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Urteil

L 9 SO 8/08

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Untätigkeitsklage nach §§ 75 VwGO, 88 SGG ist unbegründet, wenn nach Ablauf der Sperrfrist ein negativer Widerspruchsbescheid ergeht und die Hauptsache damit erledigt ist. • Die frühere rechtskräftige Entscheidung über denselben materiellen Streitgegenstand (VG Greifswald, 19.05.2006) steht einem weiteren Erfolg des Klägers im Folgeverfahren entgegen. • Rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung oder Verwirkung können zur Unzulässigkeit einer Klage führen, sind hier aber nicht entscheidungserheblich, weil die Klage bereits in der Sache unbegründet ist.
Entscheidungsgründe
Untätigkeitsklage nach negativem Widerspruchsbescheid: Hauptsache erledigt • Eine Untätigkeitsklage nach §§ 75 VwGO, 88 SGG ist unbegründet, wenn nach Ablauf der Sperrfrist ein negativer Widerspruchsbescheid ergeht und die Hauptsache damit erledigt ist. • Die frühere rechtskräftige Entscheidung über denselben materiellen Streitgegenstand (VG Greifswald, 19.05.2006) steht einem weiteren Erfolg des Klägers im Folgeverfahren entgegen. • Rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung oder Verwirkung können zur Unzulässigkeit einer Klage führen, sind hier aber nicht entscheidungserheblich, weil die Klage bereits in der Sache unbegründet ist. Der Kläger beantragte Sozialhilfe nach dem BSHG für einen Norwegenaufenthalt (15.07.2002–18.03.2003). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31.07.2003 ab; der Kläger legte am 03.12.2003 Widerspruch ein. Nach langer Verfahrensdauer erließ der Beklagte am 28.09.2007 einen Widerspruchsbescheid, der dem Kläger am 01.10.2007 zuging. Der Kläger erhob daraufhin im September 2007 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht und verlangte Leistungen sowie Schadensersatz. Zwischenzeitlich hatte das VG Greifswald bereits am 19.05.2006 über dieselbe materielle Anspruchsfrage entschieden und die Klage des Klägers abgewiesen. Das Sozialgericht Stralsund wies die Untätigkeitsklage mit Gerichtsbescheid vom 18.06.2008 ab; hiergegen legte der Kläger Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. • Erledigung der Hauptsache: Nachdem nach Ablauf der Sperrfrist ein ungünstiger Widerspruchsbescheid erging, ist die Hauptsache erledigt; eine Untätigkeitsklage kann daher keinen Erfolg mehr haben. • Rechtskraft und Bindungswirkung: Das bereits rechtskräftige Urteil des VG Greifswald über denselben Streitgegenstand steht einer positiven Entscheidung im nachfolgenden Verfahren entgegen. • Rechtsmissbrauch/Verwirkung: Unabhängig davon, ob die Klage als rechtsmissbräuchlich oder verwirkt anzusehen wäre, ist die Klage jedenfalls unbegründet, weil die Hauptsache durch den negativen Widerspruchsbescheid und die anschließende Entscheidung des Gerichts erledigt ist. • Anwendbare Vorschriften: §§ 75 VwGO, 88 SGG (Untätigkeitsklage/Sperrfrist), § 121 VwGO (Rechtskraftwirkung) sowie Zuweisung der Sozialhilfeangelegenheiten an die Sozialgerichte nach § 51 Abs.1 Nr.6a SGG. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 18.06.2008 wird zurückgewiesen; die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst; Revision wird nicht zugelassen. Begründet wird dies damit, dass der nach Ablauf der Sperrfrist ergangene negative Widerspruchsbescheid die Hauptsache erledigt hat und die Untätigkeitsklage deshalb keinen Erfolg haben kann. Zudem steht eine frühere rechtskräftige Entscheidung über denselben materiellen Anspruch dem Erfolg des Klägers entgegen. Insgesamt hat der Beklagte in der Sache gewonnen, weil weder ein durchsetzbarer Anspruch auf Sozialhilfe nach § 119 BSHG vorlag noch die Untätigkeitsklage den beantragten Erfolg zeitigen konnte.