Urteil
L 5 U 80/12
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2015:0527.L5U80.12.0A
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Leitsätze
Zum Verantwortungsbereich der Kinder- und Jugendsportschule (KJS) für einen Trainingsunfall eines Judoka in den 80er-Jahren. (Rn.38)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 29. Juni 2012 aufgehoben und die Klage (gegen die Beigeladene) abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Verantwortungsbereich der Kinder- und Jugendsportschule (KJS) für einen Trainingsunfall eines Judoka in den 80er-Jahren. (Rn.38) 1. Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 29. Juni 2012 aufgehoben und die Klage (gegen die Beigeladene) abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Entgegen der Auffassung des SG B-Stadt hat der Kläger am 23. April 1985 keinen Arbeitsunfall erlitten. Zu Unrecht hat daher das SG Rostock unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 1. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2008 gegenüber der (zuständigen) Beigeladenen festgestellt, der Kläger habe einen Schulsportunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten. Das SG hat zwar in dem Urteil vom 29. Juni 2012 in nicht zu beanstandender Weise die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die begehrte Feststellung des Arbeitsunfalles des Klägers dargestellt. Darüber hinaus hat es zutreffend unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 19/08 R) ausgeführt, dass entscheidendes Kriterium bzgl. der Feststellung eines Arbeitsunfalles im vorliegenden Rechtsstreit ist, ob es sich bei der Veranstaltung, bei der sich der Kläger das linke Knie verletzt hat, um eine Veranstaltung gehandelt hat, hinsichtlich derer die KJS (Mit-)Verantwortung getragen hat. Insoweit wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Eine solche (Mit-)Verantwortung vermag hingegen der Senat im Gesamtergebnisses des Verfahrens hier nicht festzustellen, da sich der Unfall des Klägers nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der KJS ereignet hat. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger sich am Nachmittag des 23. April 1985 das linke Knie verletzt hat. Eine (genaue) Uhrzeit hinsichtlich des Unfallgeschehens konnte hingegen vom Senat nicht ermittelt werden. Auch der Kläger selbst vermochte sich an den genauen Unfallzeitpunkt nicht zu erinnert. Die vom SG gehörten Zeugen des SG Rostock haben insoweit auch keine nähere konkrete Uhrzeit angeben können. Dass sich der Unfall - entgegen der teilweise anders lautenden „Vermutung“ des Klägers - jedenfalls nach Abhaltung der siebten Schulstunde im Fach Russisch an diesem Dienstag ereignet hat, entnimmt der Senat dem vorliegenden Klassenbuch der entsprechenden Unterrichtswoche. Hier ist eine Abwesenheit des Klägers am Dienstag, den 23. April 1985 nicht eingetragen, hingegen ist das Fehlen des Klägers für den Mittwoch, den 24. April 1985, im Klassenbuch in den erteilten Unterrichtsfächern vermerkt worden. Fest steht auch für den Senat, dass dieser Unfall sich im Rahmen einer sportlichen Betätigung des Klägers ereignet hat. Ob dieses direkt aufgrund eines Trainingskampfes im Judo oder etwa beim Fußballspielen - im Rahmen eines Judotrainings - sich ereignet hat - auch hier liegen unterschiedliche Angaben der vom SG Rostock gehörten Zeugen vor - ist letztlich unerheblich. Dass dieser Unfall sich jedenfalls - so das SG Rostock und der Vortrag des Klägers - im Rahmen des - von der KJS zumindest in Mitverantwortung organisierten - Sportunterrichtes ereignet hat, ist nicht der Fall. Vielmehr liegt zur Überzeugung des Senats ein Unfall bei einem Sportraining des ASK vor. Letzteres ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Bekundungen des gehörten Zeugen C.. Dieser hat erläutert, dass er als Zivilangestellter des ASK das Training der Judoka bzw. der Judoklasse des Klägers geleitet hat. Organisiert wurden diese Trainingszeiten allein durch den Verein ASK F., die sportliche „Leitung“ lag insofern auch beim Cheftrainer dieses Vereins. Die Durchführung des Trainings oblag allein der Verantwortung des Vereins bzw. fiel in die Zuständigkeit des ASK. Der Zeuge hat anschaulich geschildert, dass etwa für ihn überhaupt nicht vorstellbar gewesen sei, durch einen normalen Schullehrer der KJS Weisungen zu erhalten. Bei Krankheit des Trainers wurde ein „Ersatz" durch den ASK organisiert. Nach seiner Aussage war dies kein Sportunterricht, sondern es hat sich um ein Training des Vereins gehandelt. Auch die Trainingszeiten wurden durch den ASK - und nicht durch die KJS - vorgegeben. Diese Angaben finden ihre Stütze in den dem Senat vorliegenden Unterlagen. So finden sich in den Eintragungen des Klassenbuches etwa keine Angaben hinsichtlich eines erteilten Sportunterrichtes durch die KJS. Ausweislich des Klassenbuches der KJS sind Angaben zum Termin des Sportunterrichtes, Vermerke zu fehlenden Schülern oder zu Stundenvertretungen etc., nicht vorhanden. Auch die dem Senat vorliegenden Stundenpläne aus den Jahren 1984/1985 enthalten keine Eintragungen zu einem Fach „Sport" und auch keine Angaben, in welchem Raum bzw. in welcher Sporthalle ein solcher Sportunterricht stattgefunden haben soll. Zwar bedeuten etwa die am Dienstag den 23. April 1985 vorhandenen drei Striche hinsichtlich der ersten drei Stunden nach Angaben der heutigen Sportschule F. „Sport". Hierzu ist aber anzumerken, dass nach der siebten Stunde „Russisch" im Raum 37 laut Stundenplan der KJS nachfolgend keine weiteren „Striche" eingetragen worden sind, obwohl weitere Trainingseinheiten durchgeführt worden. Schließlich hat der Zeuge C. ausgesagt, dass es sich jedenfalls nachmittags immer um ein „Training" des ASK und nicht um Schulsport gehandelt hat. Zudem hat der Zeuge darüber hinaus angegeben, dass etwa „Klassenbücher" ihm überhaupt nicht vorgelegen haben. Auch dieser Umstand spricht gegen die Feststellung, dass ein Sportunterricht der KJS am Dienstagnachmittag des 23. April 1985 stattgefunden hat. Dieser Feststellung stehen auch nicht die Bekundungen der vom SG gehörten Zeugen U. F. und K. C. entgegen. Zum einen ist anzumerken, dass es sich um damalige Mitschüler des Klägers gehandelt hat und sie nicht, wie der Zeuge C., vertiefte Kenntnisse der Strukturen der KJS und des ASK haben. Der Zeuge F. selbst hat von „Training" gesprochen und einen „Trainingsplan" erwähnt und dargelegt, dass Trainingsstunden am Nachmittag nicht in den Unterrichtsplan eingetragen worden seien. Auch der Zeuge C. hat einen Trainingsplan hinsichtlich einer Abhaltung eines Trainings „Spezial-"Judo u. a. am Dienstagnachmittag erwähnt. Seine Aussagen stehen damit ebenfalls der Feststellung eines Unfalles im Rahmen eines Vereinssportes nicht entgegen. Für den Senat bestand damit keine Veranlassung, die vom SG gehörten Zeugen F. und C. erneut zu vernehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) waren für den Senat nicht ersichtlich. Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Unfalles des Klägers vom 23. April 1985 als Arbeits- bzw. Schulunfall nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung streitig. Der 1969 geborene Kläger übte in seiner Kindheit bzw. Jugend den Judosport aus, zunächst in seinem Heimatort und später dann - von 1983 an - als Internatsschüler der K.-Schule (KJS) F. sowie als Mitglied des Armeesportklubs (ASK) „Vorwärts/F.". U. a. nahm der Kläger 1983 an der DDR-Spartakiade im Judo teil. Seinen Schulbesuch bei der KJS in F. schloss er 1986 nach der 10. Klasse ab. Durch die Ausübung des Judosports erlitt er in beiden Kniegelenken zahlreiche Traumen. Aufgrund fortdauernder Kniegelenksbeschwerden erfolgte am linken Kniegelenk am 8. November 2006 eine endoprothetische Versorgung, im Bereich des rechten Kniegelenkes erfolgte diese Versorgung im Februar 2007. Mit einem am 11. Oktober 2006 bei der Beigeladenen eingegangen Schreiben beantragte der Kläger eine „Entschädigung“ aufgrund eines Sportunfalles im Jahre 1985 an der damaligen KJS. Im April/Mai 1985 habe er während des Trainings (Judo) einen Sportunfall der Gestalt gehabt, dass er einen Schlag gegen das linke Knie bekommen habe. Aufgrund dieses Umstandes sei er am gleichen Abend in das damalige Bezirkskrankenhaus F. eingeliefert worden, dort sei dann in der gleichen Nacht das Knie operiert worden. Nachfolgend seien weitere Operationen am Knie nötig gewesen. Als Nachweis liege lediglich noch ein Heft vor, in welchem der damals zuständige Arzt die durchgeführten Behandlungen eingetragen habe. Die Beigeladene zog von dem Klinikum F. ärztliche Unterlagen bei, wonach der Kläger nach einem Sportunfall als Judoka vom 23. April am 24. April 1985 stationär aufgenommen worden sei und wegen u. a. Zerfetzung des vorderen Kreuzbandes, Abriss des Hinterhorn des medialen Meniskus sowie einer Seitenbandruptur in der Nacht vom 24. zum 25. April 1885 operiert wurde. Die heutige Sportschule F. teilte auf Anfrage mit, dass sich der Kläger die Verletzung während des Judotrainings zugezogen habe. Im November 2007 übersandte die Beigeladene die Unterlagen an die Beklagte und vertrat die Auffassung, bei dem Unfall habe es sich um einen Unfall in Ausübung einer organisierten gesellschaftlichen, sportlichen Tätigkeit gemäß § 1 der sog. Erweiterungsverordnung der ehemaligen DDR vom 11. April 1973 gehandelt. Insofern sei die Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Mit Bescheid vom 1. Februar 2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Unfalles des Klägers vom 23. April 1985 als Arbeitsunfall ab. Für den Unfall seien nach dem Recht der ehemaligen DDR Leistungen aufgrund von § 1 der sog. Erweiterungsverordnung vom 11. April 1973 in Betracht gekommen. Würden entsprechende Unfallereignisse erst nach dem 31. Dezember 1993 einem ab dem 1. Januar 1991 für das Beitragsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger - wie hier - bekannt gegeben, beurteile sich das Vorliegen eines Arbeitsunfalles aber allein nach den in den alten Bundesländern anzuwendenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Zum Zeitpunkt des Unfalles sei der Kläger zwar Schüler an der KJS in F. gewesen, den Unfall habe er jedoch beim Judosport im Rahmen eines Trainingskampfes erlitten. Bei den KJS handele es sich um Schulen, in denen leistungsorientierter Sport ausgeübt worden sei; dieser Sport habe ausschließlich der Vorbereitung von Wettkämpfen und Leistungssteigerungen gedient. Eine Vergleichbarkeit mit einem „normalen" Schulsportunterricht an einer allgemeinbildenden Schule sei nicht gegeben gewesen. Diese auf Leistungssport orientierten Trainingskämpfe hätten nach dem Recht der RVO nicht unter Versicherungsschutz gestanden, da sie dem privaten Bereich zuzurechnen seien (vergleichbar Vereinssport). Den hiergegen von dem Kläger erhobenen Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, der Unfall habe sich während des Judotrainings, also dem normalen Sportunterricht wie an einer allgemeinbildenden Schule, ereignet, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2008 als unbegründet zurück. Ergänzend erläuterte die Beklagte nochmals, dass aufgrund des Bekanntwerdens dieses Unfalles nach dem 31. Dezember 1993 für das angeschuldigte Geschehen Versicherungsschutz nur nach dem dritten Buch der RVO bestanden haben könnte. Das Judotraining im Rahmen des Trainingswettkampfes an der KJS sei einer Vereinstätigkeit gleichzusetzen. Die auf Leistungssport orientierten Trainingskämpfe hätten nach dem Recht der RVO nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Mit seiner am 15. August 2008 vor dem Sozialgericht (SG) Rostock erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Anerkennung des Unfalles vom 23. April 1985 als Schulsportunfall weiterverfolgt. Als er den Unfall erlitten habe, habe er am Schulsport teilgenommen. Dies sei nicht, wie die Beklagte meine, Vereinssport, sondern sei Bestandteil der schulischen Ausbildung gewesen. Es habe einen regelmäßigen Unterricht in den einzelnen Fächern gegeben, dazu habe auch der regelmäßige Sportunterricht gehört. Dass dieser Sportunterricht über den zeitlichen Umfang einer allgemeinbildenden Oberschule hinausgegangen sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Wie in anderen Schulstunden auch, sei er den Anweisungen eines Lehrers gefolgt und habe Trainingsmaßnahmen durchgeführt. Der Sportunterricht habe keinesfalls nur den Judosport beinhaltet. Später ist seitens des Klägers vorgetragen worden, der Unfall habe sich am Nachmittag ereignet. Das Judotraining sei Bestandteil des Stundenplanes der Schule für diese Woche gewesen, d. h. es habe sich um eine wöchentlich wiederkehrende Schulsportstunde gehandelt. Der Unterricht am Unfalltag habe auf dem Gelände der Sportschule stattgefunden, dort in der Judohalle. An dem Unterricht hätte seine Klasse teilgenommen, d. h. 14 Schüler und ein Sportlehrer. Er sei auf das Knie gestürzt während eines Judokampfes, dies sei sofort angeschwollen. Sportlehrer und Trainer sei der Zeuge C. gewesen, der sich sofort um ihn gekümmert habe. Unmittelbar nach seinem Sturz sei der Zeuge C. hinzukommen, auch dieser habe ihm erste Hilfe geleistet. Ergänzend hat der Kläger abschließend dann vorgetragen, in der KJS sei der Sportunterricht in den übrigen Unterricht integriert gewesen, d. h. es hätten sich Sportunterricht und Unterricht in den übrigen Schulfächern abgewechselt. Dies sei durch einen Stundenplan geregelt worden, dabei es so gewesen, dass die Zeit des Sportunterrichtes wöchentlich gewechselt habe. In einer Woche habe dieser vormittags, in der anderen Woche am Nachmittag stattgefunden. Deshalb sei er sich nicht mehr ganz sicher, zu welcher Uhrzeit es zu dem Unfall gekommen sei. Er gehe davon aus, dass dies am Vormittag der Fall gewesen sei, während einer Sportstunde, die selbstverständlich schulisch geplant und in den Stundenplan eingegliedert gewesen sei. Seine Leistungen seien halbjährlich benotet worden. Zum Zeitpunkt des Unfalles habe es noch gar keine Zugehörigkeit zu Mannschaften und auch keinen Wettkampfbetrieb gegeben. Etwaige zu einem späteren Zeitpunkt abrufbare sportliche Leistungen hätten zu diesem Zeitpunkt erst aufgebaut werden sollen. Der Kläger hat sein Zeugnis hinsichtlich des Schuljahres 1984/1985 vom Juli 1985 zu den Akten gereicht, worin u. a. 61 entschuldigte Fehltage vermerkt sind. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 1. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2008 festzustellen, dass er am 23. April 1985 einen versicherten Schulsportunfall erlitten hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Nachweise, dass sich der angeschuldigte Unfall tatsächlich während des Schulsportes ereignet habe, lägen nicht vor. Durch Beschluss vom 7. Oktober 2009 hat das SG Rostock die Unfallkasse Brandenburg zu dem Rechtsstreit beigeladen. Das SG Rostock hat den Zeugen C. aus C-Stadt schriftsätzlich befragt. Hinsichtlich seiner damaligen Angaben wird auf sein Schreiben vom 22. Oktober 2009 (Blatt 35 und 36 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Darüber hinaus hat das SG von der heutigen Sportschule F. eine Kopie des Stundenplans der damaligen 9. Klasse (Judo), Schuljahr 1984/1985 beigezogen. Die Sportschule hat ergänzend auf Befragen mitgeteilt, dass die dort durch einen Strich gekennzeichneten Felder am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag Sportstunden anzeigten. Das SG Rostock hat dann zunächst weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. S. von der Reha-Klinik A.. In seinem Gutachten vom 21. September 2011 führte der genannte Sachverständige u. a. - nach Einsendung weiterer medizinischer Unterlagen durch das Universitätsklinikum B-Stadt - aus: Der Kläger gebe an, dass er am 23. Oktober 1985 einen Schulterwurf habe machen wollen im Rahmen eines Trainingswettkampfes. Dabei sei es zu einem Sturz mit Kniegelenksverdrehung und Prellungen gekommen. Am linken Kniegelenk bestehe ein Zustand nach Unfallverletzung vom 23. April 1985 mit diagnostizierter frischer anteromedialer Komplexinstabilität. Die Gesundheitsstörungen seien mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 23. April 1985 zurückzuführen, die MdE werde mit gegenwärtig - ab November 2006 - 30 v. H. eingeschätzt. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Verlaufe des Verfahrens noch Kopien aus dem Klassenbuch der Klasse 9 J des Schuljahres 1984/1985 hinsichtlich der Schulwoche vom 22. bis 25. April 1985 von der KJS übersandt. Der Kläger hat im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. April 2012 u. a. angegeben, der Sportunterricht der KJS habe nachmittags teilweise auch in der Halle des ASK stattgefunden. An den genauen Zeitpunkt des Unfalles könne er sich nicht mehr erinnern, aber - soweit er sich erinnern könne - sei es wahrscheinlich der Vormittag gewesen. Er könne sich auch noch daran erinnern, unmittelbar nach dem Unfall in die Arztpraxis von Dr. H. gebracht worden zu sein. Das SG hat erneut den Zeugen C. schriftlich befragt . Hinsichtlich dessen Angaben wird auf sein Schreiben vom 11. Juni 2012 - Blatt 131 der Gerichtsakte - verwiesen. Im zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung hat das SG Rostock weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung zweier ehemalige Mitschüler des Klägers, U. F. und K. C., als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Zeugenvernehmung vom 29. Juni 2012 (Blatt 138 bis 141 der Gerichtsakte) verwiesen. Durch Urteil vom 29. Juni 2012 hat das SG Rostock unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 1. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2008 festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 23. April 1985 ein Schulsportunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstelle. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Der Kläger habe am 23. April 1985 einen Arbeitsunfall (Schulunfall) erlitten. Ausreichend sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG, das sich der Unfall im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ereignet haben müsse. Ausreichend sei, dass die Schule eine Mitverantwortung trage und das Verhalten des Schülers zum Unfallzeitpunkt als Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung anzusehen sei. Dies sei bei Schülern der KJS, bei denen der Schulsport durch das Sporttraining ersetzt gewesen sei, nach den in der ehemaligen DDR bestehenden Umständen und der von dem Sekretariat des Zentralkomitees der SED gefassten Beschlüsse der Fall gewesen. Die enge personelle und organisatorische Verflechtung zwischen den „KJSen" und den Sportclubs mache deutlich, dass das Sporttraining nicht allein in den Verantwortungsbereich des Sportvereins, sondern auch in den der KJS gefallen sei. Das Judotraining habe zur Überzeugung der Kammer im organisatorischen Mitverantwortungsbereich der KJS gestanden. Die Zeugen hätten glaubhaft ausgesagt, dass von den Leistungssportlern nach dem Lehrplan der KJS mindestens zweimal täglich zu unterschiedlichen Tageszeiträumen einschließlich des Nachmittages und Abends im Klassenverband unter der Leitung ihres Schulsporttrainers Trainingseinheiten durchgeführt worden seien. Demgemäß bewerte das Gericht, anders als die Beigeladene, die Klassenbucheintragung vom 23. April 1985, wonach der Kläger am Sachunterricht nach dem morgendlichen Sport noch teilgenommen habe, nicht als Beweis dafür, dass sich der Unfall bei einer außerschulischen Veranstaltung ereignet habe. Ferner hätten die Zeugen übereinstimmend und glaubhaft mitgeteilt, dass Trainingseinheiten des Klassenverbandes unter Leitung ihres Schulsporttrainers gelegentlich auch abends in der Halle des ASK stattgefunden hätten. Da der Trainer in einer Doppelfunktion sowohl für den ASK als auch für die KJS tätig gewesen sei, hätten auch diese Veranstaltungen zur Überzeugung der Kammer im Mitverantwortungsbereich der KJS gestanden, sodass es sich um eine schulische Veranstaltung gehandelt habe. Die Kammer habe zwar keine plausiblen Erklärungen dafür gefunden, warum der Kläger den Zeugen C. nicht schon während des Verwaltungsverfahrens als Zeugen benannt habe, obwohl sich dieser als guter Bekannter mehrfach im Jahr mit dem Kläger treffe. Insgesamt hätten die Zeugen die Angaben des Klägers in wesentlichen Teilen bestätigt. Dass ihre Erinnerungen hinsichtlich Details, z. B. darüber, ob es sich um die ASK - oder die KJS-Halle gehandelt habe und ob der Unfall beim Fußballspiel auf der Matte oder bei einem Kampf, „Mann-gegen-Mann" auf der Matte eingetreten sei, sei aufgrund des großen zeitlichen Abstandes zu diesem Ereignis und weil bei dem körperbetonten Judosport davon auszugehen sei, dass der Unfall des Klägers nicht der einzige Unfall gewesen sei, den die Zeugen miterlebt hätten, verständlich. Ebenso wenig scheitere der Anspruch des Klägers daran, dass er nicht mehr sicher sei, ob sich der Unfall während des Trainings am Vormittag oder am Nachmittag zugetragen habe. Gegen das ihr am 22. Oktober 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. November 2012 beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Berufung der Beigeladenen. Ausweislich des übersandten Stundenplanes und der dazu abgegebenen weiteren Erläuterungen der Sportschule F. sei der Sportunterricht - auch im Sinne eines alleinigen Trainings - nicht mehr in den Stundenplan nach Beendigung der achten Stunde aufgenommen worden. Diese ihrer Auffassung nach auch notwendige formale Betrachtung der Integration in den Stundenplan infolge der BSG-Entscheidung werde auch durch die Zeugenaussagen erhärtet. Gewichtiges und von der Kammer auch übersehendes Indiz für die Trennung von Schulsportunterricht/Trainingseinheiten Judo vormittags - integriert in den Stundenplan - und Trainingseinheiten nachmittags nach einem Trainingsplan - nicht integriert in den Stundenplan der KJS - sei, dass eine schulische Unfallanzeige bzw. eine Eintragung in das Unfallbuch als urkundlicher Beweis zumindest nicht habe festgestellt werden können. Das gefundene Beweisergebnis sei in Anbetracht des Beweisbefundes insgesamt nicht überzeugend soweit lediglich der Zeuge C. mit einer erstaunlichen Klarheit erstmals in der mündlichen Verhandlung das Geschehen an diesem Unfalltag, als das linke Kniegelenk betroffen gewesen sei, trotz des Zeitablaufes sicherer habe schildern können als der Kläger selbst bzw. auch der andere Zeuge F.. Dass die Zeugen hinsichtlich des Ortes und der konkret unfallbringenden Tätigkeit Fußball- bzw. Judotraining gänzlich unterschiedliche Angaben gemacht hätten, lasse die Kammer auch unberücksichtigt. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 29. Juni 2012 aufzuheben und die (gegen sie gerichtete) Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Schule, die er besucht habe, sei eine allgemeinbildende Schule gewesen. Nach dem Lehrplan dieser Schule seien in der Regel zweimal täglich zu unterschiedlichen Tageszeiten einschließlich des Vormittags, d. h. vor Beginn des weiteren Schulunterrichtes, sowie des Nachmittages und des Abends im Klassenverband unter der Leitung des Sportlehrers Sportunterricht durchgeführt worden. Dem stehe gerade nicht entgegen, dass Sportstunden nicht im Einzelnen in dem Stundenplan der Klasse 9 J im Schuljahr 1984/1985 aufgeführt worden seien. Dazu habe die Sportschule bereits mitgeteilt, dass die durch einen Strich gekennzeichneten Felder in der Spalte Dienstag, Mittwoch und Donnerstag Sportstunden anzeigten. Dass er sich nicht sicher an die Tageszeit zum Unfallgeschehen erinnern könne und auch die Zeugen hinsichtlich der Örtlichkeiten nicht völlig deckungsgleiche Beschreibungen abgegeben hätten, führe ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Der Zeuge C. sei damals sein einziger Sportlehrer und der seines Klassenverbandes in diesem Schuljahr gewesen. Er allein habe die Schulnote für den Sport gegeben und sei ebenso Lehrer wie die anderen Fachlehrer des Klägers und seines Klassenverbandes im allgemeinen Schulunterricht gewesen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung von C. aus F. als Zeuge. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Vernehmung vom 27. Mai 2015 (Blatt 203 bis 207 der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 80/12 - S 3 U 66/08 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.