Urteil
L 7 AL 96/23
Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2025:0613.L7AL96.23.00
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Leitsätze
Ein Krankengeldbezug kann dann nicht mehr als Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Krankengeldbezuges und einem vorhergehenden versicherten Bezug von Krankengeld mehr als einen Monat beträgt, weil die Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung trotz Verpflichtung zur Vorlage verspätet bei der Krankenkasse eingereicht wurde und dies von dem Versicherten zu vertreten war.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. August 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Krankengeldbezug kann dann nicht mehr als Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Krankengeldbezuges und einem vorhergehenden versicherten Bezug von Krankengeld mehr als einen Monat beträgt, weil die Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung trotz Verpflichtung zur Vorlage verspätet bei der Krankenkasse eingereicht wurde und dies von dem Versicherten zu vertreten war. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. August 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte gemäß § § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig und ist von der Beklagten form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des SG vom 21. August 2023 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß § 137 Abs. 1 SGB III setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit voraus, dass Arbeitnehmer arbeitslos sind (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Nr. 3). Die Klägerin hat sich am 19. Juni 2021 arbeitslos gemeldet und war ab dem 20. Juni 2021 arbeitslos. Sie erfüllt jedoch nicht die Anwartschaftszeit. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 SGB III). Zwölf Monate entsprechen 360 Kalendertagen, nachdem ein Monat 30 Kalendertagen entspricht (§ 339 Satz 2 SGB III). Gemäß § 143 Abs. 1 SGB II beträgt die Rahmenfrist 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143 Abs. 1 SGB III). Hier reicht die Rahmenfrist - ausgehend von der Arbeitslosmeldung der Klägerin am 19. Juni 2021 und dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit am 20. Juni 2021 - vom 20. Dezember 2018 bis zum 19. Juni 2021. Innerhalb dieser Rahmenfrist können, wie von der Beklagten zutreffend festgestellt, nur versicherungspflichtige Zeiten im Umfang von 271 Kalendertagen berücksichtigt werden, und nicht, wie von der Klägerin begehrt, 368 Kalendertage. Als versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26 und 28a SGB III berücksichtigungsfähig sind insoweit 92 Kalendertage Beschäftigung in der Zeit vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 bei der D. Company GmbH, 129 Kalendertage Beschäftigung bei der Firma E. in der Zeit vom 1. August bis 7. Dezember 2020, 24 Kalendertage Krankengeldbezug in der Zeit vom 8. bis 31. Dezember 2020 sowie weitere 26 Kalendertage Beschäftigung bei der Firma E. in der Zeit vom 25. Mai bis 19. Juni 2021. Nicht berücksichtigt werden können die Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar 2021 sowie der 10. Mai 2021, weil die Klägerin in dieser Zeit weder gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen ist noch Krankengeld bezogen hat, und deshalb nicht versicherungspflichtig gewesen ist. Ihr Krankengeldanspruch hat in dieser Zeit wegen verspäteter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung geruht (vgl. § 44 Abs. 1 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG - vom 6. Mai 2019, BGBl. I 646, in Kraft getreten nach Art. 17 Abs. 5 TSVG am 1. Januar 2021). Ebenso wenig berücksichtigungsfähig sind die Zeiträume vom 16. Februar bis 9. Mai 2021 und vom 11. bis 24. Mai 2021. Die Klägerin hat in diesen Zeiträumen zwar Krankengeld bezogen. Sie ist während dieser Zeit jedoch nicht versicherungspflichtig i. S. des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III gewesen. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III sind Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld beziehen, versicherungspflichtig, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten. Eine Versicherungsplicht der Klägerin in der Zeit vom 16. Februar bis 9. Mai 2021 und vom 11. bis 24. Mai 2021 scheitert daran, dass die Klägerin nicht unmittelbar vor dem Leistungsbezug von Krankengeld versicherungspflichtig war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat. Vielmehr lag zwischen dem Krankengeldbezug vom 8. bis 31. Dezember 2020 unmittelbar nach der Beschäftigung bei der Firma E. vom 1. August bis 7. Dezember 2020 und dem erneuten Krankengeldbezug ab 16. Februar 2021 eine Lücke von 46 Kalendertagen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis einen Unterbrechungszeitraum von bis zu einem Monat stets als anschlusswahrend im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III ansieht. Vielmehr schließen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die Systematik sowie der Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 SGB III es nicht aus, in Einzelfällen auch bei längeren Unterbrechungszeiträumen eine Versicherungszeit für den Bezug der in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Leistungen anzuerkennen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 17). Dem Begriff „unmittelbar“ in § 26 Abs. 2 SGB III ist danach keine starre zeitliche Grenze zu entnehmen, sondern er ist auch im Sinne eines sachlichen Zusammenhangs zwischen zwei Umständen zu verstehen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 18 ff m. w. N.). Seine Auslegung hat vor allem die Systematik sowie den Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen, weil dadurch der geforderte sachliche Zusammenhang mitbestimmt wird (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 21 m. w. N.). Der allgemeine Sinn und Zweck von § 26 Abs 2 SGB III ist die Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung. Die Vorschrift bewirkt durch die ausdrückliche Anordnung der Versicherungspflicht während des Bezugs bestimmter Lohnersatzleistungen, dass Personengruppen erweiterter Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung vermittelt wird, die nicht nach § 25 SGB III - insbesondere als Beschäftigte - versicherungspflichtig sind. Für die in § 26 Abs 2 SGB III genannten Personen ist kennzeichnend, dass sie, obwohl sie einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht nachgehen, doch ursprünglich zum Kreis der Versicherungspflichtigen gehört haben oder gehören würden, wenn sie nicht durch besondere Umstände an einer Beschäftigung und damit an dem Bezug von Erwerbseinkommen gehindert wären (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 22 m. w. N.). Die Bedeutung der in § 26 Abs 2 SGB III bezeichneten Voraussetzung, unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Kreis der Versicherungspflichtigen versicherungspflichtig gewesen zu sein oder Leistungen nach dem SGB III bezogen zu haben, liegt darin, sicherzustellen, dass von dieser Begünstigung (nur) dem Kreis der Versicherungspflichtigen trotz Nichtbeschäftigung (noch) zuzurechnende Personen erfasst werden, also solche, die bereits zuvor einen hinreichenden Bezug zum System der Arbeitslosenversicherung hatten (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 22 m. w. N.). § 26 Abs 2 SGB III ist darauf gerichtet, Personen zu schützen, die durch besondere, außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Umstände an einer Beschäftigung mit Verbleib in der Versichertengemeinschaft gehindert sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 24 m. w. N.; vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 4/16 R - juris RdNr. 24 m. w. N). Der (im Verhältnis zu § 28a SGB III) weitergehende Schutzzweck von § 26 SGB III erfordert deshalb zur Beantwortung der Frage, ob ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Leistungen besteht, die Prüfung, welche besonderen Umstände im Einzelfall zur Unterbrechung geführt haben. Ein Ausschluss aus der Versichertengemeinschaft ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese Umstände von solchem Gewicht sind, dass sie den Schluss rechtfertigen, die Betroffenen hätten sich von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt. Besonderheiten der in § 26 Abs. 2 SGB III jeweils bezeichneten Lohnersatzleistungen sind in diesem Rahmen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 25 m. w. N.). Nach alledem können diejenigen Personen, die ohne ihr Zutun aus dem Schutzbereich des § 26 Abs. 2 SGB III fallen (d. h., wenn von den Betroffenen nicht zu vertretende oder beeinflussbare Umstände vorliegen), über eine weite Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung einer Stärkung des Versicherungsschutzes wieder in die Versicherungspflicht geholt werden. Denn im Hintergrund des normativen Rechtsbegriffs der Unmittelbarkeit steht kein rein zeitlicher Zusammenhang, sondern der Gedanke der arbeitsförderungsrechtlichen Kontinuität (vgl. Palsherm, Anmerkung zu BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - SGb 2018, 300, 307 m. w. N.). Der Entscheidung des BSG (Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R) lag folgende Sachlage zugrunde: Vor dem Inkrafttreten des § 101 Abs. 1a Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - kam es in den Fällen zu Lücken von mehr als einem Monat zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld und dem Beginn einer Erwerbsminderungsrente, in denen die Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger so frühzeitig erfolgte und der Arbeitsagentur mitgeteilt wurde, dass diese eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld früher als einen Monat vor dem Einsetzen der Rente (nicht vor dem Eintritt des siebten Monats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) vornehmen konnte. Dieser Umstand war von dem Leistungsbezieher nicht zu beeinflussen gewesen. Deshalb ist er in einem solchen Fall von der BSG-Rechtsprechung als schutzwürdig angesehen worden, selbst wenn die Lücke mehr als einen Monat betrug, weil von einer Abkehr von der Arbeitslosenversicherung in diesen Fällen nicht die Rede sein könne (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 27). Eine vergleichbare Ausgangslage ergab sich bei der Entscheidung des BSG im Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 4/16 R. Hier gelangte das BSG nach Prüfung der für die Unterbrechung ursächlichen Einzelfallumstände sowie der Besonderheiten der in § 26 Abs. 2 SGB II bezeichneten Lohnersatzleistung (Bezug von Krankentagegeld von einer privaten Krankenversicherung, vertragsgemäß ab dem 43. Kalendertag der Krankmeldung) zu dem Ergebnis, dass in den wenigen Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit kurz vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (weniger als 12 Tage vorher) eintrete, und der Zeitraum der Nichtzahlung von Krankentagegeld (maximal 6 Wochen bzw. 42 Tage) das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (und der Entgeltfortzahlung) um mehr als einen Monat überschreite, nicht von einer Abkehr des Betroffenen von der Arbeitslosenversicherung ausgegangen werden könne, zumal die Dauer der Lücke von durch den Betroffenen nicht beeinflussbaren Zufällen abhänge (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 4/16 R - juris RdNr. 27, 28 m. w. N.). Anders stellt sich die Sachlage im vorliegenden Fall dar. Ein vergleichbarer Einzelfall, der eine weitergehende Auslegung des Begriffs „unmittelbar“ i. S. des § 26 Abs. 2 SGB II erfordert, liegt nicht vor. Nach Prüfung der für die Unterbrechung ursächlichen Einzelfallumstände sowie der Besonderheiten der in § 26 Abs. 2 SGB II bezeichneten Lohnersatzleistung (Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung) ist die Lücke von 46 Kalendertagen hier nicht vom Schutzbereich des § 26 Abs. 2 SGB II umfasst. Insbesondere ist die Klägerin nicht gemäß der oben dargelegten BSG-Rechtsprechung ohne ihr Zutun aus dem Schutzbereich des § 26 Abs. 2 SGB II gefallen, bzw. war die Lücke von über 30 Kalendertagen von der Klägerin beeinflussbar, weshalb der Begriff „unmittelbar“ im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III hier nicht einen längeren Zeitraum als 30 Kalendertage umfasst. So hat das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 4/16 R - juris RdNr. 27 - darauf hingewiesen, dass bei gesetzlich Krankenversicherten das Krankengeld in der Regel unmittelbar nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses einsetzt (§ 44 Abs. 1 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), so dass eine Lücke gar nicht erst entstehen könne. Entsprechend hat es sich zunächst auch bei der Klägerin verhalten, da diese unmittelbar im Anschluss an ihre Beschäftigung vom 1. August bis 7. Dezember 2020 bei der Firma E. vom 8. bis 31. Dezember 2020 24 Kalendertage Krankengeld bezog. Erst durch die nicht rechtzeitige Einreichung einer Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung, die die Klägerin zu vertreten hatte, kam es zu der Unterbrechung des Krankengeldbezuges (vgl. § 44 Abs. 1 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 1. Halbsatz SGB V in der Fassung des TSVG). Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vertragsärztlich festgestellt und nur nicht im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 7 SGB V an die Krankenkasse übermittelt wurde, was die Obliegenheit der Klägerin ab dem 1. Januar 2021 hätte entfallen lassen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz SGB V in der Fassung des TSVG; vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2023 - B 3 KR 23/22 R - juris RdNr. 11, 18 ff m. w. N.). Damit verblieb es bei der Meldepflicht der Klägerin, deren Zweck die Ermöglichung einer zeitnahen Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 6/18 R - juris RdNr. 18 m. w. N.). Insoweit musste der Senat nicht abschließend entscheiden, ob nur bei einer systembedingt von dem Versicherten nicht beeinflussbaren Lücke oder auch bei einer nur aufgrund der Einzelfallumstände entstehenden Lücke (z. B. bei aufgrund der Erkrankung der Klägerin evt. nicht rechtzeitiger Möglichkeit zur Einreichung der Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung oder zur Wahrnehmung eines Arzttermins zur Feststellung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit) und längeren Unterbrechungszeiten als 30 Tagen eine Versicherungszeit für den Bezug der in § 26 Abs. 2 SGB II genannten Leistungen anerkannt werden kann. Selbst wenn dies auch für letzteren Fall zu bejahen wäre, ergäbe sich keine andere rechtliche Beurteilung. Denn trotz des entsprechenden Hinweises der Beklagten, dass keine Umstände ersichtlich seien, wonach die Klägerin aufgrund ihrer Anämieerkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, ihrer Krankenversicherung rechtzeitig eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übersenden, hat die Klägerin hierzu nichts vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage war, eine Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung rechtzeitig einzureichen bzw. rechtzeitig eine (vertrags-)ärztliche Feststellung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit zu ermöglichen, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch nach Aktenlage, so dass diesbezüglich keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen bestanden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Entscheidung ergeht in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG). Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld. Die 1995 geborene Klägerin meldete sich am 19. Juni 2021 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Zuvor hatte sie vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2018 bei dem Gartencenter C. GmbH & Co. KG eine Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel absolviert. Nach Arbeitslosmeldung vom 21. Juni 2018 zum 1. August 2018 und Beantragung von Arbeitslosengeld hatte sie für die Zeit vom 1. August 2018 bis 30. Juli 2019 Arbeitslosengeld bezogen (Bescheide der Beklagten vom 20. August und 30. November 2018). Anschließend war sie vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 bei der Firma D. Company GmbH und vom 1. August bis 7. Dezember 2020 bei der Firma E. (Fleischhandwerk) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Vom 8. bis 31. Dezember 2020, vom 16. Februar bis 9. Mai 2021 und vom 11. bis 24. Mai 2021 bezog die Klägerin Krankengeld (Bescheinigung der BARMER Krankenkasse vom 23. Juli 2021). In der Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar 2021 und am 10. Mai 2021 bezog die Klägerin kein Krankengeld. Ausweislich der telefonischen Auskunft der BARMER Krankenkasse vom 29. Juli 2021 hat in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 15. Februar 2021 der bestehende Krankengeldanspruch wegen zu spät eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geruht. Aktenkundig ist lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. März 2021, in der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 9. November 2020 bis 28. März 2021 bescheinigt wird. Ab dem 1. März 2021 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II gezahlt (Mitteilung des Jobcenters der Stadt Kassel vom 21. Juni 2021). Vom 25. Mai 2021 bis 19. Juni 2021 war die Klägerin wieder versicherungspflichtig bei der Firma E. beschäftigt. Mit Bescheid vom 30. Juli 2021 lehnte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, dass die Klägerin in den letzten 30 Monaten vor dem 20. Juni 2021 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei und daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 3. August 2021, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2021 zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestehe, da die Klägerin die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. § 137 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) bestimme, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit habe, wer u. a. die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Die Anwartschaftszeit erfülle, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (§ 142 Abs. 1 SGB III). Dabei entspreche ein Monat 30 Kalendertagen (§ 339 Satz 2 SGB III), zwölf Monate entsprächen 360 Kalendertagen. Die Rahmenfrist betrage 30 Monate und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143 Abs. 1 SGB III). Die Klägerin erfülle die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen am 20. Juni 2021. Die Rahmenfrist umfasse daher die Zeit vom 20. Dezember 2018 bis 19. Juni 2021. Innerhalb der Rahmenfrist seien nur 271 Kalendertage zu berücksichtigen, in denen die Klägerin versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen sei. Folgende Zeiten hätten berücksichtigt werden können: · 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 (92 Tage Beschäftigung bei der D. Company GmbH) · 1. August bis 7. Dezember 2020 (129 Tage Beschäftigung bei der Firma E.) · 8. bis 31. Dezember 2020 (24 Tage Krankengeldbezug) · 25. Mai bis 19. Juni 2021 (26 Tage Beschäftigung bei der Firma E.). · Für folgende Zeiten seien keine Versicherungspflichtverhältnisse nachgewiesen, weshalb diese nicht hätten berücksichtigt werden können: · 1. Januar bis 15. Februar 2021 und der 10. Mai 2021: Die Klägerin sei in diesen Zeiträumen weder gegen Arbeitsentgelt bei der Firma E. beschäftigt gewesen noch habe sie Krankengeld bezogen. · 16. Februar bis 9. Mai 2021 und 11. bis 24. Mai 2021: Der Krankengeldbezug sei in diesen Zeiträumen nicht versicherungspflichtig gewesen, weil die Klägerin unmittelbar vor Beginn der Leistung nicht versicherungspflichtig gewesen sei und auch keinen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III gehabt habe (§ 26 Abs. 2 SGB III). Die Klägerin habe bereits am 1. August 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, der jedoch vollständig erfüllt worden sei und damit verbraucht sei. Hiergegen hat die Klägerin am 8. September 2021 Klage bei dem Sozialgericht Kassel (SG) erhoben. Sie hat geltend gemacht, in der Rahmenfrist 368 Kalendertage versicherungspflichtig gewesen zu sein: · Vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 92 Tage aufgrund der Beschäftigung bei der D. Company GmbH, · Vom 1. August bis 7. Dezember 2020 129 Tage aufgrund der Beschäftigung bei der Firma E., · vom 8. bis 31. Dezember 2020 24 Tage wegen Krankengeldbezuges, · vom 16. Februar bis 9. Mai 2021 83 Tage wegen Krankengeldbezuges, · vom 11. bis 24. Mai 2021 14 Tage wegen Krankengeldbezuges und · vom 25. Mai bis 19. Juni 2021 26 Tage aufgrund der Beschäftigung bei der Firma E. Ihrer Auffassung nach hat sie unmittelbar vor dem Krankengeldbezug ab dem 16. Februar 2021 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 21. August 2023 verurteilt, den Bescheid vom 30. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2021 aufzuheben und der Klägerin ab 20. Juni 2021 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin die Anwartschaftszeit erfüllt habe, da sie in der Rahmenfrist 368 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Auch die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld hätten vorgelegen. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung seien Personen in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie von einem Leistungsträger …Krankengeld…beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung u. a. eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hätten. Die Klägerin habe bis zum 31. Dezember 2020 Krankengeld bezogen. Vom 1. Januar bis 15. Februar 2021 und am 10. Mai 2021 sei sie arbeitsunfähig gewesen, ohne Krankengeld zu beziehen. Dennoch sei der Leistungsbezug von Krankengeld vom 16. Februar bis 9. Mai 2021 und vom 11. bis 24. Mai 2021 noch als „unmittelbar“ vorhergehend im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III anzusehen. Die Beklagte sehe in ihrer Verwaltungspraxis einen Unterbrechungszeitraum von bis zu einem Monat stets als anschlusswahrend an, aber keinen Zeitraum, der darüber hinausgehe. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 SGB III schlössen indes nicht aus, in Einzelfällen auch bei längeren Unterbrechungszeiträumen eine Versicherungszeit für den Bezug der in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Leistungen anzuerkennen. Dem Begriff „unmittelbar" sei nach seiner Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch keine starre zeitliche Grenze zu entnehmen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 19). Aus der Entstehungsgeschichte des § 26 Abs. 2 SGB III ergäben sich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass der Begriff „unmittelbar" allein im Sinne eines rein zeitlichen und nicht auch eines sachlichen Zusammenhangs auszulegen sei. Solche ergäben sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 20). Sei danach der in § 26 Abs 2 SGB III verwendete unbestimmte Rechtsbegriff „unmittelbar" auch als Beschreibung eines sachlichen Zusammenhangs zwischen zwei Umständen anzusehen, habe seine Auslegung vor allem Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen, weil dadurch der geforderte sachliche Zusammenhang mitbestimmt werde. Dabei seien die Besonderheiten der einzelnen in § 26 Abs. 2 SGB III geregelten Tatbestände zu beachten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 21). Der allgemeine Sinn und Zweck von § 26 Abs. 2 SGB III sei die Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung. Die Vorschrift bewirke durch die ausdrückliche Anordnung der Versicherungspflicht während des Bezugs bestimmter Lohnersatzleistungen, dass Personengruppen erweiterter Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung vermittelt werde, die nicht nach § 25 SGB III - insbesondere als Beschäftigte - versicherungspflichtig seien (Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 22). Der danach weitergehende Schutzzweck von § 26 SGB III erfordere deshalb zur Beantwortung der Frage, ob ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Leistungen bestehe, die Prüfung, welche besonderen Umstände im Einzelfall zur Unterbrechung geführt hätten. Ein Ausschluss aus der Versichertengemeinschaft sei nur dann gerechtfertigt, wenn diese Umstände von solchem Gewicht seien, dass sie den Schluss rechtfertigen, die Betroffenen hätten sich von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt. Besonderheiten der in § 26 Abs 2 SGB III jeweils bezeichneten Lohnersatzleistungen seien in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Der Dauer der Unterbrechung könne dabei als Zeitmoment der geforderten Unmittelbarkeit eine indizielle Bedeutung zukommen, insbesondere wenn sie sich als besonders lange darstelle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 50/06 R - juris RdNr. 16, die Unmittelbarkeit bei einer dreijährigen Unterbrechung verneinend; BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R - juris RdNr. 25) Dies sei bei der vorliegenden Unterbrechung von sechs Wochen nicht der Fall. Die Klägerin sei durchgehend im Zeitraum vom 8. Dezember 2020 bis 24. Mai 2021 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, was durch eine entsprechende Auskunft bei der Krankenversicherung der Klägerin dokumentiert sei. Nur im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Februar 2021 und am 10. Mai 2021 habe sie kein Krankengeld bezogen, weil sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verspätet bei der Krankenversicherung eingereicht habe. Damit habe sie in keinem Fall dokumentiert und zum Ausdruck gebracht, dass sie sich von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt habe. Aus den Gesamtumständen werde deutlich, dass sie dem Kreis der dem Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegenden Personen nach wie vor zugehörig sei. Sie habe auch nach der Unterbrechung Krankengeld bezogen und sei versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Somit sei ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im vorliegenden Fall eine Sachlage gegeben, bei der eine enge Auslegung des Begriffs der Unmittelbarkeit, wie von der Beklagten vorgenommen, dem Schutzzweck der Norm nicht gerecht würde. Die Unterbrechung von sechs Wochen sei unschädlich für die Annahme eines Anschlusstatbestandes. Gegen das ihr am 24. August 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. September 2023 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des SG der Krankengeldbezug vom 16. Februar 2021 bis 9. Mai 2021 und vom 11. Mai 2021 bis 24. Mai 2021 nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sei, da dieser nicht als unmittelbar i. S. des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III anzusehen sei. Zur Frage der Unmittelbarkeit habe das BSG in einer Entscheidung vom 23. Februar 2017 (B 11 AL 3/16 R) zwar die Unterbrechungszeit zwischen zwei Versicherungspflichttatbeständen von 53 Tagen noch als unmittelbar im Sinne von § 26 Abs. 2 SGB III bewertet. Dabei habe es sich um eine Lücke zwischen dem Ende der Arbeitslosengeldzahlung und dem Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gehandelt. Hier habe das BSG vor allem darauf abgestellt, dass der dortige Kläger auf den zeitlichen Ablauf des Rentenantragsverfahrens und den Zeitpunkt der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers keinen Einfluss gehabt habe, und die Unterbrechung der Pflichtversicherungszeiten somit nicht dem Verhalten des dortigen Klägers zuzuschreiben gewesen sei. In dem vom BSG entschiedenen Parallelfall mit dem Az. B 11 AL 4/16 habe sich eine Lücke von mehr als 30 Tagen dadurch ergeben, dass der dortige Kläger kurz vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt sei, und die Krankentagegeldzahlung des privat krankenversicherten Klägers trotz des Wegfalls der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 1. Februar 2010 erst am 11. März 2010 eingesetzt habe. Bei beiden vom BSG anerkannten Ausnahmefällen, in denen von Unmittelbarkeit trotz eines Unterbrechungszeitraums von über einem Monat ausgegangen worden sei, handele es sich um Fälle, in denen die Überschreitung der Monatsfrist systembedingt und nicht von den Versicherten beeinflussbar gewesen sei. Anders sei der vorliegende Fall zu bewerten. Nur für systembedingte und vom Versicherten nicht beeinflussbare Unterbrechungen habe das BSG bisher eine über einen Monat dauernde Unterbrechung als noch unmittelbar angesehen. Ein Einzelfall, der es rechtfertigen würde, das Merkmal der Unmittelbarkeit hier als erfüllt anzusehen, komme nicht in Betracht. Unstreitig habe die Klägerin die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse erst verspätet mitgeteilt, so dass es allein dem Verhalten der Klägerin zuzurechnen sei, dass sie vom 1. Januar 2021 bis 15. Februar 2021 kein Krankengeld habe beanspruchen können. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund ihrer Anämieerkrankung nicht in der Lage gewesen sei, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an ihre Krankenversicherung zu übersenden. Zumindest ergäben sich bisher keine Anhaltspunkte, dass ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sein könnte. Die Beklagte beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. August 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig. Der Unmittelbarkeitsbegriff im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III sei so zu verstehen, dass diejenigen aus der Berechnung ausschieden, die sich von dem System der Sozialversicherungsgemeinschaft abgewendet hätten. Denn nach Sinn und Zweck solle nur derjenige seinen Status aufrechterhalten und von Anwartschaftszeiten ohne Arbeitsentgelt profitieren können, der noch zur Versichertengemeinschaft gehöre. Geschützt würden nach dieser Vorschrift diejenigen Personen, die aus unverschuldeten Gründen heraus kein Arbeitsentgelt mehr bezögen, sondern Ersatzleistungen wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld u. a. Dies sei bei der Klägerin eindeutig der Fall. Das SG habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin durchgehend in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe und sie zuvor bereits Krankengeld bezogen habe. Dieser Krankengeldbezug vor dem Ruhen sei bereits Anknüpfungspunkt des Schutzbereichs des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Das Ruhen ändere an dem Krankengeldbezug dem Grunde nach nichts mehr. So habe auch die Krankenkasse bescheinigt, dass alle Krankengeldzeiten, also auch diejenigen nach der Lücke, sozialversicherungspflichtig gewesen seien. Es sei vorliegend von einem einheitlichen Versicherungstatbestand auszugehen und nicht von zwei unterschiedlichen Versicherungspflichtverhältnissen. Selbst wenn man dies anders sähe, bleibe dennoch der Schutzbereich des § 26 Abs. 2 SGB III erhalten. Denn die vom BSG definierte „Abkehr von der Versichertengemeinschaft“ sei nicht erkennbar. Dazu bedürfte es eines aktiven Tuns, aber nicht des Versäumnisses der Abgabe einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat einverstanden erklärt (Schriftsätze der Beteiligten vom 24. April 2025). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.