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Urteil

L 5 U 80/12

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unfall während einer sportlichen Betätigung steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Schulsportunfall, wenn sich die Veranstaltung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ereignet hat. • Zur Abgrenzung zwischen schulischem Sportunterricht und Vereinstraining sind maßgeblich organisatorische Verantwortlichkeiten, Stundenplan- und Klassenbuchaufzeichnungen sowie glaubhafte Zeugenaussagen. • Ergibt die Gesamtwürdigung, dass Training allein vom Verein organisiert und verantwortet wurde, ist kein Versicherungsschutz als Schulsportunfall gegeben.
Entscheidungsgründe
Kein Schulsportunfall bei ausschließlich vom Verein organisiertem Training • Ein Unfall während einer sportlichen Betätigung steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Schulsportunfall, wenn sich die Veranstaltung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ereignet hat. • Zur Abgrenzung zwischen schulischem Sportunterricht und Vereinstraining sind maßgeblich organisatorische Verantwortlichkeiten, Stundenplan- und Klassenbuchaufzeichnungen sowie glaubhafte Zeugenaussagen. • Ergibt die Gesamtwürdigung, dass Training allein vom Verein organisiert und verantwortet wurde, ist kein Versicherungsschutz als Schulsportunfall gegeben. Der 1969 geborene Kläger war Schüler der KJS F. und Mitglied des ASK „Vorwärts/F.". Am 23. April 1985 erlitt er bei einer sportlichen Betätigung eine schwere Knieverletzung, die später zu endoprothetischen Eingriffen führte. Der Kläger beantragte 2006 die Anerkennung des Ereignisses als Schulsportunfall; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, es handle sich um Vereinssport außerhalb des schulischen Versicherungsschutzes. Das Sozialgericht Rostock gab dem Kläger statt und stellte einen Schulsportunfall fest. Die Beigeladene (Unfallkasse) legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurden Klassenbuchauszüge, Stundenpläne, ärztliche Unterlagen und Zeugenaussagen (insbesondere des Trainers C.) gewürdigt. Streitpunkt war, ob das Training organisatorisch der KJS (Mitverantwortung) oder ausschließlich dem ASK zuzurechnen war. • Rechtsgrundlage ist die gesetzliche Unfallsicherung, maßgeblich ist, ob das Geschehen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule lag. • Das LSG hat die Beweiswürdigung des Sozialgerichts überprüft und kommt zu einem anderen Gesamtbild: Die vorhandenen Klassenbuch- und Stundenplanunterlagen enthalten keine verlässliche Eintragung eines Schulsportunterrichts am fraglichen Nachmittag. • Der zentral vernommene Zeuge C., als zivilangestellter Trainer des ASK, schilderte glaubhaft, dass Trainingszeiten und Durchführung allein durch den Verein organisiert wurden, die sportliche Leitung beim Verein lag und die KJS keine Anweisungsbefugnis gegenüber dem Trainer hatte. • Weitere Zeugen gaben unterschiedliche Detailangaben zu Ort und konkreter Tätigkeit; ihre Aussagen stützen nicht hinreichend eine schulische Organisation des Trainings. • Mangels Anhaltspunkten für eine schulische Mitverantwortung ist das Ereignis als vereinssportliches Training einzuordnen und damit nicht als Schulsportunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. • Die Berufung der Beigeladenen war deshalb begründet; das Urteil des SG wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beigeladenen ist erfolgreich; die Klage des Klägers gegen die Beigeladene wird abgewiesen. Das LSG stellt fest, dass der Unfall vom 23. April 1985 nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule, sondern bei einem vom Verein (ASK) organisierten Training eingetreten ist und daher keinen Schulsportunfall i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherungsrechts darstellt. Die Beweiswürdigung ergibt, dass Trainingszeiten, Leitung und Organisation durch den Verein erfolgten, Klassenbuch- und Stundenplanunterlagen keine belastbaren Schulunterrichtseintragungen für die fragliche Zeit belegen und die Zeugenaussage des Trainers als glaubhaft anzusehen ist. Kosten der außergerichtlichen Vertretung tragen die Beteiligten wechselseitig nicht; die Revision wurde nicht zugelassen.