Beschluss
L 8 B 247/07
LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Mietvertrag zwischen Angehörigen ist nicht per se ausgeschlossen, wird aber zur Bemessung von Unterkunftskosten im SGB II nur zugrunde gelegt, wenn er bürgerlich-rechtlich wirksam ist und einem Fremdvergleich standhält.
• Bei Verträgen zwischen Verwandten ist zu prüfen, ob Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen; ohne Fremdvergleichsprüfung darf der Sozialleistungsträger den Vertrag zurückweisen.
• Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sein; bloßer behaupteter Mietrückstand von unter einer Monatsmiete reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf erhöhte Unterkunftskosten bei Zweifeln an Fremdvergleich des Verwandtenmietvertrags • Ein Mietvertrag zwischen Angehörigen ist nicht per se ausgeschlossen, wird aber zur Bemessung von Unterkunftskosten im SGB II nur zugrunde gelegt, wenn er bürgerlich-rechtlich wirksam ist und einem Fremdvergleich standhält. • Bei Verträgen zwischen Verwandten ist zu prüfen, ob Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen; ohne Fremdvergleichsprüfung darf der Sozialleistungsträger den Vertrag zurückweisen. • Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sein; bloßer behaupteter Mietrückstand von unter einer Monatsmiete reicht nicht aus. Die Eheleute beantragten im Leistungsbezug nach SGB II höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für Mai bis September 2007 von monatlich zusätzlich 52,53 €. Sie hatten zum 17.09.2006 einen Mietvertrag mit ihrem Sohn R. geschlossen; später legten sie einen neuen Mietvertrag vom 07.11.2006 mit höheren Nebenkosten vor. Die Söhne hatten das Haus notariell erworben; die Wohnverhältnisse waren nicht vollständig in zwei baulich abgetrennte Wohnungen gegliedert. Die Antragsgegnerin berücksichtigte im Bescheid Kosten in Höhe von 451,47 € monatlich und erkannte den neuen Mietvertrag nicht an. Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe; das Sozialgericht lehnte ab. Die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos. • Zweifel an der Wirksamkeit und Fremdüblichkeit des Mietvertrags vom 07.11.2006 rechtfertigen, diesen im summarischen Eilverfahren nicht zugrunde zu legen; bei Verträgen zwischen Angehörigen ist ein Fremdvergleich vorzunehmen (§ 22 Abs.1 SGB II betreffend Kosten der Unterkunft). • Der Senat schließt sich den zutreffenden Gründen des Sozialgerichts an und stellt fest, dass bereits ein früherer Mietvertrag vom 17.09.2006 existierte und die zeitnahe und erhebliche Erhöhung der Nebenkosten innerhalb von 51 Tagen nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. • Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch und keinen Anordnungsgrund nach § 86b Abs.2 SGG glaubhaft gemacht; ein behaupteter Mietrückstand von weniger als einer Monatsmiete begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht und keine gegenwärtige Notlage. • Im Eilverfahren kann nicht zugrunde gelegt werden, dass die vom Sohn geltend gemachten höheren Kosten der Unterkunft den Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Fremdvergleich genügen; daher besteht kein Anspruch auf die zusätzlich begehrten 52,53 € monatlich. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO nicht geboten. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund werden zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung der zusätzlich begehrten Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von monatlich 52,53 € für den Zeitraum 01.05.2007 bis 30.09.2007, weil der vorgelegte Mietvertrag zwischen Angehörigen im summarischen Verfahren nicht dem Fremdvergleich standhält und daher nicht ohne weiteres zur Bemessung von Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs.1 SGB II herangezogen werden kann. Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund nach § 86b SGG sind nicht glaubhaft gemacht worden, und die behauptete Zahlungsrückstände begründen keine gegenwärtige Notlage. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Beteiligten haben keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.