Urteil
L 9 U 98/23
Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0321.L9U98.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. Mai 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§§ 155 Abs. 3, 4, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG). Die gemäß § 143 SGG statthafte und nach § 151 SGG im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2021 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zunächst ist die Klage unzulässig, soweit der Kläger - seine erstinstanzliche Antragstellung wiederholend und bekräftigend - über die Feststellung der BK Nr. 2102 hinaus auch die Gewährung einer Verletztenrente geltend macht. Über die Gewährung von Sozialleistungen wie die Verletztenrente ist vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt, gegen den die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig ist (vgl. BSG vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R). Vorliegend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2021 nur über die Anerkennung der BK Nr. 2102 bei dem Kläger entschieden. Die darüber hinausgehende abstrakte Feststellung, „Leistungen stehen Ihnen nicht zu“, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine konkrete Entscheidung in Bezug auf eine Verletztenrente wurde insoweit nicht getroffen, die Leistung selbst auch mit überhaupt gar keinem Wort erwähnt. Mit der pauschalen Leistungsablehnung sollten nur allgemein die Folgerungen beschrieben werden, die sich aus der Nichtanerkennung einer BK ergeben. Eine Entscheidung über einzelne konkrete Leistungsansprüche war damit nicht verbunden. Stattdessen handelt es sich bei dieser Feststellung um einen bloßen Textbaustein ohne Regelungsgehalt (BSG vom 16. Novembert 2005 - B 2 U 28/04; BSG vom 16. März 2021 - B 2 U 7/19 R und B 2 U 17/19 R). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist damit alleinig die Feststellung einer BK. Nachdem die Beklagte eine Entschädigung schon dem Grunde nach abgelehnt hatte, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, konnte es dem Kläger in der Sache daher zunächst nur um die Anerkennung seiner Erkrankung als BK, also um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, aus dem im weiteren Verlauf gegebenenfalls Leistungsansprüche abgeleitet werden können, gehen. Die Gewährung konkreter Entschädigungsleistungen - hier einer Verletztenrente - wegen dieser BK ist aus den genannten Gründen nicht streitgegenständlich, die hierauf gerichtete Klage in Ermangelung einer gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG anfechtbaren Entscheidung der Beklagten unzulässig (zum Ganzen siehe auch BSG vom 7. September 2004 - B 2 U 35/03 R; BSG vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 4/06 R). Ein Anspruch auf Anerkennung der BK Nr. 2102 besteht nicht. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 31. Mai 2023 zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren lediglich seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren und früher vorgebrachten Gründe wiederholt. In Anwendung der vom Sozialgericht bereits näher bezeichneten unfallversicherungsrechtlichen Grundsätze fehlt es auch zur Überzeugung des Senats bereits an den arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2102. Erforderlich ist nach dem Wortlaut der BK Nr. 2102 eine mehrjährige andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit. Da im Tatbestand der BK Nr. 2102 nicht angegeben ist, welche Einwirkungen hierunter fallen, kommen alle in Betracht, die nach den aktuell verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Verursachung der in dem BK-Tatbestand genannten Krankheit geeignet sind (Brandenburg in: jurisPK-SGB VII, Stand: 19. Januar 2022, § 9 Rn. 102). Nach dem vom Bundesministerium für Arbeit (BMA) herausgegebenen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung (i.d. F. vom 11. Oktober 1989, zitiert nach Mehrtens/ Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Stand: März 2022, M 2102, S. 1 ff; zur besonderen Bedeutung dieser Merkblätter für die Feststellung einer BK vgl. BSG vom 18. August 2004 - B 8 KN 1/03 U R und auch BSG vom 4. Juli 2013 - B 2 U 11/12 R) - das insoweit weiterhin dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht (vgl. Ludolph/Meyer-Clement, Begutachtung chirurgisch-orthopädischer Berufskrankheiten durch mechanische Einwirkungen, 2019, S. 98 ff) - ist eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke in der ersten Alternative biomechanisch an eine Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung, und in der zweiten Alternative an eine häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage, gebunden. Nach der Begründung zur Änderung der BKV vom 22. Januar 1988 (BR-Drs. 33/88, S. 5) sind anspruchsbegründend eine belastete Dauerzwangshaltung (insbesondere Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung) oder eine häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung (insbesondere Laufen oder Springen, auch mit Scherbewegungen, auf grob unebener Unterlage). Als Beispiele für die überdurchschnittliche Kniebelastung werden die Tätigkeit von Bergleuten unter Tage, als Fliesen- oder Parkettleger, Ofenmaurer, Rangierarbeiter, die Tätigkeit bestimmter Berufssportler sowie Tätigkeiten unter besonders beengten Raumverhältnissen benannt. Zeitlich sei auf eine mehrjährig andauernde oder mehrjährige häufig wiederkehrende Belastung abzustellen. Entsprechende Belastungen werden nach den Ausführungen im Merkblatt für die ärztliche Untersuchung als geeignet angesehen, Meniskusschäden hervorzurufen, weil unter diesen Umständen die halbmondförmigen, auf den Schienbeinkopfgelenkflächen nur wenig verschiebbaren Knorpelscheiben, insbesondere der Innenmeniskus, in verstärktem Maße belastet werden. Dadurch können allmählich Deformierungen, Ernährungsstörungen des bradytrophen Gewebes sowie degenerative Veränderungen mit Einbuße an Elastizität und Gleitfähigkeit der Menisken entstehen. Ein derart vorgeschädigter Meniskus kann beim Aufrichten aus kniender Stellung, bei Drehbewegungen, beim Treppensteigen oder auch bei ganz normalem Gehen von seinen Ansatzstellen ganz oder teilweise gelöst werden. Nach der von der Präventionsabteilung der Beklagten am 24. September 2019 erstellten schlüssigen Arbeitsplatzexposition nach Arbeitsplatzbegehung und unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers war der Kläger während seiner Tätigkeit bei der C. GmbH weder Arbeiten in Dauerzwangshaltungen noch Arbeiten mit wiederkehrend erheblicher Bewegungsbeanspruchung durch Laufen und Springen auf groben Unebenheiten, d. h. keinen qualitativen Kniebelastungen im oben beschriebenen Sinne ausgesetzt. Die Frage, ob ein Arbeiten auf glatten Fußböden zu ähnlichen Erkrankungen führen kann, vermochte der Präventionsdienst nicht zu beantworten und hat hier auf eine fachärztliche Abklärung verwiesen. Bestätigt wurde vom Präventionsdienst, dass der Werkboden der Arbeitgeberin jedenfalls in den ersten Jahren (danach bis 2007) durch feinen Staub von PEU Pulver und Granulatpulver extrem glatt gewesen sei. Dies wird über die Angaben des Klägers hinaus auch durch die (Zeugen-) Aussagen der früheren Arbeitskollegen des Klägers untermauert, wobei nach Herrn F. die Glätte verursachenden Arbeiten mit Graphit im Durchschnitt ein bis zwei Tage pro Woche durchgeführt worden seien (Telefonvermerk Herr E. vom 17. Oktober 2019). Nach der Erklärung von Frau L. vom 7. November 2020 sei zwar versucht worden, die Böden mit einer Putzmaschine sauber zu halten, was allerdings nicht immer möglich gewesen sei. Ungeachtet der widersprüchlichen Angaben in Bezug auf die Bodenverhältnisse am Arbeitsplatz des Klägers folgt auch der Senat den Feststellungen von Dr. K. in dessen unfallchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 20. März 2020 nebst ergänzender Stellungnahmen vom 28. November 2011, wonach im Falle des Klägers geeignete Bewegungsabläufe, mit denen man eine berufserkrankungsbedingte Meniskopathie begründen könnte, nicht vorlagen. Herausgestellt hat der Sachverständige, dass es keine medizinisch wissenschaftlichen Untersuchungen gäbe, aus denen hervorgehe, dass gerade glatte Graphitböden zu einer besonderen Meniskusgefährdung führen. Dem tritt der Senat bei. Dessen Feststellungen decken sich mit der vorzitierten Literatur, insbesondere dem relevante kniebelastende Tätigkeiten und gefährdete Berufe beschreibenden Merkblatt die BK Nr. 2102 betreffend. Auch in dem von der DGUV herausgegebenen IFA Report 2/2012 „Erfassung arbeitsbedingter Kniebelastungen an ausgewählten Arbeitsplätzen“ finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Laufen oder Gehen auf glattem Untergrund geeignet ist, eine Meniskopathie hervorzurufen. Eine überdurchschnittlich belastende Tätigkeit, die als Ursache für die bei dem Kläger bestehenden Meniskusschäden In Betracht kommen könnte, liegt damit nicht vor. Ist eine Tätigkeit, wie hier, per se, d. h. dem Grunde nach nicht BK-relevant, kommt es auf die Dauer deren Ausübung nicht an. Zwar sind - worauf der Kläger zu Recht hinweist - in der Anlage 1 zur BKV und auch im Merkblatt für die ärztliche Untersuchung oder in der Begründung der Verordnung konkrete Mindestexpositionszeiten weder im Sinne eines Anteils pro Arbeitsschicht noch einer Einwirkdauer pro Arbeitsschicht benannt. Das Merkmal der andauernden und überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit kann allerdings nur dann erfüllt sein, wenn die Belastung eine gewisse Zeit andauert und den Menisken keine ausreichende Zeit für Erholung belässt. Eine hin und wieder bestehende Belastung genügt insoweit nicht, vielmehr ist die Belastung an einem wesentlichen Teil der täglichen Arbeitszeit erforderlich (vgl. schon BSG vom 21. November 1958 - 5 RKn 33/57). Eine überdurchschnittliche Belastung ist gegeben, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Berufes bzw. des jeweiligen Arbeitsplatzes geprägt wird (Mehrtens/Brandenburg, BKV, Kommentar, Stand: April 2021, M 2102 Rn. 3; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Kap. 8.10, S. 666). Ohne dass es noch darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass auch zeitliche Aspekte gegen das Vorliegen der BK Nr. 2102 sprechen dürften. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass das Bewegen des Klägers auf glattem Untergrund offenkundig nicht den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit (als Maschinenführer) gebildet hat, zum anderem, dass massive und auch operationsbedürftige Kniebeschwerden bereits 2004, also nach nicht einmal fünfjähriger Tätigkeit bei der Fa. C. aufgetreten sind. Die zeitliche Korrelation spricht, worauf auch Dr. K. in seiner Expertise sehr deutlich hinweist, weil altersvorauseilend, eher für einen anlagebedingten Schaden der Menisken. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Kläger den Angaben seiner Arbeitgeberin zufolge, bereits bei Tätigkeitsbeginn dort im Dezember 1999 Kniebeschwerden gehabt habe. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Liegen bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vor, kommt es darauf, ob beim Kläger eine Meniskopathie im Sinne der BK Nr. 2102 vorliegt und worauf diese zurückzuführen ist, nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Kniebeschwerden des Klägers als Berufskrankheit (BK) der Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Der 1967 geborene Kläger ist seit Dezember 1999 bei der Firma C. Kunststoffverarbeitung GmbH in C-Stadt als Maschinenführer beschäftigt. Im März 2019 wandte sich die vormalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte mit dem Hinweis auf einen „Arbeitsunfall“. Der Fußboden in der Firma des Klägers sei sehr glatt, was zu massiven Beschwerden und Schmerzen an den Kniegelenken des Klägers geführt habe. Deshalb sei er seit 2004 in regelmäßiger Behandlung. Trotz mehrfacher Hinweise und Beschwerden mehrerer Mitarbeiter habe die Arbeitgeberin keine Abhilfe geschaffen, als Folge seien schwere gesundheitliche Schäden verursacht worden. Im Juli 2015 habe sich der Kläger einer arthroskopischen Operation des linken Kniegelenkes unterziehen müssen. Dem Schreiben beigefügt waren ein Befundbericht des behandelnden Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. D. vom 14. Juli 2015 nebst Patientendokumentation ab dem 23. November 2004. Zu seiner Tätigkeit machte der Kläger im April 2019 ergänzende Angaben. Die Arbeitgeberin teilte auf Anfrage unter dem 29. April 2019 mit, dass der Kläger, zuvor Produktionsmitarbeiter, seit dem 1. Juni 2018 unterstützend in der Qualitätsabteilung arbeite und bereits Probleme mit den Knien gehabt habe, bevor er im Dezember 1999 dort angefangen habe zu arbeiten. Im Rahmen der Sachermittlungen von Amts wegen zog die Beklagte u. a. ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers (AOK Reinland-Pfalz/Saarland) vom 29. Mai 2019, mit Zeiten ab Januar 1991, des Weiteren einen Befundbericht des behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. D. vom 4. Juli 2019 bei. Das Präventionszentrum der Beklagten in Mainz nahm am 24. September 2019 zur Arbeitsplatzexposition nach einem Betriebsbesuch in Anwesenheit des Klägers vom 16. September 2019 zu den Tätigkeiten und auch Expositionen Stellung. Herausgestellt wurde, dass der Werkboden der Firma in den ersten Beschäftigungsjahren durch den feinen Staub des PEU Pulvers und des Granulatpulvers extrem glatt gewesen sei. Ab 2007 seien Messungen durchgeführt und Maßnahmen ergriffen worden, die zu einer Reduzierung der Glätte geführt hätten. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nrn. 2102 und 2112 lägen nicht vor. Im Nachgang erreichte die Beklagte ein Schreiben des Präventionszentrums Mainz vom 17. Oktober 2019, in dem die Aufsichtsperson E. über ein Telefonat mit einem früheren Arbeitskollegen des Klägers (F.) vom 24. September 2019 berichtete. Bis zu seinem Ausscheiden vor einigen Jahren habe dieser am gleichen Arbeitsplatz wie der Kläger gearbeitet und mitgeteilt, dass im Durchschnitt ein bis zwei Tage in der Woche arbeiten mit Graphitpulver ausgeführt worden seien. An diesen Tagen sei es extrem glatt gewesen. Wenn die Arbeiten ausgeführt worden seien, habe er immer geschwollene Knie gehabt, nach seinem Ausscheiden aus persönlichen Gründen aus der Firma C. Kunststoffverarbeitung GmbH seien die Knieprobleme bei der Arbeit nicht mehr aufgetreten. Seines Wissens nach habe auch noch ein anderer Kollege, G., ähnliche Knieprobleme bei seiner beruflichen Tätigkeit gehabt. Unter dem 29. November 2019 äußerte sich der Facharzt für Orthopädie Dr. H. beratungsärztlich dahin, dass „mit Wahrscheinlichkeit“ eine adäquate biomechanische Belastung im Sinne des BK-Tatbestandes nicht vorläge. In der Gesamtschau könne dann auch ein Krankheitsbild trotz geeignetem morphologischen Schadenssubstrat nicht vorliegen. Gleichwohl empfahl er eine Zusammenhangsbegutachtung. Nach eingehender klinischer und röntgenologischer Untersuchung des Klägers am 17. Februar 2020 erstattete sodann der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. K. ein unfallchirurgisches Zusammenhangsgutachten. Diagnostisch gelangte er zu einer Meniskusschädigung und oberflächlichen Knorpelschäden, einem freien Gelenkkörper am linken Kniegelenk, einer Innenmeniskusläsion links sowie einem leichten Reizzustand des linken Kniegelenkes, einer medialen Meniskopathie und einer Plica mediopatellaris rechts sowie einem Teilverlust des rechten Innenmeniskus im Hinterhornbereich. Es handele sich sowohl am rechten als auch am linken Knie um altersuntypische degenerative Schäden des rechten Innenmeniskus und des linken Innenmeniskus nach operativer Therapie. Wie schon der beratende Arzt Dr. H. festgestellt habe, handele es sich um einen primären altersuntypischen Meniskusschaden am rechten und am linken Kniegelenk, allerdings nicht um Meniskusschäden im Sinne der BK Nr. 2102. Die berufliche Tätigkeit übe der Kläger seit 1999 aus, entsprechende Symptome seinen etwa nach fünf Jahren nach Aufnahme der fraglich schädigenden Tätigkeit aufgetreten und auch schon behandlungsbedürftig geworden. Hieraus dokumentiere sich ganz eindeutig, dass es sich um ein schicksalhaftes Erkrankungsbild und nicht um eine BK handele. Im Wesentlichen sprächen zwei erheblich ausschlaggebende Argumente definitiv gegen das Vorliegen einer BK Nr. 2102. Es werde zum einen keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, die die Menisken in geeigneter Weise belaste. Überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten, die als Ursache für die Entstehung eines Meniskusschadens in Frage kämen, seien: (1) belastende Dauerzwangshaltung, also schwere körperliche Arbeiten in Zwangshaltung der Kniegelenke, (2) harte Bewegungsbeanspruchung bei ungünstiger Gelenkstellung, und (3) pathologische Gelenkmechanik bei unkoordinierter Bewegung. Diese Tätigkeiten lägen nicht vor. Bei dem Kläger handele es sich um Laufen, Gehen, Stehen und Steigen auf kleinere Leitern an den Maschinen. Diese Tätigkeiten seien definitiv nicht geeignet, die Menisken zu belasten oder zu schädigen. Ein weiteres wesentliches Argument sei die Tatsache, dass bereits wenige Jahre nach Ausnahme der fraglich schädigenden Tätigkeit bereits komplexe Meniskusschäden vorlägen. Dies zu einem Zeitpunkt, zu dem üblicherweise noch keine Meniskusschäden beim Erwachsenen zu erwarten seien, also im vierten Lebensjahrzehnt. Wenn hier ein vorauseilender Verschleiß der Menisken vorliege, dann sei das Schadensbild der anlagebedingte Schaden, die Minderbelastbarkeit des Gewebes und nicht die berufliche Tätigkeit. Hieran könne überhaupt kein Zweifel bestehen. Mit Bescheid vom 26. Juni 2020 lehnte die Beklagte die Anerkennung der BK Nr. 2102, verbunden mit dem Hinweis, dass Leistungen dem Kläger nicht zustünden, ab. Gestützt auf ihre Ermittlungen führte sie aus, dass sich keine Hinweise auf relevante Belastungen durch kniebelastende Tätigkeiten ergeben hätten. Das von dem Kläger beschriebene Laufen auf glattem Untergrund stelle keine übermäßig kniebelastende Tätigkeit dar. Dem trat der Kläger im Widerspruchsverfahren unter näherer Beschreibung seiner Arbeitssituation entgegen. Der Boden sei durch Graphit, welches sich überall verteilt habe, glatt wie eine Eisfläche gewesen, man habe sich nur wie mit Schlittschuhen fortbewegen können. Ständig seien die Knie gefordert gewesen dies auszugleichen um nicht auf dem glatten Untergrund zu stürzen. Die Meniskusschäden seien daher eindeutig auf die Tätigkeit zurückzuführen. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28. November 2020 hielt Dr. K. daran fest, dass geeignete Bewegungsabläufe, mit denen man eine berufserkrankungsbedingte Meniskopathie begründen könnte, nicht vorlägen. Es gäbe keine medizinisch wissenschaftlichen Untersuchungen, aus denen hervorgehe, dass gerade glatte Graphitböden zu einer besonderen Meniskusgefährdung führten. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 nahm ein bisher im Verfahren nicht aufgetretener Bevollmächtigter des Klägers den Widerspruch zurück. Nachdem sich im Nachgang herausgestellt hatte, dass diese Rücknahme nicht mit Zustimmung des Klägers erfolgt war, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2021 zurück. Seinen Anspruch auf Anerkennung der BK und Zahlung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vom Hundert (v. H.) hat der Kläger mit Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden vom 5. August 2021 weiterverfolgt. Dazu hat er sein Vorbringen die Bodenverhältnisse am Arbeitsplatz wiederholt und weiter vertieft. Der Klagebegründung beigefügt hat der Kläger eine Aussage zu den Bodenverhältnissen der Firma C. von L. vom 7. November 2020, die dort vom 10. September 2018 bis 9. September 2020 gearbeitet habe und bestätigte, dass die Bodenverhältnisse im ganzen Produktions- und Lagerbereich und auf dem Weg zu den Umkleiden sehr glatt (gewesen) seien. Bei der Produktion von Graphit, der sich teilweise in der ganzen Produktion verteile, werde die Oberfläche noch glatter, sodass man schon darauf schlittern könne. Es werde zwar versucht mit einer Putzmaschine den Boden sauber zu halten, allerdings sei dies nicht jederzeit möglich. Nach richterlichem Hinweis und Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtbescheid vom 31. Mai 2023 abgewiesen. Der Antrag des Klägers sei auf Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide und Feststellung, dass die Meniskusschädigung Folge einer BK Nr. 2102 sei, auszulegen. Die Gewährung einer Rente sei nicht streitgegenständlich. Die insoweit zulässige Klage sei unbegründet. Die Voraussetzungen der BK Nr. 2102 seien nicht erfüllt. Als arbeitstechnische Voraussetzung müssten entweder eine Dauerzwangshaltung, insbesondere durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung vorliegen, was nicht der Fall sei. Oder es müsse eine häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Grundlage vorliegen. Anspruchsbegründend seien Arbeiten im Hocken oder im Fersensitz, mit erzwungener maximaler Knieabwicklung und gleichzeitiger Verdrehung zwischen Ober- und Unterschenkel, auch raue Bewegungsbeanspruchung, insbesondere unter besonders beengten räumlichen Verhältnissen, nicht jedoch Tätigkeiten nur im Knien und im Kriechen. Bezüglich der Länge der überdurchschnittlichen Belastung gebe der Verordnungsgeber keinen bestimmten, zeitlich fassbaren Anteil der kniebelastenden Tätigkeiten; allerdings müssten sie eine gewisse Länge aufweisen, um überhaupt überdurchschnittlich belastend zu sein und den Menisken keine ausreichende Zeit zur Erholung zu lassen. Ein „hin und wieder“ genüge nicht, es müsse ein wesentlicher Teil der Arbeitszeit erfasst sein. Bereits diese Voraussetzungen lägen nach den durchgeführten Ermittlungen nicht vor, wie sich aus der nachvollziehbaren Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 24. September 2019 sowie den eigenen Schilderungen des Klägers ergäbe. Das Laufen auf sehr glattem Untergrund falle nicht unter die beschriebenen Voraussetzungen. Lediglich ergänzend werde ausgeführt, dass auch ein BK typisches Erkrankungsbild nicht vorliege. Versichert als BK sei ausschließlich die primäre Meniskopathie, bei der es sich um durch besondere berufliche Umstände verursachte Aufbrauch- und Degenerationserscheinungen mit einer Einbuße an Elastizität und Gleitfähigkeit des gesamten Meniskussystems, die zu einer erhöhten Rissbereitschaft führten, handele. Bei dem Kläger sei ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen gerade diese primäre Meniskopathie nicht beschrieben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Dr. K. im Gutachten vom 20. März 2020 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 2020 werde verwiesen. Damit fehle es neben den nicht vorliegenden arbeitstechnischen Voraussetzungen auch an dem für die BK Nr. 2102 erforderlichen Krankheitsbild. Gegen die ihm am 6. Juni 2023 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 12. Juni 2023 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht angebracht. Zur Begründung stellt er zunächst klar, dass es ihm entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sehr wohl auch um die Gewährung einer Rente gehe. Von der Art und Weise der Verfahrensbearbeitung durch das Sozialgericht, insbesondere dem Fehlen jeglicher Ermittlungen, sei er sehr enttäuscht. Wert lege er auf die Feststellung, vorher überhaupt keine Probleme mit den Knien gehabt zu haben. Auch sei er nicht „hin und wieder“, sondern ständig an seinem Arbeitsplatz Belastungen ausgesetzt gewesen. Stelle man sich vor, dass man ohne entsprechenden Schutz auf einem spiegelglatten Untergrund laufen müsse, dann wisse jeder, dass ein ständiges Drehen, Ausweichen, Scheren erforderlich sei, damit man nicht hinstürze. So sei es bei ihm gewesen. Selbstverständlich falle auch das Laufen auf sehr glattem Untergrund unter den Tatbestand der BK, was im Übrigen auch der technische Aufsichtsdienst festgestellt und bescheinigt habe. Unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung führt der Kläger aus, dass der Tatbestand der BK Nr. 2102 keine Mindestexpositionszeit vorsehe. Es sei vielmehr so, dass mehrjährig andauernde oder häufig wiederkehrende Belastungen vom Wortlaut her bereits nur eine mindestens zweijährige Tätigkeit mit einer Exposition belegt sein müssten. Dabei sei es noch nicht einmal erforderlich, dass acht Stunden täglich gearbeitet würden, ausreichend sei, wenn ein Drittel der Arbeitszeit diese Tätigkeit verrichtet würden. Zu Unrecht habe das Sozialgericht schließlich auch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen, konkret ein belastungskonformes Schadensbild, verneint. Auch hier hätte weiter ermittelt werden müssen, hilfsweise werde ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu der Frage eines primären Meniskusschadens beantragt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. Mai 2023 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2020 in Gestalt des Wiederspruchbescheides vom 27. Juli 2021 zu verurteilen, bei ihm die BK Nr. 2102 anzuerkennen und ihm eine Rente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakte und auch auf das Protokoll des Erörterungstermins mit der Berichterstatterin vom 6. Oktober 2023 ergänzend Bezug genommen.