OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 7 B 189/06

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vorliegen einer hinreichenden Teilerfolgsaussicht ist im sozialgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren zu gewähren; partielle Bewilligung anteiliger Anwaltskosten ist unzulässig. • Nach § 51 Abs. 2 SGB I trägt der Leistungsberechtigte die Darlegungs- und Nachweispflicht, dass durch Aufrechnung Sozialhilfebedürftigkeit nach SGB XII eintritt; die Bescheinigung des Sozialamtes ist Ausgangspunkt, substantiiert vorgetragene Einwände müssen die dortigen Rechengrundlagen angreifen. • Aufrechnungen von Beitragsansprüchen gegen laufende Renten sind bis zur Hälfte zulässig; Einwände gegen die zugrundeliegende, bereits bestandskräftige Forderung sind unbeachtlich. • Entscheidet das Sozialgericht im Prozesskostenhilfeverfahren, dass ein relevanter Teilerfolg besteht, ist Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu bewilligen, weil Anwaltsvergütung im Sozialprozess nach Rahmengebühren und nicht nach Streitanteilen bemessen wird.
Entscheidungsgründe
Vollständige Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Teilerfolgsaussicht • Bei Vorliegen einer hinreichenden Teilerfolgsaussicht ist im sozialgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren zu gewähren; partielle Bewilligung anteiliger Anwaltskosten ist unzulässig. • Nach § 51 Abs. 2 SGB I trägt der Leistungsberechtigte die Darlegungs- und Nachweispflicht, dass durch Aufrechnung Sozialhilfebedürftigkeit nach SGB XII eintritt; die Bescheinigung des Sozialamtes ist Ausgangspunkt, substantiiert vorgetragene Einwände müssen die dortigen Rechengrundlagen angreifen. • Aufrechnungen von Beitragsansprüchen gegen laufende Renten sind bis zur Hälfte zulässig; Einwände gegen die zugrundeliegende, bereits bestandskräftige Forderung sind unbeachtlich. • Entscheidet das Sozialgericht im Prozesskostenhilfeverfahren, dass ein relevanter Teilerfolg besteht, ist Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu bewilligen, weil Anwaltsvergütung im Sozialprozess nach Rahmengebühren und nicht nach Streitanteilen bemessen wird. Der Kläger, Jahrgang 1929, bezieht Altersrente. Die Beklagte stellte fest, dass ab 01.01.1998 Beiträge zu Unrecht nicht einbehalten wurden, und berechnete die Rente neu; eine Überzahlung wurde festgestellt. Die Beklagte setzte ab Juni 2005 eine Aufrechnung von 25,00 monatlich mit der laufenden Rente an. Der Kläger rügte Unberücksichtigung besonderer Mehrbedarfe wegen Schwerbehinderung und reichte eine Bescheinigung des Sozialamtes ein, die einen monatlichen Einkommensüberhang auswies. Das Sozialgericht Stralsund hob die Aufrechnungsbescheide in formeller Hinsicht auf, wies die Klage materiell größtenteils ab und bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe nur bis zu einem Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt; strittig war insbesondere die Frage der vollen Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. • Das LSG prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Ergebnis, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu gewähren ist. • Materiell ist die Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I bis zur Hälfte zulässig; die hier angeordnete Aufrechnung von 25,00 verletzt den Kläger nicht, weil die Bescheinigung des Sozialamtes einen Einkommensüberhang auswies und der Kläger keine substantiierten, nachprüfbaren Einwände gegen die Rechengrundlagen vorgelegt hat. • Nach § 51 Abs. 2 SGB I trägt der Leistungsberechtigte die Nachweispflicht, dass durch die Aufrechnung Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII eintritt; bloße Aufzählung von Ausgaben ohne Darlegung ihrer sozialhilferechtlichen Relevanz genügt nicht. • Das SG hatte formell dem Kläger eine Teilerfolgsaussicht zugestanden und hierfür prozesskostenrechtlich ein Viertel der Kosten angesetzt; im sozialgerichtlichen Verfahren bemessen sich Anwaltskosten jedoch nach Rahmengebühren und nicht anteilig nach Teilerfolgen, sodass eine partielle Kostenhilfegewährung unzulässig ist. • Selbst wenn die ursprünglich bestehende Erfolgsaussicht zeitlich verzögert zu prüfen gewesen wäre, war der Prozesskostenhilfeantrag erst nach Vorlage der Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse bescheidungsreif; eine nachgelagerte Entscheidung am Tag der Verhandlung ist nicht zu beanstanden. • Das Gericht erwog zudem, dass selbst bei Prüfung der Mutwilligkeitsvoraussetzungen ein formell erzielter, aber praktisch irrelevanter Teilerfolg die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen würde; hier jedoch hat das SG die Teilerfolgsaussicht als relevant beurteilt, was für das LSG verbindlich war. • Aus diesen Gründen war die Beschwerde formell erfolgreich: weil das SG selbst eine relevante Teilerfolgsaussicht gesehen und teilweise Prozesskostenhilfe zugesprochen hat, musste nach sozialgerichtlicher Gebührenpraxis Prozesskostenhilfe für das gesamte erstinstanzliche Verfahren gewährt werden. Die Beschwerde des Klägers ist erfolgreich; der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 14.09.2006 ist insoweit abzuändern, dass dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe in vollem Umfang ohne Ratenzahlung und mit Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu gewähren ist. Materiell wäre die Aufrechnung der Beklagten in der Höhe von 25,00 monatlich zulässig geblieben, da die Bescheinigung des Sozialamtes einen Einkommensüberhang ergab und der Kläger keine substantiierten sozialhilferechtlich relevanten Gegenrechnungen vorgelegt hat. Entscheidungsprägend war jedoch die prozesskostenrechtliche Betrachtung: Hat das Gericht eine relevante Teilerfolgsaussicht bejaht, ist im Sozialgerichtsverfahren wegen der Abrechnung nach Rahmengebühren die Prozesskostenhilfe für das Gesamtverfahren zu bewilligen. Der Beschluss ist unanfechtbar.