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Urteil

L 9 U 42/22

Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2025:0131.L9U42.22.00
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Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) durch Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2022 abgewiesen. Die im Hinblick auf die Zuerkennung der begehrten BK zulässige Klage ist vom Sozialgericht zutreffend als unbegründet abgewiesen worden. Der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung der allein noch streitigen BK 2108. Rechtsgrundlage für die Feststellung einer Berufskrankheit ist § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung. Danach sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII wird die Bundesregierung ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. Die weitere in § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (a. F.) normierte Einschränkung, dass auch bestimmt werden kann, dass Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, ist ab dem 1. Januar 2021 entfallen. Zugleich hat der Verordnungsgeber zum 1. Januar 2021 den Unterlassungszwang aus allen Berufskrankheiten-Tatbeständen gestrichen, damit auch aus dem Tatbestand der BK 2108 der Anlage 1 zur BKV. Nach der ebenfalls zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Rückwirkungsregelung in § 9 Abs. 2a Nr. 1 SGB VII sind Krankheiten in den Fällen des § 9 Abs. 1 SGB VII, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, rückwirkend frühestens zu dem Zeitpunkt als Berufskrankheit anzuerkennen, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist. Mit dem Wegfall des Unterlassungszwangs ist der Tatbestand der BK 2108 ab dem 1. Januar 2021 um eine weitere Voraussetzung erweitert worden, wonach die bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der LWS) geführt haben muss (vgl. Art. 24 Nr. 3c, Art. 28 Abs. 6 des 7. SGB VII - ÄndG). Seit dem 1. Januar 2021 wird der Tatbestand der BK Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV wie folgt umschrieben: „Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben.“ Soweit es um BK-Bezeichnungen geht, in denen lediglich der Unterlassungszwang gestrichen wurde, ist die neue „bereinigte“ BK-Bezeichnung nicht nur bei allen erstmaligen BK-Meldungen nach dem 1. Januar 2021 anzuwenden, sondern auch bei allen nach dem 1. Januar 2021 über die Anerkennung als BK zu treffenden Entscheidungen. Dies betrifft Fälle, die vor dem 1. Januar 2021 gemeldet, aber noch nicht bestandskräftig entschieden wurden (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, E § 9 SGB VII Anmerkung 11.2; zu allem bereits Senatsurteil vom 15. Januar 2024 - L 9 U 63/23). Diese Änderung der Rechtslage zum 1. Januar 2021 hat indes auf den vorliegenden Fall keine Auswirkungen. Denn im Falle der Klägerin sind bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 nicht erfüllt. Während ihrer Tätigkeiten als Flugbegleiterin bei der D. vom 5. Juli 1985 bis zum 10. Juni 2009 mit einer dreijährigen Unterbrechung von Oktober 1997 bis Oktober 2000 war die Klägerin zur Überzeugung des Senats nach dem dafür anzuwendenden MDD (hierzu später mehr) einer Gesamtdosis im Hinblick auf das langjährige schwere Heben und Tragen von Lasten ausgesetzt, die sowohl unterhalb des Richtwerts für Frauen von 17 MNh, bei dem nach aktuellem Stand ein erhöhtes Risiko für eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS anzunehmen ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 1445), als auch unterhalb des hälftigen Orientierungswert von 8,5 MNh liegt, der als unterer Grenzwert gilt, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und bandscheibenbedingter Erkrankung der LWS ausgeschlossen und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen verzichtet werden kann (vgl. BSG vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 4/06 R; vom 23. April 2015 - B 2 U 6/13 R; vom 6. September 2018 - B 2 U 10/17 R). Zur Überzeugung des Senats sind die Ermittlungsergebnisse des Präventionsdienstes der Beklagten entgegen der Ausführungen der Klägerseite nicht zu beanstanden. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der erforderliche hälftige Dosiswert von 8,5 MNh auch nach den von der Klägerin selbst durchgeführten Berechnungen (vgl. Schriftsatz der Klägerseite vom 15. Juli 2024) nicht erfüllt ist. Denn die Klägerin selbst hat dort einen Wert von nur 8,6 MNh errechnet, bei der Berechnung aber ihre fast einjährige Arbeitsunfähigkeit ab 11. Juni 2009 außer Betracht gelassen. Unter Einbeziehung dieser Ausfallzeit liegt auch nach den eigenen Berechnungen der Klägerin die Gesamtdosis unterhalb des erforderlichen Richtwertes. Soweit die Klägerin beanstandet, dass der Präventionsdienst in seinen Berechnungen den BIA-Report 5/2004 nicht berücksichtigt habe, verweist der Senat zunächst auf den zutreffenden Hinweis des Präventionsdienstes, dass es sich bei der Studie um eine Laboruntersuchung mit modellhaften Rahmenbedingungen handelt, die nicht uneingeschränkt die Realität wiedergeben. Darüber hinaus hat der Präventionsdienst in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. März 2024 umfassend dargelegt, weshalb es sich bei dem von der Klägerin immer wieder angesprochenen Begriff des „partiellen Anhebens“ um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt und es sich faktisch bei dem Schieben und Ziehen der Trolleys - trotz des möglicherweise kurzen Verlusts des Bodenkontakts der vorderen oder hinteren Rollen - nicht um Hebe- und Tragevorgänge im Sinne der BK 2108 handelt. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf diese Ausführungen, die er für uneingeschränkt zutreffend hält. Zusätzlich sei darauf verwiesen, dass das alleinige Ziehen oder Schieben von Lasten, ohne dass diese angehoben oder getragen werden, nicht Gegenstand der BK 2108 ist (vgl. Merkblatt zur BK 2108 in der Bekanntgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1. September 2006 - IVa 4-45222-2108 -, Seite 1). Der Senat ist des weiteren davon überzeugt, dass in den Berechnungen des Präventionsdienstes alle relevanten Hebe- und Tragevorgänge berücksichtigt wurden, denen die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Flugbegleiterin ausgesetzt war. Dabei hat der Präventionsdienst zutreffend das Heben und Tragen des eigenen Gepäcks von der Wohnung zum privaten Pkw und vom Pkw bis zum Crewbus nicht als dienstlich veranlasste Vorgänge erfasst und berücksichtigt. Hierzu ist anzumerken, dass Berufskrankheiten nur Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit selbst erfassen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung von Einwirkungen auf dem Weg zur und von der versicherten Tätigkeit fällt hierunter nicht. Dies ergibt sich auch daraus, dass das SGB VII hinsichtlich der Arbeitsunfälle in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ausdrücklich das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ebenfalls als versicherte Tätigkeit erfasst. Die Vorschrift verdeutlicht, dass es sich bei der Wegeversicherung um eine Ausnahme zur Regel (Versicherungsschutz nur für die versicherte Tätigkeit selbst) handelt, die jedoch nur für Arbeitsunfälle, nicht aber für Berufskrankheiten gilt. Die Berechnung des Präventionsdienstes der Beklagten ist somit zur Überzeugung des Senats zutreffend. Hinsichtlich der von der Klägerin als zu niedrig angesehenen Gewichte der einzelnen Gegenstände, etwa dem eigenen Koffer oder der gehobenen Standard Units in der Galley, ist darauf hinzuweisen, dass der Präventionsdienst zugunsten der Klägerin grundsätzlich die Maximalgewichte herangezogen hat, obwohl diese deutlich die in verschiedenen vom Präventionsdienst vorgenommenen Erhebungen gemessenen Gewichte übersteigen.Zu Gunsten der Klägerin hat die Beklagte jedoch immer das maximal zulässige Gewicht zu Grunde gelegt, obwohl auch seitens der D. mitgeteilt wurde, dass etwa das Heben und Umsetzen solcher Standard Units während des Fluges selten stattfinde. Hinsichtlich des eigenen Gepäcks ist die Beklagte zudem durchgehend von einem Koffergewicht von 20 kg ausgegangen, was für Flüge mit einer bis maximal vier Übernachtungen deutlich zu hoch sein dürfte. Auch die D. hat insoweit mitgeteilt, dass das Flugpersonal teilweise mit leeren Koffern zur Zieldestination fliege und mit vollen Koffern zurückkomme (Aktenvermerk der Beklagten vom 27. Juni 2023). Der Präventionsdienst hat demnach bereits eine worst-case-Berechnung zugunsten der Klägerin vorgenommen, so dass der Senat davon überzeugt ist, dass die zugrunde gelegten Gewichte jedenfalls nicht zu gering bemessen wurden. Der Senat hält darüber hinaus die Anwendung des MDD auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin für zutreffend. Der Präventionsdienst der Beklagten hat hierzu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. März 2024 ausgeführt, dass es zwar korrekt sei, dass durch Scherkräfte und zusätzliche Beschleunigungen Gewichtskräfte erzeugt würden. Unter Berücksichtigung aller Lasten, welche unter dem Einfluss von Klarluftturbulenzen eine Druckkraft von 2,5 kN erzeugten - da nur solche für die BK 2108 relevant seien -, folge aus einem genähertem zeitlichen Anteil von 83,05 Stunden solcher Turbulenzen pro Jahr eine Lastenhandhabungsdauer von 2,7 Minuten pro Tag. Die Wahrscheinlichkeit einer zeitlichen Überschneidung einer relevanten Lastenhandhabung mit einer moderaten Turbulenz sei folglich gering. Die Einwirkung von zusätzlichen Beschleunigungen könne zudem nicht als Standard für alle Lastenhandhabungen der Berechnung angenommen werden. Diesen schlüssigen Ausführungen schließt der Senat sich vollumfänglich an. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung der Gesamtbelastungsdosis immer Durchschnittswerte zugrunde zu legen sind und nicht die von der Klägerin angesprochenen Belastungsspitzen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 1444 f.). Dass der Präventionsdienst in seiner letzten Berechnung im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom 25. März 2024 trotz der Hinzurechnung mehrerer Hebe- und Tragevorgänge letztlich eine niedrigere Gesamtbelastungsdosis von nur noch 6,33 MNh errechnet hat, erklärt sich durch die vorher zu hoch angesetzten Arbeitsumfänge der Klägerin, die erst in der letzten Berechnung unter Berücksichtigung der Teilzeit, des Erziehungsurlaubs und der gegen Ende der Tätigkeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin korrekt erfasst worden sind. Alles in allem hat der Senat deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung des Präventionsdienstes, welche auf umfangreichen Ermittlungen sowohl bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin als auch auf Gesprächen mit der Klägerin selbst und eigenen Recherchen beruhen. Für die von der Klägerin geforderte ergänzende Stellungnahme des erstinstanzlichen DEKRA-Gutachters Dipl.-Ing. M. hat der Senat darüber hinaus keine Notwendigkeit gesehen. Es mag insoweit zwar zutreffen, dass die vom Gutachter verwendete Datengrundlage von den zuletzt durch den Präventionsdienst zugrunde gelegten Daten abweicht. Diese Abweichung ist jedoch, insbesondere was die zugrunde gelegten Arbeitsumfänge angeht, zugunsten der Klägerin erfolgt, da der Gutachter die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 11. Juli 2009 nicht berücksichtigt hat. Soweit die Klägerin moniert, dass das erstinstanzliche Gutachten lediglich das Heben von Gepäck, nicht aber den übrigen Bordservice berücksichtige, ist dies zudem unzutreffend. Auch im Gutachten der DEKRA wird das Heben und Tragen von Tabletts und Essens- und Warencontainern in der Galley berücksichtigt. Dass der Gutachter hierbei teilweise von anderen Gewichten ausgeht als der Präventionsdienst, führt nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei diesem Gutachter. Es ist nicht unüblich, dass gerichtliche Gutachter - sei es nun auf medizinischem oder auch auf arbeitstechnischem Gebiet - nicht zu einem einheitlichen Ergebnis kommen. Es ist Aufgabe des Gerichts, dies zu bewerten und im Rahmen der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind sowohl der erstinstanzliche Gutachter als auch der Präventionsdienst letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gesamtbelastungsdosis der Klägerin jedenfalls unterhalb von 8,5 MNh liegt, so dass sich auch aus diesem Grund kein weiterer Ermittlungsbedarf ergibt. Der Senat hat insoweit bereits darauf hingewiesen, dass er die Berechnungen des Präventionsdienstes - die im Übrigen auch nach den Feststellungen des Dipl.-Ing. M. rechnerisch richtig sind - für schlüssig und überzeugend hält. Zu weiteren Ermittlungen in arbeitstechnischer Hinsicht hat sich der Senat deshalb nicht veranlasst gesehen. Da die Klägerin demnach den hälftigen Dosiswert von 8,5 MNh nicht erreicht, bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen auf medizinischem Gebiet. Dem von der Klägerin im Berufungsverfahren nach § 109 SGG gestellten Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes - hier Prof. Dr. S. - war dementsprechend nicht Folge zu leisten, weil es auf die Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen der BK 2108 nicht ankommt. Dass Dr. K. in seinem fachärztlich-orthopädisches Gutachten vom 1. April 2019 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei der Klägerin auch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen der BK 2108 nicht erfüllt sind, weil eine Konstellation B5 nach der Konsensempfehlung vorliege, hält der Senat für schlüssig, ist aus den oben genannten Gründen aber nicht relevant. Das Sozialgericht hat somit das Vorliegen der BK 2108 zu Recht verneint und den angegriffenen Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids für rechtmäßig erachtet. Die Berufung der Klägerin ist - soweit sie nicht ohnehin bereits zurückgenommen wurde - unbegründet. Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG folgt der Entscheidung zur Hauptsache. Die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 160 Abs. 2 SGG. Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - im folgenden BK 2108 - streitig. Die 1963 geborene Klägerin war vom 5. Juli 1985 bis zum 10. Juni 2009 mit einer dreijährigen Unterbrechung von Oktober 1997 bis Oktober 2000 wegen Erziehungsurlaubs als Flugbegleiterin bei der D. tätig. In der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 14. Oktober 1997 war sie dabei in 75%iger Teilzeit und in der Zeit ab 15. Oktober 2000 bis zum 10. Juni 2009 in 50%iger Teilzeit tätig. Anschließend war sie zunächst arbeitsunfähig erkrankt und beendete sodann wegen Fluguntauglichkeit zum 30. September 2010 die Tätigkeit. Sie beantragte am 23. Oktober 2017 bei der Beklagten die Anerkennung einer BK, da sie infolge ihrer langjährigen Tätigkeit an einer Wirbelsäulenerkrankung leide. Eine ärztliche Anzeige des behandelnden Arztes der Klägerin, Dr. E., zur BK 2108, 2109 und 2113 datierte vom 19. Februar 2018. Dieser legte der Beklagten auch einen Befundbericht des Orthopäden Dr. F. vom 1. März 1988, in welchem dieser u. a. eine Fehlstatik der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte, sowie die erste Seite eines Befundberichts der Neurochirurgischen Klinik des Johannes-Gutenberg Universitätsklinikums Mainz vom 2. Juli 1999 vor, in welchem ein Bandscheibenvorfall C 6/7 diagnostiziert wurde. In einem weiteren Befundbericht der Klinik vom 12. Dezember 2009 beschreibt Dr. G. einen Bandscheibenvorfall im Segment C 5/6 mit Spinalkanalstenose, welcher - ebenso wie der Vorbefund im Segment C 6/7 - operativ versorgt wurde. Die Klägerin zeige immer noch deutliche Zeichen einer ausgeprägten cervicalen Myelopathie mit spinaler Ataxie, die ein sicheres Gehen auf schwankendem Boden nicht erlaube und auch das Bedienen und Betreten von Leitern und Stufen nicht zulasse. Ebenso vorgelegt wurden Befundberichte der Neurochirurgie Ingelheim vom 19. November 2015, 14. Dezember 2015, 20. Januar 2016 und 15. Juni 2016, in welchen PD Dr. H. neben einer Steilstellung und rechtskonvexen Drehskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS) einen Bandscheibenvorfall im Segment L 4/5 diagnostizierte, welcher mittels Dekompression und Ausräumung im Dezember 2015 behandelt worden war. In einem Befundbericht vom 18. Mai 2017 zu einer durchgeführten MRT der LWS diagnostizierte Dr. J. zudem eine Bandscheibenprotrusion im Segment L 5 / S1. Mit Datum vom 6. August 2018 gab der Präventionsdienst der Beklagten eine Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition der Klägerin hinsichtlich u. a. der BK 2108 und der BK 2110 ab. Nach der Einschätzung des Dipl.-Ing R. (der hierbei jedoch nicht die Teilzeittätigkeit, den Erziehungsurlaub sowie die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses kannte) lagen die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 vor, da die Belastungserhebung nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) eine Dosis von 9,1 MNh ergeben habe, so dass der hälftige Orientierungswert von 8,5 MNh überschritten sei. Das Schieben und Ziehen von Trolleys falle allerdings nicht unter den Tatbestand der BK 2108. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2109 und BK 2110 seien dagegen nicht erfüllt. Mit Bescheid vom 11. September 2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2108 und BK 2110 ab. Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht. Die Auswertung der medizinischen Befunde habe keine Anhaltspunkte für eine berufsbedingte Erkrankung der LWS ergeben. Bei der Klägerin bestehe kein belastungskonformes Schadensbild, weil die Schäden an der HWS etwa gleich stark ausgeprägt seien wie die an der LWS. Dies spreche für ein anlagebedingtes Leiden. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 Widerspruch ein. Auf Veranlassung der Beklagten verfasste daraufhin Dr. K. am 1. April 2019 ein fachärztlich-orthopädisches Gutachten über die Klägerin. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen der BK 2108 nicht erfüllt seien. Bei der Klägerin bestehe ein belastungsferner Schwerpunkt der Erkrankung mit Bandscheibenvorfällen C 5/6 und C 6/7, weshalb nach den Konsensempfehlungen eine Konstellation B5 vorliege. Die von der Konsensempfehlung geforderte bildgebende Diagnostik der gesamten Wirbelsäule habe mangels Einwilligung der Klägerin allerdings nicht angefertigt werden können. Die Beratungsärztin Dr. L. schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2019 dem Gutachtensergebnis an und teilte mit, dass die Anfertigung weiterer Bildaufnahmen der Wirbelsäule bei der Klägerin nicht erforderlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin bezüglich des Bescheides vom 11. September 2018 - die BK 2108 und 2110 betreffend - zurück. Hinsichtlich der BK 2110 lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vor, da keine relevante Gesamtbelastungsdosis infolge von Ganzkörperschwingungen habe ermittelt werden können. Bei der BK 2108 fehle es unter Berücksichtigung der Konsensempfehlungen am Kausalzusammenhang zwischen der Wirbelsäulenerkrankung der Klägerin und den ermittelten beruflichen Einwirkungen, da die Schäden an der HWS stärker ausgeprägt seien als die an der beruflich betroffenen LWS. Hiergegen hat die Klägerin am 7. August 2019 Klage zum Sozialgericht Wiesbaden erhoben und sowohl die Anerkennung der BK 2108 als auch der BK 2110 begehrt. Zur Begründung hat sie - wie bereits im Antragsverfahren - insbesondere auf eine Untersuchung der Belastung von Flugbegleitern beim Schieben und Ziehen von Trolleys in Flugzeugen durch das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz (BIA), veröffentlich im BIA-Report 5/2004, verwiesen, welche erhöhte Belastungen für die LWS ergeben habe. Nachdem die Klägerin in einem Schreiben vom 14. April 2020 mitgeteilt hatte, dass sie ab 1995 nur noch in Teilzeit beschäftigt gewesen ist, hat die Beklagte eine ergänzende Stellungnahme ihres Präventionsdienstes vom 14. Mai 2020 vorgelegt. In dieser Stellungnahme ist Dipl.-Ing. R. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung sowie der dreijährigen Unterbrechung ihrer Tätigkeit nur eine Belastungsdosis von insgesamt 7,8 MNh erzielt und damit den hälftigen Orientierungswert von 8,5 MNh nicht erreicht habe. Das Sozialgericht hat sodann von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines arbeitstechnischen Gutachtens bei der DEKRA durch den Dipl.-Ing. M. Dieser ist in dem Gutachten vom 29. Januar 2021 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Juli 2021 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aussagen in dem von der Klägerin zitierten BIA-Report zwar korrekt seien, jedoch für die BK 2108 keine Relevanz hätten, da diese nach dem expliziten Hinweis in der BKV das alleinige Ziehen und Schieben von Lasten ohne damit zusammenhängendes Heben oder Tragen nicht erfasse. Die Gesamtbelastungsdosis nach dem MDD ergebe unter Berücksichtigung der Teilzeitarbeit und des Erziehungsurlaubs einen Wert von 5,9 MNh, so dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 nicht vorlägen. Gleiches gelte für die BK 2110, da die hierfür erforderliche Tages-Schwingungsbelastung in Flugzeugen nicht annähernd erreicht werde. Die Beklagte hat zu dem im Klageverfahren erfolgten weiteren Vortrag der Klägerin, wegen dessen Inhalt auf die Gerichtsakte verwiesen wird, eine ergänzende Stellungnahme ihres Präventionsdienstes vorgelegt. Dieser kommt in seiner Stellungnahme vom 2. September 2021 zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der etwas höheren Teilzeit von 67% (und einer teilweise längeren Tragedauer als sie vom gerichtlichen Sachverständigen angenommen wird) im Zeitraum 1. Juli 1995 bis 14. Oktober 1997 für die BK 2108 eine Gesamtbelastungsdosis von 8,0 MNh erzielt werde. Das von der Klägerin als fehlend monierte Tragen des Eigengepäcks von der Wohnung zum Crewbus und zurück sei eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit und könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2022 abgewiesen. Die Klage sei im Hinblick auf die Feststellung der streitigen Berufskrankheiten zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der darüber hinaus beantragten Gewährung einer Verletztenrente sei die Klage unzulässig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung ihres Rückenleidens als BK 2108 oder BK 2110. Die Anerkennung der streitigen Berufskrankheiten scheitere bereits an der Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen, welche weder nach den Stellungnahmen des Präventionsdienstes noch nach dem Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vorlägen. Der Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Belastungen, denen die Klägerin ausgesetzt gewesen sei, weder die Voraussetzungen der BK 2108 noch die der BK 2110 erfüllten, da die erforderliche Richtwertdosis nicht erreicht werde bzw. eine Exposition im Sinne der BK 2110 nicht vorgelegen habe. Lediglich ergänzend werde darauf hingewiesen, dass ausweislich des Gutachtens des Dr. K. auch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen der BK 2108 nicht erfüllt seien. Danach sei die Lendenwirbelsäulenerkrankung nicht ursächlich auf die Berufstätigkeit der Klägerin zurückzuführen. Unter Zugrundlegung der sogenannten Konsensempfehlungen (Bolm-Audorff u. a., Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Trauma und Berufskrankheit 2005/3, S. 211, 216 ff., 228 ff.), die weiterhin den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abbildeten, bestehe auch nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beratungsärztin Dr. L. kein der BK 2108 oder 2110 entsprechendes Schadensbild. Gegen den der Klägervertreterin am 15. Februar 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 1. März 2022 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben. Es sei nicht verständlich, weshalb das Sozialgericht die Klage bezüglich der beantragten Rente als unzulässig angesehen habe, da die Beklagte hierüber in dem streitigen Bescheid ebenfalls entschieden habe. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen und ausgeführt, dass das Schieben und Ziehen der schweren Trolleys ihre LWS stark belastet habe. Dies belege der bereits genannte BIA-Report. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 seien weder durch den Präventionsdienst der Beklagten noch durch den erstinstanzlichen Gutachter korrekt ermittelt worden. Weder seien die konkreten Lasten zutreffend bewertet, noch alle Hebe- und Tragevorgänge einbezogen worden. Insbesondere ergebe sich aus dem BIA-Report, dass die Trolleys auch partiell angehoben worden seien, was bisher nicht berücksichtigt worden sei. Es bedürfe demnach weiterer Ermittlungen auf arbeitstechnischer Ebene, insbesondere einer Nachberechnung durch den erstinstanzlichen Gutachter unter Einbeziehung des BIA-Reports. Auch fehle das Heben und Tragen des Crewgepäcks auf dem Weg zum Dienst und wieder zurück zur Wohnung. Dass das Heben und Tragen des eigenen Gepäcks von der Wohnung zum Crewbus und zurück inklusive aller Hebevorgänge beim Be- und Entladen des eigenen Pkw keine dienstlichen Vorgänge seien, werde bestritten. Im eigenen Koffer befänden sich zudem Gegenstände, die für die Berufsausübung unerlässlich seien, also Arbeitsmittel. Schließlich könne das MDD keine Anwendung finden auf Flugbegleiter, da es sich ausschließlich auf Arbeitsplätze am Boden beziehe. Das Modell berücksichtige keine Beschleunigungs- oder Scherkräfte, wie sie an einem Arbeitsplatz in einem Flugzeug aufträten. Durch diese Kräfte entstünden Belastungsspitzen, die das Modell nicht abbilde. Mindestens aber müssten die Erkenntnisse aus dem BIA-Report, insbesondere die zu den Belastungsspitzen, die bis zu 6 kN betrügen, in die Berechnungen einbezogen werden, da der Grenzwert zur Erfassung von Lasten nach dem MDD bei 2,5 kN liege. Ausgehend davon, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 vorliegen, sei medizinisch weiter - ggf. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - zu ermitteln, da das Gutachten des Dr. K. nicht überzeugend sei. In einem von der Berichterstatterin mit den Beteiligten durchgeführten Erörterungstermin am 20. Januar 2023 hat die Klägerin die Berufung hinsichtlich der Anerkennung einer BK 2110 sodann zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zu dem Termin Bezug genommen. Im Anschluss an den Termin hat die Beklagte auf Wunsch der Klägerin eine Nachermittlung zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 durch ihren Präventionsdienst veranlasst, welcher sowohl mit der ehemaligen Arbeitgeberin der Kläger als auch mit dieser selbst Kontakt aufgenommen und Gespräche geführt hat. In seinem Nachermittlungsbericht vom 1. Februar 2024 errechnet der Präventionsdienst eine Gesamtbelastungsdosis der Klägerin von 6,33 MNh. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 25. März 2024 hat dieser zu der Nachberechnung erläutert, dass zum einen nach den Angaben der Klägerin eine etwas höhere Teilzeittätigkeit und zum anderen die Arbeitsunfähigkeit ab 11. Juni 2009 berücksichtigt worden sei. Das MDD sei entgegen der Einschätzung der Klägerin auch für ihren Arbeitsplatz als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Dabei sei es zwar korrekt, dass durch Scherkräfte und zusätzliche Beschleunigungen Gewichtskräfte erzeugt würden. Unter Berücksichtigung aller Lasten, welche unter dem Einfluss von Klarluftturbulenzen eine Druckkraft von 2,5 kN erzeugten - da nur solche für die BK 2108 relevant seien -, folge aus einem genähertem zeitlichen Anteil von 83,05 Stunden solcher Turbulenzen pro Jahr eine Lastenhandhabungsdauer von 2,7 Minuten pro Tag. Die Wahrscheinlichkeit einer zeitlichen Überschneidung einer relevanten Lastenhandhabung mit einer moderaten Turbulenz sei folglich gering. Die Einwirkung von zusätzlichen Beschleunigungen könne zudem nicht als Standard für alle Lastenhandhabungen der Berechnung angenommen werden. Hinsichtlich des BIA-Reports sei festzuhalten, dass es sich bei dem dort verwandten Begriff des partiellen Anhebens um eine Ungenauigkeit handele und es tatsächlich weder beim Schieben noch beim Ziehen des Trolleys zu einem relevanten Hebevorgang im Sinne der BK 2108 komme. Bezüglich des eigenen Gepäcks der Klägerin sei weiterhin von einem Gewicht des Koffers von 20 kg ausgegangen worden, obwohl dies nach Einschätzung der D. und auch der eigenen Kenntnis vergleichbarer Arbeitsplätze zu hoch ausfalle. Bei der Lastenhandhabung der Einschübe seien zugunsten der Klägerin die Maximalgewichte der Standard Units zu Grunde gelegt worden. Ebenfalls zugunsten der Klägerin sei hinsichtlich des Hebens und Umsetzens solcher Einheiten weiterhin von einer höheren Anzahl von Handhabungsvorgängen ausgegangen worden, obwohl die D. mitgeteilt habe, dass dies während des Fluges selten stattfinde. Der von der Klägerin beschriebene Zeitungs- und Jackenservice habe schließlich keine relevanten Einwirkungen im Sinne der streitigen BK erzeugt. Auf die von der Klägerin zu den Nachermittlungen weiterhin formulierte Kritik hat der Präventionsdienst in einer erneuten ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 2024 reagiert und an seiner Einschätzung festgehalten. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Wiesbaden vom 9. Februar 2022 sowie unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 11. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2019 die Beklagte zu verurteiIen, bei ihr eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die ihrer Auffassung nach zutreffende Begründung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts sowie die im Verfahren ergänzend eingeholten Stellungnahmen ihres Präventionsdienstes. Bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 seien zu verneinen. Darüber hinaus lägen aber auch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen nicht vor, wie Dr. K. und Dr. L. hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlichst Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.