21. August 2024 hat der Kläger eine Fahrkarte zum Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht und die „Beiordnung eines Anwalts“ nach § 72 SGG beantragt. Zudem hat er die Terminsverlegung begehrt, nachdem zuvor mit Beschluss vom 19. August 2024 sein Antrag auf Videoverhandlung abgelehnt worden ist. Die Richterin am Sozialgericht Y. hat der Kläger erneut abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.