OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 8 B 130/07

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

7mal zitiert
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II bemisst sich allein nach den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung und erfordert keine Bedarfs- und Einkommensberechnung nach § 11 SGB II. • Bei Empfängern von BAföG ist das in der Ausbildungsförderung bereits berücksichtigte Wohnanteil nicht erneut im Rahmen des SGB II zu verrechnen; der Zuschuss ist als eigenständige Leistung zu behandeln. • Kommunale Richtlinien, die die Angemessenheit der Unterkunftskosten für nach § 22 Abs. 7 SGB II Berechtigte enger fassen als der Gesetzeszweck, dürfen nicht zur unzulässigen Beschränkung des Zuschussanspruchs führen.
Entscheidungsgründe
Zuschuss nach §22 Abs.7 SGB II bemisst sich an den ungedeckten KdU, keine SGB II-Einkommensberechnung • Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II bemisst sich allein nach den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung und erfordert keine Bedarfs- und Einkommensberechnung nach § 11 SGB II. • Bei Empfängern von BAföG ist das in der Ausbildungsförderung bereits berücksichtigte Wohnanteil nicht erneut im Rahmen des SGB II zu verrechnen; der Zuschuss ist als eigenständige Leistung zu behandeln. • Kommunale Richtlinien, die die Angemessenheit der Unterkunftskosten für nach § 22 Abs. 7 SGB II Berechtigte enger fassen als der Gesetzeszweck, dürfen nicht zur unzulässigen Beschränkung des Zuschussanspruchs führen. Der Kläger, BAföG-Empfänger und Auszubildender, zog in eigene Wohnung mit monatlichen Kaltmiete- und Nebenkosten, die zu höheren Unterkunftskosten führten. Die Antragsgegnerin gewährte zeitweise Leistungen, versagte dann ab 01.09.2006 Leistungen wegen BAföG- Förderung und lehnte später einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II ab, weil sich nach ihrer Berechnung keine ungedeckten Unterkunftskosten ergäben. Das Amt für Ausbildungsförderung bewilligte BAföG in Höhe von 190,00 €; Kindergeld wurde von den Eltern verrechnet. Das Sozialgericht verpflichtete die Antragsgegnerin vorläufig zur Zahlung eines monatlichen Zuschusses von 200,00 € für einen bestimmten Zeitraum. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein mit der Auffassung, § 11 SGB II und kommunale Richtlinien seien anzuwenden; der Kläger hielt an seiner Auffassung fest, dass nur die Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 SGB II relevant sei. • Anordnungsgrund: Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass sein soziokulturelles Existenzminimum ohne den Zuschuss gefährdet ist (§ 86b Abs.2 SGG). • Anordnungsanspruch: Der materielle Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs.7 SGB II; das Sozialgericht hat die Höhe (200,00 € monatlich) zutreffend ermittelt. Die Bescheide der Antragsgegnerin sind rechtswidrig. • Auslegungsgrundsatz: § 22 Abs.7 SGB II verweist nur auf § 22 Abs.1 SGB II (Angemessenheit der KdU). Eine weitergehende Einbeziehung der SGB II-Income-Regelungen, insbesondere § 11 SGB II, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Vorschrift. • Rechtsfolgen der Systemunterschiede: BAföG und SGB II sind unterschiedliche Systematiken mit abweichenden Einkommensregeln (z. B. Kindergeld bleibt im BAföG außer Ansatz). Ein Rückgriff auf die SGB II-Einkommensbewertung würde das BAföG-System unterlaufen. • Kommunale Richtlinien: Eine kommunale Höchstgrenze, die nach dem Verständnis der Antragsgegnerin die BAföG-Studentenobergrenze festschreibt, darf nicht dazu führen, dass der gesetzliche Zweck des § 22 Abs.7 SGB II eingeschränkt wird. • Verweisung auf Entscheidungen: Die Auffassung, dass nur die Ungedecktheit der angemessenen KdU maßgeblich ist, wird durch einschlägige Rechtsprechung gestützt und ist systematisch überzeugend. • Kostenentscheidung: Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers (vgl. § 193 SGG). Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Kläger vorläufig einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 200,00 € für den angegebenen Zeitraum zu gewähren, da der Anspruch aus § 22 Abs.7 SGB II besteht und die Bescheide der Antragsgegnerin rechtswidrig sind. Zur Ermittlung des Zuschusses ist allein festzustellen, ob und in welcher Höhe ungedeckte angemessene Kosten der Unterkunft vorliegen; eine erneute Bedarfs- und Einkommensberechnung nach § 11 SGB II findet nicht statt. Die Antragsgegnerin hat zudem die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.