Gerichtsbescheid
S 15 AL 363/22
SG Frankfurt 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFFM:2023:0314.S15AL363.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Rechtstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist mangels Bestimmtheit hinsichtlich des pauschalen Antrags auf Rechtswidrigerklärung des Verhaltens der Beklagten sowie der Rechtswidrigerklärungen der Schließungen des BIZ ohne Angabe der genauen Daten unzulässig. Das Gericht kann nicht erkennen, was der Kläger mit diesen Anträgen insbesondere im Hinblick auf die weiteren seit November 2018 fast 150 rechtshängigen Verfahren gegen die Beklagte zusätzlich begehrt. Ebenso ist die Klage, die Beklagte zu verurteilen, qualifizierte Beratungsleistungen und qualifizierte Vermittlungsleistungen nachzuweisen, unzulässig mangels Rechtschutzbedürfnisses. Ausweislich der Verwaltungsakte ist die Beklagte seit der erneuten Meldung im Oktober 2022 stets bemüht, zu prüfen, ob der Kläger und in welchem Umfang Anspruch auf Vermittlungsleistungen hat. Es liegt vielmehr an dem Verhalten des Klägers, insbesondere an der vollkommen ungerechtfertigten Weigerung, sich begutachten zu lassen, dass Vermittlungsbemühungen darüber hinaus nicht zustande gekommen sind. Die Beklagte verhält sich zudem mit ihrer Aufforderung an den Kläger, sich durch den Ärztlichen Dienst begutachten zu lassen, vollumfänglich rechtmäßig. Es liegen Anhaltspunkte vor, die die generelle Erwerbsfähigkeit sowie deren Umfang bezüglich des Klägers zweifelhaft erscheinen lassen, ohne dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen ohne sachkundige Expertise bereits eine Beurteilung seitens der Beklagten möglich wäre. Ebenso fehlt ein Rechtschutzbedürfnis ungeachtet des fehlenden Widerspruchsverfahrens bezüglich des Bescheids vom 23. Dezember 2022, mit welchem die Beklagte dem Begehren des Klägers, den Widerspruchsbescheid vom 25. November 2021 aufzuheben, entsprochen hat. Denn es fehlt eine Beschwer. Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2022 wendet, mit welchem die Beklagte die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld und eines Vorschusses auf die Leistung ab 6. Oktober 2022 abgelehnt hat, ist die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit nach § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG unzulässig (S 15 AL 325/22). Ebenso liegt doppelte Rechtshängigkeit vor, soweit der Kläger sich gegen die Ablehnung der Leistungsgewährung ab 25. März 2021 (Bescheid v. 11.06.2021; Widerspruchsbescheid v. 23.12.2022) vor (S 15 AL 228/21). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die Begründungen des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2022 (Bescheid v. 18.11.2022: Versagung wegen Nichtmitwirkung), des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2022 (Schreiben vom 29.11.2022) nach § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG verwiesen. Für die Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen die Beklagte fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Aus den weiteren vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schriftverkehr mit dem LSG NRW in dem damals dort anhängigen Eilverfahren, sowie dem Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 5. Januar 2023 ergeben sich weder zulässige, noch begründete Begehren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Das statthafte Rechtsmittel der Berufung folgt aus § 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 143 ff. SGG. Die Beteiligten streiten u.a. über die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022. Der 1975 geborene Kläger ist ausgebildeter Energieelektroniker und hat eine Weiterbildung als Automatisierungstechniker abgeschlossen. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in Vollzeit in der Haft beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstags am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führte und führt der Kläger eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe sowie gegen die Beklagte. In den (mittlerweile) fast 150 in der 15. Kammer anhängigen Verfahren stellt er grundsätzlich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, lehnt die Vorlage des Formulars über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie Nachweise ab und reagiert auf die gerichtliche Aufforderung zur Vorlage mit Befangenheitsanträgen gegen die Vorsitzende (siehe bspw. SG Frankfurt Az. S 2 SF 309/18). Der Kläger war ab der Haftentlassung ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagte vorliegenden Arbeitgeberbescheinigungen folgendermaßen beschäftigt: 14.01.2019 – 19.01.2019 B. GmbH, 35 Stunden wöchentlich, wobei vom 16. bis 19. Januar 2019 unbezahlter Urlaub in der Arbeitsbescheinigung vermerkt ist; 18.01.2019 – 30.01.2019 C. Personaldienste GmbH, 34 Stunden wöchentlich; 14.01.2019 – 28.01.2019 D. GmbH & Co. KG, 35 Stunden wöchentlich; 18.03.2019 – 28.08.2019 E. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 17.02.2020 – 20.02.2020 F. PersonalService GmbH 02.03.2020 – 10.03.20202 G. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 15.03.2020 – 01.07.2020 H. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 01.06.2020 – 02.06.2020 J. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 03.08.2020 – 03.11.2020 K. Personalservice GmbH, 40 Stunden wöchentlich 01.02.2021 – 25.03.2021 L. GmbH, Vollzeit 22.03.2021 – 30.03.2021 M. GmbH, Vollzeit 14.06.2021 – 14.07.2021 N. GmbH Seit November 2018 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld, zunächst nach der Haftentlassung, sodann zwischen den Beschäftigungen: beantragter Beginn Bescheid Widerspruchsbescheid 16.11.2018 11.12.2018 27.12.2018 01.09.2019 05.11.2019 16.03.2021 04.02.2020 04.02.2020 11.03.2020 11.03.2020 11.03.2020 16.04.2020 04.11.2020 20.11.2020 21.01.2021 09.11.2020 20.11.2020 21.01.2021 21.11.2020 04.01.2021 16.01.2021 26.03.2021 11.06.2021 25.11.2021 19.04.2021 07.05.2021 12.10.2021 18.08.2021 13.12.2021 24.01.2022 Soweit die Beklagte die Anträge nicht ablehnte, bewilligte sie dem Kläger zuletzt mit zwei Bescheiden vom 17. März 2021 ab 26. März 2021 vorläufig Arbeitslosengeld. Die Techniker Krankenkasse gewährte dem Kläger aufgrund einer am 8. April 2021 begonnenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis 18. April 2021, vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 und vom 17. Januar bis 5. Oktober 2022 (Bescheinigung vom 30.09.2022). Der Kläger meldete sich am 29. September 2022 zum 6. Oktober 2022 bei der Beklagten persönlich arbeitslos. Hierbei wurden ihm als Verdachtsfall nach § 145 SGB III mehrere Unterlagen ausgehändigt, mit der Bitte, diesem dem Ärztlichen Dienst zur Begutachtung zurückzusenden. Zur Frage 2a, ob er alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen werde, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, wählte er keine Antwortmöglichkeit. Im Antragsformular bejahte er die Frage 2b (Nebenschäftigungsausübung). Zudem gab er an, dass er bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben können bzw. sich zeitlich einschränken müsse. Bei einer ärztlichen Begutachtung sei er bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Der Kläger reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Folgebescheinigung, vom 29. September 2022, ausgestellt von P. – Dr. S. & Kollegen, ein, wonach die Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29. November 2022 fortbestehen werde. Als Adresse war „C-Straße“ in A-Stadt angegeben (Nr. 418 eVA). An dieser Adresse wohnte der Kläger nach Kenntnis des Gerichts seit Juli 2021 nicht mehr. Mit Email vom 4. Oktober 2022 teilte er zudem mit, dass er eine Begutachtung verweigere. Der „angebliche Sachverständige“ habe keine Sachkunde. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehe sich nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicetechniker / Elektrotechniker. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass eine Entscheidung noch nicht möglich sei. Das Gutachten des Ärztlichen Dienstes liege noch nicht vor. Er werde zudem gebeten, die Frage 2a im Antragsformular zu beantworten. Zudem werde um Ergänzung weiterer Fragen gebeten. Auch fehlten noch Nachweise zum Bezug von Krankengeld. Der Kläger übersandte der Beklagte das Antragsformular ohne die erbetenen Angaben zurück. Zugleich reichte er die Kostenzusage der Stadt Frankfurt bezüglich der Unterbringung in der Notübernachtungsstätte R. ein. Parallel zur Kommunikation mit der Beklagten führte der Kläger ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Agentur für Arbeit Duisburg am Sozialgericht Duisburg (Az. S 12 AL 287/22 ER). Dieses wurde an das Sozialgericht Frankfurt a.M. verwiesen (Az. S 15 AL 70/23 ER). Zudem erhob er „Widerspruch“ gegen das Schreiben. Eine Begutachtung sei unzumutbar und werde verweigert. Zur Frage 2a werde auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verwiesen. Er sei nur noch für Tätigkeiten geeignet, die körperlich nicht anstrengend seien. Die Leistungen seien nach § 145 SGB III geschuldet. Es sei irrelevant, in welchem Umfang er beabsichtige weiter zu arbeiten. Er begehre eine Weiterbildung / Umschulung. Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit erstem Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2022 als unzulässig (Az. XXXX1). Es liege kein Verwaltungsakt vor. Zudem verwarf die Beklagte die Widersprüche gegen die übersandten Formulare „Gesundheitsfragebogen/ Informationsblatt/Schweigepflichtentbindung“ mit zweitem Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2022 (Az. XXXX7) und bezüglich der behaupteten Sperrung des Onlinezugangs mit drittem Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2022 (Az. XXXX8). Der Kläger legte ein Attest der Orthopädie Q. vom 11. Oktober 2021, adressiert an „C-Straße“ in A-Stadt vor, dass aufgrund einer orthopädischen Erkrankung das Heben und Tragen über 10 kg bzw. Überkopfarbeiten ärztlich nicht indiziert sei, einen Bericht eines Radiologen vom 20. April 2021 und einen Arztbrief des St. Elisabethen-Krankenhaus vom 5. Mai 2021. Die P. Dr. S. & Kollegen bescheinigte mit Attest vom 27. Oktober 2022, dass der Kläger arbeitsfähig sei. Zudem reichte der Kläger die Unterlagen der Beklagten, die der Kläger für den Ärztlichen Dienst ausfüllen und sodann vorlegen sollte zur Begutachtung, ohne Angaben überschrieben mit „Widerspruch“ und „AUB liegt vor“ ein. Das Jobcenter Frankfurt gewährte dem Kläger Leistungen ab 1. November 2022. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022, Autor T., führte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Emails des Klägers aus, wann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben sei. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit bestehe ein Verdachtsfall nach § 145 SGB III, auch, weil der Vortrag des Klägers hierzu widersprüchlich sei. Eine ärztliche Begutachtung sei erforderlich. Der Antrag auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld sowie die Gewährung eines Vorschusses ab 6. Oktober 2022 werde abgelehnt. Der Kläger erhob Widerspruch und Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit führte in ihrem Schreiben vom 16. November 2022 aus, dass ein Widerspruch gegen das Schreiben vom 28. Oktober 2022 nicht möglich sei. Es befänden sich auch keine Anhaltspunkte für die Dienstaufsichtsbeschwerde. Um über den Antrag auf Arbeitslosengeld entscheiden zu können, sei eine ärztliche Begutachtung durch den ärztlichen Dienst erforderlich. Der Kläger wandte sich daraufhin erneut schriftlich an die Bundesagentur für Arbeit / das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Regionaldirektion solle es unterlassen, Unfug zu verbreiten. Die Ablehnung vorläufiger Gewährung könne mit dem Widerspruch angegriffen werden. Er sei als Nahtlosigkeitsfall zu behandeln. Er werde sich nicht begutachten lassen. Zudem erhob der Kläger gegen die Entscheidung der Nichtgewährung vorläufiger Leistungen im Schreiben vom 28. Oktober 2022 Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main (Az. S 15 AL 325/22, Gerichtsbescheid v. 24.02.2023). Die Beklagte versagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 mit Bescheid vom 18. November 2022. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 zurück (Az. XXXX2). Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29. November 2022 erneut mitgeteilt, dass eine Begutachtung erforderlich sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2022 (Az. XXXX3). Mit Bescheid vom 23. Dezember 2022 hob die Beklagte die Entscheidung der Regionaldirektion im Schreiben vom 16. November 2022 auf dem Rechtsgebiet des SGB III auf. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung vorläufiger Leistung sowie Ablehnung der Auszahlung eines Vorschusses auf Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 im Schreiben vom 28. Oktober 2022 sowie die dort enthaltene Mitwirkungsaufforderung als unbegründet zurück (Az. XXXX4). Mit Bescheid vom 23. Dezember 2022 hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 25. November 2021 bzgl. des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. Juni 2021 (Arbeitslosengeld ab 25.03.2021) auf. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Juni 2021 wies sie sodann mit neuem Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2022 als unbegründet zurück (Az. XXXX9). Der Kläger hat am 27. Dezember 2022 Klage am Sozialgericht Frankfurt a.M. erhoben. Den ebenfalls gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 13.01.2023 abgelehnt (Az. S 15 AL 364/22 ER). In der ursprünglichen Klageschrift hat er u.a. die Widerspruchsbescheide mit den Aktenzeichenendnummern X9 (Bescheid v. 11.06.2021), X2 (Bescheid v. 18.11.2022) und X3 (Schreiben 29.11.2022) angegriffen. Mit beim Sozialgericht am 2. Januar 2023 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2022 (Aufhebung der Entscheidung der RD im Schreiben vom 16. November 2022), den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 (Bescheid v. 28.10.2022), den Bescheid vom 23. Dezember 2022 (Aufhebung Widerspruchsbescheid v. 25.11.2021), Schriftverkehr mit dem LSG NRW (Az. L 9 R 210/22 B ER, nunmehr nach Verweisung SG Frankfurt Az. S 15 AL 70/23 ER). Mit am 4. Januar 2023 eingegangenem Schreiben hat der Kläger weitere Begehren geltend gemacht. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 2. Januar 2023 den als Überprüfungsantrag bezüglich des Bescheids vom 11. Juni 2021 verstandenen Vortrag des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat diesen Bescheid daraufhin im Verfahren vorgelegt. Das Gericht hat mit Schreiben vom 9. Januar 2023 mitgeteilt, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Die Beklagte hat den Kläger bezüglich eines erneuten Antrags auf Arbeitslosengeld vom 5. Dezember 2022 mit Schreiben vom 5. Januar 2023 erneut um Vorlage verschiedener Unterlagen und Erklärungen gebeten. Dieses Schreiben hat der Kläger ebenfalls im Verfahren vorgelegt. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass er Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III habe. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, die Widerspruchsbescheide vom 22. und 23. Dezember aufzuheben und die Leistungsgewährung hilfsweise die Neubescheidung anzuordnen; gegen die Beklagte die maximal mögliche Missbrauchsgebühr zu verhängen; das Verhalten der Beklagten für rechtswidrig zu erklären; die Beklagte zu verurteilen, qualifizierte Beratungsleistungen und qualifizierte Vermittlungsleistungen nachzuweisen; die diversen Schließungen des MAIN BIZ für rechtswidrig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 12. Januar 2023 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und den Beteiligten eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Das Schreiben ist den Beteiligten jeweils zugestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.