Urteil
L 8 KR 700/18
Hessisches Landessozialgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2020:0618.L8KR700.18.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. September 2018 ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2017 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beklagten legten ihrer Beitragsfestsetzung zutreffend die der Klägerin am 26. Juli 2017 ausgezahlte Kapitalleistung der Versicherungsgesellschaft i.H. von 27.606,60 € zugrunde. Es handelt sich dabei um einen der Rente vergleichbaren Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung. Eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung unterliegt als der Rente vergleichbare Einnahme (Versorgungsbezug) gem. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V der Beitragsbemessung zur Krankenversicherung im Umfang von Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag längstens für die Dauer von 120 Monaten. Dem folgt die Beitragsfestsetzung zur Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung – SGB XI). Der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) sind Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt worden sind. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören auch Versicherungsleistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 -, juris; BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 24/09 R -, SozR 4-2500 § 229 Nr. 13 m.w.N.). Vorliegend wurde die Klägerin mit rückwirkender Wirkung zum 1. August 1971 in den zwischen der Steuerberatungssozietät mit der Versicherungsgesellschaft geschlossenen Gruppenversicherungs-Vertrag – Direktversicherung (Nr. xxx1) aufgenommen. Dieser am 1. August 1971 zwischen der Steuersozietät und der Versicherungsgesellschaft geschlossene Vertrag entspricht einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung entspricht unverändert der ursprünglichen Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in der Fassung von 1974 (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 7. Auflage 2018, § 1 Rn. 4) und besteht in der aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses gegebene Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu zukommen zu lassen. Die zugesagte Leistung kann als Direktversicherung durch Leistungen Dritter, z. B. von Lebensversicherern, erbracht werden (Rolfs, a.a.O., Rn. 5). Dies gilt auch für vor dem Inkrafttreten des BetrAVG geschlossene Direktversicherungen. Der vorliegend maßgebliche Gruppenversicherungsvertrag vom 1. August 1971 entspricht nicht nur nach seiner weiteren Bezeichnung „Direktversicherung“, sondern auch nach dem Vertragsinhalt einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversicherung. Die Steuerberatungssozietät schloss zum 1. Augst 1971 als Arbeitgeberin auf das Leben ihrer gegenwärtigen und künftigen Arbeiter und Angestellten, die das Alter von 18 Jahren erreicht, das Alter von 58 Jahren jedoch noch nicht überschritten hatten (Art. 1 [1]) einen Vertrag, mit dem als Versicherungsleistung der Versicherungsgesellschaft die Zahlung eines Alterskapitals im Falle des Erlebens des Terminalters von 60 Jahren (Art. 2 [2 a], [3]) vereinbart wurde bzw. die Zahlung eines Todesfallkapitals im Falle des Versterbens der versicherten Person vor dem Terminalter (Art. 2 [2b]), ferner Leistungen bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Erreichen des Terminalters (Art. 2 [2c]). Der Zweck der Altersversorgung ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Zahlung der Versicherungsleistung mit Erreichen des 60. Lebensjahrs der versicherten Person vereinbart wurde (so auch BSG, Urteil vom 12.11.2008 – B 12 KR 9/08 R -, juris). Die Steuerberatungssozietät als Versicherungsnehmerin (Art. 9 [1]) übernahm die Beitragsschuld (Art. 7 [2]). Der versicherten Person wurde das (vorrangige) Bezugsrecht eingeräumt (Art. 9 [2]). Nach der „Information über Ihren Versicherungsschutz“ der Versicherungsgesellschaft vom 22. Juli 2016 handelte es sich bei der Versicherung der Klägerin um eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung, deren Beiträge nach § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschaliert besteuert wurden. Die vorliegend maßgebliche Lebensversicherung der Klägerin wurde auf der Grundlage und nach den Regelungen des Gruppenversicherungsvertrags – Direktversicherung xxx1 abgeschlossen, indem sie auf Antrag der Steuerberatungssozietät aufgenommen wurde. Die Steuerberatungssozietät beantragte mit Schreiben vom 3. Januar 1972 bei der Versicherungsgesellschaft unter Nennung des Gruppenversicherungsvertrags „xxx1“ u.a. die Aufnahme der Klägerin und legte entsprechend der Regelung des Art. 5 (3) des Gruppenversicherungsvertrags – Direktversicherung einen von ihr und der Klägerin unterschiebenen Versicherungsantrag vom 30. Dezember 1971 (xxx1) vor. Die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um die Tochter des an der Steuerberatungssozietät beteiligten H. A. handelt, steht der Annahme einer Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung nicht entgegen. Durch den Bezug zur Gruppenversicherung – Direktversicherung der Steuerberatungssozietät, der die Kriterien einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt, ist der Annahme die Grundlage entzogen, der Vater der Klägerin habe für sie eine private Lebensversicherung abgeschlossen. Der Bewertung der Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme zum 1. August 1971 die vertraglichen Voraussetzungen des Art. 1 [1] Gruppenversicherungsvertrag für eine Aufnahme nicht erfüllte. Die im xxx 1957 geborene Klägerin hatte zum 1. August 1971 erst das 14. und nicht das 18. Lebensjahr erreicht und war - nach ihren Angaben – zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Steuerberatungssozietät tätig, sondern erst später im Zeitraum von August 1975 bis August 1979. Dies ist für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung des geschlossenen Lebensversicherungsvertrags als Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht ausschlaggebend. Denn die Krankenkasse ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abschluss einer Direktversicherung im Einzelfall vorlagen. Vielmehr muss derjenige, der sich zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Institution der betrieblichen Altersversorgung und der damit verbundenen Vorteile bedient, auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen anknüpfenden beitragsrechtlichen Folgen festhalten lassen (BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R, juris Rn. 18). Auf die Frage, ob zwischen der Klägerin und der Steuerberatungssozietät tatsächlich bereits 1971 ein Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis bestand und ob die Bedingungen für die Aufnahme der Klägerin in das Versicherungsverhältnis vorlagen, kommt es daher nicht an. Soweit die Klägerin einen verfassungswidrigen Verstoß gegen das Äquivalenzgebot darin sieht, dass von den im Laufe von 46 Jahren getätigten Einzahlungen zur Lebensversicherung i.H. von 7.337,00 € und auf der Grundlage der streitigen Beitragsfestsetzung zu zahlenden Beiträge i. H. von 5.212,45 € den Beklagten 71,04 % zufließen würden, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Eine gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßende Beitragsfestsetzung kann der Senat nicht erkennen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen selbst dann nicht, wenn – anders als hier – diese auf Beiträgen allein der versicherten Person beruht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 -, juris). Der Senat war auch nicht gehalten, Frau J. G-A. als Zeugin dazu zu vernehmen, ob die Beiträge zur streitbegangenen Lebensversicherung der Klägerin i.H. von 312,00 DM bzw. 159,50 € aus dem versteuerten Einkommen des in der Steuerberatungssozietät tätigen Vaters der Klägerin (E. A.) bzw. nach dessen Tod von ihrer Mutter entrichtet wurden. Für die Abgrenzung einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung von einer privat abgeschlossenen Lebensversicherung ist dies unerheblich. Versicherungsnehmerin und Beitragsschuldnerin des vorliegend streitbefangenen Lebensversicherungsvertrags war nach der vertraglichen Regelung (Art. 9 [1]) die Steuerberatungssozietät und diese behielt diesen Status nach der Auskunft der Versicherungsgesellschaft vom 25. August 2017 bis zum Vertragsende. Dem entspricht auch die bereits erwähnte Information der Versicherungsgesellschaft vom 22. Juli 2016. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung von Beiträgen zur Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung aus der Auszahlung einer Kapitallebensversicherung streitig. Die Klägerin, geboren 1957, ist bei den Beklagten kranken- bzw. pflegeversichert. Die Steuerberatungssozietät D. A. – E. A. (im Weiteren: Steuerberatungssozietät) schloss zum 1. August 1971 mit der Versicherungsgesellschaft F. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, der heutigen F. AG (im Weiteren: Versicherungsgesellschaft), einen Gruppenversicherungs-Vertrag Nr. xxx1 – Direktversicherung als Arbeitgeberin ab auf das Leben ihrer gegenwärtigen und künftigen Arbeiter und Angestellten, die das Alter von 18 Jahren erreicht, das Alter von 58 Jahren jedoch noch nicht überschritten hatten (Art. 1 [1]). Als Versicherungsleistung wurde die Zahlung eines Alterskapitals vereinbart, für den Fall des Erlebens des Terminalters von 60 Jahren der versicherten Person (Art. 2 [2 a], [3]) bzw. eines Todesfallkapitals, für den Fall seines Versterbens vor dem Terminalter (Art. 2 [2b]) und Leistungen bei Eintritt seiner Berufsunfähigkeit vor Erreichen des Terminalters (Art. 2 [2c]). Die Steuerberatungssozietät übernahm die Beitragsschuld (Art. 7 [2]) zunächst jährlich i.H. von 312,00 DM, später i. H. von 159,50 €. Es wurde eine Überschussbeteiligung vereinbart (Art. 8). Die Steuerberatungssozietät übernahm die Versicherungsnehmereigenschaft und die Beitragszahlung (Art. 9 [1]). Auf Antrag der Steuerberatungssozietät (Schreiben vom 3. Januar 1972) wurde die Klägerin rückwirkend zum 1. August 1971 in den bestehenden Gruppen-Versicherungsvertrag aufgenommen (Nr. xxx1) mit der Angabe der Steuerberatungssozietät, die Klägerin sei am xx. xxx 1957 geboren und befinde sich in Ausbildung. Versicherungsnehmer war die Steuerberatungssozietät, versicherte Person die Klägerin. Am 26. Juli 2017 erhielt die Klägerin aus diesem Vertrag eine Auszahlung i.H. von 27.606,60 €. Die Beklagten setzten mit Bescheid vom 28. Juli 2017 aus dieser Auszahlung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest unter Zugrundelegung von 1/120igstel des Auszahlungsbetrags als monatlicher Zahlbetrag ab dem 1. August 2017 für die folgenden 10 Jahre. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Lediglich im Zeitraum August 1975 bis August 1979 sei sie in der Steuerberatungssozietät ihres Vaters E. A. tätig gewesen. Ihr Vater habe die Beiträge auf der Grundlage der familiären Verbundenheit im Rahmen einer familiären Zuwendung gezahlt bzw. weitergezahlt. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Versicherungsgesellschaft mit, noch in den Jahren 2016 und 2017 sei der Vertrag über die Arbeitgeberin gelaufen. Dazu legte die Versicherungsgesellschaft die an die Klägerin gerichtete „Information über Ihren Versicherungsschutz“ vom 22. Juli 2016 vor. Danach handele es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung und die Beiträge seien nach § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) besteuert worden. Die Beklagten wiesen daraufhin den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2017 zurück. Die von der Steuerberatungssozietät mit der F. AG für die Klägerin geschlossene Lebensversicherung sei eine Direktversicherung. Die Auszahlung aus diesem Vertrag sei als Versorgungsbezug eine der Rente vergleichbare Einnahme, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Beitragsfestsetzung zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Im Falle einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung, wie vorliegend, gelte 1/120igstel der Auszahlung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für 120 Monate, beginnend mit dem Ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats. Dagegen hat die Klägerin am 22. Dezember 2017 vor dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es handele sich nicht um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung und sei einer solchen nicht gleichzustellen. Es fehle der erforderliche institutionelle Betriebsbezug. Ihr Vater sei vor Vertragsablauf verstorben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Beiträge selbst gezahlt. Die Beiträge seien aus den versteuerten Einkünften des Vaters bzw. von ihrer Mutter, Frau G-A., gezahlt worden und nicht von der Steuerberatersozietät. Es habe sich um eine rein familiäre Zuwendung (Schenkung unter Familienmitgliedern) gehandelt und nicht um die Leistung eines Arbeitgebers im Rahmen von Personalausgaben. Es verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, die vorliegende Schenkung unter Familienmitgliedern nur deshalb der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu unterwerfen, weil ihr Vater als Schenker freiberuflich tätig gewesen sei. Aufgrund der Gesamtlaufzeit des Vertrags sei das kurze Arbeitsverhältnis nicht ausschlaggebend für den für eine Beitragspflicht erforderlichen betrieblichen Bezug der Kapitalleistung. Der vorliegende Lebensversicherungsvertrag unterscheide sich in keiner Weise von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag. Der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Juni 2018 sei einschlägig, da vorliegend die Typisierung eines Anknüpfungstatbestands für die Beitragspflicht in verfassungswidriger Weise überspannt werde. Entgegen des nachgewiesenen privaten Charakters der Kapitalleistung werde allein auf die formelle Art und Weise der Meldung des Versicherers abgestellt. Die Beklagte hat ausgeführt, der ursprünglich zum 1. August 1971 abgeschlossene Vertrag sei am 1. August 1990 zu den bisherigen Konditionen verlängert und von der Steuerberatungssozietät als Versicherungsnehmer fortgeführt worden. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. September 2018 die Klage abgewiesen. Die Beitragsfestsetzung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 29. November 2017 verwiesen. Auch sei vorliegend kein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu erkennen. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 -) sei vorliegend nicht einschlägig. Danach sei ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) anzunehmen, wenn der Beitragsfestsetzung Zahlungen zugrunde lägen, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) und dem früheren Arbeitnehmer beruhten. Damit erfolge eine Lösung des neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags aus dem betrieblichen Zusammenhang. Eine entsprechende Lösung aus dem betrieblichen Zusammenhang setze voraus, dass der frühere Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beteiligt sei und nur noch der versicherte Arbeitnehmer die Versicherungsbeiträge eingezahlt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Klägerin keine eigenen Beiträge zum streitigen Lebensversicherungsvertrag eingezahlt habe. Nach der Entscheidung des BVerfG sei zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht auf der Grundlage der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren. Der Vater der Klägerin habe als selbständig tätiger Steuerberater offensichtlich für sie eine Direktversicherung abgeschlossen, welche die Versicherungsgesellschaft als betriebsbezogene Kapitallebensversicherung gewertet habe. Zwar sei der Vertrag im Jahr 1971 und damit vor dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geschlossen worden. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung sei aber unabhängig von der Legaldefinition in § 1 Absatz 1 S. 1 BetrAVG auszulegen. Nach der so genannten institutionellen Abgrenzung gehörten zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung alle Zahlungen von Institutionen oder aus Versicherungsverträgen, bei denen typischerweise ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und dem Erwerbsleben bestehe. Die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs sei ebenso wenig zu berücksichtigen wie die Frage, wer die Beiträge gezahlt habe (BSG in SozR 4 — 2500 § 229 Nr. 7). Auch überschreite nach der Rechtsprechung des BVerfG die Typisierung nach der auszahlenden Institution die zulässige Grenze erst dann, wenn die Zahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen Pensionskasse und Versichertem beruhten, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt sei und nur der Versicherte die Beiträge einbezahlt habe. Diese Fallkonstellation sei vorliegend nicht gegeben. Vielmehr sei der Vertrag als betriebsbezogene Versicherung weitergeführt worden, unabhängig davon, dass die Klägerin offensichtlich seit August 1979 nicht mehr im Unternehmen ihres Vaters tätig gewesen sei. Gegen das am 11. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. November 2018 Berufung beim Sozialgericht eingelegt. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, ihr Vater habe die Versicherungsprämie als Teil seiner Unterhaltsleistungen an sie als minderjährige Tochter geleistet. Auch sei der zum 1. August 1971 abgeschlossene Vertrag nicht als Direktversicherung geschlossen worden. Sein Zweck habe nicht in der Altersversorgung bestanden. Ihr habe das Kapital aus der Versicherung für Ausbildung/Ausstattung zur Verfügung gestellt werden können. Zum 1. August 1990 habe der Vater einen weiteren Versicherungsvertrag abgeschlossen mit einer unveränderten Prämie. Sie habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Alter von 14 Jahren die allgemeinbildende Schule besucht. Zudem habe im Jahr 1971 noch kein institutioneller Rahmen nach dem BetrAVG bestanden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. September 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2017 aufzuheben, hilfsweise entsprechend dem Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 24. Juli 2019 (Bl. 4), Frau J. G-A. als Zeugin zu vernehmen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden. Der Senat hat Auskünfte bzw. Vertragsunterlagen der Versicherungsgesellschaft vom 10. April 2019, vom 12. August 2019 und vom 28. Oktober 2019 beigezogen. Nach dem Vertragsschluss sei im bestehenden Versicherungsverhältnis zum 1. August 1990 lediglich eine einmalige Zuzahlung der Versicherungsgesellschaft i.H. von 401,00 € durch Zuteilung eines Überschussanteils zur Leistungserhöhung erfolgt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.