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Urteil

L 10 AS 230/20

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0206.L10AS230.20.00
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Leitsätze
Die Zahlung von Schulgeld ist keine notwendig mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgabe, wenn eine grundsätzliche Möglichkeit zur Ausbildung ohne Schulgeld besteht. (Rn.28)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zahlung von Schulgeld ist keine notwendig mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgabe, wenn eine grundsätzliche Möglichkeit zur Ausbildung ohne Schulgeld besteht. (Rn.28) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerinnen haben keinen höheren Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung gegen den Beklagten. Die Klägerinnen sind zunächst anspruchsberechtigt gem. §§ 7, 9 SGB II. Der Bedarf wurde durch den Beklagten korrekt unter Zugrundelegung von Regelbedarf, Mehrbedarf für Alleinerziehende und tatsächlichen Wohnkosten unter Anrechnung des Heizkostenguthabens auf 1.604,25 Euro für November, 1544,25 Euro für Dezember, 1.295,97 Euro für Januar und 1.590,78 Euro für Februar bis April bestimmt. Die Klägerin zu 3 kann ihren anteiligen Bedarf von max. 403,67 Euro jeweils durch das Einkommen aus Unterhalt von 246/251 Euro zzgl. Kindergeld von 192/194 Euro decken. Das nicht benötigte Kindergeldeinkommen wird anteilig der Klägerin zu 1 als Einkommen angerechnet. Diese hat zusätzlich nur ein Einkommen von 100 Euro, das nach Abzug des Grundfreibetrages nach § 11b Abs. 1 SGB II nicht zur Anrechnung kommt. Das Einkommen der Klägerin zu 2 aus BaföG ist ebenfalls nur um den Grundfreibetrag im Streitzeitraum zu bereinigen. Das BaföG ist gem. § 11a Abs. 3 Satz 2 SGB II in Gänze nicht privilegiertes Einkommen, das auf den Bedarf gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen ist. Der Senat schließt sich zunächst der Auffassung des Sozialgerichts an, dass im Falle eines Einkommens aus Bafög von unter 400 Euro eine Bereinigung über den Grundfreibetrag hinaus gem. § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II in Betracht kommt. § 11b Abs. 2 Satz 1-2 SGB II bezieht sich auf Erwerbsweinkommen, während in Satz 5 der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung des § 11b Abs. 2 SGB II eine Regelung für Einkommen nach § 11a Abs. 3 Satz 2 Nummern 3 bis 5 und Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch getroffen wird. Hiervon sind für die Absetzungsbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 5 SGB II mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. Eine Einschränkung höherer Absetzungen auf Einkommen über 400 Euro ist für diese Einkommensarten nicht vorgesehen (vgl. BT-Drucksache 18/8041, S. 33, 36). Grundsätzlich käme daher ein Abzug von mehr als 100 Euro Grundfreibetrag von dem BaföG in Höhe von 231 Euro monatlich in Betracht. Absetzbar sind insoweit etwa die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Der Wortlaut erfordert somit bereits eine kausale Verbindung zwischen Einkommen und Ausgabe. Grundsätzlich kann bei der Beurteilung, was mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben sind, zunächst auf den steuerrechtlichen Begriff der Werbungskosten zurückgegriffen werden. Eine über die steuerrechtliche hinausgehende Berücksichtigung von berufsbezogenen Aufwendungen kann angebracht sein, wenn dies durch das Ziel des SGB II, den Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist (vgl. Söhngen in jurisPK-SGB II Stand 03.01.2025, § 11b Rz. 47). Die geforderte kausale Verknüpfung begrenzt insoweit die Absetzungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Zielkonflikt Setzen von Einkommensanreizen in der Grundsicherung und Begrenzung auf die notwendige Leistungsgewährung aus staatlichen Mitteln (vgl. mit ähnlicher Argumentation LSG Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2023, L 4 AS 1723/20, juris, Rz. 32 mwNw). Unter Berücksichtigung dieser Wertung ist das Schulgeld zwar mit der Erzielung des Bafög-Einkommens im konkreten Fall verbunden, jedoch nicht im vorgenannten Sinne notwendig verbunden. Das BaföG wird nicht (auch nicht mit einem Teilbetrag) gewährt, weil Schuldgeld zu zahlen ist, sondern weil eine schule Ausbildung absolviert wird; vielmehr spielt die Frage der Schuldgeldzahlung für den Bafög-Anspruch gar keine Rolle (vgl. zu dieser Begründung LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Das Ausbildungsförderungsrecht kennt keinen erhöhten Leistungssatz, wenn die Ausbildung in privaten Einrichtungen höhere Kosten verursacht. Es fehlt daher in solchen Fällen regelmäßig an einem kausalen Zusammenhang zwischen dem erhöhten Kostenaufwand und dem Erzielen von Einkommen in Form der Leistungen nach dem BAföG (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O. m.w.Nw.). Zudem ist die Ausbildung zur PTA grundsätzlich ohne die Zahlung von Schuldgeld auch in Mecklenburg-Vorpommern möglich, insoweit wird auf die für zutreffend erachteten Ausführungen der ersten Instanz zur Maßgeblichkeit der grundsätzlichen Notwendigkeit der Ausgabe Bezug genommen. Dies war hier aufgrund der Möglichkeit zur schuldgeldfreien Ausbildung nicht der Fall. Selbst wenn man aber auf die konkrete Notwendigkeit der Schuldgeldzahlung im Einzelfall abstellen wollte, wäre im Falle der Klägerin diese Anforderung ebenfalls nicht gegeben. Der Vortrag zur Ablehnung an der staatlichen Schule in Schwerin bleibt unkonkret, weder kann eine schriftliche Ablehnung vorgelegt, noch Gründe für die behauptete Ablehnung benannt werden. Damit ist aus Sicht des Senats nicht ausreichend und überzeugend dargetan, dass die Ausbildung für die Klägerin tatsächlich nur in A-Stadt mit entsprechender Schulgeldzahlung möglich gewesen wäre (entsprechend hat auch das LSG Hamburg in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2019, L 4 AS 155/19 B ER – juris, Rz. 19 – die Anrechnung unter die Maßgabe in dem Einzelfall fehlender kostenfreier Ausbildung gesetzt). Eine konkrete Notwendigkeit ist damit nicht dargelegt. Das BaföG war daher nur um 100 auf 131 Euro anrechenbares Einkommen zu bereinigen. Die Leistungsansprüche wurden korrekt ermittelt und ausgezahlt. Die Erstattungsforderungen für Januar 2018 aus dem Bescheid vom 24. Mai 2018 in Gestalt der Änderung vom 1. Oktober 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2018 gem. § 41a Abs. 6 SGB II entsprechen der Differenz von Zahlung und endgültiger Bewilligung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Die Revision wird zugelassen, § 144 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Bereinigung von anrechenbaren Bafög-Leistungen von Schulgeld nach § 11a Abs. 2 SGB II ist nach der Neuordnung von Ausbildungsförderung und Grundsicherungsbezug nicht ergangen und ist auch in der aktuellen Gesetzesfassung relevant, so dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der zugrundeliegenden Rechtsfrage zugelassen wird. Die Klägerinnen begehren höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Streitzeitraum November 2017 bis April 2018, unter der Prämisse, dass das Bafög-Einkommen der Klägerin zu 2 um Schulgeldzahlungen weiter zu bereinigen ist. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der 2000 und 2014 geborenen Klägerinnen zu 2 und 3. Gemeinsam bewohnten sie eine Mietwohnung in A-Stadt mit einer Bruttokaltmiete von 440 Euro zzgl. 60 Euro Heizkosten, die sich ab Januar 2018 auf 29 Euro reduzierten. Ein Guthaben von 294,78 Euro für Gas aus der Abrechnung vom 5. Dezember 2017 wurde im Dezember 2017 ausgezahlt. Die Klägerin zu 1 erzielte Einkommen von max. 100 Euro monatlich; für die Klägerinnen zu 2 und 3 erhielt sie Kindergeld in Höhe von jeweils 192 Euro und für die Klägerin zu 3 auch Unterhalt i.H.v. 246 Euro, ab Januar 2018 dann 251 Euro. Zum August 2017 begann die Klägerin zu 2 eine Ausbildung zur Pharmazeutisch-Technischem Assistentin bei der Berufsfachschule A-Stadt. Hierzu reichte sie den Beschulungsvertrag vom 27. März 2017 ein. Inhalt des Vertrages ist im Wesentlichen die Teilnahme an der schulischen Ausbildung zur staatlich anerkannten PTA gegen Zahlung eines Schulgeldes von 4.200,00 €, welches durch monatliche Zahlungen von 175,00 € zu erbringen war. Vertragsbeginn war der 1. August bei Schulbeginn zum 30. August 2017 und Ende zum 31. Juli 2019. Die Schulgeldzahlungen für August und September 2017 waren abweichend als Vorauszahlung bereits bis zum 10. März 2017 zu entrichten. Mit Bescheid vom 28. Juli 2017 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Vorpommern-A-Stadt der Klägerin zu 2 zunächst für den Zeitraum August 2017 bis Juli 2018 monatlich 231 Euro Bafög als Zuschuss. Die Klägerinnen standen im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bei dem Beklagten. Auf den Fortzahlungsantrag vom 17. Oktober 2017 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2017 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den November 2017 in Höhe von 843,25 Euro, für Dezember 2017 783,25 Euro und für Januar bis April 2018 je 779,25 Euro. Das Bafög wurde hierbei als Einkommen der Klägerin zu 2 angerechnet und um den Grundfreibetrag von 100 Euro bereinigt. Mit Bescheid vom 28. Mai 2018 bewilligte der Beklagte endgültig Leistungen für November in Höhe von 843,25 Euro, für Dezember 783,25 Euro, für Januar 525,97 Euro unter Anrechnung des Heizkostenguthabens und für Februar bis April je 820,78 Euro. Mit Erstattungsbescheid vom selben Tag werden von der Klägerin zu 1 180,13 für Januar und jeweils 4,15 Euro für Februar bis April, insgesamt 192,58 Euro erstattet verlangt; von der Klägerin zu 2 für Januar 90,67 Euro und für Februar bis April je 0,85 Euro. Gegen diese Bescheide erhoben die Klägerinnen am 13. Juni 2018 Widerspruch. Gerügt wird die Anrechnung von 131 Euro BaföG der Klägerin zu 2. Die schulische Ausbildung sei nur an wenigen Schulen ohne Zahlung von Schuldgeld zu absolvieren. Das Schuldgeld in Höhe von 175 Euro monatlich sei als ausbildungsbedingte notwendige Aufwendung vom Bafög-Einkommen abzusetzen. Die Höhe des Schulgeldes sei auch im unteren Bereich üblicher Schulgelder. Am 5. September 2018 erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid betreffend die endgültige Festsetzung vom 28. Mai 2018 für den Zeitraum November 2017 bis April 2018, mit dem der Widerspruch vom 18. Juni 2018 als unbegründet zurückgewiesen wird. Mit der endgültigen Festsetzung sei das Heizkostenguthaben, der erhöhte Regelbetrag ab Januar 2018 und das höherer Unterhaltseinkommen berücksichtigt worden. Bezüglich der Bereinigung des Einkommens der Klägerin zu 2 komme eine weitere Absetzung in Betracht, wenn weitere Ausgaben für Ausbildungsmaterial und Fahrtkosten notwendig entstehen und nachgewiesen werden, § 11b Abs. 2 SGB II. Das Schuldgeld könne jedoch nicht berücksichtigt werden. Entgegen dem Vortrag seien ausreichend staatliche Schulen vorhanden, so dass die an Privatschulen zu zahlenden Schulgelder keine notwendigen Ausgaben darstellten und nicht abzusetzen seien. Bezüglich des Erstattungsbescheides vom 24. Mai 2018 wird mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2018 der Widerspruch nach Erlass zweier Änderungsbescheide vom 1. Oktober 2018 als unbegründet zurückgewiesen. Mit den Änderungsbescheiden an die Klägerin zu 1 bzw. 2 wurde die Erstattungsforderung jeweils auf Januar 2018 begrenzt. Inhaltlich wird auf die Nichtanrechenbarkeit des Schulgeldes verwiesen und die Berechnung der Erstattungsforderung aufgrund von § 41a Abs. 6 SGB II erläutert. Die Klägerinnen haben gegen die Widerspruchsbescheide am 8. Oktober 2018 bzw. 5. November 2018 jeweils Klage erhoben, die durch Beschluss vom 27. März 2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Die Klägerinnen haben vorgetragen, dass es nur wenige staatliche Schulen ohne Schulgeldzahlung für die Ausbildung gebe. Die Klägerin zu 2 habe sich auch zuvor an der Beruflichen Schule der Landeshauptstadt Schwerin beworben, für die kein Schulgeld zu zahlen sei. Von dort habe sie jedoch eine telefonische Absage ohne Begründung erhalten. Das Schulgeld in A-Stadt sei auch im „unteren Bereich“, im Vergleich etwa zu einer Beschulungsmöglichkeit in Lübeck, für die 220 Euro monatlich zu zahlen sei. Zudem wird auf eine Entscheidung des LSG Hamburg vom 18. Juni 2019, L 4 AS 155/19 B ER verwiesen, wonach Schulgeld vom BaföG abzusetzen sei, wenn es keine vernünftige kostenfreie Alternative zur gewählten Ausbildung gibt. Die Klägerinnen haben beantragt, den Bescheid über die endgültige Festsetzung vom 28. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2018 für die Zeit vom 1. November 2017 bis 30. April 2018 abzuändern und den Klägerinnen unter Berücksichtigung des von der Klägerin zu 2 gezahlten Schulgeldes in Höhe von monatlich 175 Euro höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und den Erstattungsbescheid vom 24. Mai 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2018 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erachtete seine Entscheidung für korrekt; eine weitere Absetzungsmöglichkeit bestehe nicht. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 14. Mai 2020 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte im Rahmen der Berechnung der Leistungsbescheide zu Recht vom BAföG der Klägerin zu 2 das Schulgeld nicht abgesetzt habe. Die Klägerin zu 3 könne zunächst ihren Bedarf durch Kindergeld und Unterhalt selbst decken. Bei den Klägerinnen zu 1 und 2 seien von dem zutreffend ermittelten Gesamtbedarf keine weiteren Absetzungen vorzunehmen. Verwiesen wird auf die Begründung in der Parallelentscheidung S 7 AS 700/18, in der ausgeführt wird, dass gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II als Einkommen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen seien. Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG seien hiervon ausdrücklich nicht ausgenommen. Gemäß § 11b Absatz 1 S. 1 Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, und bei Beziehern von Leistungen nach dem BAföG sei anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3-5 SGB II ein Betrag von insgesamt 100 € monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Die Regelung in § 11b Abs. 2 S. 2 SGB II, wonach S. 1 nicht gelte, wenn die oder der erwerbstätige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3-5 den Betrag von 100 € übersteigt, sofern das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 € beträgt, gelte nicht für die Bereinigung von Einkommen nach dem BAföG. Während sich die S. 1 und 2 in § 11b Abs. 2 SGB II ausschließlich mit der Bereinigung von Erwerbseinkommen auseinandersetze, regele S. 5 die Absetzung von mindestens 100 € bei Einkommen nach dem BAföG. Eine Einschränkung auf BAföG-Leistungen von mehr als 400 € sehe S. 5 im Unterschied zur Absetzung bei Erwerbseinkommen in S. 2 ausdrücklich nicht vor. Weitere Aufwendungen seien somit auch bei Leistungsausbildungsförderung von monatlich unter 400 € auf Nachweis absetzbar. Die Klägerin habe jedoch keine über den Grundfreibetrag hinausgehenden und mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinne des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II nachgewiesen. Die aus dem BSHG stammende Formulierung sei bereits vom Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Werbungskosten steuerlich zunächst großzügig ausgelegt worden (Vergleichen Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 27. Januar 2019 94,5 C 29/91; Bundesverwaltungsgericht 95,103 ff.). Das Bundessozialgericht habe im Urteil vom 19. Juni 2012, B 4 AS 163/11 entschieden, dass über die steuerrechtlichen Grundsätze hinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen im Einzelfall geboten sei, wenn dies durch das zentrale Anliegen im SGB II, in erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen, angezeigt sei. Nach Ansicht der Kammer sei zumindest ein sachlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und des jeweiligen Einkommens als kausale Verknüpfung erforderlich (Vergleich auch BSG, Terminbericht vom 19. März 2020 B 4 AS 10/20 R). Dieser Zusammenhang und somit die erforderliche Verbundenheit zwischen Schulgeld und den Leistungen nach dem BAföG sei im vorliegenden Fall gegeben. Ohne Abschluss des Beschulungsvertrages mit der Verpflichtung zur Zahlung von Schulgeld in Höhe von monatlich 175 Euro hätte die Klägerin keine Leistungsausbildungsförderung vom Landkreis erhalten. Eine enge bzw. unmittelbare Kausalität könne unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Sinns und Zweck der Regelung nicht gefordert werden. Das von der Klägerin zu 2 zu zahlende Schulgeld stelle jedoch nach Auffassung der Kammer keine notwendige Aufwendung im Sinne des § 11b Absatz ein S. 1 SGB II dar. Notwendig sei eine Ausgabe nur dann, wenn das Einkommen ohne Einsatz dieser Aufwendungen nicht erzielt werden könne. Hierbei sei das zentrale Anliegen des SGB II und die Systematik der Regelung zur Eingliederung in Arbeit und Unterstützung bei Aufnahme einer Berufsausbildung zu berücksichtigen. Zunächst sei festzustellen, dass die Klägerin grundsätzlich die Möglichkeit hatte, ihre Ausbildung zur PTA in der staatlichen Schulen Schwerin - ohne eine Verpflichtung zur Zahlung von Schulgeld ausgesetzt zu sein - anzutreten und gleichwohl Leistungsausbildungsförderung nach dem BAföG zu erhalten. Für die Beurteilung der Notwendigkeit sei nach Ansicht der Kammer auf die allgemeine Möglichkeit des Zugangs zu jeweiligen Ausbildung abzustellen und nicht auf die dem Betroffenen konkret persönlichen Zugangsvoraussetzung. Lediglich außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles, die eine besondere Härte begründen würden, seien nach Ansicht der Kammer zu berücksichtigen (vergleiche LSG Hamburg, Beschluss vom 18. Juni 2019, L 4 AS 155/19 B ER, juris Rz. 9). Im Übrigen sei nur in den Fällen, in denen eine Berufsausbildung stets mit Kosten verbunden sei, diese von der staatlichen Leistung der Ausbildungsförderung als notwendige Aufwendungsabzug abzuziehen. Unstreitig existierten für eine Ausbildung zur PTA mehrere staatliche Schulen auch in Mecklenburg-Vorpommern, die kein Schulgeld von den Auszubildenden fordern. Somit sei es den Interessenten für eine solche Ausbildung grundsätzlich möglich, eine Berufsausbildung zur PTA auch ohne die Verpflichtung zur Zahlung von Schulgeld antreten zu können. Die Tatsache, dass sich die Klägerin nach ihren Angaben erfolglos in Schwerin beworben habe, führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Diese Auslegung decke sich im Übrigen auch mit dem Sinn und Zweck des SGB II im Zusammenspiel mit den Regelungen BAföG. Während es im SGB II im 2. Abschnitt bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um die Grundsicherung für Arbeitssuchende gehe, sei es die Aufgabe des BAföG die Ausbildungen der Schüler und Studierenden finanziell zu unterstützen. Dort habe der Gesetzgeber je nach Ausbildung, Alter und Unterkunftssituationsbedarfe normiert, um dem Betroffenen eine Ausbildung unter Berücksichtigung des zu deckenden Lebensunterhaltes zu ermöglichen. Er habe auch insbesondere das an private Träger zu zahlende Schulgeld bei der Ermittlung vom Bedarf unberücksichtigt gelassen, da er nach Ansicht der Kammer zurecht davon ausgehe, dass eine Berufsausbildung auch außerhalb des dualen Systems durch staatliche Schulen gewährleistet werde. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass private Mitbewerber auf den Markt ebenfalls gleichwertige Berufsausbildung gegen Zahlung von Schulgeld verwirklichten. Der Besuch einer privaten Ausbildungseinrichtung müsse auch nicht von Verfassung wegen durch Gewährleistung staatlicher Mittel ermöglicht oder erleichtert werden (BverfG Nichtannahmebeschluss vom 7. Juni 2010,1 BvR 2556/09, SozR 4.4200 § 11 Nr. 33, Rz. 15). Im Übrigen bestehe auch grundsätzlich die Möglichkeit Leistungsveränderungen gemäß § 16 Abs. 3 SGB II auch für Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung zu gewähren. Ob und in welchem Umfang die Klägerin auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 SGB II einen Leistungsanspruch im streitigen Zeitraum hatte, sei von der Kammer nicht zu entscheiden. Insoweit mangele es bereits an der voranzustellenden Verwaltungsentscheidung des Beklagten. Die Erstattungsentscheidung sei daher ebenfalls rechtmäßig. Die vorläufig erbrachten Leistungen seien auf die abschließenden festgestellten Leistungen anzurechnen und Überzahlungen gemäß § 41 Abs. 6 S. 3 SGB II zu erstatten. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Gegen das am 11. Juni 2020 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung vom 10. Juli 2020. In Ergänzung des erstinstanzlichen Vortrags wird darauf verwiesen, dass allein eine theoretische Möglichkeit zur kostenfreien Ausbildung in Schwerin nicht genüge. Die Kriterien für die Entscheidung in Schwerin seien ihr nicht bekannt. Das Schulgeld sei konkret notwendig. Auch ein Abwarten für eine kostenfreie Beschulung in Schwerin im Folgejahr sei nicht zumutbar. Die Klägerinnen beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Stralsund vom 14. Mai 2020 den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2018 für die Zeit vom 1. November 2017 bis 30. April 2018 abzuändern und den Klägerinnen unter Berücksichtigung des von der Klägerin zu 2 gezahlten Schulgeldes in Höhe von monatlich 175 Euro höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und den Erstattungsbescheid vom 24. Mai 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist in Ergänzung zum erstinstanzlichen Vortrag der Ansicht, dass es der Klägerin ggf. auch zuzumuten gewesen sei, ein Jahr bis zur Annahme an der staatlichen Schule in Schwerin zu überbrücken.