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Urteil

L 1 KA 2/17

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2020:1118.L1KA2.17.00
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Leitsätze
1. Nach § 106 a Abs. 2 S. 1 SGB 5 stellt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung fest. Diese ist im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz der Vertragsärzte zu begrenzen (BSG Urteil vom 28. 8. 2013, B 6 KA 50/12 R).(Rn.49) 2. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB 10 ist auch bei sachlich-rechnerischer Richtigstellung anwendbar. Danach muss die Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme rechtfertigen.(Rn.53) 3. Hat die KV zu einem konkreten Zeitpunkt Kenntnis von allen Umständen gehabt, welche die Rücknahme des Honorarbescheides rechtfertigten, so beschränkt sich der Zeitraum der zu erstattenden rechtswidrig erhaltenen Honorarleistungen bis zu diesem Zeitpunkt.(Rn.55)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 14. Dezember 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 07. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2014 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 106 a Abs. 2 S. 1 SGB 5 stellt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung fest. Diese ist im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz der Vertragsärzte zu begrenzen (BSG Urteil vom 28. 8. 2013, B 6 KA 50/12 R).(Rn.49) 2. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB 10 ist auch bei sachlich-rechnerischer Richtigstellung anwendbar. Danach muss die Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme rechtfertigen.(Rn.53) 3. Hat die KV zu einem konkreten Zeitpunkt Kenntnis von allen Umständen gehabt, welche die Rücknahme des Honorarbescheides rechtfertigten, so beschränkt sich der Zeitraum der zu erstattenden rechtswidrig erhaltenen Honorarleistungen bis zu diesem Zeitpunkt.(Rn.55) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 14. Dezember 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 07. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2014 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 ist rechtswidrig, sodass er ebenso wie die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben war. Zwar lagen – wie das SG nach umfassender Beweiserhebung und unter Auswertung der Beschlüsse des Zulassungs- und Berufungsausschusses wie auch der umfangreichen weiteren Aktenlage zutreffend gewürdigt hat – die materiellen Voraussetzungen für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung vor. Die gegenteilige Auffassung des Klägers überzeugt ebenso wenig wie seine Beteuerung, von der Korrektheit der von ihm bzw. seinen Mitarbeitern praktizierten Verfahrensweise überzeugt gewesen zu sein. Die Aufhebung der Honorarbescheide erfolgte jedoch verfahrensfehlerhaft, da bei Erlass des Richtigstellungsbescheides die einjährige Handlungsfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bereits seit Jahren abgelaufen war. Die Voraussetzungen für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung gemäß § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V haben vorgelegen. Danach stellt die Beklagte die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest. Die Prüfung zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertragsärztlichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts erbracht und abgerechnet worden sind. Die Befugnis besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung). Sie bedeutet dann im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheides, verbunden mit der Pflicht des Vertragsarztes, die zu Unrecht vergüteten Honorare gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzuzahlen (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 28. August 2013 – B 6 KA 50/12 R). Die Abrechnung der Laborleistungen des Klägers (überwiegend RIA-Labor), die unmittelbar durch die ermächtigten Ärzte des Krankenhauses der Beigeladenen veranlasst worden waren, war rechtswidrig. Ergänzend zu den umfänglichen und insoweit zutreffenden Ausführungen des SG zur Rechtswidrigkeit sei insoweit nur noch einmal angemerkt, dass der Berufungsausschuss in dem den Widerspruch des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 13. Mai 1998 zur Abrechenbarkeit von Laborleistungen durch den Kläger deutlich dargestellt hat, dass es ausschließlich den niedergelassenen Fachärzten bzw. später sogar noch weiter einschränkend, den niedergelassenen Nuklearmedizinern (Beschluss des Zulassungsbeschlusses vom 18. November 1998) obliegen sollte, den entsprechenden Entschluss für die Anforderung von zusätzlichen Untersuchungen beim Kläger zu fassen. Über diesen bestandskräftig entschiedenen Willen sowohl des Zulassungs- wie auch des Berufungsausschusses hat sich der Kläger mit der durch ihn praktizierten Verfahrensweise hinweggesetzt. Dies geschah angesichts der vom Kläger selbst gestellten Anträge auf Erweiterung der Ermächtigung und seiner teilweise erhobenen Widersprüche auch in vorwerfbarer Weise, nämlich zumindest in Form der groben Fahrlässigkeit. Die umfassende Befugnis der kassenärztlichen Vereinigung, sachlich-rechnerische Abrechnungsfehler wie die hier vorliegenden zu berichtigen, ist allerdings im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz der Vertragsärzte zu begrenzen. In der Rechtsprechung des BSG hierzu sind mehrere Fallgruppen entwickelt worden (vgl. BSG, a. a. O.), in denen unter entsprechender Anwendung von § 45 SGB X zu prüfen ist, ob einer nachgehenden sachlich-rechnerischen Berücksichtigung ein Vertrauen des Vertragsarztes entgegensteht. Eine solche Konstellation ist aus Sicht des Senates zwar nicht im Sinne eines Versäumnisses der 4-jährigen Ausschlussfrist gegeben, da der Kläger die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Damit war eine Richtigstellung grundsätzlich auch noch nach Ablauf mehrerer Jahre seit Ende der betreffenden Abrechnungszeiträume möglich. Der nachträglichen Korrektur der Honorarbescheide nach § 106a Abs. 2 SGB V steht vorliegend aber der Ablauf der Jahresfrist des § 45 Abs. 4. 2 SGB X entgegen. Die Beklagte hat mit dem Erlass des Richtigstellungsbescheids am 7. Mai 2014 diese einjährige Frist zur Rücknahme nicht gewahrt. Nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X, der auch bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen anwendbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 – B 6 KA 47/16 R), muss die Aufhebung eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis ist nach der Rechtsprechung des BSG dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht (BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R). Hierzu gehören auch subjektive Momente, die für die Prüfung des Vertrauensschutzes gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X relevant sind und gegebenenfalls erst nach Anhörung des Betroffenen verlässlich beurteilt werden können. Die Jahresfrist beginnt aber keineswegs ausnahmslos erst nach erfolgter Anhörung zu laufen, insbesondere dann, wenn die Behörde bereits aufgrund anderer Erkenntnisquellen die Beurteilung des vollständigen Sachverhalts einschließlich der subjektiven Rücknahmevoraussetzungen möglich ist. Als Zeitpunkt der vollständigen Kenntnis kommt daher im Einzelfall – wie das BSG in der aktuellen Entscheidung vom 21. März 2018, B 6 KA 47/16 R, dargestellt hat – auch der Zeitpunkt der Erstattung einer Strafanzeige in Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien stellt sich der vorliegende Sachverhalt dergestalt dar, dass als Zeitpunkt der ausreichenden Kenntnis hier der Beschluss des Vorstandes vom 27. Januar 2010 anzunehmen ist. Nach der 1. Vorstandssitzung am 18. November 2009 wegen mutmaßlicher kollusiver, betrügerischer Abrechnungen durch den Kläger mit der GP Dr. K. S./DM E. war durch die Beklagte vereinbart worden, zunächst Stellungnahmen aller Beteiligten zu der praktizierten Vorgehensweise und deren Gründe einzuholen. Mit Anschreiben vom 7. Dezember 2009 teilte die Beklagte daraufhin dem Kläger u.a. mit, es sei zu vermuten, dass in einer Vielzahl von Fällen die erste Veranlassung nicht durch Vertragsärzte, sondern durch ermächtigte Ärzte erfolgt sei. Sie gab dem Kläger zu bedenken, dass von seiner Stellungnahme die Bewertung des Sachverhalts maßgeblich abhänge. Auf dieses Anschreiben/diese Anhörung hat der Kläger inhaltlich reagiert und seine Verfahrensweise zu rechtfertigen versucht, woraufhin dann in der Vorstandssitzung vom 27. Januar 2010 beschlossen wurde, gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges zu erstatten, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und darüber hinaus die Verwaltung zu beauftragen, die sachlich-rechnerische Richtigstellung im Hinblick auf die hier in Rede stehende, mutmaßlich vorsätzliche Falschabrechnung vorzunehmen. Somit hat die Beklagte zum einen bereits im Dezember 2009 die Anhörung des Klägers zu den eine mögliche Rücknahme (Richtigstellung) begründenden Umständen durchgeführt. Zudem hat sie nach erfolgter Reaktion des Klägers, zum Zeitpunkt der Sitzung des Vorstands am 27. Januar 2010, auch aus ihrer subjektiven Sicht Kenntnis von allen Umständen gehabt, die die Rücknahme der Honorarbescheide rechtfertigten. Dies gilt sowohl für die objektive Unrichtigkeit der Abrechnung als auch für die Umstände, die für das subjektive Moment der groben Fahrlässigkeit sprachen, während eine nach wie vor im Raum stehende vorsätzliche Falschabrechnung gerade keine Voraussetzung für die beabsichtigte Richtigstellung war. Mit ihrer Strafanzeige ist die Beklagte – vergleichbar mit dem vom BSG am 21. März 2018 entschiedenen Fall – implizit sogar von einem Vorsatz beim Kläger ausgegangen, weil es einen fahrlässigen Betrug nicht gibt. Aber selbst wenn man nicht auf die Erstattung der Strafanzeige abstellen wollte, war der Beklagten schon im Zeitpunkt der Sitzung vom 27. Januar 2010 bewusst, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung vorlagen, mit welcher der Vorstand auch die Verwaltung beauftragte. Die Beklagte entsprach damit ihrer Pflicht zur eigenständigen Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts mit der bereits zu diesem Zeitpunkt klaren Schlussfolgerung, dass u. a. eine sachlich-rechnerische Richtigstellung durchzuführen war. Die tatsächlich dann erst im Mai 2014, ca. 4 Jahre später, kurz vor Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingeleitete sachlich-rechnerische Richtigstellung erfolgte somit deutlich verspätet. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a Abs. 1 Halbsatz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da Gründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarforderungen des Klägers als ermächtigter Krankenhausarzt für die Quartale II/2002-IV/2009 in Höhe von insgesamt 342.147,77 €. Der Kläger, zuletzt Chefarzt des Instituts für Nuklearmedizin des Krankenhauses der Beigeladenen, war seit dem 1. Januar 1993 bis zum 13. Juli 2010 durch die Zulassungsgremien zur Teilnahme an der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung für Leistungen im Rahmen seines Fachgebietes ermächtigt. Ab dem 1. Januar 1993 umfasste die persönliche Ermächtigung im einzelnen bestimmte Gebührenpositionen (GOP) auf Überweisung von Vertragsärzten sowie von am Klinikum ermächtigten Ärzten bzw. ärztlich geleiteten Einrichtungen des Klinikums B-Stadt. Eine vom Kläger begehrte Erweiterung der Ermächtigung, insbesondere für die radioimmunologische Bestimmung der Schilddrüsenparameter für die fachambulanten und ermächtigten Ärzte des Klinikums war vom Zulassungsausschuss zunächst abgelehnt worden. Der vom Kläger angerufene Berufungsausschuss gab dem Widerspruch statt (Beschluss vom 24 November 1993) und erweiterte die Ermächtigung für die Zeit ab 1. Juli 1993um GOP für radioimmunologische Bestimmungen der Schilddrüsendiagnostik auf Überweisung von ermächtigten Ärzten am Krankenhaus der Beigeladenen. Die Ermächtigung wurde in der Folgezeit zunächst im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Auf einen Verlängerungsantrag des Klägers vom 10. Oktober 1997 nahm der Zulassungsausschuss nach Anhörung der Laborkommission, der Kreisstelle, Labore und der nuklearmedizinischen Gemeinschaftspraxis (GP) Dr. S./DM E. dann erstmalig eine Einschränkung der weiteren Ermächtigung ab 1. Januar 1998 (befristet bis 31. Dezember 1998) dahingehend vor, dass die Ermächtigung nunmehr zwar für alle Leistungen des Fachgebietes, aber nur noch „auf Überweisung von niedergelassenen Nuklearmedizinern, niedergelassenen Fachärzten für Laborationsmedizin und Fachwissenschaftler der Medizin“ ausgesprochen wurde (Beschluss vom 10. Dezember 1997). Von einer Ermächtigung auf Überweisung von Leistungen durch Laborärzte wurde abgesehen, nachdem im Rahmen der Anhörung auf einen Fall von gefälschten Aufträgen im Krankenhaus der Beigeladenen hingewiesen worden war. Mit seinem Widerspruch vom 17. März 1998 hiergegen machte der Kläger u. a. geltend, nach wie vor könnten viele Hormone in guter Qualität nur mit radioaktiven Immunassays (RIA, IRMA) bzw. eine ganze Reihe von Hormonen ausschließlich mit radioaktiven Immunassays bestimmt werden. Der Berufungsausschuss wies den Widerspruch mit Beschluss vom 13. Mai 1998 zurück und führte zur Begründung aus, sollte es im Einzelfall notwendig werden, eine „verfeinerte“ Untersuchungsmethode einzusetzen, um zu einem eindeutigeren Ergebnis zu kommen, so genüge es, wenn die niedergelassenen Fachärzte darüber entscheiden, ob eine solche weitere Untersuchung angezeigt sei. Durch Beschluss vom 18. November 1998 verlängerte der Zulassungsausschuss die Ermächtigung bis zum 30. September 2000, weitergehend eingeschränkt „auf Überweisung von niedergelassenen Nuklearmedizinern“. Den nachfolgenden Antrag des Klägers, den Überweiserkreis wiederum auf niedergelassene Fachärzte für Laboratoriumsmedizin und Fachwissenschaftler der Medizin zu erweitern, da durch die Facharztpraxen für Labormedizin im Bereich B-Stadt kein RIA-Labor betrieben werde, lehnte der Zulassungsausschuss ab (Beschluss vom 8. September 1999). Qualitätsunterschiede zwischen der RIA-Methode und der NON-RIA-Methode seien nicht ersichtlich, die Leistungen könnten durch ein niedergelassenes Labor in B-Stadt erbracht werden. Für Ausnahmen, für die es noch keine NON-RIA-Methode gebe, bestehe die Möglichkeit, dass der niedergelassenen Nuklearmediziner eine Überweisung zum Kläger vornehme. Darüber hinaus existiere in Wismar ein niedergelassenes RIA-Labor. Die Ermächtigung des Klägers blieb in der Folgezeit bis zum Ausscheiden des Klägers aus Altersgründen im Wesentlichen unverändert. Unter dem 7. Februar 2002 hatte der Kläger nochmals eine Erweiterung der Ermächtigung für bestimmte nuklearmedizinische Therapieverfahren auch auf Überweisung ermächtigter Ärzte des Klinikums B-Stadt beantragt. Der Zulassungsausschuss lehnte auch diesen Antrag mit Beschluss vom 25 März 2002 mit der Begründung ab, die niedergelassenen Nuklearmediziner hätten nach Rücksprache mitgeteilt, dass eine Ausweitung des Überweiserkreises in keinem Fall befürwortet werde. Im Zusammenhang mit der Nichtgewährung eines Wirtschaftlichkeitsbonus an die GP Dr. K. S./DM E. gelangte die Beklagte nach dem Inhalt einer entsprechenden Gesprächsnotiz vom 17. September 2009 zu dem Verdacht, dass DM E. als Überweiser die im Rahmen der Ermächtigung des Klägers erteilten Aufträge als weiter überweisender Arzt lediglich „abstempelt“. Die Beklagte vermutete kollusive betrügerische Abrechnungen durch den Kläger und die GP (Protokoll der Vorstandssitzung vom 18. November 2009). Mit Anschreiben vom 7. Dezember 2009 teilt die Beklagte dem Kläger mit, es sei zu vermuten, dass in einer Vielzahl von Fällen die Erstveranlassung gar nicht durch die GP Dr. K. S./DM E., sondern vielmehr durch andere ermächtigte Ärzte des Krankenhauses der Beigeladenen erfolgt sei. Die Anfrage habe zunächst das Ziel, den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären. Es werde rechtliches Gehör gewährt. Der Kläger möge bedenken, dass von seiner Stellungnahme die rechtliche Bewertung des Sachverhalts maßgeblich abhänge. In einer Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 führte der Kläger hierzu aus, die von ihm vorgelegten Abrechnungsscheine (überwiegend über Laborleistungen im RIA-Labor) seien teilweise auf eine Veranlassung seitens der nuklearmedizinischen Praxis Dr. K. S./DM E., teilweise aber auch auf eine Erstveranlassung ermächtigter Ärzte des Krankenhauses der Beigeladenen zurückzuführen. Das beziehe sich allein auf Untersuchungsmethoden, die als Radioimmunoassay durchgeführt werden könnten. Seit Anfang der 90er Jahre seien RIA-Anforderungen der ermächtigten Ärzte (Spezialambulanzen der Klinik), welche die nuklearmedizinische GP nicht habe abarbeiten können, in seinem RIA-Labor untersucht worden. Aus Gründen der Praktikabilität seien die Serumproben direkt im RIA-Labor angenommen und abgearbeitet worden. Ein Teil der Proben (z. B. für die Bestimmung von Schilddrüsenparametern) sei abgetrennt und ins Labor der nuklearmedizinischen Praxis geschickt worden, von der sie abgearbeitet und auch abgerechnet worden seien. Alle Überweisungen für die von ihm selbst durchgeführten Leistungen seien am Quartalsende in der nuklearmedizinischen Praxis vorgelegt (mit Angabe des Erstveranlassers), von DM E. überprüft, gestempelt und unterschrieben worden. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung M-V beschloss sodann am 27. Januar 2010, gegen den Kläger sowie die GP ein Disziplinarverfahren einzuleiten, Strafanzeige wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges zu stellen sowie eine sachlich-rechnerische Richtigstellung vorzunehmen. Im Rahmen der dortigen rechtlichen Beurteilung wurde u. a. festgehalten, dass sowohl der Kläger aufgrund des ihm zugegangenen Ermächtigungsbeschlusses als auch der nuklearmedizinischen GP aufgrund der Veröffentlichung des entsprechenden Ermächtigungsbeschlusses im KV-Journal hätte bekannt sein müssen, dass Veranlassungen durch andere ermächtigte Ärzte des Krankenhauses der Beigeladenen nicht hätten zur Abrechnung gegeben werden dürfen. Aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen des Klägers wie auch der GP Dr. K. S./DM E. sei jedoch eingeräumt worden, dass Überweisungen zu den vom Kläger durchgeführten Leistungen einschließlich Laborbestimmungen seitens der niedergelassenen Nuklearmediziner nachträglich abgestempelt und unterschrieben worden seien. Der Kläger spreche in diesem Zusammenhang auch von Überprüfungen seitens DM E.. Seitens Herrn E. werde in diesem Zusammenhang von „in Augenschein genommen“ gesprochen. Die unverzügliche Unterrichtung der Staatsanwaltschaft sei geboten, da nicht auszuschließen sei, dass im Kontext mit dieser Verfahrensweise auch interne Geldzuwendungen verbunden gewesen seien. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Az. 136 Js 16054/10 (176)) endete im Dezember 2014 mit einer Einstellung nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung einer Geldauflage gegenüber dem Kläger (i. H. v. 1.500,00 €) und DM E. (i. H. v. 1.000,00 €). Mit Bescheid vom 7. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 nahm die Beklagte eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarforderungen des Klägers für die Quartale II/2002-IV/2009 vor und forderte von ihm insgesamt 342.147,77 € erstattet, wobei die Rückforderungssumme nicht das IV. Quartal 2009 umfasste, weil insoweit bereits kein Honorar mehr an den Kläger zur Auszahlung gelangt war. Die Beklagte forderte das Honorar für diejenigen Leistungen zurück, die der Kläger auf Überweisung der GP Dr. K. S./DM E. erbracht hat, soweit die GP nicht auch selbst Leistungen für den betroffenen Versicherten abgerechnet hat. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, der Kläger habe ihr gegenüber Überweisungsscheine zur Abrechnung gereicht, die sich (nur) dem ersten Anschein nach als Überweisungsscheine niedergelassener Nuklearmediziner (der GP Dr. K. S./DM E.) darstellten. Nach näherer Befassung mit besagten Abrechnung habe jedoch der begründete Verdacht bestanden, dass die Erstveranlassungen tatsächlich durch ermächtigte Ärzte des Krankenhauses der Beigeladenen erfolgt seien. Diese Veranlassungen seien dann offenkundig nachfolgend von der nuklearmedizinischen Praxis gegengezeichnet worden, um so eine Abrechnung im Rahmen der dem Kläger erteilten Ermächtigung „auf Überweisung von niedergelassenen Nuklearmedizinern“ zu ermöglichen. Der Kläger habe aufgrund der ihm erteilten Ermächtigungsbescheide Kenntnis darüber besessen, dass er nach Maßgabe der in den Ermächtigungsbeschlüssen niedergelegten Bestimmungen nur eingeschränkt an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt gewesen sei. Er habe ferner Kenntnis davon gehabt, dass die Leistungen tatsächlich nicht von niedergelassenen Nuklearmedizinern veranlasst worden seien. Er könne sich nach den Grundsätzen von „Treu und Glauben“ nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Aufhebung der ursprünglichen Honorarbescheide stehe die 4-jährige Ausschlussfrist nicht entgegen, weil die Honorarbescheide auf Angaben beruhten, die der Kläger grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe bzw. weil er die Rechtmäßigkeit der Honorarbescheide zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Soweit darüber hinaus vorgetragen werde, die geforderte Rückzahlung sei unverhältnismäßig, weil der Kläger keinen bzw. nur einen sehr geringen wirtschaftlichen Vorteil gehabt habe, sei dies unbeachtlich. Es reiche aus, dass die rechtswidrigen Honorarbescheide Folge der zumindest grob fahrlässig falschen Angaben beruhten. Eine vorsätzlich angestrebte ungerechtfertigte Bereicherung sei hingegen nicht erforderlich. Mit seiner am 19. Dezember 2014 vor dem Sozialgericht (SG) B-Stadt erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die konkrete Verfahrensweise der weiteren Überweisungen durch die GP Dr. K. S./DM E. nicht gegen vertragsärztliche Vorgaben verstoßen habe. Sie beruhe auch auf einer entsprechenden Abrede mit Mitarbeitern der Beklagten. Der Kläger habe auf die Ordnungsgemäßheit der Leistungserbringung und -abrechnung vertrauen dürfen und die Beklagte hätte die – aus ihrer Sicht – fehlerhafte Abrechnung früher erkennen können und einschreiten müssen. Eine Erstattung zu verlangen sei jedenfalls unverhältnismäßig. Mit dem neuen System der Krankenhausfinanzierung und der kassenärztlichen Versorgung sei der Kläger unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdeganges in der DDR nicht in nennenswertem Umfang vertraut gemacht worden. Eine Befassung habe allenfalls oberflächlich im Rahmen des für die unmittelbare Erfüllung der ärztlichen Aufgaben Erforderlichen stattgefunden. Der mit seinem Arbeitgeber, dem beigeladenen Krankenhausträger, geschlossene Dienstvertrag habe dabei durchgehend eine Bestimmung dahingehend enthalten, dass er zur privaten Liquidation seiner Leistungen nicht berechtigt sei. Er habe Anfang der 90er Jahre die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für Leistungen im Rahmen seines Fachgebietes auf Drängen der Beklagten beantragt. Der genaue Wortlaut der jeweils befristet erteilten Ermächtigungen sei ihm nicht mehr erinnerlich. Zum Hintergrund der Ermächtigung sei zu erläutern, dass das von ihm geleitete Labor seinerzeit im Mecklenburger Raum die einzige Einrichtung gewesen sei, die Hormonbestimmungen habe durchführen können. Eine andere Einrichtung, die die geforderte Leistung in gleicher Qualität hätte zur Verfügung stellen können, sei für den Mecklenburger Raum seinerzeit nicht verfügbar gewesen. Ein erheblicher Teil des in diesem Bereich anfallenden Untersuchungsbedarfes sei zudem in den Spezialambulanzen des Krankenhauses angefallen. Zur Klärung der Frage, wie der bestehende Bedarf abgedeckt werden könne, sei es Anfang der 90iger Jahre zu einer Zusammenkunft von Vertretern der Beklagten mit den niedergelassenen Ärzten der radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. S./DM E. gekommen. Nach der Erinnerung des DM E. hätten im Ergebnis der Zusammenkunft folgende Absprachen/Bedingungen festgestanden, anhand derer die von ihm im Rahmen der ihm zu erteilenden Ermächtigung zu erbringenden Leistungen umgesetzt werden sollte: - Er sollte die Ermächtigung für Leistungen auf seinem Fachgebiet als niedergelassener Nuklearmediziner erhalten. Diese Ermächtigung sollte die Erbringung der Laborleistungen im Bereich RIA für die Spezialambulanzen des Klinikums B-Stadt einschließen. Die Gemeinschaftspraxis Dr. S./DM E. sollte hierfür die Kontrolle und Übersicht behalten. - In der Art und Weise der Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Spezialambulanzen, der GP und ihm wurde seitens der Beklagten ein Spielraum zugebilligt (sinngemäß: „Wir müssen aber nicht genau wissen, wie sie ihre Vorgehensweise gestalten.“). - Diese „globale“ Ermächtigungsregel sollte nicht ausgenutzt werden. Die Laborleistungen sollten nicht auf andere Veranlasser ausgedehnt werden. - Die Laborleistungen sollten auftragsgemäß durchgeführt werden. - Im Ergebnis sollte die Abrechnung der Laborleistungen richtig sein, also Abrechner, Weiterüberweiser und Erstveranlasser eindeutig erkennbar sein. DM E. habe dazu mitgeteilt, dass er und der mit ihm in der Gemeinschaftspraxis seinerzeit verbundene Dr. S. ohne diesen Spielraum dem Ansinnen der Beklagten nicht hätten zustimmen können. Es wäre nicht möglich gewesen, den anderenfalls anfallenden Arbeitsaufwand zu leisten. Über das Ergebnis der Besprechung sei er von Dr. S. telefonisch informiert worden. Mit diesen Angaben hätte er (dann) die Ermächtigung beantragt und die letztlich von der Beklagten gerügte Praxis nach den ihm von DM E. gemachten Vorgaben entsprechend umgesetzt. Nach der Einschränkung der Ermächtigung auf Überweisung von niedergelassenen Nuklearmediziner bzw. Laborärzten hätte er mit Dr. S. telefoniert und ihm das Problem geschildert und ihn gebeten, hierüber mit Frau M. von der Beklagten zu sprechen. Er sei dann später von Dr. S. zurückgerufen worden. Dieser habe ihm sinngemäß gesagt, er habe das jetzt geklärt. Er habe ihn so verstanden, dass die Angelegenheit mit der Beklagten geklärt gewesen sei. Von den anfordernden Ärzten aus dem Krankenhaus seien daher auch nach dem 1. Januar 1998 weiterhin Originalüberweisungsscheine ausgefüllt worden. Sie hätten dann im Institut die Untersuchungen durchgeführt und Weiterüberweisungsscheine ausgefüllt bzw. vorbereitet, die am Ende des Quartals von dem niedergelassenen Nuklearmediziner der Gemeinschaftspraxis DM E. abgezeichnet worden seien. Überweisungsscheine der anfallenden Krankenhausärzte würden sich noch im Krankenhaus befinden, zumindest seien Sie damals im Archiv abgelegt worden. Es seien keine Originalüberweisungsscheine überschrieben oder verändert worden, sondern sie hätten die Daten lediglich übernommen und einen weiteren sog. Weiterüberweisungsschein ausgefüllt. Von einem anderen Vorgehen habe er keine Kenntnis gehabt. Die tatsächlich geübte Vorgehensweise sei für die Beklagte auch aus der Abrechnungsweise ersichtlich gewesen. Sowohl von der GP Dr. S./DM E. als auch von ihm seien nämlich keine sogenannten „Portoziffern“ abgerechnet worden, darüber hinaus seien seitens der GP keine Abrechnungsscheine für die Leistungen, die dort bei der Weiterleitung angefallen wären, vorgelegt worden. Für die Beklagte sei die Herstellung durch Kopieren unter Verwendung einer Schablone auf den eingereichten Scheinen erkennbar gewesen (Doppellinien, handschriftliche Einträge). Es erscheine nicht plausibel, dass in den vielen Jahren der Übung der hier streitgegenständlichen Praxis und der Vielzahl der in diesem Rahmen zur Abrechnung gelangten Überweisungsscheine zu keiner Zeit ein zuständiger Mitarbeiter der Beklagten die streitgegenständlichen Überweisungsscheine oder einzelne davon zu Gesicht bekommen haben wolle. Zudem sei das praktizierte Verfahren das einzig praktikable gewesen, da anderenfalls die Patienten oder zumindest die Proben mehrfach hin und her hätten geschickt werden müssen, was mit Qualitätseinbußen verbunden gewesen wäre. Etwaige Ansprüche seien jedenfalls verjährt, zumindest jedoch verwirkt. Zu keiner Zeit habe er das Ziel einer ungerechtfertigten oder rechtswidrigen Bereicherung verfolgt. Er habe auf die Billigung der geübten Praxis durch die Beklagte vertrauen dürfen. Der Schutzwürdigkeit seines Vertrauens könne auch nicht eine grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Honorarbescheide entgegengehalten werden. Zu berücksichtigen sei dabei zunächst, dass das gewählte Vorgehen nicht rechtswidrig gewesen sei, zumindest jedoch gewichtige Argumente für die Zulässigkeit des Vorgehens sprächen. Er habe sich auf die Mitteilung des Dr. S. verlassen dürfen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 7. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, aus den Beschlüssen der Zulassungsgremien sei ersichtlich, dass der Kläger im üblichen 2-jährigen Turnus jeweils eine Beteiligung an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung beantragt habe und damit ausweislich seiner Anträge und der von ihm erhobenen Widersprüche auch um den Umfang seiner Beteiligung an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gerungen habe. Ein gravierender Einschnitt seiner Ermächtigung sei mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 10. Dezember 1997 dahingehend erfolgt, dass ihm ab 1. Januar 1998 die Durchführung von Leistungen seines Fachgebietes nur noch auf Überweisung von niedergelassenen Nuklearmedizinern, niedergelassenen Fachärzten für Laboratoriumsmedizin und Fachwissenschaftlern der Medizin erlaubt worden sei. Da auch sein dagegen erhobener Widerspruch von Berufsausschuss zurückgewiesen worden sei, stehe fest, dass er Kenntnis von dem Umfang gehabt habe, in dem er nur noch an der vertragsärztlichen Versorgung habe teilnehmen dürfen. Dies gelte auch hinsichtlich der späteren weiteren Einschränkung der Ermächtigung nur auf Überweisung von niedergelassenen Nuklearmedizinern. Daraus ergebe sich zugleich, dass dem Kläger bewusst gewesen sein müsse, dass er Überweisungen von anderen ermächtigten Ärzten des Krankenhauses nicht hätte annehmen bzw. abrechnen dürfen. Wie vom Kläger selbst eingeräumt, seien sämtliche Erstveranlassungen durch ermächtigte Ärzte des Krankenhauses der Beigeladenen von ihm abgearbeitet worden. Sämtliche dieser durch Überweisungsformulare dokumentierten Erstveranlassungen seien dann nach Ablauf des jeweiligen Quartals in einem Karton zur Praxis des Zeugen DM E. verbracht worden, welcher als niedergelassener Facharzt für Nuklearmedizin die Überweisungen dann ohne jegliche inhaltliche Prüfung der Diagnostikanforderungen unterzeichnet habe. Dabei sei zuvor eine Manipulation dieser Überweisungsformulare, u. a. mittels handschriftlichem Überschreibens der auf diesen Überweisungsformularen bereits befindlichen Betriebsstättennummern der jeweiligen erstveranlassenden Ärzte des Klinikums erfolgt, um so eine Abrechenbarkeit durch den Kläger zu ermöglichen. Bei korrekter Verfahrensweise müssten pro Fall 2 Überweisungsscheine vorliegen. Im Rahmen der hier in Rede stehenden inkriminierten Verfahrensweise sei nur noch jeweils ein Überweisungsschein pro Fall existent, welcher entgegen den vertragsarztärztlichen Vorgaben entweder handschriftlich überschrieben, kopiert oder in sonstiger Weise manipuliert bzw. abgeändert worden sei. Der Kläger habe damit auch die Beklagte getäuscht, die aufgrund der Manipulation der Überweisungsscheine davon habe ausgehen müssen, dass die hier in Rede stehenden diagnostischen Leistungen aufgrund der Überweisung des niedergelassenen Nuklearmediziners erfolgten. Die peinlich genaue Leistungsabrechnung gehöre zu den Grundpflichten eines an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztes. Dem Kläger sei zumindest der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen. Er sei als Chefarzt in einer Leitungsfunktion des nuklearmedizinischen Labors tätig gewesen. Schon aufgrund einer solchen Position habe er für eine korrekte Abrechnung sensibilisiert sein müssen. Er habe die Honorarabrechnung nur durch Täuschung erlangen können. Durch die zunächst gewährten Vergütungen habe sich in keinerlei Hinsicht eine Billigung ergeben. Die Beklagte sei vielmehr von tatsächlichen Erstveranlassungen durch niedergelassene Nuklearmediziner ausgegangen, was sich erst im Nachhinein als unzutreffend erwiesen habe. Insoweit sprächen auch die manipulierten Überweisungsscheine eine eindeutige Sprache. Die Rückforderung sei auch verhältnismäßig. Bei der Gesamtabwägung der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Systems der vertragsärztlichen Versorgung sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Rechtsfolge nicht aus Umständen resultiere, die vom Vertragsarzt nicht zu beeinflussen seien, wie etwa das Überschreiten einer bestimmten Altersgruppe oder eines bestimmten Versorgungsgrades in einem Planungsgebiet. Vielmehr habe der Kläger die Ursache selbst gesetzt, indem er sich bewusst und in Kenntnis der Folgen für die gewählte Form der inkriminierten Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Nuklearmedizinern entschieden habe, um so die Abrechenbarkeit entgegen vertragsärztlichen Vorgaben zu erlangen. Es habe keinerlei Zusagen bzw. Auskünfte der Beklagten gegeben, aus denen der Kläger hätte schlussfolgern können, sein Handeln werde gebilligt. Zum einen seien die jeweiligen Ermächtigungsbeschlüsse im Tenor eindeutig gewesen, zum anderen habe ihm bewusst sein müssen, dass ihm von dritter Seite zugetragene vermeintliche Gesprächsinhalte nicht im Einklang mit seinen Ermächtigungen standen. Das SG hat in einem vorangegangenen Eilverfahren Herrn DM E. und mehrere Mitarbeiter der Beklagten als Zeugen gehört und die entsprechenden Sitzungsniederschriften beigezogen, ferner im Termin zur mündlichen Verhandlung mehrere Mitarbeiter der Beigeladenen als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Bescheid über die Richtigstellung der Honorarforderungen für die Quartale II/2002 - IV/2009 sei rechtmäßig. Die Honorarforderungen in diesen Quartalen seien fehlerhaft gewesen und die hierzu ergangenen Honorarbescheide rechtswidrig, soweit der Kläger nuklearmedizinische Leistungen für die ermächtigten Ärzte der Beigeladenen ohne ordnungsgemäß Überweisungen durch die GP Dr. K. S./DM E. erbracht und abgerechnet habe. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum ambulante nuklearmedizinischen Leistungen erbracht habe, die von anderen ermächtigten Ärzten der Beigeladenen im Sinne einer Erstveranlassung mit vertragsärztlichen Überweisungsscheinen in Auftrag gegeben werden sollten. Der Kläger habe zum Zwecke der Honorarabrechnung gegenüber der Beklagten sodann zu jeder Untersuchung einen Überweisungsschein mit Angaben zum Auftrag gebenden, ermächtigten Arzt, der Versicherungsdaten, der zu erbringenden Leistungen und der ausgeführten Leistungen (GOP) vorfertigen und am Ende des Quartals nach Durchführung der Untersuchungsleistungen von dem Nuklearmediziner DM E. unterschreiben lassen. Für die auf diese Weise auf Anforderung der ermächtigten Ärzte der Beigeladenen erbrachten nuklearmedizinischen Leistungen habe es dem Kläger an rechtswirksamen Überweisungen eines niedergelassenen Nuklearmediziner gefehlt. Seit dem 1. Januar 1998 habe der Kläger nicht mehr allein auf Überweisung der ermächtigten Ärzte am Klinikum tätig werden dürfen. Die nachträgliche Genehmigung der Untersuchungsleistungen des Klägers durch die GP habe keine wirksame Überweisung für die Erbringung der Leistungen dargestellt. Die Befugnis der Beklagten zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der fehlerhaften Honorarbescheide sei auch nicht durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes eingeschränkt. Zur Beurteilung der Frage, in welchen Konstellationen das Vertrauen des Vertragsarztes auf dem Bestand eines rechtswidrigen, ihm begünstigenden Verwaltungsaktes schutzwürdig sei, habe das Bundessozialgericht (BSG) Fallgruppen herausgearbeitet, in denen die Befugnis zu sachlich-rechnerischen Richtigstellungen aus Gründen des Vertrauensschutzes begrenzt sei (Hinwies auf BSG, Urteil vom 28 August 2013 – B 6 KA 50/12 R). Die nachträgliche Korrektur eines Honorarbescheides nach den Vorschriften über die sachlich-rechnerische Richtigstellung sei grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn die Frist von 4 Jahren seit Erlass des Betroffenen Honorarbescheid bereits abgelaufen sei, ferner soweit die Beklagte ihre Befugnis zur Richtigstellung bereits „verbraucht“ habe, indem sie die Honorarforderung des Vertragsarztes in einem der ursprünglichen Honorarverteilung nachfolgenden Verfahren auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüft und vorbehaltlos bestätigt habe. Nach Ablauf der vierjährigen Frist sei eine Rücknahme des Honorarbescheides nur noch unter Berücksichtigung der Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 SGB X möglich. Dieser Rechtsprechung folgend, könne dem Kläger aus der fehlerhaften Honorierung seiner Leistungen über längere Zeit kein Vertrauensschutz erwachsen. Der Hinweis, die Beklagte hätte ihn auf einen Abrechnungsfehler oder auf Ungereimtheiten rechtzeitig hinweisen müssen, weil die Verfahrensweise für die Mitarbeiter der Abrechnungsabteilung erkennbar gewesen sei, verfange schon deshalb nicht, weil es insoweit nicht darauf ankomme, ob Mitarbeiter der Beklagten den Fehler hätten erkennen müssen, sondern allenfalls darauf, ob sie in Kenntnis aller Umstände gehandelt und Leistungen honoriert haben. Ein grobes Verschulden einer Behörde sei auch im Rahmen einer Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X allein in die Ermessenserwägungen einzustellen. Von einer positiven Kenntnis der Beklagten und jahrelangen Duldung der Vorgehensweise des Klägers habe sich die Kammer zudem unter Auswertung der umfänglich durchgeführten Beweisaufnahme nicht überzeugen können, weil die Aussagen hierzu entweder widersprüchlich oder unsubstantiiert seien. Der vom Kläger behauptete, ihm in Bezug auf die Art und Weise der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Spezialambulanzen und der GP Dr. S./DM E. seitens der Beklagten von Anfang an zugebilligte „Spielraum“ habe sich für die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei ergeben. Die Beweislast trage nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger, weil er sich insoweit auf einen für ihn günstigen Sachverhalt berufe. Soweit im Zeitpunkt der Richtigstellung durch Bescheid vom 7. Mai 2014 die Ausschlussfrist von 4 Jahren bereits verstrichen gewesen sei, sodass die Richtigstellung einem Vertrauensausschlusstatbestand nach § 45 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 SGB X voraussetze, sei dieser aufgrund der zumindest grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Honorarabrechnung gegeben. Grobe Fahrlässigkeit liege nach der Definition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Hs 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Maßgebend dafür sei die persönliche Einsichtsfähigkeit des Begünstigten, also ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Dem Kläger habe sich ohne weiteres aufdrängen müssen, dass er durch seine Vorgehensweise ein ordnungsgemäßes Überweisungsverfahren und die Einschätzung der Zulassungsgremien zur Sicherstellung ambulanter nuklearmedizinischer Leistungen durch die vorhandenen Leistungsanbieter, abgesehen von in „Einzelfällen“ erforderlicher verfeinerter Untersuchungsmethoden, unterlaufen habe. Die von ihm für sein Handeln angeführten Praktikabilitäts- und Qualitätserwägungen seien in der Auseinandersetzung mit den Zulassungsgremien zu klären gewesen. Der nachgehenden Honorarberichtigung stehe auch nicht ein Ablauf der Handlungsfrist des § 45 Abs. 4. 2 SGB X entgegen. Danach müsse die Behörde, die einen rechtswidrig erlassenen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen wolle, dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Das BSG habe diese Frist in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2012 (B 6 KA 35/12 R) auch in einem Fall für anwendbar gehalten, in dem es – wie hier – für die Durchführung einer sachlich-rechnerischen Berichtigung auf die Beachtung der Vertrauensschutzvorschriften des § 45 SGB X angekommen sei, weil die 4-jährige Ausschlussfrist abgelaufen gewesen sei. Die einjährige Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei vorliegend aber gewahrt, weil die Handlungsfrist regelmäßig erst nach Anhörung des betroffenen Bescheidempfängers zu einer beabsichtigten Aufhebung der Bescheide zu laufen beginne. Der Kläger sei vor Erlass des Richtigstellungsbescheides nicht angehört worden, die Anhörung sei aber mit dem Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Die Beklagte habe die Richtigstellung auch nicht treuwidrig verzögert. Zwar habe bei der Beklagten spätestens im Mai 2010 der Verdacht einer Straftat durch den Kläger bestanden bzw. sei die Beklagte davon ausgegangen, dass der ausdrückliche Rahmen der Ermächtigungen überschritten worden sei, indem Überweisungen zu den vom Kläger durchgeführten Leistungen nachträglich seitens der niedergelassenen Nuklearmedizin abgestempelt und unterschrieben worden seien, sodass sie dies der Staatsanwaltschaft angezeigt habe. Wenn sich bei derartigen Anzeichen für eine Falschabrechnung auch der Verdacht auf die Verübung von Straftaten ergebe, sei es jedoch regelmäßig sachgerecht, dass die Beklagte vor der Geltendmachung von Honorarrückforderungen zunächst den Ausgang der staatsanwaltlichen Ermittlungen sowie gegebenenfalls eines sich anschließenden gerichtlichen Strafverfahrens abwarte. Gegen das am 3. Februar 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Februar 2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, bei richtiger Erfassung des zugrundeliegenden Sachverhaltes und der erhobenen Beweise hätte das SG zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die tatsächlich geübte Praxis mit Wissen und Billigung der Beklagten erfolgt sei. Jedenfalls stehe der sachlich-rechnerischen Berichtigung und Rückforderung der Ablauf der geltenden 4-jährigen Frist entgegen, da der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht durchgreife. Bei der Prüfung der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger nach der Mitteilung von Dr. S. über die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung habe davon ausgehen dürfen, dass die Verfahrensweise von der Beklagte gebilligt werde. Zudem sei der Kläger schon mit Anschreiben vom 7. Dezember 2009 angehört worden, worauf er auch mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 reagiert habe. Dementsprechend sei bei Erlass des angefochtenen Ausgangsbescheides vom 7. Mai 2014 die Jahres-Frist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bereits verstrichen gewesen. Danach habe bei der Beklagten kein Zweifel an der rechtlichen Bewertung mehr bestanden, wie ein Vortrag im Rahmen der Vorstandssitzungen am 18. November 2009 und 27. Januar 2010 zeige. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 14. Dezember 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie hat ergänzend ausgeführt, dass die Handlungsfrist des § 45 Abs. 4. 2 SGB X erst dann zu laufen beginne, wenn die Behörde mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen habe, was erstinstanzlich zutreffend gewürdigt worden sei. Die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft sei lediglich auf der Grundlage eines Anfangsverdachts erfolgt. Der Ausgang des Strafverfahrens habe abgewartet werden dürfen.