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Beschluss

L 3 AS 2664/25 B

Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2025:1117.L3AS2664.25B.00
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Leitsätze
Wird eine hinreichende Erfolgsaussicht zumindest in Teilen bejaht, so ist in sozialgerichtlichen Verfahren, soweit sie gerichtskostenfrei sind und das GKG keine Anwendung findet, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dem betreffenden Antragsteller vollumfänglich Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 23.07.2025 abgeändert. Der Klägerin wird für das Verfahren S 12 AS 649/23 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt D1, B1, H1, bewilligt. Der Antrag des Klägers auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 12 AS 649/23 wird abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine hinreichende Erfolgsaussicht zumindest in Teilen bejaht, so ist in sozialgerichtlichen Verfahren, soweit sie gerichtskostenfrei sind und das GKG keine Anwendung findet, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dem betreffenden Antragsteller vollumfänglich Prozesskostenhilfe zu gewähren. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 23.07.2025 abgeändert. Der Klägerin wird für das Verfahren S 12 AS 649/23 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt D1, B1, H1, bewilligt. Der Antrag des Klägers auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 12 AS 649/23 wird abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. I. Die Beteiligten streiten hauptsächlich über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende. Die Klägerin und ihr 2005 geborener Sohn – im Folgenden als Kläger bezeichnet –bilden eine Bedarfsgemeinschaft und stehen beim Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende. Die Klägerin hat „Wegen Widersprüche vom 29.03.2023, 10.03.2023, 13.03.2023, 10.03.2023 und vom 03.03.2023“ als „Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft“ am 04.04.2023 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben und beantragt, „1. der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren unter Beiordnung von RA. D2 aus H1. 2. Die Beklagte zu verpflichten die Bescheide aufzuheben. 3. der Klägerin zu zustehenden Leistungen umgehend zu bewilligen. 4. Der Klägerin die Kosten für Anschaffung des Mobilen Endgerätes, sowie Drucker und Zubehör zu gewähren. 5. Die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, den Zoll dazu zu missbrauchen, sich eigenmächtig Geldbeträge zu erpfänden“. Die Klägerin hat die sie betreffenden Formulare „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ samt Anlagen vom 17.04.2023 am 17.04.2023 sowie vom 20.05.2023 am 07.07.2023 und am 24.10.2023 vorgelegt. Aus den vom Beklagten übermittelten Verwaltungsakten lassen sich in Bezug auf die von der Klägerin unter „Widersprüche“ benannten Widerspruchsbescheide folgende Vorgänge entnehmen: - Widerspruchsbescheid vom 03.03.2023, mit dem der Beklagte den gegen den Bescheid vom 07.01.2021, mit dem für Januar 2021 und Februar 2021 höhere Leistungen bewilligt worden waren, eingelegten Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen hatte, - Widerspruchsbescheid vom 10.03.2023, mit dem der Beklagte einen weiteren gegen den Bescheid vom 07.01.2021 eingelegten Widerspruch als verfristet und damit unzulässig zurückgewiesen hatte, - Widerspruchsbescheid vom 10.03.2023, mit dem der Beklagte den gegen den Bescheid vom 29.01.2021, mit dem für November 2020 höhere Leistungen bewilligt worden waren, als unbegründet zurückgewiesen hatte, - Widerspruchsbescheid vom 13.03.2023, mit dem der Beklagte den gegen den Bescheid vom 27.07.2020, mit dem die Bewilligung von Leistungen für September 2018 bis Februar 2019 – weil die Klägerin die vom Beklagten anerkannte Gesamtmiete nur unvollständig an ihre Vermieterin weitergeleitet habe – teilweise für die Klägerin in Höhe von 357,31 € und für den Kläger in Höhe von 303,51 € zurückgenommen und entsprechend eine Erstattungsforderung festgesetzt worden waren, als unbegründet zurückgewiesen hatte und - Widerspruchsbescheid vom 29.03.2023, mit dem der Beklagte den gegen den Bescheid vom 27.07.2020, mit dem die Bewilligung von Leistungen für April 2018 bis August 2018 – weil die Klägerin die vom Beklagten anerkannte Gesamtmiete nur unvollständig an ihre Vermieterin weitergeleitet habe – teilweise für die Klägerin in Höhe von 153,88 € und für den Kläger in Höhe von 153,42 € zurückgenommen und entsprechend eine Erstattungsforderung festgesetzt worden waren, als unbegründet zurückgewiesen hatte. Sodann hat der Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2024 die Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines mobilen Endgerätes sowie eines Druckers mit Zubehör abgelehnt. Das SG Mannheim hat mit Schreiben vom 05.06.2024 die Auskunft der Vermieterin der Klägerin vom 13.06.2024 eingeholt und mit Schreiben vom 12.08.2024 dem Beklagten anheimgestellt, die Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidungen für April 2018 bis Februar 2019 entsprechend zu korrigieren. Die Klägerin hat sodann das sie betreffende Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ samt Anlagen vom 06.06.2024 am 25.06.2024 vorgelegt. Daraufhin hat der Beklagte mit vier Bescheiden vom 22.01.2025 die beiden Bescheide vom 27.07.2020 abgeändert, die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen für April 2018 bis August 2018 für die Klägerin auf 41,55 € und für den Kläger auf 41,55 € sowie für September 2018 bis Februar 2019 für die Klägerin auf 49,86 € und für den Kläger auf 49,86 € betragsmäßig reduziert und die Erstattungsforderungen entsprechend herabgesetzt. Das SG Mannheim hat mit Verfügung vom 18.02.2025 auf die aus seiner Sicht fehlenden Erfolgsaussichten des Klageverfahrens hingewiesen. Die Klägerin hat sodann das sie betreffende Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ samt Anlagen vom 14.04.2025 am 14.05.2025 vorgelegt. Die Klägerin ist aber den Aufforderungen des SG Mannheim vom 14.02.2024, 05.06.2024 und 17.06.2024, ein den Kläger betreffendes Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ vorzulegen, nicht nachgekommen. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegengetreten, soweit er dem Klagebegehren nicht bereits mit den Bescheiden vom 22.01.2025 entsprochen hat. Daraufhin hat das SG Mannheim mit Beschluss vom 23.07.2025 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es hat zunächst darauf hingewiesen, es bestehe kein Anlass zu der Annahme, die Klägerin habe auch für ihren Sohn Klage erhoben und begehre auch insoweit Prozesskostenhilfe. Soweit sich die Klägerin gegen die Änderungsbescheide vom 07.01.2021 und 29.01.2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.03.2023 und 10.03.2023 wende, seien Anhaltspunkte für eine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten weder vorgetragen noch ersichtlich, nachdem die genannten Bescheide jeweils Erhöhungen der gewährten Leistungen beinhalteten. Soweit der Beklagte einen weiteren Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.01.2021 als verfristet verworfen habe, bedürfe die Frage der Fristeinhaltung keiner Klärung, nachdem aufgrund des weiteren fristgemäß eingelegten Widerspruchs ja eine Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2023 ergangen und Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Soweit die Klägerin eine Kostenübernahme für einen Laptop zuzüglich Zinsen sowie für einen Drucker und Zubehör begehre, handele es sich um einen Bedarf ihres Sohnes, es sei aber keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, dass die Klägerin selbst und nicht ihr Sohn einen solchen Anspruch gerichtlich geltend machen könnte. Soweit der Beklagte tatsächlich für April 2018 bis Februar 2019 zu hohe Rückforderungen erhoben habe, habe er diese Entscheidungen, wenngleich erst über fünf Monate nach dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis, im Anschluss an eine Auskunft der Vermieterin der Klägerin auf Anfrage des Gerichts korrigiert. Eine Begründung dafür, weshalb die Klägerin berechtigt sein sollte, die Leistungen des Beklagten insoweit auch in Höhe der verbliebenen, von ihr rechtmäßig vorgenommenen Mietminderung behalten zu dürfen, sei nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin eine Verpflichtung des Beklagten begehre, es zu unterlassen, den Zoll dazu zu missbrauchen, sei nicht ersichtlich, auf welche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung beziehungsweise auf die Vollstreckung welcher Entscheidung des Beklagten sich das dort formulierte Begehren der Klägerin beziehen sollte. Insgesamt verbleibe nach erfolgter Korrektur der Rücknahmeentscheidungen durch die Bescheide vom 22.01.2025 kein Klagebegehren, für das auch nur eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit festgestellt werden könnte. Dementsprechend sei der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nunmehr abzulehnen. Gegen den Beschluss des SG Mannheim hat die Klägerin am 22.08.2025 Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Die Begründung, es handele sich möglicherweise um eine Klage im Namen ihres Sohnes, rechtfertige nicht die vollständige Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ihre Person. Außerdem sei sie als „sorgeberechtigte Mutter und Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft“ berechtigt, auch im Namen ihres Sohnes Leistungen geltend zu machen. Zudem sei es in der Hauptsache um die Rechtswidrigkeit der Leistungskürzungen gegangen, bei denen sie die Voraussetzungen für eine Anspruchserhöhung – unter anderem wegen nicht berücksichtigter Kindergeldleistungen, Nachzahlungen an Vermieter sowie verspäteter Bearbeitung durch den Beklagten – dargelegt habe. Diese Rechtsfragen seien keineswegs geklärt und bedürften richterlicher Prüfung. Der Beklagte hat ausgeführt, nachdem der Klage nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 22.01.2025 keine weitere Erfolgsaussicht zukommen dürfte, sei der Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt worden. II. 1. Die nach § 172 SGG statthafte sowie nach § 173 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 12 AS 649/23. Demgegenüber hat der Kläger einen solchen Anspruch nicht. 3. Rechtsgrundlage hierfür ist § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 3.1 Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 3.2 Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der den Antrag stellenden Person aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass die den Antrag stellende Person mit ihrem Begehren durchdringen wird (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 73a Rn. 7a). 3.3 Maßgeblicher Zeitpunkt für Prüfung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts, ausnahmsweise aber der Zeitpunkt der Entscheidungsreife, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und die Änderung zum Nachteil der den Antrag stellenden Person eingetreten ist. Frühestmöglicher Zeitpunkt ist danach derjenige der Antragstellung (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 73a Rn. 7d). Entscheidungsreife tritt ein, wenn insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hinreichend und glaubhaft dargestellt worden sind, das Rechtsschutzziel ausreichend umrissen und Beweismittel bezeichnet worden sind, so dass das Gericht den Antrag unter Beachtung einer je nach Lage des Falles angemessenen Zeit für dessen Prüfung bescheiden kann. Hat zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife eine hinreichende Aussicht auf Erfolg vorgelegen und ist sie später aber wieder entfallen, ist bei einer nicht durch die den Antrag stellenden Person verzögerten Entscheidung dennoch Prozesskostenhilfe zu gewähren (Schmidt in Fichte/​Jüttner, SGG, 3. Auflage, § 73a Rn. 9). 4. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 4.1 Die Klägerin ist nach ihren Angaben in den von ihr ausgefüllten und unterschriebenen Formularen „Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ bedürftig im Sinne des Gesetzes. Sie hat die darin gemachten Angaben mit den vorgelegten Anlagen auch glaubhaft gemacht. 4.2 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat im Zeitpunkt der Entscheidungsreife teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Der Senat lässt es dahinstehen, ob die gegen den Bescheid vom 07.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2023, gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.03.2023, gegen den Bescheid vom 29.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2023, die inzwischen mit Bescheid vom 19.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2024 abgelehnte Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines mobilen Endgerätes sowie eines Druckers mit Zubehör und auf die Verpflichtung des Beklagten, es zu unterlassen, den Zoll dazu zu missbrauchen, sich eigenmächtig Geldbeträge zu „erpfänden“, gerichtete Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat. Denn jedenfalls hat ihre gegen den Bescheid vom 27.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2023 und gegen den Bescheid vom 27.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2023 gerichtete Klage hinreichende Erfolgsaussicht gehabt. Dies ergibt sich schon daraus, dass das SG Mannheim im Hinblick auf die vom Beklagten getroffenen Entscheidungen von Amts wegen die Auskunft der Vermieterin der Klägerin vom 13.06.2024 eingeholt und sodann mit Schreiben vom 12.08.2024 dem Beklagten anheimgestellt hat, die Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidungen für April 2018 bis Februar 2019 entsprechend zu korrigieren, woraufhin der Beklagte mit vier Bescheiden vom 22.01.2025 die beiden mit der Klage angegriffenen Bescheide vom 27.07.2020 abgeändert, die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen für April 2018 bis August 2018 für die Klägerin von 153,88 € auf 41,55 € und für den Kläger von 153,42 € auf 41,55 € sowie für September 2018 bis Februar 2019 für die Klägerin von 357,31 € auf 49,86 € und für den Kläger von 303,51 € auf 49,86 € betragsmäßig reduziert und die Erstattungsforderungen entsprechend herabgesetzt hat. 4.3 Zu diesem Zeitpunkt hat bereits Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bestanden. Denn die Klägerin hat zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Klage begründet und – zuletzt am 25.06.2024 – sie betreffende Formulare „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ samt Anlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt. 4.4 Die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist im sozialgerichtlichen Verfahren auch dann gerechtfertigt, wenn nur von einem Teilerfolg des geltend gemachten Anspruchs auszugehen ist. Eine Übertragung der für das zivilgerichtliche Verfahren vertretenen Ansicht, dass bei teilweiser Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe auch nur in Teilen zu bewilligen sei, auf sozialgerichtliche Verfahren ist nicht angezeigt, soweit – wie hier – das GKG keine Anwendung findet. In diesen Verfahren entstehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG (Betrags-)Rahmengebühren, während sich nach § 2 Abs. 1 RVG im Zivilverfahren die Gebühren des Rechtsanwalts grundsätzlich nach dem Gegenstandswert bemessen. Eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf einen Teil des Anspruchs führt im Zivilverfahren somit dazu, dass sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse auch nur nach einem Teilgegenstandswert bemisst. Zwar bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Im Fall einer Rahmengebühr gibt es jedoch keinen eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Gebührenhöhe. Vielmehr ist die Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der den Antrag stellenden Person nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ein geringerer Wert des Verfahrensgegenstandes führt damit nicht zwingend zu einer geringeren Gebühr innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens. Mangels sachgerechter Kriterien, wie sich eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf den nach einem Rahmen zu bemessenden Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts auswirkt und im Rahmen der Kostenfestsetzung umzusetzen ist, ist eine Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe in den genannten sozialgerichtlichen Verfahren daher weder praktikabel noch sinnvoll. Wird daher – wie vorliegend – eine hinreichende Erfolgsaussicht zumindest in Teilen bejaht, so ist für das gesamte Verfahren vollumfänglich Prozesskostenhilfe zu gewähren (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2007 – L 7 B 232/05 AS, juris Rn. 3; so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2017 – L 18 AS 2167/17 B PKH, juris Rn. 3; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.02.2010 – L 15 AS 1081/09 B, juris Rn. 11; Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.08.2009 – L 11 AS 362/09 B PKH, juris Rn. 11; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2009 – L 3 AS 30/09 B, juris Rn. 8; LSG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2007 – L 5 B 118/06 ER AS, juris Rn. 4; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2007 – L 7 B 189/06, juris Rn. 23; ebenso: Leopold in beck-online.Großkommentar, Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.08.2025, § 73a Rn. 45; Schmidt in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage, § 73a Rn. 9; für eine Beschränkung der Erfolgsaussicht bei abtrennbaren Teilen des Rechtsstreits: Gall in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 73a, Stand: 15.06.2022, Rn. 51; so auch bei verschiedenen selbständigen Streitgegenständen: Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 73a Rn. 7a). Nach alledem hat die Klage der bedürftigen Klägerin Aussicht auf Erfolg, so dass sie Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung hat. 5. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dagegen nicht. 5.1 Dabei lässt es der Senat bereits dahinstehen, ob der Sohn der Klägerin überhaupt Kläger ist. Dafür spricht, dass er im Zeitpunkt der Klageerhebung noch minderjährig und die Klägerin daher für ihn vertretungsberechtigt gewesen ist sowie dass die Klägerin höhere Leistungen beziehungsweise überhaupt Leistungen auch für ihren Sohn geltend macht. Dagegen spricht, dass die Klägerin die Klage als „Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft“ erhoben hat, obwohl es eine prozessuale Berechtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen von in derselben Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht besteht (BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 171/10 R, juris). Ferner spricht dagegen, dass der Sohn der Klägerin trotz Eintritt der Volljährigkeit die bisherige Prozessführung nicht genehmigt hat (vergleiche dazu: Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 71 Rn. 8e). 5.2 Jedenfalls scheitert ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für den in diesem Beschluss „einstweilen“ als Kläger bezeichneten Sohn der Klägerin daran, dass die Klägerin den Aufforderungen des SG Mannheim vom 14.02.2024, 05.06.2024 und 17.06.2024, ein ihren Sohn betreffendes Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ vorzulegen, nicht nachgekommen ist (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 73a Rn. 5b). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. 7. Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.