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Urteil

L 10 AS 632/16

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2019:0507.10AS632.16.00
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Leitsätze
1. Ehemaliger Leistungsbezug verpflichtet Personen, die wegen Vermögens keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben, nicht zu einem über das allgemeine Maß hinausgehenden zurückhaltenden Umgang mit diesem Vermögen. Betroffene sind nicht zu einer besonders bescheidenen Lebenshaltung verpflichtet und erst recht nicht dazu, vom Vermögen monatliche Ausgaben nur in Höhe von SGB-II-Leistungen zu tätigen. (Rn.27) 2. Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II wegen Vermögensverschwendung kommt damit nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sozialwidriges Verhalten liegt nur dann vor, wenn das Vermögen zielgerichtet zum möglichst baldigen Wiedereintritt in den Leistungsbezug verschleudert wird. (Rn.34)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Der Beklagte hat Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 € an die Staatskasse zu bezahlen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ehemaliger Leistungsbezug verpflichtet Personen, die wegen Vermögens keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben, nicht zu einem über das allgemeine Maß hinausgehenden zurückhaltenden Umgang mit diesem Vermögen. Betroffene sind nicht zu einer besonders bescheidenen Lebenshaltung verpflichtet und erst recht nicht dazu, vom Vermögen monatliche Ausgaben nur in Höhe von SGB-II-Leistungen zu tätigen. (Rn.27) 2. Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II wegen Vermögensverschwendung kommt damit nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sozialwidriges Verhalten liegt nur dann vor, wenn das Vermögen zielgerichtet zum möglichst baldigen Wiedereintritt in den Leistungsbezug verschleudert wird. (Rn.34) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Der Beklagte hat Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 € an die Staatskasse zu bezahlen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Begründung kann der vollumfänglich zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidung entnommen werden, so dass der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer ausführlichen Begründung absieht. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass vorliegend aus Sicht des Senates keinerlei Anhaltspunkte für ein sozialwidriges Verhalten der Klägerin erkennbar sind. Ganz im Gegenteil gelangt der Senat zu der Auffassung, dass ein Ersatzanspruch derart offensichtlich ausscheidet, dass sich bereits die Erörterung der Frage, ob die Beschaffung der Schrankwand und die Renovierung der Wohnung erforderlich waren oder nicht, verbietet. Eine derartige Diskussion führt zwangsläufig dazu, dass der Beklagte und auch die Gerichte über § 34 SGB II gehalten wären – bei Nichtleistungsempfängern – zu bewerten, ob deren Lebensführung billigenswert gewesen ist. Im Ergebnis wären bei jedem Erstantragsteller die vorherigen Ausgaben zu prüfen und in moralisierender – waren diese sozialadäquat? – Form zu bewerten. Bereits mit der im Ablehnungsbescheid an die Klägerin gerichteten Aufforderung, für 17 Monate auf „Hartz IV – Niveau“ zu leben, hat der Beklagte die Grenzen des rechtmäßigen Handelns weit überschritten. Für eine solche Aufforderung und die damit einhergehenden Eingriffe in die freie Lebensführung der Klägerin findet sich keinerlei Rechtsgrundlage. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann diese auch nicht indirekt aus § 34 SGB II hergeleitet werden. Vielmehr hat der 14. Senat des BSG in einem Urteil vom 16. April 2013 die Definition des sozialwidrigen Verhaltens durch den 4. Senat: „ein Verhalten sozialwidrig ist, das (1) in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder (2) die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw der Leistungserbringung gerichtet war bzw hiermit in "innerem Zusammenhang" stand oder (3) ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen bestand (BSG Urteil vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R) dadurch ergänzt, dass „diesem Verständnis von "sozialwidrigem Verhalten" ferner die in § 31 SGB II genannten Tatbestände, die zur Absenkung bzw des Wegfalls des Arbeitslosengeldes II führen, entsprechen. In den dort genannten Fallgruppen drückt sich - ähnlich wie im Sozialversicherungsrecht in den § 52 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung -, §§ 103 f Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - und § 101 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - aus, welches Verhalten als dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zuwiderlaufend angesehen wird und damit sozialwidrig ist (BSG Urteil vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen = SozR 4-4200 § 34 Nr 1 RdNr 20 f).“ (BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 55/12 R –, SozR 4-4200 § 34 Nr 2, Rn. 22) Dieser einschränkenden Auslegung des § 34 SGB II schließt sich der Senat vollumfänglich an. Insbesondere erscheint es mit Blick auf die Aufrechnungsmöglichkeiten des § 43 SGB II naheliegend, die Sanktionstatbestände heranzuziehen und zum Maßstab zu erheben, da durch die Aufrechnungsmöglichkeit durch einen Ersatzanspruch ähnliche Rechtsfolgen herbeigeführt werden können wie bei einer Sanktion. Vorliegend käme allenfalls der Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Betracht, nach welchem eine Pflichtverletzung anzunehmen ist, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter absichtlich seine Hilfebedürftigkeit herbeiführt. Soweit in der Literatur teilweise angedeutet wird (vgl. Knickrehm/Hahn, in Eicher SGB II § 31 Rdnr. 75), dass der Ersatzanspruch nach § 34 SGB II weniger strenge Voraussetzungen was den Vorsatz – dort „grob fahrlässig“ – angeht hat, kann dies für die vorliegend in Rede stehende Frage des sozialwidrigen Verhaltens bei Vermögensverschleuderung nicht gelten. Zwar ist eine solche Wertung rein dogmatisch naheliegend, da § 34 SGB II die Verschuldensform – grobe Fahrlässigkeit – selbst regelt und damit ein Rückgriff auf eine andere Norm überflüssig erscheint. Dies ist aber schlicht nicht sachgerecht. Schließlich wohnt dem Begriff „sozialwidrig“ ein gewisses Unwerturteil inne. Zieht man zur näheren Präzisierung dieses Begriffes die Sanktionstatbestände heran (so BSG aaO), ist festzustellen, dass der Gesetzgeber gerade nur das absichtliche Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit als sanktionsbedürftig und damit sozialwidrig erachtet hat. Aus Sicht des Senates kommt dies auch darin zum Ausdruck, dass das BSG ein Verhalten als sozialwidrig einstuft, wenn es in seiner Handlungstendenz auf die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit gerichtet ist, also zielgerichtet erfolgt. Wollte man dies anders sehen, könnte in jedem Falle, in dem eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II am Vorsatz scheitert, der Ersatzanspruch nach § 34 durchgesetzt werden und über § 43 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB II die Sanktionsrechtsfolge – Reduzierung der Regelleistung um 30 Prozent – dennoch erreicht werden. Dieses Verständnis des Begriffes „sozialwidrig“ erscheint geradezu zwingend. Die Sichtweise des Beklagten führt zwangsläufig zu einer staatlichen Wertungsmöglichkeit, ob bestimmte Ausgaben sinnvoll, achtenswert oder sozialadäquat gewesen sind. Ein solches Verständnis ignoriert, dass § 34 SGB II eine Ausnahme zu dem anerkannten Grundsatz ist, dass die staatliche Pflicht zur Leistungserbringung und damit die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit besteht (vgl. BVerfGE 35, 202 ). Es obliegt gerade nicht den staatlichen Stellen, die zur Erfüllung der genannten Pflicht berufen sind, zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar entstanden ist. Im Ergebnis kann ein Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens nur in absoluten Ausnahmefällen mit der Ausgabe eines Vermögens begründet werden. Insbesondere verbietet sich – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes –, dass der Staat möglicherweise noch in moralisierender Weise bewertet, welche Ausgaben billigenswert sind und welche nicht. Insoweit kommt es nicht maßgeblich darauf an, wofür das Geld ausgegeben wurde und ob dies nachvollziehbar, moralisch achtenswert oder Ähnliches ist oder eben nicht. Die Grenze dürfte vielmehr erst da zu ziehen sein, wo Vermögen kausal zum Zwecke der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit – wie dies auch § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II verlangt – verschwendet wird. Dies betont zu Recht auch das BSG (BSG aaO), wenn es auf die Handlungstendenz des streitigen Verhaltens abstellt. Für eine Verschwendung im so verstandenen Sinne finden sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Ergänzend sei noch angeführt, dass eine andere Sichtweise als die hier vertretene zu erheblichen Gerechtigkeitsproblemen – die möglicherweise Art. 3 GG relevant sein können – führt. Schließlich wird bei ehemaligen „Gutverdienern“ auch nicht vor Antragstellung gefragt, warum sie während ihres Arbeitslebens kein Vermögen angespart hätten bzw. womöglich noch das Ausgabeverhalten analysiert und die Leistungsbewilligung von der Sinnhaftigkeit der Anschaffungen abhängig gemacht. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG. Die Verschuldenskosten beruhen auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Dem Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung die Sichtweise des Senates deutlich vor Augen geführt worden. Der Beklagte hat sich dahingehend geäußert, dass er trotz der auf den konkreten Fall bezogenen Hinweise des Senates eine abstrakte „Anleitung“ benötige, wie in solchen Fällen zu verfahren sei und dass daher eine Entscheidung des hiesigen LSG benötigt werde. Dieses – völlig vom konkreten Einzelfall gelöste – Begehren wertet der Senat als missbräuchlich i. S. d. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Insoweit ist es nicht Aufgabe des Senates, im Rahmen von Urteilsbegründungen abstrakte Rechtsgutachten für die künftige Bearbeitung zu erstellen. Hinsichtlich der Höhe der Kosten hat sich der Senat an § 184 Abs. 2 SGG orientiert. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines seitens des Beklagten erlassenen Bescheides, mit dem dieser eine Ersatzpflicht der Klägerin in Höhe von 10.607,55 € festgestellt hat, und hierbei insbesondere darüber, ob ein eine Ersatzpflicht auslösendes sozialwidriges Verhalten der Klägerin gegeben war. Die Klägerin stellte am 22. November 2012 einen ersten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Daraufhin wurden ihr zunächst bis April 2013 Leistungen bewilligt. Bei der Leistungsbewilligung war übersehen worden, dass die Klägerin über Vermögen, insbesondere in Form einer Lebensversicherung bei der AXA Versicherung verfügte. Mit Bescheid vom 10. April 2013 wurde daher die Bewilligung ab dem 15. April 2013 ganz zurückgenommen. Die Klägerin stellte am 21. März 2013 einen Fortzahlungsantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 11. April 2013 unter Verweis auf verwertbares Vermögen der Klägerin in Höhe von 25.555,96 € abgelehnt. Dem Vermögen stehe ein Freibetrag der Klägerin von 9.450,00 € entgegen. Demnach sei sie nicht hilfebedürftig und habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. In dem Bescheid ist folgender Absatz enthalten: „Bitte beachten Sie, dass Sie mit dem bestehenden Vermögen wirtschaftlich umgehen. Für die Angemessenheit des Verbrauchs von Vermögen sind gem. § 12 SGB II die Lebensumstände während des Bezugs von Leistungen zur Grundsicherung maßgebend. Bei Ihrem bisherigen Leistungsanspruch von 679,18 € zzgl. der selbst zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von monatlich 256,13 € ergibt sich ein monatlicher Bedarf von 935,31 €, so dass Sie mit dem übersteigenden Vermögen 17 Monate Ihren Lebensunterhalt bestreiten können.“ Am 13. September 2013 stellte die Klägerin einen neuen Antrag beim Beklagten. Da das Vermögen der Klägerin nunmehr unterhalb der Freibeträge lag, bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11. Februar 2014 für Oktober bis Dezember 2013 monatlich 953,83 €, für Januar bis März 2014 monatlich 962,83 €. Hierin enthalten war jeweils ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Mit vorläufigem Bescheid vom 24. März 2014 wurden der Klägerin für April bis Juni 2014 monatlich 983,55 € bewilligt. Am 13. Februar 2014 hörte der Beklagte die Klägerin dahingehend an, dass sie nach Kenntnis des Beklagten ihre Hilfebedürftigkeit möglicherweise vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt habe. Die Klägerin nahm hierzu am 03. März 2014 Stellung und gab an, dass sie während ihrer 19jährigen Selbständigkeit teilweise 11 Stunden gearbeitet und weder Zeit noch Lust oder Geld gehabt habe, um Möbel zu kaufen bzw. ihre Wohnung zu renovieren. Das Geld habe sie in ihre Altersvorsorge eingezahlt, welche sie nun verbrauchen musste. In dem Wissen, dass sie in ihrem Alter keine Vollbeschäftigung mehr erhalte und nur mit dem Regelbedarf auskommen müsse, habe sie ihre verschlissenen Möbel und Teppichböden sowie unansehnlichen Tapeten erneuert. Sie habe kein Auto, mache keine Urlaubsreisen und wolle lediglich eine schöne Wohnung haben. Sie könne hierin kein sozialwidriges Verhalten erkennen. Am 10. Juli 2014 wurde der Klägerin ihre Lebensversicherung bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung AG mit einem Betrag von 57.245,27 € ausgezahlt. Hiervon zahlte die Klägerin einen Betrag von 45.000,00 € bei der ERGO Direkt Lebensversicherungs AG in eine Rentenversicherung ein. Der Beklagte nahm am 19. Mai 2014 eine Vermögensberechnung vor. Hierbei legte er zugrunde, dass von dem Rentenversicherungsguthaben in Höhe von 45.000,00 € 44.250,00 € als Altersvorsorge geschützt seien. Hinzu komme ein Barvermögen auf dem Girokonto Deutsche Kreditbank in Höhe von 10.374,47 €, so dass die Klägerin über ein Gesamtvermögen von 11.124,47 € verfüge. Abzüglich der Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 4 SGB II ergebe sich ein anzurechnendes Vermögen in Höhe von 1.524,47 €. Daraufhin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16. Juli 2014 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2014 monatlich 768,23 €. Hierbei verteilte er das Vermögen von 1.524,47 € auf 6 Monate und rechnete es als sonstiges Einkommen mit monatlichen Teilbeträgen an. Am 18. August 2014 stellte der Beklagte zusammen, was die Klägerin von ihrem im März 2013 vorhandenen Vermögen gekauft hatte. Dies seien unstreitig folgende Gegenstände gewesen: ein Kühlschrank 513,99 €, Urlaub 300,00 €, Tapeten zu 39,95 €, 45,80 € und 63,92 €, ein Bett zu 542,94 €, Tapeten und Fußbodenbeläge in Höhe von 2.727,42 €, Möbel zu 5.341,21 € und eine Lampe zu 64,46 €. Insgesamt ergebe dies einen Anschaffungspreis von 9.639,69 €. Mit Bescheid vom 18. August 2014 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Ersatzpflicht der Leistungen nach dem SGB II gem. § 34 SGB II in Höhe von 10.607,55 € geltend. Gleichzeitig verfügte er die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag von 117,30 € gegen die laufenden Leistungen ab dem 01. September 2014. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin am 13. September 2013 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt habe. Mit Bescheiden vom 11. Februar 2014, 24. März 2014 und 16. Juli 2014 habe der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 monatliche Leistungen in Höhe von 953,83 €, für den Zeitraum Januar bis Februar 2014 monatlich 987,49 €, für den Zeitraum April bis Juni 2014 monatlich 992,31 € und für den Zeitraum Juli bis September 2014 monatlich 768,23 € bewilligt. Aufgrund der Angaben der Klägerin in ihrem Antrag sei die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II festgestellt worden. Hierbei seien auch die Umstände geprüft worden, die zur Hilfebedürftigkeit geführt hätten. Neben den vorgenannten Leistungen wurden auch die Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung, welche von Oktober 2013 bis September 2014 insgesamt 2.115,27 € und die Zuschüsse zur privaten Pflegeversicherung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 in Höhe von insgesamt 549,12 € erstattet verlangt. Bei der Klägerin sei nach Prüfung des Weiterbewilligungsantrags vom 19. März 2013 verwertbares Vermögen in Höhe von 25.555,96 € festgestellt worden, welches die Vermögensfreibeträge von 9.450,00 € überstiegen habe. Mit Ablehnungsbescheid vom 11. April 2013 sei die Klägerin darüber belehrt worden, dass sie mit dem bestehenden Vermögen wirtschaftlich umgehen müsse. Es wurde festgestellt und mitgeteilt, dass die Klägerin von dem Vermögen 17 Monate lang ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Dennoch habe die Klägerin in diesem Zeitraum nachfolgende Anschaffungen und Ausgaben getätigt: Kühlschrank in Höhe von 513,99 €, Urlaub in Höhe von 300,00 €, Tapeten/Fußboden gesamt in Höhe von 2.877,09 €, Möbel in Höhe von insgesamt 6.462,60 €. Diese Ausgaben ließen keinen wirtschaftlichen Umgang mit dem Vermögen während des Nichtbezuges von Leistungen nach dem SGB II erkennen. Die Klägerin hätte sich die Renovierung und Anschaffung von Möbeln ansparen oder aus ihrem Vermögensfreibetrag finanzieren können. Das Vermögen oberhalb des Schonbetrages sei jedoch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu nutzen gewesen. Derartige Anschaffungen bzw. Ausgaben könnten nicht zu Lasten des Steuerzahlers fallen. Hiergegen hat die Klägerin am 18. August 2014 Widerspruch eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass sie sich nicht absichtlich bedürftig gemacht habe. Sie habe sich keine Gedanken gemacht und könne kein sozialwidriges Verhalten erkennen. Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt, indem sie notwendige Anschaffungen getätigt habe. Außerdem sei sie vom Beklagten nicht darüber belehrt worden, dass sie mit Sanktionen zu rechnen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2014 wurde der Bescheid vom 18. August 2014 insoweit zurückgenommen, als für die Monate August und September eine Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gefordert worden war. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Es verbleibe ein Erstattungsbetrag von 9.702,20 €. Im Widerspruchsbescheid wiederholte der Beklagte überwiegend seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Ergänzend führte er aus, dass das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Ersatzanspruches ein objektiv sozialwidriges Verhalten sei. Dieses liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vor, wenn ein Tun oder Unterlassen, das zwar nicht rechtswidrig im Sinne der unerlaubten Handlung oder des Strafrechts zu sein brauche, aus Sicht der Solidargemeinschaft – hier: der Solidargemeinschaft der Steuerzahler – zu missbilligen sei und den Lebenssachverhalt so verändere, dass eine Leistungspflicht nach dem SGB II eintrete. Dabei sei nicht jedes verwerfliche Verhalten als sozialwidrig einzustufen. Eine Ersatzpflicht bestehe nur dann, wenn das Verhalten in seiner Handlungstendenz auf die Herbeiführung von Bedürftigkeit gerichtet sei. Zwischen dem Verhalten und der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II müsse eine spezifische Beziehung bzw. ein innerer Zusammenhang bestehen. Das Verhalten der Klägerin sei sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II. Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass bei angemessenem Verbrauch davon auszugehen sei, dass sie ihren Lebensunterhalt für einen Zeitraum von 17 Monaten aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Ihr übermäßiges Verbrauchsverhalten habe dazu geführt, dass sie bereits nach Ablauf von 7 Monaten, mithin nach weniger als der Hälfte der Zeit, einen Leistungsanspruch habe geltend machen müssen. Das Verhalten der Klägerin sei ursächlich für die Leistungsgewährung im Zeitraum 01. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014. Die sozialwidrig herbeigeführte Hilfebedürftigkeit beruhe jedenfalls auf einem grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin. Einen wichtigen Grund für die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit habe die Klägerin nicht vortragen können. Die Erstattungspflicht beziehe sich auf einen Zeitraum von 17 Monaten ab März 2013 und damit auf den Zeitraum März 2013 bis Juli 2014. Hieraus ergebe sich im Vergleich zum Ausgangsbescheid eine reduzierte Erstattungspflicht in Höhe von 9.702,20 €. Hiergegen hat die Klägerin am 06. Januar 2015 Klage vor dem Sozialgericht Neubrandenburg erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sich während der Zeit des Nichtleistungsbezugs keine Verpflichtung ergeben habe, auf dem finanziellen Niveau eines Hilfebedürftigen zu leben. Sie sei vielmehr in der Disposition über ihr Vermögen frei gewesen und habe ihre Ausgaben nicht etwa deswegen besonders niedrig halten müssen, um den Zeitpunkt des erneuten Leistungsbezuges weitestgehend hinauszuzögern. Soweit sich der Beklagte auf eine entsprechende Belehrung berufe, sei diese falsch und unbeachtlich. Seine Grenze finde die Dispositionsfreiheit in einem sozialwidrigen Verhalten. Sozialwidrig sei dabei nur die bewusste Verschleuderung von Vermögen, nicht ein möglicherweise lediglich unwirtschaftliches Verhalten. Vorliegend seien ihr Kühlschrank und ihre Schrankwand mehrere Jahrzehnte alt und verschlissen gewesen. Auch das Wohnzimmer sei lange nicht mehr renoviert worden. Sie habe daher den Wunsch gehabt, in Vorbereitung auf den zu erwartenden Renteneintritt und zu einem Zeitpunkt, ab dem sie voraussichtlich noch längere Zeit davon profitieren könne, einen neuen Kühlschrank, ein neues Bett, eine neue Schrankwand zu kaufen und das Wohnzimmer renovieren zu lassen. Beschafft worden seien dabei handelsübliche Geräte und Möbel. Auch die Renovierung sei sparsam erfolgt. Sie habe die Voraussetzungen für die Hilfegewährung weder durch vorsätzliches noch durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt. Das Sozialgericht hat am 08. Juli 2016 mündlich verhandelt und die Klägerin zur Sache angehört. Diese hat erklärt, dass es richtig sei, dass sie sich die geschilderten Gegenstände gekauft habe. Den Rest des Geldes habe sie in die bestehende Rentenversicherung bei der Volkswohl Bund Versicherung eingezahlt. Dies sei notwendig gewesen, um die gesamte Versicherungssumme ausgezahlt zu bekommen. Einen Teil davon habe sie wiederum bei der ERGO-Direkt Versicherung für die Altersvorsorge angelegt. Mit Entscheidung vom selben Tage hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Klägerin sei wegen des Nichtleistungsbezuges nicht verpflichtet gewesen, auf dem Niveau eines Hilfebedürftigen zu leben. Zudem könne insbesondere mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein sozialwidriges Verhalten nicht erkannt werden. Schließlich habe das Bundessozialgericht den Begriff des sozialwidrigen Verhaltens für eine restriktive Handhabung des § 34 SGB II geschaffen. Das Verhalten der Klägerin könne nicht als sozialwidrig erachtet werden. Zwar sei es eine Tatsache, dass die Klägerin ihr Geld verbraucht habe und dadurch eher wieder hilfebedürftig geworden sei. Allerdings sei entscheidend zu berücksichtigen, dass die Hilfebedürftigkeit nur eine Nebenfolge des auf die Verschönerung der Wohnung gerichteten Verhaltens gewesen wäre. Dies genüge nicht, um das Verhalten der Klägerin als sozialwidrig einzustufen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 05. Oktober 2016 fristgemäß Berufung eingelegt. Das Verhalten der Klägerin sei eindeutig als sozialwidrig einzustufen. Schließlich habe der Beklagte der Klägerin unmissverständlich deutlich gemacht, dass von ihr erwartet werde, dass sie von dem Vermögen 17 Monate lebe. Die Klägerin habe nur ca. 1/3 der Zeit von dem Vermögen gelebt. Zudem sei eine Schrankwand für 8.129,00 € (mit Rabatt noch 5.341,21 €) als luxuriös anzusehen. Jedenfalls läge sie deutlich über einem einfachen Lebensstandard. Zudem könne die Renovierung der Wohnung nicht nachvollzogen werden, weil das Mietverhältnis erst rd. 1 Jahr vor der Renovierung begonnen habe. Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. Juli 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In der Rechnung über die Schrankwand seien noch weitere Möbel enthalten. Darüber hinaus werde die Wohnung schon seit dem Jahr 2000 bewohnt. Der Senat hat am 07. Mai 2019 mündlich zur Sache verhandelt. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende den Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall nicht ansatzweise geeignet sei die Grenzen des Ersatzanspruches auszuloten und sich mit der Reichweite des § 34 SGB II zu befassen, wobei er den Beklagtenvertreter in diesem Zusammenhang darüber belehrt hat, dass die Auferlegung von Kosten nach § 192 SGG in Betracht kommt.