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Urteil

L 5 U 54/10

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls bedarf es eines von außen auf den Körper einwirkenden, zeitlich begrenzten Ereignisses, das zum Gesundheitsschaden oder Tod führt. • Tritt der Tod aufgrund einer inneren Ursache (z. B. Herzinfarkt) ein, ist nur dann ein Versicherungsfall anzunehmen, wenn besondere betriebliche Belastungen das Hervortreten dieser inneren Ursache wesentlich mitbedingt haben. • Fehlende Hinweise auf außergewöhnliche betriebliche Belastungen und übereinstimmende Zeugenaussagen, dass an dem Tag normale Arbeit verrichtet wurde, sprechen gegen die Feststellung einer Unfallkausalität. • Allein das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit oder eines Herzinfarkts rechtfertigt ohne Anhaltspunkte für betriebliche Mitursächlichkeit keine Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungspflicht bei tödlichem Herzinfarkt ohne nachweisbare äußere Einwirkung • Zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls bedarf es eines von außen auf den Körper einwirkenden, zeitlich begrenzten Ereignisses, das zum Gesundheitsschaden oder Tod führt. • Tritt der Tod aufgrund einer inneren Ursache (z. B. Herzinfarkt) ein, ist nur dann ein Versicherungsfall anzunehmen, wenn besondere betriebliche Belastungen das Hervortreten dieser inneren Ursache wesentlich mitbedingt haben. • Fehlende Hinweise auf außergewöhnliche betriebliche Belastungen und übereinstimmende Zeugenaussagen, dass an dem Tag normale Arbeit verrichtet wurde, sprechen gegen die Feststellung einer Unfallkausalität. • Allein das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit oder eines Herzinfarkts rechtfertigt ohne Anhaltspunkte für betriebliche Mitursächlichkeit keine Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Klägerin begehrt Sterbegeld und Hinterbliebenenrente nach dem Tod ihres Ehemannes am 10.08.2006, der als Vorarbeiter bei einem Bauunternehmen tätig war. Sie behauptet, der Versicherte habe unter andauerndem Arbeitsstress und erschwerten Bedingungen gestanden und kurz vor dem Tod über einen Schwächeanfall geklagt; eine Obduktion fand nicht statt. Der Notarzt stellte einen Herz-Kreislauf-Stillstand fest; als Todesursache wurde ein akuter Myokardinfarkt mit koronarer Herzkrankheit angegeben. Die Unfallversicherung lehnte die Leistungen ab mit der Begründung, es liege kein Arbeitsunfall vor; es fehle der Nachweis einer äußeren, betrieblichen Schädigungsursache. Im Widerspruchs- und Klageverfahren trug die Klägerin ergänzend fehlende Sachverhaltsaufklärung, Zeugenaussagen und betriebliche Mängel vor. Arbeitgeberangaben und Kollegen sagten übereinstimmend, am Unfalltag seien nur gewöhnliche, keine besonders schweren oder außergewöhnlichen Arbeiten verrichtet worden. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: Anspruchsvoraussetzung ist ein Versicherungsfall i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII; hierfür erforderlich ist ein von außen einwirkendes, zeitlich begrenztes Ereignis, das zum Gesundheitsschaden oder Tod führte. • Feststellungen zum Tod: Ärztliche Todesbescheinigung nennt akuten Myokardinfarkt und koronare Herzerkrankung; Notarztbericht bestätigt Herz-Kreislauf-Stillstand während der Arbeitszeit. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen der Bauleiterin sowie zweier Arbeitskollegen sind glaubhaft und übereinstimmend; sie berichten, der Arbeitstag sei gewöhnlich gewesen und es habe keine besonderen betrieblichen Belastungen gegeben. • Kausalität innerer Ursache vs. äußere Einwirkung: Da der Tod auf einer inneren Ursache beruhte, hätte zur Leistungspflicht zusätzlich erforderlich sein können, dass besondere betriebliche Einwirkungen das Hervortreten der inneren Ursache wesentlich mitbedingt haben; solche Umstände sind jedoch nicht nachgewiesen. • Aufklärungspflicht und ergänzende Vorwürfe: Vorwürfe der Klägerin zu unterlassener Vorsorgeuntersuchungen oder unterlassener Hilfeleistung begründen ohne konkrete Anknüpfungstatsachen keine Feststellung einer Unfallursächlichkeit. • Rechtsfolgen: Mangels Nachweises einer schädigenden äußeren, betrieblichen Einwirkung bleibt als rechtlich wesentliche Ursache nur ein inneres persönliches Risiko; daher besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Sterbegeld oder Hinterbliebenenrente, weil der Tod des Versicherten auf einen Herzinfarkt (innere Ursache) zurückzuführen ist und nicht nachgewiesen werden konnte, dass außergewöhnliche betriebliche Belastungen oder eine äußere Einwirkung das Ereignis verursacht oder wesentlich mitbedingt haben. Die glaubhaften Aussagen der Zeugen und der Arbeitgeberin sprechen für einen normalen Arbeitstag ohne besondere Belastungen. Weitere Vorwürfe gegen Arbeitgeber oder Kollegen rechtfertigen ohne konkrete Belege keine andere rechtliche Würdigung. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision bleiben bestehen.