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Beschluss

S 3 AS 213/08 ER

Sozialgericht Schleswig, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGSCHLE:2008:0530.S3AS213.08ER.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Höhe eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). 2 Der 1987 geborene Antragsteller (Ast.) bewohnt seit dem 01.08.2005eine Wohnung in …. Die Wohnung ist 42 m² groß (Bl. 7 der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin [VA]). Die monatliche Kaltmiete beträgt 230,00 EUR (Bl. 14 VA). Darüber hinaus zahlt der Ast. eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung (ausschließlich Strom, Kabelfernsehgebühren und Internetanschlussgebühren) sowie eine monatliche Heizkostenvorauszahlung in Höhe von – seit dem 01.01.2008 – jeweils 50,00 EUR (Bl. 16 VA). 3 Der Ast. absolvierte in der Vergangenheit eine Ausbildung und besucht jetzt, seit August 2007, die … (Fachoberschule) in …. Dafür bezieht er Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföG]) in Höhe von 236,00 Euro monatlich (Bl. 17 VA). Darin enthalten ist die in § 12 Abs. 2 Nr. 2 BAföG enthaltene Wohnkostenpauschale in Höhe von 52,00 EUR sowie der in § 12 Abs. 3 BAföG vorgesehene Erhöhungsbetrag in Höhe von 64,00 Euro, in Summe 116,00 EUR. Der Ast. erhält außerdem Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR (Bl. 18 VA), das ihm zur Verfügung steht, sowie Geldleistungen seiner Eltern in Höhe von monatlich 245,00 EUR (Bl. 2 GA). 4 Am 29.11.2007 (Bl. 7 VA) beantragte der Ast. einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende bei der Antragsgegnerin (Ag.). Mit Bescheid vom 22.01.2008 lehnte die Ag. den Antrag mit der Begründung ab, der Ast. könne seine Kosten für Unterkunft und Heizung mit den von ihm nachgewiesenen Einkommensverhältnissen ausreichend mit eigenen Mitteln bestreiten (Bl. 32 VA). 5 Dagegen legte der Ast. am 07.02.2008 Widerspruch ein (Bl. 3 VA), den die Ag. mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2008 (in der VA vorgeheftet) zurückwies. Die angemessenen Mietkosten einschließlich der Betriebskosten betrügen in … für einen Schüler 165,00 EUR, da sich Jugendliche und junge Erwachsene unter 21 Jahren auf die Anmietung eines Zimmers, ggf. in einer Wohngemeinschaft, beschränken müssten. Zuzüglich Heizkosten in Höhe von höchstens 1,00 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche betrügen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung 207,00 EUR. Dieser Betrag sei auch gedeckt, und zwar in Höhe von 116,00 EUR durch BAföG-Leistungen und in Höhe der weiteren 91,00 EUR durch das anzurechnende Kindergeld. 6 Am 11.04.2008 hat der Ast. vor dem Sozialgericht Schleswig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Bl. 1 GA). 7 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, Auszubildende und Schüler könnten ebenso wenig dazu gezwungen werden, eine Wohngemeinschaft zu gründen, wie Studenten dazu, in ein Studentenwohnheim zu ziehen. Daher müsse ein Betrag von monatlich 330,00 EUR als angemessene Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt herangezogen werden. Weiterhin sei es unzulässig, eine eigenständige, d. h. von der nach BAföG gesonderte, Bedarfsberechnung vorzunehmen und das Kindergeld als Einkommen in Abzug zu bringen. Daher habe er einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von monatlich 206,50 EUR, der sich wie folgt berechne: Kaltmiete (230,00 EUR) zuzüglich Nebenkosten (50,00 EUR) zuzüglich Heizkosten (50,00 EUR abzüglich 15 % Warmwasserpauschale, also 42,50 EUR) abzüglich Unterkunftsleistungen nach BAföG (116,00 EUR). Er sei auf den Zuschuss dringend angewiesen, weil er seinen Lebensunterhalt, insbesondere seinen Ausbildungsbedarf, nicht mehr decken könne, solange er den ungedeckten Teil der Unterkunftskosten aus seinem Grundbedarf bestreiten müsse; sein Existenzminimum sei nicht mehr gesichert. 8 Ursprünglich richtete sich das Begehren des Ast. auf die Zahlung eines Zuschusses in Höhe von monatlich 206,50 EUR. 9 Mit Bescheid vom 16.04.2008 (Bl. 20 GA) hat die Ag. dem Ast. für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis zum 31.10.2008 einen Zuschuss in Höhe von 72,50 EUR bewilligt. Dabei hat sie für die Zeit ab dem 01.05.2008 einen Betrag von 270,00 EUR als angemessene Bruttokaltmiete zzgl. 42,50 EUR bereinigte Heizkosten zugrunde gelegt und davon 116,00 EUR BAföG-Anteil und das um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR bereinigte Kindergeld in Höhe von dann 124,00 EUR abgezogen. Nach der neuen Weisungslage der Ag. sollen für Studenten und Auszubildende künftig keine anderen Angemessenheitsgrenzen gelten als für sonstige Haushalte (Bl. 33 VA). 10 Daraufhin hat der Ast. den Rechtsstreit für den Zeitraum ab 01.05.2008 in Höhe von 72,50 EUR für erledigt erklärt und beantragt nunmehr noch (sinngemäß), 11 die Ag. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 12 ihm beginnend ab April 2008 bis 30.04.2008 einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von 206,50 EUR monatlich und ihm ab 01.05.2008 bis zur Entscheidung in der Hauptsache für die Dauer seines Besuchs der Fachoberschule (… in …) einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von über den gewährten Zuschuss hinausgehenden weiteren 134,00 EUR monatlich zu zahlen. 13 Die Ag. beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Sie trägt vor, die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt in … habe bis zum 30.04.2008 bei monatlich 245,00 EUR Bruttokaltmiete gelegen, ab dem 01.05.2008 liege sie bei monatlich 270,00 EUR. Die Wohnung des Ast. bewege sich mit monatlich 280,00 EUR Bruttokaltmiete außerhalb dieser Grenzen. Daher seien nur Aufwendungen in Höhe von monatlich 312,50 EUR ab dem 01.05.2008 als Berechnungsgrundlage anzusehen. Die Anrechnung des bereinigten Kindergeldes widerspreche nicht der Regelung des § 19 Satz 2 SGB II; der Bedarf nach § 22 Abs. 7 SGB II sei nicht an dem Bedarf nach dem BAföG zu bemessen. Eine Nichtanrechnung des Kindergeldes hätte zur Folge, dass der Ast. monatlich 830,50 EUR zur Verfügung hätte (236,00 EUR BAföG + 245,00 EUR elterliche Zuwendung + 154,00 EUR Kindergeld + 196,50 EUR Zuschuss); dies würde eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber dem Kreis der übrigen SGB II-Leistungsberechtigten darstellen, denen nur 667,00 EUR zur Verfügung stehen würde (347,00 EUR Arbeitslosengeld II [Alg II] + 320,00 EUR angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung). Im übrigen bestehe kein Anordnungsgrund, da dem Ast. hinreichend finanzielle Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen würden. 16 Am 20.03.2008 hat der Ast. in derselben Sache unter dem Aktenzeichen S 3 AS 363/08 vor dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben. 17 Die den Ast. betreffenden Verwaltungsakten der Ag. sowie die Gerichtsakten haben der erkennenden Kammer vorgelegen und sind Grundlage der vorliegenden Entscheidung. Auf ihren Inhalt wird wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen. II. 18 Der Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 19 Statthafte Antragsart ist das einstweilige Anordnungsverfahren gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach zum einen ein Anordnungsgrund, d. h. ein Sachverhalt, der die Notwendigkeit einer Eilentscheidung begründet, und zum anderen ein Anordnungsanspruch im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im so genannten summarischen Verfahren (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86b Rn. 16 b, c). 20 Das bedeutet zwar zunächst, dass die Anforderungen an die materielle Beweislast, die ein Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände grundsätzlich zu tragen hat, vorerst geringer als in einem Hauptsacheverfahren sind. Das Vorbringen muss der Kammer insbesondere nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln, als dies im Klageverfahren erforderlich wäre. Allerdings werden in einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Mittel in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch - wenn auch nicht rechtlich - werden damit im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen; daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei gegebenenfalls allerdings auch zu berücksichtigen ist, in wessen Sphäre die verbliebenen Ungewissheiten fallen, die den Unterschied zwischen geringer und hoher Wahrscheinlichkeit ausmachen. 21 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Ast. nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht nur keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, sondern auch einen Anordnungsanspruch größtenteils nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dabei war zwischen den Zeiträumen 01.04.2008 bis 10.04.2008, 11.04.2008 bis 30.04.2008 und 01.05.2008 bis 31.10.2008 zu unterscheiden. 22 Für die Zeit vom 01.04.2008 bis 10.04.2008 ist der Antrag mangels Anordnungsgrundes unbegründet. Vorläufiger Rechtsschutz ist Notfallhilfe. Es soll eine konkrete, gegenwärtige oder zukünftige wesentliche Beeinträchtigung beseitigt werden. Für den Zeitraum vor Beantragung der einstweiligen Anordnung besteht deswegen nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich kein Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.06.2006, L 6 B 176/06 AS ER; 06.02.2007, L 10 B 545/06 AS ER; Beschluss vom 13.03.2007, L 11 B 570/06 AS ER). Insoweit ist es zumutbar, das Hauptverfahren abzuwarten. Ausnahmen hiervon setzen voraus, dass sich die Notlage bis in die Gegenwart fortsetzt, d. h. dass die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile besteht. Anhaltspunkte dafür sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Es besteht aus heutiger Sicht – insofern ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend – keine Eilbedürftigkeit im oben genannten Sinne, zumal der Ast. auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass zum derzeitigen Zeitpunkt der Bedarf, der in diesen zehn Tagen weder durch BAföG-Leistungen noch durch einen Zuschuss der Ag. gedeckt wurde, nicht gedeckt ist. Der Ast. ist finanziell in der Lage, sein ihm zur Verfügung stehendes sonstiges Einkommen für die verbleibenden Unterkunftskosten einzusetzen. Dieses betrug im Monat April 2008 519,00 EUR (245,00 EUR elterliche Zuwendung + 154,00 EUR Kindergeld + 120,00 EUR BAföG ohne Wohnpauschale und Erhöhungsbetrag). 23 Für die Zeit vom 11.04.2008 bis 30.04.2008 hat der Ast. zwar einen Anordnungsanspruch hinsichtlich eines Zuschusses in Höhe von 31,67 EUR, nicht aber einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht; darüber hinaus – in Höhe der weiteren 106,00 EUR (20/30 x 206,50 EUR = 137,67 EUR; 137,67 – 31,67 EUR = 106,00 EUR) – fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. 24 Der Anordnungsanspruch des Ast. auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe von 31,67 EUR ergibt sich aus § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II in der ab 01.01.2007 geltenden Fassung. Danach erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II u. a. Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 2a SGB II ausgeschlossen ist (§ 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II). 25 Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind im Falle des Ast. erfüllt. 26 Der Ast. gehört zum Personenkreis der nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II leistungsberechtigten Auszubildenden. Er erhält Leistungen nach dem BAföG. Sein Bedarf an Ausbildungsförderung bemisst sich am Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BAföG, da er nicht bei seinen Eltern wohnt und als Schüler eine Fachoberschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, und da seine Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 52 Euro übersteigen. 27 Der Ausschlusstatbestand des § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II liegt nicht vor, nachdem der Ast. bereits seit 2005 außerhalb des Haushalts seiner Eltern lebt. 28 Erfüllt der Ast. damit die grundsätzlichen Voraussetzungen, unter denen abweichend von dem Grundsatz des § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende mit Leistungsbezug nach dem BAföG einen Zuschuss zu ihren Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten können, so setzt § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II des Weiteren die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung voraus. 29 Entgegen der Praxis der Ag. ist bei der Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten allerdings nicht die bis zum 30.04.2008 im Bereich der Arbeitsgemeinschaft … geltende Weisungslage heranzuziehen, nach der die angemessenen Mietkosten einschließlich der Betriebskosten in … für einen Schüler 165,00 EUR betrügen. Diese Vorgabe beruht auf der sachwidrigen Erwägung, dass sich Jugendliche und junge Erwachsene unter 21 Jahren auf die Anmietung eines Zimmers, ggf. in einer Wohngemeinschaft, beschränken müssten. Es bestehen keine tragfähigen Argumente dafür, Auszubildenden, Schülern und Studenten durch die Anerkennung besonders niedrigerer Unterkunftskosten faktisch vorzuschreiben, in welchen Wohnverhältnissen sie wohnen, während dies bei anderen SGB II-Leistungsempfängern erst bei Überschreiten einer höheren Angemessenheitsgrenze der Fall ist. 30 Daher ist schon im Zeitraum April 2008 bei der Bestimmung, ob die Unterkunftskosten des Ast. angemessen sind, die bisherige Angemessenheitsgrenze der Ag. (monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von 245,00 EUR) anzuwenden. Diese ist für einen Einpersonenhaushalt auch nicht zu beanstanden (vgl. SG Schleswig, Urteil v. 27.03.2007, S 7 AS 717/05). 31 An Heizkosten (abzüglich einer Warmwasserpauschale von 15%) gehen die Beteiligten unstreitig von einem Betrag von 42,50 EUR aus, so dass die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung im April 2008 287,50 EUR betrugen. 32 Der für den Ast. anzuerkennende Unterkunfts- und Heizkostenbedarf beschränkt sich nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II ausdrücklich auf die ungedeckten Kosten. Daraus folgt zum ersten, dass Beträge, die bei der Bedarfsbemessung für Leistungen nach den in § 22 Abs. 7 SGB II benannten Vorschriften des BAföG eingeflossen sind bzw. gewährt werden, abzusetzen sind (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 130), denn diese Wohnkostenanteile decken nach dem BAföG die Wohnungs- und Heizkosten ab. Vorliegend sind insoweit zu berücksichtigen der in § 12 Abs. 3 BAföG vorgesehene Erhöhungsbetrag von 64,00 Euro sowie die gemäß § 12 Abs. 3 BAföG in dem Grundbedarf des § 12 Abs. 2 Nr. 2 BAföG enthaltene Wohnkostenpauschale in Höhe von 52,00 Euro. Danach verbleiben dem Ast. als zunächst durch die Vorschriften des BAföG ungedeckte Kosten für den Monat April 2008 solche in Höhe von 171,50 EUR (287,50 EUR – 116,00 EUR). 33 Ungedeckt sind die Wohnungs- und Heizkosten zum zweiten nur dann, wenn sie auch nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden ungedeckt sind (so die Begründung des § 22 Abs. 7 SGB II im Gesetzentwurf vom 9. Mai 2006, BT-Drucksache 16/1410, S. 24). § 22 Abs. 7 SGB II selbst trifft keine ausdrückliche Regelung, welche Vorschriften der Einkommensberücksichtigung auf die Auszubildenden anzuwenden ist, die den Zuschuss erhalten. Auch die Gesetzesbegründung ist in dieser Hinsicht unergiebig. Die Regelungen über die Einkommensberücksichtigung im BAföG und im SGB II sind nicht deckungsgleich. Eine Abweichung besteht insbesondere beim Kindergeld. Im Anwendungsbereich des BAföG ist Kindergeld mit Wirkung zum 01.01.2001 nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II hingegen ist das Kindergeld als Einkommen des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes anzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Wird das Kindergeld an ein in eigenem Haushalt lebendes volljähriges Kind weitergeleitet, ist es nicht als Einkommen des Elternteils anzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V] v. 17.12.2007, BGBl. I, S. 2942), sondern zählt als dessen Einkommen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.02.2008, L 7 AS 403/08 ER-B). 34 Während die Rechtsprechung in der Frage, ob § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II eine vollständige Bedürftigkeitsprüfung nach §§ 9, 11, 12 SGB II voraussetzt, als uneinheitlich bezeichnet werden muss, ist die Kammer der Auffassung, dass dies der Fall ist. Sie stützt sich dabei auf eine Auslegung des Gesetzeswortlauts, auf den objektivierbaren gesetzgeberischen Willen, auf die Systematik des SGB II und des BAföG sowie auf den Sinn und Zweck der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. 35 Schon der Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II von einer Bedarfs- und Einkommensberechnung nach dem SGB II abhängt. § 22 Abs. 7 SGB II selbst spricht nur davon, dass Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach (…) BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. Dabei ist festzustellen, dass die Passage „deren Bedarf sich nach (…) BAföG bemisst“, keine inhaltliche Regelung trifft, wonach sich die Deckung der Unterkunftskosten nach dem BAföG bemesse. Stattdessen regelt die Vorschrift ausschließlich den Kreis der Leistungsberechtigten, indem sie bestimmt, dass dieser sich aus den Empfängern von BAföG-Leistungen zusammensetzt, deren Bedarf sich nach den näher bezeichneten Vorschriften des BAföG bemisst. Eine Ausnahme von dem für eine Leistung nach dem SGB II geltenden Prinzip der Hilfsbedürftigkeit begründet § 22 Abs. 7 SGB II nicht. Die Tatsache, dass Kindergeld im Rahmen der Bedarfsberechnung nach § 21 BAföG nicht als Einkommen angerechnet wird, ist für die Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II unerheblich (so auch OVG Bremen, Beschluss v. 19.02.2008, S2 B 538/07, zitiert nach juris). 36 Das Argument, § 22 Abs. 7 SGB II verweise lediglich auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und gerade nicht auf andere Normen des SGB II, so dass hieraus der objektivierbare gesetzgeberische Wille entnommen werden könne, dass nur § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Berechnung des Zuschusses Bedeutung haben solle (so aber LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 25.03.2008, L 8 B 130/07, und vorgehend SG Schwerin, Beschluss v. 29.03.2007, S 10 ER 49/07 AS, beide zitiert nach juris), überzeugt ebenfalls nicht. § 22 Abs. 7 SGB II steht im Normengefüge des SGB II, so dass grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen des 2. Kapitels des SGB II, in dem die §§ 9 und 11 SGB II stehen, Anwendung finden. Vielmehr hätte der Gesetzgeber positiv abweichend in § 22 Abs. 7 SGB II feststellen müssen, dass die §§ 9 und 11 SGB II keine Anwendung finden sollen. 37 Auch aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich nichts anderes. Im Grundsatz erhalten nach § 7 Abs. 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II – zu denen auch der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II zählt – nur Berechtigte im Sinne der Vorschrift. Nach § 7 Abs. 5 SGB II sind Auszubildende, deren Ausbildung u. a. im Rahmen des BAföG förderungsfähig ist, grundsätzlich von SGB II-Leistungen ausgenommen. § 22 Abs. 7 SGB II ist daher ausdrücklich als Abweichung vom Grundsatz des § 7 Abs. 5 SGB II zu verstehen und gibt ausnahmsweise einen auf ungedeckte angemessene Wohnungs- und Heizkosten beschränkten Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt (so auch OVG Bremen, aaO). Diese Ausnahmeregelung darf nicht dadurch konterkariert werden, dass die Einkommensberechnung eines Auszubildenden als Leistungsempfänger nach § 22 Abs. 7 SGB II anders vorgenommen wird als die eines Leistungsempfängers nach § 19 SGB II. 38 Der Auffassung, § 19 Satz 2 SGB stehe dem entgegen (so aber LSG Mecklenburg-Vorpommern, aaO), folgt die Kammer nicht. Gemäß § 19 Satz 2 SGB gilt der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II. Diese Vorschrift hat lediglich zur Folge, dass durch die Zuschussgewährung keine Sozialversicherungspflicht eintritt (so auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 16/1410, S. 24). Sie ändert hingegen nicht die Einordnung des Zuschusses als eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (LSG Baden-Württemberg, aaO; OVG Bremen, aaO; SG Berlin, Beschluss v. 23.03.2007, S 37 AS 2804/07, zitiert nach juris; Berlit, a. a. O., Rn. 131). Insoweit kann der Auffassung des 8. Senats des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (aaO) nicht gefolgt werden, als dieser behauptet, bei dem Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II handele es sich „um keine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende, das heißt um kein Arbeitslosengeld II“. Der Senat stellt zwei Begrifflichkeiten mit ungleichen Anwendungsbereichen (Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende: alle Leistungen des 3. Kapitels des SGB II; Arbeitslosengeld II: nur Leistungen im Sinne des § 19 SGB II) zu Unrecht gleich. 39 Auch die Auffassung, der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspreche einer Einkommensberechnung nach dem SGB II im Rahmen des § 22 Abs. 7 SGB II, überzeugt die Kammer nicht. Aus der richtigen Feststellung, dass es sich bei den Leistungen nach dem BAföG einerseits und den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II andererseits um unterschiedliche Regelungen handelt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, aaO), erschließt sich für die Kammer nicht, weshalb die Regelungssysteme nicht kompatibel sein sollten (so aber LSG Mecklenburg-Vorpommern, aaO). Sowohl erstere als auch letztere sind Bedürftigkeitsleistungen, denen eine Einkommens- und Vermögensberechnung vorauszugehen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Leistungsempfänger nach § 22 Abs. 7 SGB II besser stellen wollte als Leistungsempfänger nach § 19 SGB II. Zwar dienen gemäß § 11 Abs. 1 BAföG auch die Leistungen nach dem BAföG der Sicherung des Lebensunterhalts (sowie der Ausbildung). Mit der Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II als Zuschuss allein zu den Kosten der Unterkunft und Heizung und der Regelung des § 19 Satz 2 SGB II sollte aber verhindert werden, dass die Auszubildenden Anspruch auf das höhere soziokulturelle Existenzminimum nach dem SGB II haben (so auch SG Schwerin, aaO). Dieses würde sich im Fall des Ast. auf 634,50 EUR (fiktives Alg II nach § 19 SGB II in Höhe von 347,00 EUR zzgl. fiktiver Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in Höhe von 287,50 EUR, s. o.) belaufen, so dass dem Ast. bereits ohne einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II ein knapp höheres Einkommen als das soziokulturelle Existenzminimum nach dem SGB II zur Verfügung steht, nämlich in Höhe von 635,00 EUR (s. o.). 40 Der Ast. wird andererseits durch die Einkommensberechnung nach dem SGB II aber auch nicht schlechter gestellt. So kann er gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II nicht auf eine Selbsthilfe durch Arbeit zur Beseitigung seiner bei den Unterkunfts- und Heizkosten bestehenden Bedarfslücke verwiesen werden, weil die durch die Ausbildung angestrebte Qualifikation mittelbar der Arbeitsmarktintegration dient (vgl. Berlit, aaO, § 22 Rn. 131). 41 Auch aus der Gesamtschau der Regelungen, die der Gesetzgeber im SGB II und im BAföG getroffen hat, lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht herleiten, dass eine Einkommensberechnung nach dem SGB II im Rahmen des § 22 Abs. 7 SGB II der Absicht des Gesetzgebers widerspreche, die sich aus der Aufhebung des § 21 Abs. 3 Nr. 3 BAföG hinsichtlich des Kindergeldes ergebe. Eines der Ziele des Ausbildungsförderungsreformgesetzes (AföRG) war eine Ausweitung der Förderungsberechtigten nach dem BAföG durch Neuregelung der Einkommensfreibeträge und die Nichtanrechnung des Kindergeldes; das BAföG sollte von Kindergeldanpassungen frei werden, so dass nicht bei einer Erhöhung automatisch eine verringerte BAföG-Förderung eintritt (vgl. LSG Baden-Württemberg, aaO). Der Zuschuss soll hingegen Ausbildungsabbrüche verhindern, wenn die in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Leistungen (zusammen mit eventuellen Härtefallleistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II) nicht für eine Existenzsicherung ausreichen (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 16/1410, S. 24). Dass der Gesetzgeber aber den Auszubildenden, die bereits unterkunftssichernde BAföG-Leistungen erhalten, bei noch höherem Bedarf zumutet, diesen aus anderen Mitteln selbst zu decken, ist im Bereich der Erbringung staatlicher Fürsorgeleistungen wegen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 31.03.2008, L 14 B 2271/07 AS, zitiert nach juris). 42 Für die Einkommensanrechnung gilt somit § 11 SGB II. Das dem Ast. monatlich zur Verfügung stehende Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro ist zu berücksichtigen. Die Ag. setzt es zu Recht unter Abzug eines monatlichen Betrages von 30,00 Euro für Versicherungsleistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V) als Einkommen an. Danach verbleiben bei dem Ast. ungedeckte Unterkunfts- und Heizkosten für den Monat April 2008 in Höhe von 47,50 Euro (171,50 EUR - 124,00 EUR). Da vorliegend nur über einen Zuschuss für 20 Tage des Monats April 2008 (11.04.08 bis 30.04.2008) entschieden werden kann, hat der Ast. einen Anordnungsanspruch in Höhe von 31,67 EUR (20/30 von 47,50 Euro) glaubhaft gemacht. 43 Der Antrag ist aber mangels eines Anordnungsgrundesunbegründet. Es besteht keine Notlage, welche die Notwendigkeit einer Eilentscheidung begründet. Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen anzunehmen (Keller, aaO, § 86b Rn. 28). Vorliegend besteht weder eine Existenzgefährdung des Ast. noch bestehen derartige Nachteile. Der Ast. ist finanziell in der Lage, sein ihm zur Verfügung stehendes sonstiges Einkommen für die verbleibenden Unterkunftskosten einzusetzen. Dieses betrug im Monat April 2008, wie ausgeführt, 519,00 EUR. Dem Ast. ist zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. 44 Für die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.10.2008 ist der Antrag mangels eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Der Ast. hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II, der monatlich 72,50 EUR übersteigt, hinreichend glaubhaft gemacht. 45 Dabei ist ab Mai neue Angemessenheitsgrenze der Ag. in Höhe von 270,00 EUR für einen Einpersonenhaushalt zu Grunde zu legen. Die Klärung der Frage, ob diese Grenze angesichts des in … zur Verfügung stehenden Wohnraums Bestand hat oder ob die tatsächlichen Unterkunftskosten des Ast. in Höhe von monatlich 280,00 EUR Bruttokaltmiete angesetzt werden müssen, ist gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären. Angesichts der Tatsache, dass die bisherige Angemessenheitsgrenze der Ag. in Höhe von 245,00 EUR nicht zu beanstanden war, geht die Folgenabwägung bei nur 10,00 EUR Differenz jedenfalls nicht zu Gunsten des Ast. aus. 46 Für die Zeit ab dem 01.05.2008 sind also bei der Berechnung des Zuschusses angemessene Unterkunfts- und Heizkosten des Ast. in Höhe von 312,50 EUR (270 EUR + 42,50 EUR Heizkosten abzgl. 15% Warmwasserpauschale) zugrunde zu legen. Diesen hat die Ag. zu Recht eine Deckung durch die Vorschriften des BAföG in Höhe von 116,00 EUR sowie eine Deckung durch das dem Ast. zur Verfügung stehende Kindergeld in Höhe von 124,00 EUR gegenüber gestellt. Es ergibt sich ein Anspruch des Ast. auf einen Zuschuss in Höhe von 72,50 EUR monatlich, der ihm von der Ag. ab dem 01.05.2008 bereits gewährt wird, jedoch kein darüber hinaus gehender Anspruch. 47 Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.