Beschluss
L 6 B 141/07
LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rahmengebühren nach VV 3102 ist die Mittelgebühr grundsätzlich als angemessen anzusehen; Abweichungen erfolgen nach Bewertung von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit.
• Einstweilige Rechtsschutzverfahren sind nicht generell geringfügiger zu vergüten; Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung für den Auftraggeber sind gleichgewichtig zu prüfen.
• Die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr ist bei Ersetzung durch einen Dritten nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist; pauschale Toleranzgrenzen (z. B. +20 %) sind nicht anzuwenden.
• VV 3103 (reduzierte Gebühr) kommt nur zur Anwendung, wenn eine vorhergehende Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorlag; parallele Widerspruchsverfahren können im Rahmen der Umfangsprüfung berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Bemessung der Verfahrensgebühr nach VV 3102 bei einstweiligem Rechtsschutz • Bei Rahmengebühren nach VV 3102 ist die Mittelgebühr grundsätzlich als angemessen anzusehen; Abweichungen erfolgen nach Bewertung von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit. • Einstweilige Rechtsschutzverfahren sind nicht generell geringfügiger zu vergüten; Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung für den Auftraggeber sind gleichgewichtig zu prüfen. • Die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr ist bei Ersetzung durch einen Dritten nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist; pauschale Toleranzgrenzen (z. B. +20 %) sind nicht anzuwenden. • VV 3103 (reduzierte Gebühr) kommt nur zur Anwendung, wenn eine vorhergehende Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorlag; parallele Widerspruchsverfahren können im Rahmen der Umfangsprüfung berücksichtigt werden. Ein Prozessbevollmächtigter wurde in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen eines Ernährungsmehrbedarfs beigeordnet. Das Sozialgericht Neubrandenburg gewährte für den Monat Dezember 2005 eine einstweilige Anordnung, lehnte sie für den Folgezeitraum ab und verpflichtete den Leistungsgegner zur Übernahme von Kostenanteilen. Der Anwalt machte gegenüber der Staatskasse eine Verfahrensgebühr nach VV 3102 in Höhe der Mittelgebühr (250,00 Euro) zuzüglich Pauschalen geltend. Die Urkundsbeamtin setzte die Vergütung mit 220,40 Euro fest (Verfahrensgebühr 170,00 Euro). Der Anwalt legte Erinnerung ein; das Sozialgericht setzte die Vergütung auf 313,20 Euro fest und gewährte die Mittelgebühr. Die Staatskasse legte Beschwerde beim LSG ein und beanstandete die Höhe der Verfahrensgebühr; streitig ist ausschließlich die Ausfüllung des Gebührenrahmens nach § 14 RVG und VV 3102. • Anwendbar ist die Verfahrensgebühr VV 3102 (Gebührenrahmen 40–460 Euro) für das vorliegende sozialgerichtliche einstweilige Rechtsschutzverfahren; VV 3103 kommt nur bei vorausgegangener Verwaltungstätigkeit in Betracht. • § 14 RVG verlangt bei Rahmengebühren eine Einzelfallbemessung unter Abwägung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung sowie ggf. Einkommens-/Vermögensverhältnissen und Haftungsrisiko; die Mittelgebühr stellt den typischen Sozialrechtsdurchschnittsfall dar. • Der typische Sozialrechtsfall ist in der betrachteten Gerichtsbarkeit durch unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse geprägt; dieser Umstand kann allenfalls gebührenerhöhend berücksichtigt werden, wenn tatsächlich überdurchschnittliche Verhältnisse vorliegen. • Haftungsrisiko des Rechtsanwalts in Sozialgerichtsverfahren ist regelmäßig gering, daher kaum gebührenerhöhend zu gewichten. • Für die Bemessung sind Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung als gleichgewichtig zu behandeln; praktische Leitlinien (z. B. Drittelregel) können orientierend angewendet werden, dürfen aber nicht dogmatisch sein. • Einstweilige Rechtsschutzverfahren können einen mindestens durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Umfang anwaltlicher Tätigkeit erfordern, soweit substantiierter schriftlicher Glaubhaftmachung Bedeutung zukommt; rechtliche Schwierigkeit richtet sich nach der materiellen Rechtslage. • Im vorliegenden Fall lagen: leichte Unterdurchschnittlichkeit des Umfangs, durchschnittliche Schwierigkeit und deutlich unterdurchschnittliche Bedeutung (es handelte sich um einen Zusatzanspruch, vorläufig gewährt). Daher ist eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt. • Die getroffene Festsetzung der Urkundsbeamtin (Verfahrensgebühr 170,00 Euro) ist unter diesen Umständen nicht unbillig; das erstinstanzliche Festsetzen der Mittelgebühr war deswegen aufzuheben. Die Beschwerde der Staatskasse ist erfolgreich; der Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 30.04.2007 wird aufgehoben. Die Vergütung des Anwalts ist aus der Staatskasse auf insgesamt 220,40 Euro festzusetzen (Verfahrensgebühr 170,00 Euro zzgl. Pauschalen). Die Anwendung von VV 3102 war korrekt, eine Anwendung von VV 3103 scheidet mangels vorausgehendem Verwaltungsverfahren aus. Die Einzelfallprüfung nach § 14 RVG führt hier zur Unterschreitung der Mittelgebühr, weil Umfang leicht unterdurchschnittlich und die Bedeutung der Angelegenheit deutlich unterdurchschnittlich war; eine weitergehende Kürzung über den festgelegten Betrag hinaus war nicht geboten. Der Beschluss des Landessozialgerichts ist unanfechtbar.