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Urteil

B 2 U 6/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anerkennung der BK Nr. 2108 sind neben der Feststellung langjähriger, hinreichender Einwirkungen auch arbeitsmedizinische Feststellungen zur Vereinbarkeit des Befundbildes mit einer durch berufliche Belastungen verursachten Erkrankung erforderlich. • Das Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) ist weiterhin eine geeignete Orientierungsgrundlage zur Bewertung kumulativer Hebe- und Tragebelastungen; Orientierungswerte sind aber keine starren Grenzwerte. • Konsensempfehlungen von 2005 sind revisionsrechtlich heranziehbar und bilden nach wie vor den relevanten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse; fehlender Konsens in der Arbeitsgruppe schließt eine Einzelfallanerkennung nicht aus. • Bei monosegmentalem Bandscheibenprolaps ohne Begleitspondylose (Konstellation B3) reicht die bloße Annahme, "dass mehr gegen als für" einen berufsbedingten Zusammenhang spricht, nicht aus; es sind konkrete weitere medizinische Ermittlungen und ggf. Feststellungen zu besonderen, den neuesten Erkenntnissen entsprechenden Erfahrungssätzen erforderlich. • Fehlende Feststellungen zur Regelmäßigkeit der belastenden Einwirkungen (z. B. Mindestanzahl belasteter Schichten) verhindern eine abschließende Entscheidung; das Gericht muss dies ggf. nachholen.
Entscheidungsgründe
BK 2108: Arbeitsbedingte Lendenwirbelsäulenerkrankung – fehlende arbeitsmedizinische Feststellungen verhindern Entscheidung • Zur Anerkennung der BK Nr. 2108 sind neben der Feststellung langjähriger, hinreichender Einwirkungen auch arbeitsmedizinische Feststellungen zur Vereinbarkeit des Befundbildes mit einer durch berufliche Belastungen verursachten Erkrankung erforderlich. • Das Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) ist weiterhin eine geeignete Orientierungsgrundlage zur Bewertung kumulativer Hebe- und Tragebelastungen; Orientierungswerte sind aber keine starren Grenzwerte. • Konsensempfehlungen von 2005 sind revisionsrechtlich heranziehbar und bilden nach wie vor den relevanten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse; fehlender Konsens in der Arbeitsgruppe schließt eine Einzelfallanerkennung nicht aus. • Bei monosegmentalem Bandscheibenprolaps ohne Begleitspondylose (Konstellation B3) reicht die bloße Annahme, "dass mehr gegen als für" einen berufsbedingten Zusammenhang spricht, nicht aus; es sind konkrete weitere medizinische Ermittlungen und ggf. Feststellungen zu besonderen, den neuesten Erkenntnissen entsprechenden Erfahrungssätzen erforderlich. • Fehlende Feststellungen zur Regelmäßigkeit der belastenden Einwirkungen (z. B. Mindestanzahl belasteter Schichten) verhindern eine abschließende Entscheidung; das Gericht muss dies ggf. nachholen. Die 1947 geborene Klägerin arbeitete von 1986 bis Sommer 2002 im Garten- und Landschaftsbau und hob und trug dabei Ballen mit Gewichten von überwiegend 20–50 kg. Wegen Rückenbeschwerden gab sie ihre Tätigkeit 2002 auf und beantragte 2003 die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108. Die Versicherungsträger lehnten ab; die Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Das LSG stellte arbeitstechnisch eine kumulative Belastung von 18,5 MNh fest und diagnostizierte einen monosegmentalen Bandscheibenprolaps in L5/S1 ohne Begleitspondylose. Das LSG ordnete diese Konstellation der Kategorie B3 der Konsensempfehlungen zu und verneinte einen hinreichenden ursächlichen Zusammenhang. Die Klägerin rügt die Rechtsanwendung und beruft sich auf eine ggf. geringere Dosisbewertung nach Rechtsprechung und Studien. • Zuständigkeit und Anwendbarkeit: Anspruch richtet sich nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2108 Anlage 1 BKV; Maßstab sind sowohl arbeitstechnische als auch arbeitsmedizinische Voraussetzungen. • Tatsachenbindung: Das Revisionsgericht ist an die bindenden Feststellungen des LSG zur Tätigkeit, zur Dauer der Belastung (16 Jahre) und zum Befund (monosegmentaler Prolaps L5/S1 ohne Begleitspondylose) gebunden (§ 163 SGG). • MDD und Orientierungswerte: Das Mainz-Dortmunder-Dosismodell bleibt geeignete Grundlage zur Bewertung kumulativer Belastungsdosen; die MDD-Werte sind Orientierungswerte, keine absolute Grenzwerte. Bei Frauen beträgt der MDD-Orientierungswert 17 MNh. • Konsequenz der Feststellungen: Das LSG stellte eine kumulative Belastung von 18,5 MNh fest, die den MDD-Orientierungswert überschreitet, zugleich aber für einen Zeitraum von 10 Jahren konkret eine nach den Angaben der Klägerin erreichte Belastung von maximal 8,42 MNh auswies, sodass selbst hälftige Orientierungswerte nicht erreicht waren. • Rolle der Konsensempfehlungen: Die 2005er Konsensempfehlungen bilden weiterhin den relevanten wissenschaftlichen Konsens; sie ordnen typische Befundkonstellationen (B1–B3) und benennen Zusatzkriterien (B2) für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs. • Fehlender allgemeiner Erfahrungssatz: Das LSG durfte nicht pauschalieren, dass bei B3-Konstellation grundsätzlich "deutlich mehr gegen als für" einen beruflichen Zusammenhang spreche; ein solcher genereller Erfahrungssatz existiert nicht und kann nicht ohne weitere Prüfungen zur Verneinung des Kausalzusammenhangs führen. • Unzureichende arbeitsmedizinische Feststellungen: Die vom LSG getroffenen Feststellungen lassen offen, ob nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft Ausnahmesachverhalte oder Erfahrungssätze bestehen, die trotz B3-Konstellation einen ursächlichen Zusammenhang begründen könnten; ebenso fehlen hinreichende Feststellungen zur Regelmäßigkeit der belastenden Tätigkeiten (z. B. Mindestanzahl belasteter Schichten pro Jahr). • Revisionsrechtliche Prüfung und Zurückverweisung: Mangels ausreichender Feststellungen zur arbeitsmedizinischen Frage und zur Regelmäßigkeit der Einwirkungen konnte der Senat nicht selbst entscheiden und hat das Urteil aufgehoben und zur ergänzenden Ermittlung an das LSG zurückverwiesen (§ 170 Abs. 2 SGG). Der Senat hat die Revision der Klägerin als begründet angesehen, das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Maßgeblich war, dass zwar arbeitstechnisch relevante kumulative Einwirkungen festgestellt worden sind und ein monosegmentaler Bandscheibenprolaps der LWS vorliegt, jedoch die vorhandenen Feststellungen nicht ausreichen, um unter dem Gesichtspunkt des aktuellen arbeitsmedizinischen Erkenntnisstandes sicher zu beurteilen, ob die beruflichen Hebe- und Tragebelastungen den ursächlichen Zusammenhang zu der Erkrankung begründen. Insbesondere fehlen konkrete Feststellungen dazu, ob nach dem neuesten Stand der Wissenschaft Ausnahmekriterien bestehen, die trotz Fehlen der B2-Zusatzerfordernisse einen Verursachungszusammenhang begründen würden, sowie zur erforderlichen Regelmäßigkeit der Belastungen (z. B. mindestens 60 belastete Schichten jährlich). Das LSG wird diese medizinischen und arbeitstechnischen Ergänzungen vorzunehmen und dann über die Anerkennung der BK Nr. 2108 neu zu entscheiden; erst dann ist eine belastbare Entscheidung über den Erfolg der Feststellungsklage möglich.