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Beschluss

L 8 B 247/07

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgericht Stralsund vom 16. August 2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller, ihnen Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (L 8 B 247/07) zu bewilligen und Rechtsanwältin H. beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe 1 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragstellern vorläufig höhere Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis 30. September 2007 zu gewähren. 2 Die Antragsteller (und hiesigen Beschwerdeführer) sind miteinander verheiratet und bewohnten bis zum Herbst 2006 eine Mietwohnung in Gr.. Zeitweilig gehörten auch zu ihrem Haushalt neben ihrer Tochter die Söhne Robert S. (geboren 1984) und Martin S. (geboren 1986). Die Antragsteller schlossen unter dem 17. September 2006 als Mieter einen Mietvertrag mit dem Sohn Robert über die Anmietung von Wohnraum in Form von zwei Zimmern, einer Küche, einer Flurdiele sowie eines Bades mit WC in dem Haus "G-Straße 37" in Gü. Die Mietraumfläche beträgt ca. 63,54 m², zudem wird eine Garage mitvermietet. Der Mietvertrag beginnt am 01. November 2006 und läuft auf unbestimmte Zeit. Als monatliche Kaltmiete wurde ein Betrag von 350,00 € genannt, die Nebenkosten belaufen sich auf 100,00 € monatlich. 3 Am 18. September 2006 schlossen die Söhne Robert und Martin S. einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb dieses Hauses mit einem Kaufpreis von 56.000,00 €. Die Antragsteller legten zunächst eine Vermieterbescheinigung vom 25. Oktober 2006 vor, wonach die Antragsteller eine Gesamtmiete in Höhe von 450,00 € zu zahlen hätten. 4 Mit Schreiben vom 07. November 2006 teilte der Sohn Robert S. als Vermieter der Antragsgegnerin (und hiesigen Beschwerdegegnerin) mit, dass der "erste" Mietvertrag nicht mehr gelte. Nach genauen Informationen von Nachbarn und Energieversorgern müsse er alles neu berechnet, was dementsprechend mehr Nebenkosten bedeute. Als Anlage wurde eine Vermieterbescheinigung über eine Gesamtmiete von nunmehr 522,00 € und ein neuer Mietvertrag vom 07. November 2006 eingereicht. Hiernach betrage die monatliche Kaltmiete 350,00 €, die Gesamtmiete betrage monatlich 522,00 €. 5 Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache teile die Antragstellerin zu 2. der Antragsgegnerin unter anderem mit, dass die Antragsteller das Erdgeschoss bewohnten, dort werde ein Badezimmer eingebaut. Eine Küche sei vorhanden, im Keller befänden sich eine Dusche, die von ihnen genutzt werde. Ihr Sohn Martin bewohne das Obergeschoss, ein Bad sei vorhanden, eine Küche werde eingebaut. Der Vermieter, ihr Sohn Robert, bewohne im Obergeschoss ein separates Zimmer. Er werde in Österreich ein Arbeitsverhältnis ab November 2006 aufnehmen. Gemäß eines Aktenvermerkes erkundigte sich die Antragstellerin zu 2. bei der Antragsgegnerin unter dem 28. November 2006 unter anderem darüber, welchen Betrag sie als Miete an ihren Sohn zahlen solle. 6 Unter dem 31. Januar 2007 führte die Antragsgegnerin bei den Antragstellern einen Hausbesuch durch. In dem Protokoll der Besichtigung hieß es zusammenfassend, dass in dem Haus neben den Antragstellern die beiden Söhne Martin und Robert gemeldet seien, zur Zeit bewohnten nur die Antragsteller das Haus, da die Söhne sich wegen Arbeit in Österreich befänden. Im Obergeschoss befänden sich drei Zimmer und ein Bad, von denen jeweils Robert und Martin ein Zimmer bewohnten, das dritte Zimmer solle zur Küche umgebaut werden. Es gebe noch ein Bad mit Dusche im Keller, das von den Antragstellern genutzt werde. Im Obergeschoss sei keine Küche. Es sei nicht von zwei abgeschlossenen Wohnungen auszugehen. 7 Unter dem 26. April 2007 sprach der Sohn Martin S. bei der Antragsgegnerin vor und meldete sich zum 27. April 2007 aus Gützkow ab, da er nach Ahlbeck ziehe. 8 Auf einen Fortzahlungsantrag der Antragsteller bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. April 2007 Leistungen nach den Vorschriften des 2. Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Mai bis 30. September 2007 in Höhe von insgesamt 1.043,47 € monatlich. Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte die Antragsgegnerin 451,47 . Bei den Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigte sie die Kosten eines selbstbewohnten Hausgrundstückes (Wasser/Abwasser, Müllabfuhr, Heizkosten, Schornsteinfegergebühren, Abwassergebühren, Versicherungen sowie Schuldzinsen). Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein. 9 Mit weiterem Bescheid vom 27. Juni 2007 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern monatliche Leistungen ab dem 01. Juli 2007 für den Zeitraum bis zum 30. September 2007 nunmehr in monatliche Höhe von 1.075,47 €. Hierbei berücksichtigte sie die Kosten der Unterkunft und Heizung der Antragsteller erneut in Höhe von 451,47 €. Auch hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und führten zur Begründung aus, sie seien Mieter und nicht Eigentümer des Wohnraumes. Die Leistung für Unterkunft und Heizung seien daher nach den mietvertraglichen Verhältnissen zu erbringen; hierbei sei es unerheblich, ob die Parteien miteinander verwandt seien. Die Kosten der Unterkunft und Heizung beliefen sich auf 504,00 €, dieser Betrag ergebe sich aus dem im Mietvertrag mit einer Gesamthöhe von 522,00 € unter Abzug einer Warmwasserkostenpauschale von 18,00 €. Insofern werde auch auf die Mietbescheinigung vom 07. November 2006 hingewiesen, wonach die Kosten der Heizung 100,00 monatlich und für die sonstigen Nebenkosten 72,00 € betrügen. 10 Unter dem 06. August 2007 beantragten die Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Stralsund den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, dass die Antragsgegnerin im Zeitraum vom 01. Mai bis 30. September 2007 über die monatlich bewilligten Leistungen weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 52,53 € monatlich zu gewähren habe. Das Wohnhaus sei ein altes Objekt, hierbei solle ein Umbau vorgenommen werden, wodurch der obere und der untere Wohnbereich voneinander sichtbar abgetrennt werden solle. Der Umbau habe bis jetzt wegen fehlender finanzieller Mittel noch nicht realisiert werden können. Die Kosten des "zweiten Mietvertrages" seien nicht berücksichtigt worden. Jedenfalls bis 30. April 2007 seien von der Antragsgegnerin Kosten für Unterkunft und Heizung zumindestens vorläufig in Höhe von 500,00 € monatlich anerkannt worden. Die monatlich bewilligten Leistungen seien an ihren Sohn weitergereicht worden. Es sei nicht zuzumuten, erst eine Kündigung bzw. Zwangsräumung abzuwarten. Auch der Umstand, dass sie den Wohnraum von einem Verwandten angemietet hätten, lasse keine andere Betrachtungsweise zu. Er habe die gleichen Kosten zu tragen wie ein nicht verwandter Eigentümer und dementsprechend auch die gleichen Rechte. 11 Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass auf Grund des durchgeführten Hausbesuches der Rückschluss gezogen worden sei, dass die Wohnbereiche im Ober- und Untergeschoss im Wohnhaus in Gützkow nicht entsprechend baulich voneinander abgetrennt worden seien, die Antragsteller mithin über kein abgeschlossenen Wohnraum im Untergeschoss verfügten. Der eingereichte Mietvertrag habe keine weitergehende Ankerkennung finden können. Für Leistungsgewährung ab dem 01. Mai 2007 sei berücksichtigt worden, dass der Sohn Martin nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu führen sei; bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung seien die auf das Wohnhaus anfallenden Kosten zu Gunsten der Antragsteller jeweils zur Hälfte aufgeteilt worden. Darüber hinaus sei eine konkrete Gefahr der Kündigung des bewohnten Wohnraumes nicht erkennbar. Da im Übrigen die Söhne zur Zeit offensichtlich das Obergeschoss nicht benutzten, sei nicht glaubhaft, dass künftig die Auftrennung in zwei Wohnbereiche vorgenommen werde. Dem eingereichten Mietvertrag sei die Anerkennung zu verweigern. So weit dieser Anwendung fände, sei darauf hinzuweisen, dass die ausgewiesene Kaltmiete von monatlich 350,00 € die Grenze der Angemessenheit für einen 2-Personen-Haushalt für den Bereich Gützkow überschreite, welche sich auf eine angemessene Kaltmiete in Höhe von monatlich 267,00 € belaufe. Es ergebe sich dann ein "offener Mietanteil" der Antragsteller in Höhe von 83,00 € (tatsächliche Kaltmiete 350,00 € - angemessene Kaltmiete 267,00 €). Die "Unangemessenheit" sei den Antragstellern auch im November 2006 mitgeteilt worden. 12 Durch Beschluss vom 16. August 2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor. Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sofern sie Leistungen für die vergangenen Zeiträume geltend gemacht hätten, käme der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon nicht in Betracht. Entgegen auch der Auffassung der Antragsteller begründete der behauptete teilweise Verzug an Mietzinsen kein außerordentliches Kündigungsrecht, da der behauptete Rückstand den Betrag einer Monatsmiete nicht erreiche. Aber auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches sei nicht gegeben. Zweifel an der Wirksamkeit des Mietvertrages vom 07. November 2006 bestünden nicht nur wegen der nicht abgetrennten Wohnbereiche und dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen den Antragstellern und dem Vermieter. Die Antragsteller hätten bereits unter dem 17. September 2006 einen Mietvertrag zu einer Gesamtmiete von 450,00 € geschlossen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Sohn Robert eine Vermieterbescheinigung über eine Gesamtmiete von nunmehr 522,00 € einschließlich des neuen Mietvertrages vorlege und unmittelbar zuvor eine Gesamtmiete von 450,00 € bescheinigt habe. Es sei nicht erkennbar, wie sich Betriebskosten seit Beginn des Mietverhältnisses ab dem 01. November 2006 hätten verändert haben sollten. Schließlich stehe auch nach Auskunft der Wohnungsgesellschaft in Gützkow Wohnraum zur Verfügung, der den von der Antragsgegnerin genannten Kosten eines angemessenen Mietzins entsprechen würde, sodass die Antragsgegnerin auch bei Anerkennung des Mietvertrages nur eine Pflicht zu Übernahme des angemessenen Mietzinses treffen dürfte. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH seien nicht gegeben, da der Antrag keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. 13 Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller unter dem 06. September 2007 sowohl im Hinblick auf die Ablehnung der Gewährung von PKH durch das SG Stralsund (L 8 B 248/07 PKH) sowie auch im Hinblick auf die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Beschwerde eingelegt. Das SG hat den Beschwerden nicht abgeholfen. 14 Der von ihnen abgeschlossene Mietvertrag - so tragen die Antragsteller vor - sei unberücksichtigt geblieben. Der Abschluss eines Mietvertrages unter Verwandten sei nicht verboten, verwandte Eigentümer hätten die gleichen Interessen wie Eigentümer, die mit dem Mieter in keiner verwandtschaftlichen Beziehung stünden. Diese hätten auch die gleichen Kosten zu tragen wie ein nicht verwandter Eigentümer. Es sei auch nicht entscheidend, ob "Trennwände" vorhanden seien. Es sie auch dargelegt worden, warum solche nicht eingebaut worden seien. Im Übrigen hätten die Parteien des Mietvertrages später nur die Nebenkosten den tatsächlichen Verhältnissen anpassen wollen, ihre Söhne hätten gerade erst das Haus übernommen und offensichtlich falsch kalkuliert. Soweit das SG darüber hinaus ausgeführt habe, dass der Mietzins entsprechend den Richtlinien der Antragsgegnerin "unangemessen" sei, habe das SG den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insofern sei die Begründung "überraschend". Letztlich sei auch "verwandten Vermietern" nicht zuzumuten, dass sie für Leistungen aufkommen müssten, die eigentlich der Sozialleistungsträger zu erbringen habe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin zuvor Leistungen für die Wohnung bewilligt und sich hierbei bei deren Bemessung an dem Mietvertrag orientiert. 15 Die Antragsgegnerin hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der von den Antragstellern behauptete 3-monatige Verzug bezüglich der Entrichtung des Mietanteils in Höhe von jeweils 52,53 € monatlich begründe keine gegenwärtige Notlage. Zudem sei die Anhebung der Nebenkosten von 100,00 € auf 172,00 € innerhalb einer Laufzeit des ersten Mietvertrages von 51 Tagen nicht gerechtfertigt und rechtlichen Zweifeln unterworfen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Beschwerdeakten L 8 B 247/07 - S 7 ER 150/07 und L 8 B 248/07 - S 7 ER 150/07 PKH - sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (3 Bände) Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand dieser Entscheidung gewesen ist. II. 17 Die Beschwerden sind zulässig, aber in der Sache unbegründet. 18 Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Es liegt, wie auch das SG zutreffend ausgeführt hat, kein Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 52,53 € für den Zeitraum (Bewilligungsabschnitt) bis zum 30. September 2007 vor. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Gründe (siehe dort zu 2.) der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sie - nach Überprüfung - zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). 19 Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. 20 Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf den "Mietvertrag" vom 07. November 2006 hinweisen, wonach ihnen (insgesamt) Kosten der Unterkunft und Heizung von insgesamt monatlich 504,00 € von der Antragsgegnerin zu erstatten seien, können diese Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zugrunde gelegt werden. 21 Zwar ist ein Mietvertrag zwischen Verwandten nicht - wie die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausführen - "verboten". Es ist auch bei der Frage, ob tatsächlich Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegen, zunächst von dem einen Mietvertrag auszugehen. Jedoch ist bei einem Vertrag zwischen Angehörigen (hier einem Mietvertrag der Eltern als Mieter mit einem volljährigen Sohn als Vermieter) der Vertrag (mit den dort aufgeführten Aufwendungen) für die Ermittlung der Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur dann zugrunde zu legen, wenn er nicht nur zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen worden ist, sondern darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sogenannter Fremdvergleich, vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2007, L 8 AS 2589/06). Insofern reicht in diesen Fällen die bloße - mündliche oder schriftliche - Abrede, dass ein Mietzins mit entsprechenden Nebenkosten zu zahlen sei, nicht aus, da ansonsten einen Leistungsmissbrauch nur schwer begegnet werden könne. 22 Im vorliegenden Verfahren braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob der "Ansatz" der Antragsgegnerin, nämlich als Kosten der Unterkunft und Heizung diejenigen des "Hausgrundstückes" anzusetzen und den Antragstellern Kosten in Höhe von 451,47 € monatlich als Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bewilligen, zutreffend ist. Denn selbst wenn - wie die Antragsteller vortragen - ihre Kosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ihnen als "Mieter" zu erstatten wären, wäre der geltend gemachte höhere Anspruch auf Gewährung von Leistungen nur auf Grund der Vereinbarung vom 07. November 2006 begründet. 23 Die Antragsteller haben bereits mit ihrem volljährigen Sohn Robert unter dem 17. September 2006 einen "Mietvertrag" zu einer Gesamtmiete von 450,00 € geschlossen; von der Antragsgegnerin erhalten sie jedoch bereits 451,47 . Für die Annahme eines Scheingeschäftes im Sinne des § 117 BGB bezüglich aller Vereinbarungen könnte sprechen, dass der ursprüngliche Mietvertrag vom 17. September 2006 datiert, das heißt, zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, zu dem noch nicht einmal der notarielle Kaufvertrag über das Haus von den beiden Söhnen als Eigentümer abgeschlossen worden ist. Darüber hinaus fällt auf, dass offensichtlich ausweislich des Vortrages der Antragsteller im Hinblick auf die "Wohnraumsituation" zumindestens vertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind, die etwa lediglich der "Abtrennbarkeit der vermieteten Wohnung" noch gar nicht existieren. Dies ist im Rahmen dieser Entscheidung nicht weiter zu erörtern. 24 Jedenfalls entspricht aber die Gestaltung der hier vorliegenden Vereinbarung vom 07. November 2006 im Hinblick auf die "Erhöhung" der Nebenkosten nicht dem, was zwischen Fremden üblich ist. Abgesehen von den von der Antragsgegnerin zu Recht geäußerten "rechtlichen" Bedenken (vgl. § 560 BGB), entspricht es keinesfalls einem Mietverhältnis zwischen Fremden, dass unmittelbar im zeitlich engen Zusammenhang, hier innerhalb einer Laufzeit des ersten Mietvertrages von 51 Tagen, bereits eine Anhebung der Nebenkosten von 100,00 € auf 172,00 € erfolgt. Wenn eine solche - ohne nähere Begründung und detaillierte Nachvollziehbarkeit - erfolgte Erhöhung der Nebenkosten - "akzeptiert" wird mit dem Hinweis, der Vermieter habe sich bezüglich der Nebenkosten "verspekuliert", entspricht das nicht dem Interesse von Mietern. Einem "Fremdvergleich" hält eine solche Abrede zwischen Verwandten keinesfalls stand. In dem Mietvertrag vom 17. September 2006 wurde zur Abgeltung aller auf den vermieteten Teil des Wohnraumes anfallenden Nebenkosten eine Pauschale von monatlich 100,00 € vereinbart. 25 Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob und in welchem Umfang die Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich überhaupt Zahlungen an ihren Sohn geleistet haben, keine Bedeutung mehr zu. Dass die Antragsgegnerin zuvor höhere Leistungen (vorbehaltlich) bewilligt hat, ist schließlich für den hier streitigen Zeitraum unerheblich. 26 Auf Grund der oben gemachten Ausführungen bedurfte es keinerlei Erörterung des Senates zum Vorliegen eines sogenannten Anordnungsgrundes. In diesem Zusammenhang weist der Senat aber darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung eine einstweilige Anordnung erst ab dem Tag der Antragstellung bei Gericht erster Instanz für den ab Antragstellung laufenden Bewilligungszeitraum überhaupt ergehen könnte, das heißt hier ab dem 06. August 2007 (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 16. April 2007 - L 8 B 167/06 und vom 31. März 2007 - L 8 B 169/06). 27 Nach alledem bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO, sodass die Gewährung von PKH sowohl für die erste Instanz (L 8 B 248/07 PKH) als auch für die zweite Instanz ausscheidet. Auch insoweit ist daher die Beschwerde im Hinblick auf die Prozesskostenablehnung des SG in dem angefochtenen Beschluss unbegründet. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).