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Urteil

L 5 U 54/10

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 12. August 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen hat; hierbei streiten die Beteiligten insbesondere darüber, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. 2 Die Klägerin ist Witwe des am 26. August 1956 geborenen und am 10. August 2006 verstorbenen H. G. – (nachfolgend: Versicherter). Der Versicherte war im Jahre 2006 als Vorarbeiter bzw. Polier bei der Firma Z.-Bau GmbH beschäftigt. Mit einem am 5. September 2007 bei der Beklagten eingegangenen Antrag begehrte die Klägerin von der Beklagten u. a. die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie teilte mit, dass der Versicherte einen Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang am 10. August 2006 um ca. 15:55 Uhr auf einer Baustelle erlitten habe. Er habe unter Stressbedingungen auf der Baustelle einen Herzinfarkt erlitten und ihr noch vor seinem Tod gesagt, dass die Baustelle ihn ins Grab bringe. Die Beklagte führte unter dem 28. September 2007 ein Gespräch mit der Klägerin, in dem diese mitteilte, der Versicherte sei an Herzversagen gestorben und habe unter erschwerten Arbeitsbedingungen und Stress gearbeitet. Dieser Stress habe seit Wochen angehalten weil der Druck „von oben“ auf der Baustelle sehr stark gewesen sei. Er habe unter Termindruck gestanden und sie habe gehört, dass ihr Ehemann bereits an dem Todestag einmal wegen eines Schwächeanfalles zusammengebrochen sei. Er habe bei dieser Firma seit ca. 1991 gearbeitet. Die betriebliche Tätigkeit sei ihrer Auffassung nach Todesursache. Der Versicherte habe zuvor nie über Herzbeschwerden geklagt. Eine Obduktion habe nicht stattgefunden, es sei eine Feuerbestattung durchgeführt worden. 3 Die Beklagte führte ein weiteres Gespräch mit Frau K., Bauleiterin des Arbeitsgebers des Versicherten am 28. September 2007. Sie gab u. a. an, dass die Baustelle am 9. Juni 2006 begonnen habe, nach ihren Unterlagen sei der Versicherte ab dem 24. Juli 2006 in G. auf der Baustelle gewesen, nachdem er zuvor vom 7. bis 21. Juli 2006 Urlaub gehabt habe. Sie könne den Unterlagen entnehmen, dass er vor dem 10. August 2006 die üblichen Maurerarbeiten ausgeführt habe. Besonders schwere Arbeiten seien nicht ausgeübt worden. Sie habe nie gehört, dass der Versicherte sich überlastet gefühlt habe. Am 10. August 2006 habe der Versicherte nach den Bau-Tagebüchern eher leichtere Tätigkeiten ausgeübt, er habe an diesem Tag nämlich nur Bewehrungen gemacht. Bezüglich der Kraft und Anstrengung seien Maurerarbeiten und das Setzen von Mauersteinen wesentlich schwieriger. Der Versicherte habe ganz normal um 7.00 Uhr auf der Baustelle angefangen zu arbeiten. Er habe nicht über irgendwelche Beschwerden geklagt. Sie habe sich mittags ein Maß für die Schmutzwasserleitung telefonisch durchgeben lassen. In diesem Zusammenhang habe sie mit dem Versicherten telefoniert, auch da habe er nicht über Beschwerden geklagt. Der Zeuge B. W. habe dann kurz nach 15:00 Uhr angerufen und ihr mitgeteilt, dass er eine schlechte Nachricht habe. Dem Versicherten sei es ganz schlecht gegangen, es sei ein Notarzt gerufen worden. Der Zeuge habe ihr dann erzählt, dass sie gemeinsam dort auf der Rüstung gestanden hätten und der Versicherte zum Auto gegangen sei. Dann habe er sich umgedreht nach dem Versicherten zu rufen, damit er ihn wieder bei den Bewehrungsarbeiten helfe. Er habe dann gesehen, dass der Versicherte blau angelaufen sei, er sei nicht mehr ansprechbar gewesen, daraufhin habe er dann den Notarzt gerufen. 4 Der behandelnde Hausarzt teilte auf Anforderung der Beklagten mit, dass der Versicherte ausschließlich wegen Gicht behandelt worden sei. Ihm seien keine weiteren Erkrankungen bekannt, die mit dem Tod des Versicherten in Zusammenhang stehen könnten. 5 Der den Versicherten zuerst behandelnden Notarzt Dr. P. teilte auf Anfrage der Beklagten unter dem 30. November 2007 mit, dass er am 10. August 2006 Notarzt der Rettungswache G. gewesen sei. Als er am Unfallort angekommen sei, habe der Versicherte im Kleintransporter bewusstlos gelegen und einen Herz-Kreislauf-Stillstand gehabt. Er sei reanimiert worden, die Reanimationsmaßnahmen seien jedoch erfolglos geblieben. Der Versicherte sei während der Arbeitszeit ins Fahrerhaus des Firmenwagens gestiegen und dann bewusstlos aufgefunden worden. Er habe entrundete Pupillen sowie einen lividen Hals und Kopf gehabt. Der Tod sei dann um 15:55 Uhr festgestellt worden. Er fügte eine Kopie des Notarzt-Protokolls seiner Auskunft bei. Die Polizei G. teilte der Beklagten mit, ein Ermittlungsverfahren sei nicht eingeleitet worden, da es sich um kein Fremdverschulden gehandelt habe. 6 Mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Sterbegeld und Hinterbliebenenrente aus Anlass des Ereignisses vom 10. August 2006 ab. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Die Anerkennung des Todes als Arbeitsunfall setze als Beweisanforderung voraus, dass der Tod mit Gewissheit auf einen Unfall und die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sei. Dies sei nach den eingeholten Auskünften nicht der Fall. Ursachen für den Eintritt des Todes, die sich aus einem Unfallereignis oder der versicherten Tätigkeit ergäben, hätten nicht nachgewiesen werden können. 7 Im hieran sich anschließenden Widerspruchsverfahren führte die Beklagte ein Gespräch mit dem Zeugen B. W. am 22. Februar 2008. Hinsichtlich der Einzelheiten der Angaben des Zeugen wird auf Blatt 44 der BG-Akten verwiesen. 8 Nachfolgend begründete die Klägerin ihren Widerspruch zum einen damit, dass eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung vorliege. Es sei mit dieser Baustelle ein enormer Stress einhergegangen, der für den Versicherten tödlich geendet habe. Frau K. sei überhaupt nicht am Unfalltage auf der Baustelle gewesen und kenne den gesamten Sachverhalt nur vom Hörensagen. Herr W. stelle bereits die körperliche Schwere der Arbeit in Abrede. Im Übrigen sei auch Herr E. L. auf der Baustelle anwesend gewesen. Einige Tage nach dem Unfall habe ein Gespräch im Hause des Arbeitgebers stattgefunden, bei dem u. a. sie und auch der Zeuge W. anwesend gewesen seien. Eine unbekannte Person habe ausdrücklich ihrer Tochter bestätigt, dass der Versicherte bereits am Vormittag ein Schwächeanfall erlitten habe. Insoweit sei die Weiterbeschäftigung für seinen Tod verantwortlich. Der Arbeitgeber halte sich „bedeckt“. Es seien auch Sicherheitsdefizite auf der Baustelle vorhanden gewesen. Es sei auch „komisch“, dass bei der Anwesenheit von weiteren vier bis fünf Mitarbeitern keiner mitbekommen habe, dass der Versicherte das Gerüst verlasse und zum Auto gegangen sei. Auch seien Erstehilfemaßnahmen offensichtlich nicht ergriffen worden. Der Versicherte sei im Übrigen arbeitsmedizinisch 15 Jahre lang - während seiner Betriebsangehörigkeit - nicht ein einziges Mal untersucht worden. 9 Darüber hinaus wurde von der zuständigen Krankenkasse des Versicherten, der Innungskrankenkasse Nord, ein Vorerkrankungsverzeichnis erbeten. Hiernach war der Versicherte ab dem 1. September 1993 dort Mitglied, Hinweise auf eine Erkrankung/Gesundheitseinschränkung, wie z. B. Kreislaufschwäche, Blutdruck, vorangegangene Herzinfarkte etc., wies dieses Verzeichnis nicht aus. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ergänzend führte die Beklagte aus, dass die Auffassung der Klägerin, dass der Versicherte schon Wochen vor seinem Tod unter erschwerten Arbeitsbedingungen und unter Stress gearbeitet habe, nicht geteilt werde. Hiergegen spreche die Aussage der Bauleiterin Frau K. und auch die des Arbeitskollegen B. W.. Zudem habe der Versicherte auch in der Zeit vom 7. bis 21. Juli Urlaub gehabt. Die Arbeit, die der Versicherte und der Zeuge W. verrichtet hätten, sei nicht mehr oder weniger stressig gewesen als die an den anderen Tage zuvor. Für alle Arbeitnehmer habe derselbe Termindruck bestanden, um die Arbeiten fertig zu stellen. Aus welchen Gründen sich der Versicherte von seinem Einsatzort, der Gerüstlage, entfernt habe, habe nicht nachvollzogen werden können. Möglicherweise habe er auch beabsichtigt Material, Werkzeug oder weitere Arbeitkollegen zu holen, um die Tätigkeit fortzusetzen. Es könnten aber auch andere Ursache für das Entfernen von der versicherten Tätigkeit vorliegen, die dem persönlichen Bereich zuzuordnen wären. Der von der Klägerin behauptete vorangegangene Schwächeanfall und auch der Herz-Kreislauf-Stillstand mit Todesfolge weise im Übrigen auf einen unfallunabhängigen körpereigenen Vorgang hin bzw. auf eine in der Person des Versicherten vorhandene Gesundheitsbeeinträchtigung. Besondere Stressbelastungen hätten insoweit auch nicht vorgelegen. Es bleibe als allein rechtlich wesentliche Ursache für den Eintritt des Ereignisses die innere Ursache als unversichertes persönliches Risikomoment, die zum Eintritt des Herz-Kreislauf-Stillstandes mit Todesfolge geführt habe. Hierbei sei es letztlich unerheblich, ob der Versicherte noch seiner eigentlichen versicherten Tätigkeit nachgegangen sei und/oder er sich aufgrund persönlicher Motive von dieser gelöst habe. 11 Mit ihrer am 10. Mai 2008 vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. 12 Die Klägerin hat beantragt, 13 den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Sterbegeld und Hinterbliebenenrente zu gewähren. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. 17 Durch Urteil vom 12. August 2010 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Der Tod des Versicherten sei nicht infolge eines Versicherungsfalles eingetreten. Kein Zweifel bestehe, dass der Versicherte am 10. August 2006 während seiner Tätigkeit auf der Baustelle unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe, er habe allerdings keinen Arbeitsunfall erlitten. Das Erfordernis des Unfallereignisses, worunter zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führten, zu verstehen seien, diene der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wie z. B. Herzinfarkt, Kreislaufkollaps etc., wenn diese während der versicherten Tätigkeit aufträten. Für das Unfallereignis sei zwar kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich, alltägliche Vorgänge genügten. So habe das Bundessozialgericht (BSG) eine äußere Einwirkung z. B. angenommen bei außergewöhnlichen Anstrengungen in betriebsbezogenen Stresssituationen, dies etwa auch bei einem körperlich anstrengenden Heben. 18 Auch unter Zugrundelegung dieses weiten Unfallbegriffes sei vorliegend keine äußere Einwirkung im Sinne der Unfalldefinition zu bejahen. Es lasse sich eine außergewöhnlich körperliche Belastung, die zudem mit einer betriebsbezogenen Stresssituation zusammenfalle, nicht feststellen. Diesbezüglich fehle es am Vollbeweis. Denn am Unfalltag seien vom Versicherten keine besonders schweren körperlichen Arbeiten zu verrichten gewesen, auch habe kein außergewöhnlicher Stress vorgelegen. Der Zeuge W. und auch die Arbeitgeberin des Versicherten hätten die insoweit anders lautende Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Auch hätten äußere Verletzungen oder Fremdeinwirkungen ärztlicher- oder polizeilicherseits ausgeschlossen werden können. Mithin mangele es vorliegend bereits an einer nachweisbaren, schädigenden, äußeren betrieblichen Einwirkung. Als einzige rechtliche wesentliche Ursache für den Eintritt des Todes verbleibe damit nur eine innere Ursache als unversichertes persönliches Risiko. 19 Gegen das ihr am 3. November 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. November 2010 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie rügt insbesondere eine unzureichende bzw. gänzlich unterlassene Sachverhaltsaufklärung. Das SG gehe unzutreffender Weise davon aus, dass der Versicherte keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Die Bauleiterin sei zum Unfallzeitpunkt nicht auf der Baustelle anwesend gewesen, insoweit habe sie gar nichts zum Schadensereignis konkret bekunden können. Der Zeuge W. habe unvollständige Angaben gemacht. Es stelle sich die Frage, wie lange der Zeuge eigentlich weggewesen sei etwa um Material und Werkzeug zu holen. Der Versicherte sei längere Zeit auf der Baustelle allein gelassen worden. Entgegen der Aussage des Zeugen W. hätten die Arbeiten trotzdem schwer gewesen sein können, sie seien eben nur nicht besonders schwer gewesen. Der benannte Zeuge L. könne bekunden, wie schwer die Arbeit zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auf der Baustelle gewesen sei und unter welchem Zeitdruck man gestanden habe. Darüber hinaus könnten diese Zeugen auch bekunden, dass der Versicherte bereits am Vormittag einen Schwächeanfall auf der Baustelle erlitten habe. 20 Abschließend erklärt die Klägerin, der Versicherte sei durch einen akuten Herzinfarkt verstorben. Die Ursachen lägen auf der Hand, da mit der nunmehr bekannten Todesursache nachgewiesen werden könne, dass der Tod auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sei. Sie hat eine Kopie der Todesbescheinigung – vertraulicher Teil – von Dr. W. vom 10. August 2006 (17:10 Uhr) zu den Akten gereicht. Als unmittelbare Todesursache wird ein akuter Myocardinfarkt bezeichnet, als andere wesentliche Krankheit, die zum Tode beigetragen habe, ohne mit der unmittelbaren Todesursache oder dem Grundleiden im Zusammenhang zu stehen, wurde eine koronare Herzkrankheit angegeben. Zudem hieß es, dass der Versicherte während der Arbeitszeit wegen wahrscheinlicher Herzbeschwerden ins Fahrhaus des Firmenwagens gestiegen und dann bewusstlos aufgefunden worden sei. 21 Die Klägerin beantragt, 22 das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 12. August 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2007 (richtig müsste es heißen: 6. Dezember 2007) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, aufgrund des am 10. August 2006 eingetretenen Todes ihres Ehemannes Sterbegeld und Hinterbliebenenrente zu gewähren. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. 26 Ergänzend trägt sie vor, der Vorwurf einer unzureichenden bzw. gänzlich unterlassenen Sachverhaltsaufklärung sei unberechtigt. Sie hält die Aussagen des Zeugen W. bzw. die Angaben der Arbeitgeberin für ausreichend. Im Übrigen lasse sich aus der Todesbescheinigung keinesfalls eine Verursachung dieses Herzinfarktes durch eine versicherte Tätigkeit herleiten. Aus der festgestellten Todesursache ergebe sich vielmehr die Manifestierung eines anlagebedingten Leidens. 27 Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die ehemaligen Arbeitskollegen B. W. sowie E. L. als Zeugen vernommen worden. Bezüglich deren Angaben wird auf die Niederschrift der Vernehmung vom 29. Januar 2014 (Blatt 66 bis 70 der Gerichtsakte) verwiesen. 28 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte L 5 U 54/10 – S 5 U 47/08 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 29 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. 30 Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, wie das SG Schwerin zu Recht entschieden hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen – hier in Form des geltend gemachten Sterbegeldes und Hinterbliebenenrente – aufgrund des Todes des Versicherten am 10. August 2006. 31 Das SG Schwerin hat mit zutreffenden Erwägungen und unter Berücksichtung der einschlägigen Anspruchsgrundlagen sowie nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätzen zum Vorliegen eines Arbeitsunfalles entschieden, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Tod des Versicherten am 10. August 2006 in Folge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfalles) im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingetreten ist. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles Bezug und macht sie – nach Überprüfung – zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). 32 Der Berufungsvortrag der Klägerin und die darüber hinaus noch ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen rechtfertigt keine andere Entscheidung. 33 Vielmehr ist auch der Senat, ebenso wie die Beklagte und das SG, zu der Überzeugung gelangt, dass der Tod des Versicherten aufgrund einer sog. inneren Ursache („Herzinfarkt“) eingetreten ist. 34 Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, bedarf es zur Anerkennung eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfalles) in der gesetzlichen Unfallversicherung eines von außen auf den Körper einwirkenden, zeitlich begrenzten Ereignisses, welches zu einem Gesundheits-(Erst)Schaden oder – wie hier – zum Tod des (grundsätzlich) Versicherten geführt hat (vgl. Becker, „Neues Prüfungsschema für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“, in: Der medizinische Sachverständige 2010, Seite 145, 147, 148 mwN auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG; vgl. auch Köhler, „Der Unfallbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung im Lichte der neueren Rechtsprechung und Literatur“ in: Die Sozialgerichtsbarkeit 2014, Seite 69 ff, 70, mwN). 35 Hierzu ist festzustellen, dass schon ein sog. „äußeres Ereignis“ nicht gegeben ist, weil der Tod aufgrund einer inneren Ursache, wie hier aufgrund des vom Versicherten erlittenen Herzinfarktes, eingetreten ist. Dies steht für den Senat nicht nur aufgrund der ärztlichen Bescheinigung zur Todesursache sondern auch aufgrund der Angaben der damaligen Bauleiterin sowie der im Wesentlichen hiermit übereinstimmenden Aussagen der gehörten Zeugen W. und L. fest. 36 Hiernach sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Ursache für den eingetretenen Herzinfarkt bei dem Kläger, die – an diesem Tage – verrichtete Tätigkeit des Versicherten gewesen sein könnte. Vielmehr haben die auf der Baustelle anwesenden Zeugen in Übereinstimmung mit den Angaben der Bauleiterin bekundet, dass es sich letztlich um einen „normalen“ Arbeitstag gehandelt hat und Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die betriebliche Tätigkeit des Klägers zum Eintritt des Herzinfarktes mit beigetragen hat, nicht vorhanden waren. Insofern fehlt es an einem für den Unfallbegriff konstitutiven Merkmal einer Einwirkung von außen (vgl. insoweit bereits die zutreffend vom SG Schwerin zitierte Rechtsprechung, vgl. auch Urteil des BSG vom 12. April 2005, B 2 U 27/04 R). 37 Auch wenn der Tod des Versicherten durch eine sog. innere Ursache eingetreten ist, schließt dies zwar nicht in jedem Falle die Annahme aus, dass der Unfall doch wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass betriebsbedingte Umstände wesentlich dazu beigetragen haben, dass die innere Ursache sich gewissermaßen realisiert hat, dass heißt also besondere betriebliche Belastungen während der Arbeitsschicht, wie etwa ungewohnte Nachtarbeit, frühes Aufstehen, schwüle Witterung, langes Stehen oder sonst eine ungewohnte Anstrengung bei der versicherten Tätigkeit das Hervortreten der inneren Ursache mitbedingt haben. Nur dann können diese betriebsbedingten Umstände für den Unfall (mit) ursächlich und im Ergebnis sogar ausnahmsweise die Unfallkausalität, d. h. die ursächlichen Verknüpfungen der versicherten Tätigkeit mit dem Unfallereignis, begründen (vgl. Juris-Praxiskommentar, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rz 119 mwN sowie die bereits vom SG Schwerin zutreffend zitierte Rechtsprechung des BSG). 38 Hiervon kann nach den übereinstimmenden Angaben der Bauleiterin sowie der gehörten Zeugen keinesfalls ausgegangen werden. Keine der Zeugen konnte darüber berichten, dass am besagten Tag besondere (betriebliche) Belastungen auf den Versicherten eingewirkt hätten. Die Zeugen haben bekundet, dass der Versicherte am 10. August 2006 vielmehr seine „gewöhnliche“ Arbeit – wie sie selbst – verrichtet hat. Die insoweit bereits von der Beklagten bzw. vom Sozialgericht getroffenen Feststellungen sind eindrucksvoll durch die vom Senat gehörten und glaubwürdigen Zeugen bestätigt worden. Deren Aussagen decken sich darüber hinaus auch mit den im Verwaltungsverfahren getätigten Angaben der Bauleiterin; Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen sind für den Senat nicht ersichtlich. 39 Ergänzend weist der Senat lediglich noch darauf hin, dass im Übrigen der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf ein behauptetes „Unterlassen“ des Arbeitgebers – etwa in Form des Fehlens betrieblicher Vorsorgeuntersuchungen – oder auch der Arbeitskollegen – in Form einer unterlassenen Hilfeleistung – keinesfalls die Annahme eines Arbeitsunfalles des Versicherten im o. g. Sinne rechtfertigt. Ob diese Vorwürfe der Klägerin gegenüber dem Arbeitgeber des Versicherten bzw. Arbeitskollegen überhaupt gerechtfertigt sind, bedarf hier keiner Entscheidung. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 41 Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich.