Beschluss
S 26 SF 48/13 E
Sozialgericht für das Saarland 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSL:2014:0224.S26SF48.13E.0A
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Leitsätze
1. Nach § 60 Abs 1 S 1 RVG in der ab 1.8.2013 gültigen Fassung ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. (Rn.31)
2. Der niedrigere Gebührenrahmen der Nr 3103 VV RVG (juris: RVG-VV) ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt. (Rn.36)
3. Allein der Umstand, dass ein Verfahren gemäß § 86b Abs 2 SGG betrieben worden ist, rechtfertigt für sich genommen keine Kürzung der Gebühren. Ein pauschaler Abzug von 25% in allen Eilrechtsschutzverfahren wird im Übrigen auch den Unterschieden innerhalb der Eilrechtsschutzverfahren nach § 86b Abs 1 SGG oder nach § 86b Abs 2 SGG, insbesondere aber der Bedeutung eines Eilrechtsschutzverfahrens für denjenigen, der SGB 2-Leistungen bezieht, nicht gerecht. (Rn.42)
Tenor
Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.12.2013 dahingehend geändert, dass der Erstattungsbetrag gegen die Landeskasse auf 286,79 € festgesetzt wird, so dass der Erinnerungsführerin noch eine Differenz aus 286,79 € und dem bereits erstatteten Betrag zusteht. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 60 Abs 1 S 1 RVG in der ab 1.8.2013 gültigen Fassung ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. (Rn.31) 2. Der niedrigere Gebührenrahmen der Nr 3103 VV RVG (juris: RVG-VV) ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt. (Rn.36) 3. Allein der Umstand, dass ein Verfahren gemäß § 86b Abs 2 SGG betrieben worden ist, rechtfertigt für sich genommen keine Kürzung der Gebühren. Ein pauschaler Abzug von 25% in allen Eilrechtsschutzverfahren wird im Übrigen auch den Unterschieden innerhalb der Eilrechtsschutzverfahren nach § 86b Abs 1 SGG oder nach § 86b Abs 2 SGG, insbesondere aber der Bedeutung eines Eilrechtsschutzverfahrens für denjenigen, der SGB 2-Leistungen bezieht, nicht gerecht. (Rn.42) Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.12.2013 dahingehend geändert, dass der Erstattungsbetrag gegen die Landeskasse auf 286,79 € festgesetzt wird, so dass der Erinnerungsführerin noch eine Differenz aus 286,79 € und dem bereits erstatteten Betrag zusteht. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten. I. Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein einstweiliges Anordnungsverfahren vor dem Sozialgericht (Az.: S 26 AS 126/13 ER). Mit ihrer am 16.08.2013 beim Sozialgericht für das Saarland eingegangenem Antragsschrift vom 22.07.2013 haben die von der Erinnerungsführerin vertretenen Antragsteller zu 1) und zu 2) die Zahlung weiterer 118 € für den Monat August 2013 im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung begehrt, weil der Antragsgegner den Antragstellern mit Änderungsbescheid vom 29.07.2013 für den Leistungszeitraum 01.08.2013 bis 30.11.2013 zwar an Regelleistungen 382 € (Antragstellerin zu 1) bzw. 204,02 € (Antragstellerin zu 2) und an Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt 589,47 € bewilligt, an die Antragstellerinnen jedoch nur 233 € ausgezahlt und den Differenzbetrag direkt an den Vermieter auf die Miete für die Antragstellerinnen und W.S., in Höhe von insgesamt 884,20 € weitergeleitet hatte. Damit sei auf den Regelbedarf der Antragstellerinnen zurückgegriffen worden, um den vom Sozialamt nicht gedeckten Teil der Miete für W.S., zu decken. Von dem lediglich in Höhe einer Quote von 39 % ausgezahlten Regelsatz könnten die Antragstellerinnen nicht leben. Die Vorgehensweise des Antragsgegners sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Mit der einstweiligen Anordnung werde zunächst nur der Regelsatz geltend gemacht, damit die Antragstellerinnen das absolute Minimum dessen erhalten, was für ein menschenwürdiges Dasein erforderlich sei. Die Sache sei dringlich, da der notwendige Lebensunterhalt durch die Kürzung nicht mehr sicher gestellt sei. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass man sich im Verfahren S 13 AS 111/13 ER bezüglich Juli 2013 auf ein Darlehen von 200 € geeinigt habe, das in den Folgemonaten mit den Leistungen aufgerechnet werden sollte. Außerdem habe die Antragstellerin zu 1) am 25.07.2013 erklärt, dass die komplette Summe der Miete weiter direkt von ihren Leistungen an den Vermieter gehen solle. Von Sprach- oder Verständigungsschwierigkeiten, auf die sich die Antragstellerin nunmehr berufe, sei bisher nie die Rede gewesen. Schließlich sei sie auch vom Vorsitzenden der 13. Kammer mit Schreiben vom 24.07.2013 darauf hingewiesen worden, dass eine entsprechende Erklärung abgegeben werden solle. Mit Beschluss vom 12.09.2013 bewilligte das Gericht den Antragstellerinnen zu 1., zu 2. Für das Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung der Rechtsanwältin D.B., S. Mit Schriftsatz vom 18.09.2013 hat die Prozessbevollmächtigte zum Schriftsatz des Antragsgegner vom 28.08.2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 37 f. d. GA.) repliziert und das Verfahren für die Antragstellerinnen für erledigt erklärt. Mit am 19.09.2013 eingegangenem Antrag vom 18.09.2013 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen die aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren wie folgt festzusetzen: Verfahrensgebühr §§ 45, 49, Nr. 3102 VV-RVG 300,00 € Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 90,00 € Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 410,00 € 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 77,90 € zu zahlender Betrag 487,90 € Auf Anfrage des Kostenbeamten vom 20.09.2013 teilte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.10.2013 mit, dass sie die Antragstellerinnen auch im Widerspruchsverfahren vertrete. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen (Bl. 17 des PKH-Beiheftes). Unter dem 11.10.2013 setzte Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die der Erinnerungsführerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 221,04 € fest und begründete dies damit, dass die Angelegenheit nach dem bis zum 31.07.2013 geltenden Gebührenrecht abzurechnen sei. Da die Rechtsanwältin die Antragstellerinnen bereits im Vorverfahren vertreten habe, sei nicht die Gebühr Nr. 3102 VV RVG, sondern die nach Nr. 3103 VV RVG entstanden. Unter Berücksichtigung des Zusammenspiels aller Kriterien des § 14 RVG wie wirtschaftlicher Bedeutung, Schwierigkeit, Umfang und Dauer des Verfahrens, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller und in der vergleichsweisen Schau mit anderen Verfahren könne die Mittelgebühr gem. Nr. 3103 i. V. m. Nr. 1008 VV RVG festgesetzt werden, falls es sich vorliegend nicht um eine Angelegenheit des einstweiligen Rechtsschutzes handeln würde. Die einstweilige Anordnung dürfe grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Streitgegenstand sei vorliegend ein Leistungsantrag zur vorläufigen Befriedigung der Antragsteller zur Verhinderung wesentlicher Nachteile gewesen. Auch finde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt. Dem sei bei der Gebührenhöhe des Rechtsanwalts (wie etwa auch bei der Festsetzung des Gegenstandswertes bei Verfahren nach § 197a SGG) durch einen angemessenen Abschlag Rechnung zu tragen, der vorliegend in Höhe von 25 % (von der Mittelgebühr) als angemessen und ausreichend angesehen worden sei. Die Vergütung berechne sich daher wie folgt: Gebühr Nr. 3103 i. V. m. Nr. 1008 VV RVG: 165,75 € Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG: 20,-- € MWSt. 19 % 35,29 € ---------- Summe: 221,04 € Gegen diese Entscheidung könne innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Sozialgericht angerufen werden gemäß § 178 SGG, welcher § 56 RVG nach der Rechtsprechung des LSG f. d. S. vom 11.9.2007 verdränge). Dagegen hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit am 11. November 2013 vorab per Telefax eingegangenem Schriftsatz Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Kosten in Höhe von 498,62 € festzusetzen. Die Festsetzung sei rechtsfehlerhaft, da die Gebühren nach dem RVG in der Fassung vom 23.07.2013 festzusetzen seien. Selbst wenn das alte Recht anwendbar sei, scheide eine Anrechnung von Gebühren für das Vorverfahren aus, da keine Identität zwischen den Sachverhalten bestehe. Der Erinnerungsgegner hat im Erinnerungsverfahren mit Schriftsatz vom 28.01.2014 Stellung genommen und beantragt, der Erinnerung teilweise stattzugeben, soweit es um eine Differenz von 65,75 € gehe (Bl. 13 f. d. GA.). Der Antragsgegner hat im Erinnerungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte S 26 AS 126/13 ER und der Verwaltungsakte des Jobcenters im Regionalverband Saarbrücken verwiesen. II. 1. Erinnerungsführer ist die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen. Sie hat die Erinnerung ausdrücklich im eigenen Namen eingelegt. Das Rubrum des Verfahrens war zu ändern und der beigeordnete Rechtsanwalt als Erinnerungsführer aufzunehmen. Antragsteller und Erinnerungsführer ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der Rechtsanwalt selbst. Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält gemäß § 45 Abs. 1 RVG die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse. Diese wird gemäß § 55 Abs. 1 RVG von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des 1. Rechtszugs festgesetzt. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Erinnerungsgegner ist in diesen Verfahren die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist am Verfahren nicht beteiligt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 28. Mai 2013, L 9 AS 142713 B- veröffentlicht in juris; so auch SG für das Saarland Beschluss der 13. Kammer vom 14.10.2013, S 13 AS 13/13 E). 2. Die Erinnerung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insoweit ist zunächst unerheblich, ob man auf § 178 SGG oder gemäß § 1 Absatz 3 RVG in der ab 01.08.2013 gültigen Fassung, wonach die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen, ausschließlich auf das RVG abstellt. Keiner Klärung bedarf es in diesem Zusammenhang ferner, ob die Vorschrift des § 178 SGG schon nach altem Recht, also vor Inkrafttreten der Bestimmung des § 1 Absatz 3 RVG n. F. von § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG als speziellerer Norm verdrängt wurde (so das Bayerische LSG, Beschluss vom 04.10.2012 – L 15 SF 13/11 B E – juris Rn. 11; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2010 – L 3 SF 6/09 E – juris Rn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2009 – L 19 B 281/09 AS – juris Rn. 25; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.07.2008 – L 6 B 141/07 – juris Rn. 18; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.04.2008 – L 6 B 32/08 SF – juris Rn. 15; ferner das Sächsische LSG Beschluss vom 22. April 2013 – L 8 AS 527/12 B KO –, juris Rn. 13 m. w. N. auch zur gegenteiligen Auffassung und zum Meinungsstand; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 178 Rn. 3, § 73a Rn. 13 f.). Denn die Erinnerung ist nach beiden Gesetzen als Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts durch den Urkundsbeamten des Sozialgerichts vorgesehen. Die Erinnerung wäre auch nach beiden Gesetzen im Übrigen zulässig. Denn die Erinnerung wurde innerhalb der nach § 178 SGG vorgeschriebene Monatsfrist gewahrt. Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 RVG ist die Erinnerung an keine Frist gebunden. Gemäß § 56 Absatz 2 Satz 1 RVG gilt im Verfahren über die Erinnerung zwar § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 entsprechend. Die Bestimmungen stehen einer Entscheidung durch die Vorsitzende der Kammer vorliegend indes ebenfalls nicht entgegen. III. Die Erinnerung ist teilweise begründet. Die Erinnerungsführerin hat einen Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse in Höhe von insgesamt 286,79 €. 1. Die Gebührenbestimmung der Erinnerungsführerin war nicht verbindlich. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei – wie hier – anfallenden Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Zwar gilt § 14 Satz 4 RVG nicht, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (vgl. Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rn. 29). Die Kammer teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung insoweit vorherrschende Auffassung, dass Unbilligkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmten Gebühren die nach Ansicht des Gerichts angemessenen um mehr als 20 v. H. übersteigen. Nach diesen Maßstäben erweist sich die von der Erinnerungsführerin getroffene Bestimmung als unbillig und ist daher nicht verbindlich, da die von der Erinnerungsführerin in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr in Höhe von 300,00 Euro um mehr als 20 % von der vom Gericht als angemessen gehaltenen Gebühr abweicht (im Einzelnen nachfolgend). 2. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zunächst zu Recht für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG in der bis 31.07.2013 gültigen Fassung (a. F.) anstelle der von der Erinnerungsführerin begehrten Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in der ab 01.08.2013 gültigen Fassung (n. F.) abgestellt. a) Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in der ab 01.08.2013 gültigen Fassung ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist nach Satz 2 der Vorschrift der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. Demnach ist hier auf die Rechtslage vor dem 1. August 2013 abzustellen, weil von einer Beauftragung der Erinnerungsführerin bereits vor der Rechtsänderung auszugehen ist. Denn die auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antragsschrift trägt das Datum 22.07.2013. In der Antragsschrift stellt die Prozessbevollmächtigte den Antrag namens und in Vollmacht der Antragstellerinnen. Sie wurde somit vor dem 01.08.2013 unbedingt beauftragt, auch wenn der Antrag erst nach dem 1.08.2013 beim Sozialgericht eingegangen ist und die Prozessbevollmächtigte erst nach dem 01.08.2013 im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnet wurde. Ein Fall des § 60 Absatz 1 Satz 2 RVG liegt nicht vor, da es hier nicht um die Vergütung für ein Rechtsmittelverfahren, sondern um die Vergütung für das erstinstanzliche Verfahren S 26 AS 126/13 ER geht. Demzufolge sind die Gebühren nach dem RVG und dem VV RVG in der jeweils bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung (a.F.) zu berechnen. b) Gemäß Nr. 3102 VV RVG a. F. beträgt der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr der Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 40,00 Euro bis 460,00 Euro. Nach Nr. 3103 VV RVG a. F. beträgt die Gebühr 3102 VV RVG 20,00 Euro bis 320,00 Euro, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahrens, vorausgegangen ist. Soweit die Erinnerungsführerin in ihrer Erinnerungsbegründung ausführt, dass eine Anrechnung von Gebühren für das Vorverfahren ausscheide, weil keine Identität zwischen den Sachverhalten bestehe und hierbei möglicherweise darauf abstellen will, dass gemäß § 17 Nr. 4 b) RVG - sowohl in der ab 01.08.2013 gültigen wie auch nach alter Fassung – das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung verschiedene Angelegenheiten sind, verkennt sie, dass es hierauf bei der streitigen Gebührenfestsetzung nicht ankommt. Durch den geringeren Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG a. F. gegenüber Nr. 3102 VV RVG a. F. sollte vielmehr dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Vorverfahren mit der Materie bereits vertraut ist und deshalb die Vorbereitung des Gerichtsverfahrens für ihn weniger arbeitsaufwendig ist als für einen Rechtsanwalt, der erstmals mit der Materie befasst wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfes zu Nr. 3103 (BT-Drucks 15/1971, Seite 212). Der niedrigere Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG a. F. ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt (so auch ständige Rechtsprechung der Kammern 12, 13, und 16 des SG für das Saarland). Für diese Auffassung spricht die amtlichen Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 Satz 2 VV RVG (abgedruckt bei Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, vor Nr. 3200 VV RVG). Danach sollen die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Sozialgerichtsbarkeit nach Abschnitt 1 vergütet werden, d. h. also unter anderem nach Nr. 3102 VV RVG und dementsprechend auch nach Nr. 3103 VV RVG a. F. (vgl. auch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 28.02.2007, L 1 W 467/06 SK, veröffentlicht in www.juris.de). Außerdem kommen Sinn und Zweck der Gebührenregelung des Nr. 3103 VV RVG a. F. auch im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Tragen. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in sozialgerichtlichen Eilverfahren wird regelmäßig dadurch erleichtert, dass er in derselben Sache bereits im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig geworden ist. Zwar gilt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein anderer Maßstab als im Hauptsacheverfahren. So genügt zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht. Der Vortrag des Rechtsanwalts zur Begründung des Anordnungsanspruchs ist aber inhaltlich regelmäßig deckungsgleich mit der Widerspruchsbegründung. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen des materiell-rechtlichen Anspruchs vorzutragen. Hierdurch entstehen arbeitserleichternde Synergieeffekte, denen Nr. 3103 VV RVG a. F. Rechnung trägt (vgl. SG Stade, Beschluss vom 12. Juni 2009, S 34 SF 56/08, veröffentlicht unter www.juris.de; vgl. hierzu ferner SG Berlin in ständiger Rechtsprechung der dortigen Kostenkammern, u. a. Beschluss vom 30. September 2010 S 127 SF 1034/09; vgl. außerdem Beschluss der Kammer 12 des Sozialgerichts für das Saarland vom 30. Juli 2010, S 12 SF 23/09 E und Beschluss der Kammer 13 vom 02. Februar 2011, S 13 SF 14/10 E m. w. N.). Lediglich hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Verhältnis zum Widerspruchsverfahren ein weiterer eigenständiger Vortrag notwendig, was indes an den arbeitserleichternden Synergieeffekten nichts ändert. c) Der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG a. F. bezog sich nicht nur auf solche Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren, die einem Hauptsacheverfahren vorgelagert waren, sondern ist wie hier auch auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar (vgl. die Darstellung bei SG Stade, aaO, mit Verweis auf SG Oldenburg, Beschluss vom 15. August 2005, S 47 AS 169/05 ER), wenn eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist (vgl. dazu auch Bayerisches LSG Beschluss vom 8.04.2013, L 15 SF 338/11 B, juris Rn. 14). Letztlich "profitiert" der Rechtsanwalt regelmäßig sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seiner Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, so dass die Zugrundelegung der verringerten Gebühr für beide Verfahrensarten gerechtfertigt ist (SG Stade, aaO). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Nr. 3103 VV RVG a. F. ausschließlich auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungs- oder Vorverfahren abstellt, ohne dass die Frage der dortigen Vergütung erwähnt wird (LSG für das Saarland, Beschluss vom 16. Januar 2008, Az. L 6 B 5/06 AL). 3. Vorliegend war nach dem Gebührenrahmen der Nr. § 3103 VV RVG a. F. eine Mittelgebühr von 170 € in Ansatz zu bringen. a) Ausgangspunkt bei der Bemessung der Gebühr ist die so genannte Mittelgebühr, das heißt die Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens, die anzusetzen ist bei Verfahren durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades und wenn die vom Rechtsanwalt/Beistand geforderte und tatsächlich entwickelte Tätigkeit ebenfalls von durchschnittlichem Umfang war. Denn nur so wird eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis gewährleistet. Abweichungen nach unten oder oben ergeben sich, wenn nur ein Tatbestandsmerkmal des § 14 RVG fallbezogen unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten ist, wobei das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überwiegende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren kann (SG Stade, aaO). b) Vorliegend ergaben sich keine Gründe, von der Mittelgebühr abzuweichen. Die auch nach Ansicht der Kammer überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin wird durch deren unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Tatsache, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfindet, was eine erheblich geringere Ermittlungstiefe zur Folge hat und dass nur eine vorläufige Regelung ergehen kann, ausgeglichen; ein besonderes anwaltliches Haftungsrisiko war nicht erkennbar und wurde auch nicht geltend gemacht (vgl. auch vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 14.08.2009, S 12 SF 94/09 E, juris Rn. 11 und 12 ff.). Ebenso wenig rechtfertigte der Schwierigkeitsgrad der Sache eine Abweichung nach oben oder nach unten. c) Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einen Abschlag von 25 % von der Mittelgebühr vorgenommen hat und zur Begründung ausschließlich auf die Art des Verfahrens abgestellt hat, folgt die Kammer der angefochtenen Entscheidung allerdings nicht. Dieser Auffassung, die auch in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird (vgl. nur SG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2010, S 127 SF 1200/09 E), schließt sich die Kammer nicht an. Allein der Umstand, dass ein Verfahren gemäß § 86b Abs. 2 SGG betrieben worden ist, rechtfertigt für sich genommen keine Kürzung der Gebühren. Denn der regelmäßig kürzeren Verfahrensdauer einerseits stehen die gedrängtere Bearbeitung, die Eilbedürftigkeit sowie die Dringlichkeit andererseits gegenüber (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 14.08.2009, S 12 SF 94/09 E, juris Rn. 11; vgl. ferner SG Berlin, Beschluss vom 18. März 2011 – S 165 SF 1563/09 E –, juris Rn. 29) Abgesehen davon fließen die vom Urkundsbeamten zur Begründung eines Abzugs von 25 % von der Mittelgebühr aufgeführten Argumente, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfindet, was eine erheblich geringere Ermittlungstiefe zur Folge hat und dass nur eine vorläufige Regelung ergehen kann, im Rahmen der Bewertung nach § 14 RVG ein. Auf die diesbezüglichen Ausführungen oben wird Bezug genommen. Kommt man nach Abwägung aller Kriterien – wie hier – zu dem Ergebnis, dass sich die Leistung der Rechtsanwältin im Vergleich zur Gesamtheit der sozialgerichtlichen Verfahren in dem jeweils zugrunde liegenden Rechtsgebiet insgesamt als durchschnittlich erweist, sich mithin letztlich als „Normalfall“ abbildet, so ist eine pauschale Reduzierung in Höhe von 25 % nicht sachgerecht. Ein pauschaler Abzug von 25 % in allen Eilrechtsschutzverfahren wird im Übrigen auch den Unterschieden innerhalb der Eilrechtsschutzverfahren nach § 86 b Absatz 1 SGG oder nach § 86 b Absatz 2 SGG, insbesondere aber der Bedeutung eines Eilrechtschutzverfahrens für denjenigen, der SGB II-Leistungen bezieht, nicht gerecht. Ein solcher Abzug wird insbesondere der Bedeutung eines Eilrechtsschutzverfahrens, in dem es wie hier um die Erlangung vorläufiger Leistungen zur Deckung des Existenzminimums im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Absatz 2 SGG geht, nicht gerecht (vgl. auch SG Berlin, Beschluss vom 18. März 2011, S 165 SF 1563/09 E, juris Rn. 29; gegen einen pauschalen Abzug wohl auch die 13. Kammer im Beschluss vom 02.02.2011, 13 SF 14/10 Seite 10; offen gelassen im Beschluss der 16. Kammer vom 29.07.2011, 16 SF 33/09). Ein Abschlag war auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. 4. Die Mittelgebühr von 170 € war gemäß Nr. 1008 VV RVG um 30 % zu erhöhen, da die Erinnerungsführerin die beiden Antragstellerinnen als Auftraggeber vertreten hat. c) Die Festsetzung der 20 € ergibt sich aus Nr. 7002 RVG, was zwischen den beteiligten nicht streitig ist. Gleiches gilt bzgl. der Ansetzung der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG. Die der Erinnerungsführerin aus der Landeskasse zu vergütenden Gebühren waren daher wie folgt festzusetzen: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 € Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 30 % 51,00 € Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 241,00 € 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 45,79 € zu zahlender Betrag 286,79 € Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.