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Beschluss

S 8 SO 84/12 ER

SG Rostock 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGROSTO:2013:0103.S8SO84.12ER.0A
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Leitsätze
Im Einzelfall kann ein Anspruch auf einen Integrationshelfer für den Hortbesuch bestehen, wenn dieser eine ernsthaft beabsichtigte künftige inklusive Beschulung an einer Regelschule ermöglicht oder zumindest wesentlich erleichtert. (Rn.9)
Tenor
Der Antragsgegner wird vorläufig und vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 07.01.2013 bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers für den Besuch des Hortes der C. M. Schule D-Stadt jeweils von 12.30 bis 16.30 Uhr an jedem Öffnungstag des Hortes zu gewähren. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Einzelfall kann ein Anspruch auf einen Integrationshelfer für den Hortbesuch bestehen, wenn dieser eine ernsthaft beabsichtigte künftige inklusive Beschulung an einer Regelschule ermöglicht oder zumindest wesentlich erleichtert. (Rn.9) Der Antragsgegner wird vorläufig und vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 07.01.2013 bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers für den Besuch des Hortes der C. M. Schule D-Stadt jeweils von 12.30 bis 16.30 Uhr an jedem Öffnungstag des Hortes zu gewähren. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller einen Integrationshelfer für das laufende Schuljahr 2012/2013 für den Hortaufenthalt im Hort der C. M. Schule in D-Stadt für den Zeitraum von 12.30 bis 16.30 Uhr zu bewilligen, hat in vollem Umfang Erfolg. Der Antrag ist sowohl zulässig als auch begründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht, soweit dem Begehren nicht bereits durch Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Abs. 1 genüge getan werden kann, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den streitigen Gegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung darf danach nur ergehen, wenn der Antragsteller sowohl den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch die einstweilige Anordnung - wie sie hier begehrt wird - darf nur erfolgen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und die sonst für den Antragsteller zu erwartenden Nachteile unzumutbar und irreparabel sind.Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange der Antragstellerin umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Hier hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft machen können. Ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Eingliederungshilfe in Form der Gewährung eines Integrationshelfers für den Hortbesuch aus §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Zwölfter Teil (SGB XII) gegen den Antragsgegner besteht hier für den Zeitraum vom 07.01.2013 bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit. Zudem ist dem Antragsteller ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Das Gericht geht zunächst davon aus, der am Down-Syndrom leidende Antragsteller, der über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung und den Merkzeichen G und H verfügt, dem Grunde nach zum anspruchsberechtigten Personenkreis §§ 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gehört. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Weiter geht das Gericht davon aus, dass der hier begehrte Integrationshelfer für den Besuch des Hortes der C. M. Schule eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; wobei die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Konkretisierend regelt § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO, dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. In der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde liegt und eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden, rechtlich nicht geboten ist, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (so BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, SozR 4-3500 § 54 Nr. 8). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Betreuung in einem Hort nach diesen Maßstäben regelmäßig Teil der Hilfe zu einer angemessenen Schuldbildung ist. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass die allgemeine Schulpflicht auch ohne Hortbesuch erfüllt werden kann, zumindest zweifelhaft. In der Rechtsprechung ist aber jedenfalls anerkannt, dass der Besuch eines Hortes im Einzelfall dann als Hilfe zur angemessenen Schulbildung angesehen werden kann, wenn der Hort Leistungen erbringt, die den Schulbesuch fördern, d.h. ermöglichen oder erleichtern (so etwa VGH Bayern, Beschl. vom 13.01.2003 - 12 CE 02.2494 -; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.08.2007 - L 9 B 349/07 SO PKH -; Urt. v. 06.10.2008 - L 9 SO 8/08 -, FEVS 60, 567). Hier steht im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung für das Gericht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Besuch des Hortes der C. M. Schule in D-Stadt neben dem Besuch der Förderschule zur individuellen Lebensbewältigung erforderlich und geeignet ist, dem Antragsteller den künftigen Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht in der C. M. Schule - einer Regelschule in privater Trägerschaft - zu ermöglichen und zu erleichtern. Mit dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Zeugin F., der Schulleiterin der C. M. Schule D-Stadt, vom 23.22.2012 erklärte diese, dass die Schule die Absicht habe, den Antragsteller zum Schuljahr 2013/2014 aufzunehmen, wenn eine qualifizierte Sonderpädagogin im Bereich GB eingestellt werden könne, worum sich die Schule bemühe. In ihrer schriftlichen Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen vom 17.12.2012 hat die Zeugin F. zudem erklärt, dass sie die Aufnahme des Antragstellers in den Hort der Schule für notwendig halte, damit beobachtet werden könne, ob er in das Schulkonzept passe. Da der Hort wie die Schule nach reformpädagogischen Methoden arbeite und die Erzieherinnen auch in den Schulalltag integriert seien, biete sich die Aufnahme des Antragstellers in den Hort an. So könne die Hortzeit als Erprobungszeit gesehen werden. Sie halte es für notwendig, dass der Antragsteller den Hort zum frühestmöglichen Zeitpunkt besuche und dort bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 betreut werde. Nur über einen längeren Zeitraum sei eine Eingewöhnung und ein Kennenlernen für den Antragsteller gewährleistet. Den Erzieherinnen sei ebenfalls nur über einen längeren Zeitraum eine qualitätvolle Einschätzung möglich. Diese Angaben der Zeugin F. sind für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Es steht mithin fest, dass eine Aufnahme des gegenwärtig noch in einer Förderschule zur individuellen Lebensbewältigung beschulten Antragstellers in die C. M. Schule - eine (Regel)Grundschule - zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 ernsthaft beabsichtigt ist und dass dafür die frühestmögliche Betreuung des Antragstellers im Hort der C. M. Schule zum Zwecke des Kennenlernens, der Eingewöhnung und Erprobung mindestens erheblich förderlich, wenn nicht gar notwendig ist. Damit ermöglicht und erleichtert die Betreuung des Antragstellers im Hort der C. M. Schule in diesem Einzelfall den späteren Schulbesuch dort jedenfalls für die von der Schulleiterin für erforderlich gehaltene Erprobungsphase bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013. Es unterliegt nach dem in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners vorliegendem Schreiben der Hortleiterin der C. M. Schule vom 30.07.2012 und der Stellungnahme von Dr. Meller vom Gesundheitsamt des Antragsgegners vom 14.08.2012 keinem Zweifel, dass der Antragsteller für die Dauer des Hortbesuchs und die Bewältigung des Weges zum Hort des Einsatzes eines Integrationshelfers bedarf. Dem Anspruch des Antragstellers kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass er gegenwärtig in einer Förderschule zur individuellen Lebensbewältigung betreut wird, die als Ganztagsschule auch eine Nachmittagsbetreuung beinhaltet und nach § 14 Abs. 3 Schulgesetz M-V (SchulG M-V) im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung jedem Schüler Hilfen zur Entwicklung der individuell erreichbaren Fähigkeiten und Fertigkeiten zu geben hat. Zwar wird regelmäßig dann, wenn nach der entsprechenden Schulwahlentscheidung der Eltern (§ 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V) ein Schüler in einer Schule mit Ganztagsbetreuung beschult wird, für diesen Schüler ein Bedarf an einer weiteren Nachmittagsbetreuung – sei es in einem Hort oder auf andere Weise – nicht bestehen und damit auch kein Bedarf für einen diesbezüglichen Integrationshelfer. Hier liegt die Sache jedoch anders. Die Eltern des Antragstellers beabsichtigen ernstlich, von ihrer Schulwahlfreiheit (§ 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V) für das Schuljahr 2013/2014 dahingehend Gebrauch zu machen, dass der Antragsteller auf die C. M. Schule umgeschult und dort inklusiv beschult werden soll.Der Sozialhilfeträger hat die auf dem schulrechtlichen Wahlrecht beruhende Entscheidung der Eltern für eine inklusive Beschulung zu respektieren. Die ebenfalls mögliche Beschulung in eine Förderschule kann weder unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit noch des Nachranggrundsatzes oder des Mehrkostenvorbehalts verlangt werden, soweit das Kind aus schulrechtlicher Sicht in der Regelschule angemessen beschult wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2007 - 5 C 35/06 -, 5 C 35/06 -, BVerwGE 130,1; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -). Anhaltspunkte dafür, dass eine schulrechtlich angemessene Beschulung des Antragstellers in der C. M. Schule nicht möglich sein sollte, bestehen hier nicht. Da hier – nach den obigen Ausführungen – feststeht, dass der Hortbesuch des Antragstellers in der C. M. Schule jedenfalls bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 die künftige inklusive Beschulung an der C. M. Schule ermöglicht oder zumindest erleichtert, besteht ausnahmsweise auch neben dem Besuch der Förderschule mit Ganztagsbetreuung ein Bedarf für den Hortbesuch an einer anderen Schule und einen diesbezüglichen Integrationshelfer. Der Anspruch des Antragstellers scheitert ebenfalls nicht daran, dass bisher ein die Beschulung des Antragstellers ab dem Schuljahr 2013/2014 beinhaltender Vertragsschluss mit der C. M. Schule ebenso wenig vorliegt wie ein Vertrag zum Hortbesuch des Antragstellers. Es reicht hier aus, dass die Eltern des Antragstellers und die Schulleitung der C. M. Schule die konkrete Absicht bezüglich der Umschulung des Antragstellers und des vorherigen frühestmöglichen Hortbesuchs glaubhaft gemacht haben. Damit ist die Entstehung eines Bedarfs des Antragstellers bezüglich eines Integrationshelfers für den Hortbesuch hinreichend greifbar und bestimmt. Es würde - jedenfalls bezogen auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - zur Verweigerung effektiven Rechtsschutzes führen und damit gegen Art. 19 Abs. 4 des GG verstoßen, wollte man von dem Antragsteller den vorherigen Abschluss entsprechender Verträge und damit die Übernahme des Kostenrisikos verlangen, ohne dass wenigstens vorläufig die Frage der Einstandspflicht des Antragsgegners geklärt ist. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Einkommen oder Vermögen des Antragstellers oder seiner Eltern dem Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Gewährung eines Integrationshelfers nicht entgegenstehen. Zwar wird nach § 19 Abs. 3 SGB XII Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nur geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen ist die Aufbringung der Mittel nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII jedoch nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten, soweit es sich – wie hier - um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung handelt. Kosten des Lebensunterhalts werden durch die Gewährung eines Integrationshelfers jedoch nicht berührt.Diese Leistungen sind nach § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII im Übrigen ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen. Ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache ist dem Antragsteller hier deshalb nicht zuzumuten, weil mit einer solchen selbst bei größtmöglicher Beschleunigung des Widerspruchsverfahrens und eines eventuellen anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Beginn des Schuljahres 2013/2014 nicht ernstlich zu rechnen ist und damit die nach gegenwärtigem Stand mögliche inklusive Beschulung des Antragstellers und damit die für ihn erreichbare Schulbildung erheblich gefährdet oder diese zumindest erheblich verzögert werden würde. Dies braucht der Antragsteller angesichts des Verbots der Benachteiligung wegen einer Behinderung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (dazu eingehend BVerfG, Urt. v. 08.10.1997 - 1 BvR 1/97 -, BVerfGE 96, 288) nicht hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.